15.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/26


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 533/09/KOL

vom 16. Dezember 2009

zur 77. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einfügung eines neuen Kapitels über ein vereinfachtes Verfahren für die Würdigung bestimmter Kategorien staatlicher Beihilfen

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1)

GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26 zu diesem Abkommen,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (3), insbesondere auf Artikel 24 und auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b dieses Abkommens,

In erwägung Nachstehender gründe:

Nach Artikel 24 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens setzt die Überwachungsbehörde die Vorschriften des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen in Kraft.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens gibt die Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien zu den im EWR-Abkommen behandelten Fragen heraus, soweit letzteres Abkommen oder das Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Die Überwachungsbehörde hat am 19. Januar 1994 verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen erlassen (4).

Am 16. Juni 2009 verabschiedete die Europäische Kommission eine Mitteilung über ein vereinfachtes Verfahren für die Würdigung bestimmter Kategorien staatlicher Beihilfen (5).

Diese Bekanntmachung ist auch für den Europäischen Wirtschaftsraum von Bedeutung.

Die EWR-Regeln für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden.

Gemäß Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ am Ende des Anhangs XV zum EWR-Abkommen erlässt die Überwachungsbehörde nach Konsultation mit der Europäischen Kommission Rechtsakte, die den von der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen.

Die Überwachungsbehörde hat die Europäische Kommission durch Schreiben vom 8. Dezember 2009 konsultiert. Die EFTA-Staaten wurden durch Schreiben vom 20. November 2009 darüber konsultiert —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Leitlinien für staatliche Beihilfen werden durch die Einfügung eines neuen Kapitels über ein vereinfachtes Verfahren für die Würdigung bestimmter Kategorien staatlicher Beihilfen geändert. Das neue Kapitel ist im Anhang zu diesem Beschluss wiedergegeben.

Artikel 2

Nur der englische Text ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2009.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Per SANDERUD

Präsident

Kristján Andri STEFÁNSSON

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend als „die Überwachungsbehörde“ bezeichnet.

(2)  Nachstehend als „das EWR-Abkommen“ bezeichnet.

(3)  Nachstehend als „das Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet.

(4)  Leitlinien für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, angenommen und bekannt gegeben von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (nachstehend ABl.) L 231 vom 3.9.1994, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 32 vom 3.9.1994, S. 1. Nachstehend als „die Leitlinien für staatliche Beihilfen“ bezeichnet. Die aktualisierte Fassung dieser Leitlinien kann auf der Website der Überwachungsbehörde eingesehen werden: http://www.eftasurv.int/state-aid/legal-framework/state-aid-guidelines/

(5)  ABl. C 136 vom 16.6.2009, S. 3.


ANHANG I

LEITLINIEN ÜBER EIN VEREINFACHTES VERFAHREN FÜR DIE WÜRDIGUNG BESTIMMTER KATEGORIEN STAATLICHER BEIHILFEN  (1)

1.   Einleitung

(1)

In diesen Leitlinien erläutert die Überwachungsbehörde das vereinfachte Verfahren, nach dem sie bestimmte Kategorien staatlicher Unterstützungsmaßnahmen in enger Zusammenarbeit mit dem jeweiligen EFTA-Staat beschleunigt zu prüfen beabsichtigt. Bei diesen staatlichen Unterstützungsmaßnahmen muss die Überwachungsbehörde lediglich ermitteln, ob die Maßnahmen mit den geltenden Vorschriften und der Entscheidungspraxis in Einklang stehen, ohne dabei ein Ermessen auszuüben. Die Überwachungsbehörde hat bei der Anwendung von Artikel 61 des EWR-Abkommens sowie der auf der Grundlage von Artikel 61 des EWR-Abkommens angenommenen Verordnungen, Gemeinschaftsrahmen, Leitlinien und Mitteilungen (2) die Erfahrung gemacht, dass bei bestimmten Kategorien angemeldeter Beihilfen von vornherein keine Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen bestehen, so dass sie in der Regel, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, genehmigt werden. Diese Kategorien von Beihilfen werden in Abschnitt 2 eingehender beschrieben. Auf andere bei der Überwachungsbehörde angemeldete Beihilfemaßnahmen sind die entsprechenden Verfahren (3) und normalerweise der Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren anzuwenden.

(2)

In diesen Leitlinien wird erläutert, unter welchen Voraussetzungen die Überwachungsbehörde im Regelfall eine Kurzentscheidung erlassen wird, um bestimmte Kategorien von staatlichen Unterstützungsmaßnahmen im vereinfachten Verfahren für mit dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären, und wie das Verfahren selbst abläuft. Sind alle Voraussetzungen nach diesen Leitlinien erfüllt, so wird sich die Überwachungsbehörde nach Kräften bemühen, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Anmeldung der Maßnahme gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder Absatz 3 in Teil II des Protokolls 3 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs eine Kurzentscheidung zu erlassen, in der festgestellt wird, dass es sich bei der angemeldeten Maßnahme nicht um eine Beihilfe handelt bzw. dass keine Einwände bestehen.

