16.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/45


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 160/10/KOL

vom 21. April 2010

über ergänzende Garantien für Norwegen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 17 und Protokoll 1, insbesondere Artikel 4 Buchstabe d,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d und Protokoll 1, insbesondere Artikel 1 Buchstabe c,

gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Nummer 4.1.4 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt ur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen, Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), in der geänderten und dem EWR-Abkommen durch Protokoll 1 angeglichenen Fassung, insbesondere auf Artikel 8 und Artikel 10 Absatz 1,

gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Ziffer 4.2.84 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt, Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung (2), in der geänderten Fassung,

gestützt auf die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 226/96/KOL vom 4. Dezember 1996 zur Ersetzung der Entscheidung Nr. 31/94/KOL über zusätzliche Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit bei Schweinen, die für seuchenfreie EFTA-Staaten oder EFTA-Regionen bestimmt sind, geändert durch die Entscheidung Nr. 75/94/KOL, soweit sich diese Entscheidungen auf Norwegen beziehen (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Entscheidung Nr. 226/96/KOL wurden Norwegen ergänzende Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit gewährt.

(2)

Seit Annahme der Entscheidung Nr. 226/96/KOL wurden die Rechtsvorschriften der Europäischen Union über ergänzende Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit geändert, um die Übereinstimmung mit den internationalen Regeln in Bezug auf diese Krankheit und ihre bessere Kontrolle innerhalb der Union zu gewährleisten.

(3)

Durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 55/2009 (4) wurde die Entscheidung 2008/185/EG in ihrer geänderten Fassung in Anhang I Kapitel I Ziffer 4.2.84 des EWR-Abkommens aufgenommen.

(4)

Norwegen ist der Auffassung, dass sein Hoheitsgebiet von der Aujeszky-Krankheit frei ist. Norwegen hat der EFTA-Überwachungsbehörde entsprechende Belege vorgelegt, aus denen u. a. hervorgeht, dass die Beobachtung der Lage fortgesetzt wird und daher eine angemessene Seuchenüberwachung vorhanden ist, um zu gewährleisten, dass das norwegische Hoheitsgebiet von der Aujeszky-Krankheit frei ist.

(5)

Norwegen hat die EFTA-Überwachungsbehörde gebeten, die Entscheidung Nr. 226/96/KOL zu aktualisieren, um den geänderten Rechtsvorschriften über ergänzende Garantien für den Handel mit Schweinen innerhalb der EU hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit Rechnung zu tragen.

(6)

Deswegen ist es angebracht, die Entscheidung Nr. 226/96/KOL angesichts der geänderten Rechtsvorschriften über ergänzende Garantien für den Handel mit Schweinen innerhalb der EU hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit aufzuheben.

(7)

Der neue Beschluss wird die Norwegen zuvor gewährten Garantien bestätigen und sie an die neuen, in den einschlägigen EWR-Rechtsvorschriften und insbesondere in der Entscheidung 2008/185/EG in der geänderten Fassung aufgeführten Kriterien anpassen.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützenden EFTA-Veterinärausschusses —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Sämtliche Regionen Norwegens sind frei von der Aujeszky-Krankheit, und Impfungen sind verboten.

Artikel 2

Norwegen werden beim Handel mit Schweinen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums die in der Entscheidung 2008/185/EG in ihrer geänderten Fassung niedergelegten ergänzenden Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit gewährt.

Artikel 3

Norwegen hat den gleichen Status wie die in Anhang I der Entscheidung 2008/185/EG genannten EU-Mitgliedstaaten.

Artikel 4

Das zuständige Institut im Sinne von Anhang III Absatz 1 der Entscheidung 2008/185/EG ist das Veterinærinstituttet, Oslo, Norwegen.

Artikel 5

Die Entscheidung Nr. 226/96/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde wird hiermit aufgehoben.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am 21. April 2010 in Kraft.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an Norwegen gerichtet.

Artikel 8

Nur der englische Text ist verbindlich.

Brüssel, den 21. April 2010

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Per SANDERUD

Präsident

Sverrir Haukur GUNNLAUGSSON

Mitglied des Kollegiums


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(2)  ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 19.

(3)  ABl. L 78 vom 20.3.1997, S. 46.

(4)  ABl. L 232 vom 3.9.2009, S. 1.