(3)

Sollte jedoch eine der unter den Randnummern 6 bis 12 dieser Leitlinien aufgeführten Einschränkungen oder Ausnahmen anzuwenden sein, wird die Überwachungsbehörde auf das in Kapitel II des Protokolls 3 dargelegte normale Verfahren für angemeldete Beihilfen zurückgreifen und dann eine vollständige Entscheidung nach Artikel 4 und/oder Artikel 7 des genannten Protokolls erlassen. Rechtlich durchsetzbar sind jedoch nur die in Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 6 des Protokolls 3 gesetzten Fristen.

(4)

Mit dem in diesen Leitlinien beschriebenen Verfahren beabsichtigt die Überwachungsbehörde, die EWR-Beihilfenkontrolle berechenbarer und wirksamer zu machen. Keine Bestimmung dieser Leitlinien sollte jedoch dahingehend ausgelegt werden, dass eine Unterstützungsmaßnahme, die keine Beihilfe im Sinne von Artikel 61 des EWR-Abkommens darstellt, bei der Überwachungsbehörde anzumelden ist, obwohl es den EFTA-Staaten weiterhin freisteht, solche Maßnahmen aus Gründen der Rechtssicherheit anzumelden.

2.   Für das vereinfachte Verfahren in Betracht kommende staatliche Beihilfen

In Betracht kommende Kategorien staatlicher Beihilfen

(5)

Folgende Kategorien von Maßnahmen sind für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens grundsätzlich geeignet:

a)

Kategorie 1: Beihilfemaßnahmen, die nach bestehenden Leitlinien Gegenstand einer „Grundprüfung“ sind

Beihilfemaßnahmen, die nach horizontalen Leitlinien Gegenstand einer „Grundprüfung“ (siehe so genannte „SAFE Harbour“-Abschnitte (4)) oder gleichwertiger Prüfverfahren (5) sind und nicht unter die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung fallen, kommen grundsätzlich für das vereinfachte Verfahren in Betracht.

Das vereinfachte Verfahren ist nur dann anzuwenden, wenn die Überwachungsbehörde nach der Voranmeldephase (siehe Randnummern 13 bis 16) der Auffassung ist, dass alle materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der entsprechenden Abschnitte der jeweiligen Leitlinien erfüllt sind. Dies bedeutet, dass sich in der Voranmeldephase bestätigen muss, dass die angemeldete Beihilfemaßnahme prima facie die in den jeweils geltenden horizontalen Instrumenten genauer ausgeführten Voraussetzungen betreffend die folgenden Punkte erfüllt:

Art der Beihilfeempfänger,

beihilfefähige Kosten,

Beihilfeintensitäten und Aufschläge,

Einzelanmeldeschwelle oder beihilfefähiger Höchstbetrag,

Art des angewendeten Beihilfeinstruments,

Kumulierung,

Anreizeffekt,

Transparenz,

Ausschluss von Beihilfeempfängern, die einer Rückforderungsanordnung nicht Folge geleistet haben (6).

In dieser Kategorie zieht die Überwachungsbehörde das vereinfachte Verfahren insbesondere für folgende Beihilfemaßnahmen in Betracht:

i)

Risikokapitalbeihilfen, die keine Beteiligung an einem privaten Kapitalbeteiligungsfonds beinhalten und alle anderen Voraussetzungen von Abschnitt 4 der Leitlinien für Risikokapitalbeihilfen erfüllen;

ii)

Umweltschutz-Investitionsbeihilfen, die die Voraussetzungen von Abschnitt 3 der Leitlinien für Staatliche Umweltschutzbeihilfen erfüllen und

bei denen die beihilfefähigen Kosten gemäß Randnummer 82 der Leitlinien für Staatliche Umweltschutzbeihilfen auf der Grundlage der Vollkosten berechnet werden (7) oder

die einen nachweislich mit Randnummer 78 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen in Einklang stehenden Öko-Innovationsaufschlag beinhalten (8);

iii)

Beihilfen für junge innovative Unternehmen, die gemäß Abschnitt 5.4 der FuEuI-Leitlinien gewährt werden und deren innovativer Charakter auf Grundlage von Abschnitt 5.4 Buchstabe b Ziffer i der Leitlinien festgestellt wird (9);

iv)

Beihilfen für Innovationscluster, die gemäß Abschnitt 5.8 und Abschnitt 7.1 der FuEuI-Leitlinien gewährt werden;

v)

Beihilfen für Prozess- und Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor, die gemäß Abschnitt 5.5 der FuEuI-Leitlinien gewährt werden;

vi)

Ad-hoc-Regionalbeihilfen, die unterhalb der unter Randnummer 53 der Leitlinien für Regionalbeihilfen aufgeführten Einzelanmeldeschwellen liegen (10);

vii)

Rettungsbeihilfen für das verarbeitende Gewerbe und den Dienstleistungssektor (mit Ausnahme des Finanzsektors), die alle wesentlichen Voraussetzungen der Abschnitte 3.1.1 und 3.1.2 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen erfüllen (11);

viii)

Rettungs- und Umstrukturierungsregelungen für kleine Unternehmen, die alle Voraussetzungen von Abschnitt 4 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen erfüllen (12);

ix)

Ad-hoc-Umstrukturierungsbeihilfen für KMU, die alle Voraussetzungen von Abschnitt 3 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen erfüllen (13);

x)

Ausfuhrkredite für den Schiffbausektor, die alle Voraussetzungen von Abschnitt 3.3.4 der Schiffbauleitlinien erfüllen (14);

xi)

Regelungen zur Unterstützung audiovisueller Werke, die alle in Abschnitt 2.3 der Leitlinien zur Filmwirtschaft genannten Voraussetzungen zu Entwicklung, Produktion und Vertrieb von audiovisuellen Werken sowie Werbung für diese erfüllen (15).

Bei der vorstehenden Auflistung handelt es sich um eine Beispielliste, bei der sich infolge künftiger Überarbeitungen der derzeit geltenden Rechtsinstrumente oder der Annahme neuer Instrumente Änderungen ergeben können. Die Überwachungsbehörde kann diese Liste regelmäßig überprüfen, um ihre Übereinstimmung mit den geltenden Beihilfevorschriften zu gewährleisten.

b)

Kategorie 2: Der gefestigten Entscheidungspraxis der Überwachungsbehörde entsprechende Maßnahmen

Beihilfemaßnahmen mit Merkmalen, welche denjenigen von Maßnahmen entsprechen, die in mindestens drei früheren Entscheidungen der Überwachungsbehörde genehmigt wurden (nachstehend als die „früheren Entscheidungen“ bezeichnet) (16), so dass sie direkt auf der Grundlage dieser gefestigten Entscheidungspraxis der Überwachungsbehörde geprüft werden können, kommen grundsätzlich für das vereinfachte Verfahren in Betracht. Als „frühere Entscheidungen“ können nur Entscheidungen herangezogen werden, die die Überwachungsbehörde in den letzten zehn Jahren vor der Voranmeldung (siehe Randnummer 14) erlassen hat.

Das vereinfachte Verfahren kann nur angewendet werden, wenn die Überwachungsbehörde nach der Voranmeldephase (siehe Randnummern 13-16) der Auffassung ist, dass die relevanten materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, unter denen die früheren Entscheidungen erlassen wurden, insbesondere im Hinblick auf folgende Aspekte erfüllt sind: Ziele und Gesamtkonzeption der Maßnahme, Art der Empfänger, beihilfefähige Kosten, Einzelanmeldeschwelle, Beihilfeintensität und gegebenenfalls Aufschläge, Kumulierungsbestimmungen, Anreizeffekt und Transparenzanforderungen. Wie unter Randnummer 11 ausgeführt, wird die Überwachungsbehörde dann auf das normale Verfahren zurückgreifen, wenn die angemeldete Beihilfemaßnahme einem Unternehmen zugute kommen könnte, das einer Rückforderungsanordnung nicht Folge geleistet, die aufgrund einer vorausgegangenen Entscheidung der Überwachungsbehörde zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe und deren Unvereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen erlassen wurde (so genannter Deggendorf-Sachverhalt).

In dieser Kategorie zieht die Überwachungsbehörde das vereinfachte Verfahren insbesondere für folgende Beihilfemaßnahmen in Betracht:

i)

Beihilfemaßnahmen zur Wahrung des nationalen kulturellen Erbes, die sich auf Tätigkeiten in Verbindung mit historischen, antiken Stätten oder nationalen Denkmälern beziehen, sofern die Beihilfen auf die Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens in Verbindung mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beschränkt sind (17);

ii)

Beihilferegelungen für Tätigkeiten in Verbindung mit Theater, Tanz und Musik (18);

iii)

Beihilferegelungen zur Förderung von Minderheitensprachen (19);

iv)

Beihilfemaßnahmen für das Verlagswesen (20);

v)

Beihilfemaßnahmen zur Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume (21);

vi)

Garantieregelungen für Schiffsfinanzierungen (22);

vii)

Beihilfemaßnahmen, die nur aus den folgenden Gründen nicht unter die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung fallen, ansonsten aber alle anderen einschlägigen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen:

die betreffenden Maßnahmen stellen „Ad-hoc“-Beihilfen dar (23);

die betreffenden Maßnahmen werden nicht in transparenter Weise durchgeführt (Artikel 5 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung), aber ihr Bruttosubventionsäquivalent wird auf der Grundlage einer Methode berechnet, die in drei nach dem 1. Januar 2007 erlassenen Einzelentscheidungen durch die Überwachungsbehörde genehmigt wurde;

viii)

Maßnahmen zur Förderung der lokalen Infrastruktur, die keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellen, da die Maßnahme aufgrund ihrer besonderen Merkmale keine Auswirkung auf den Handel innerhalb des EWR haben wird (24);

ix)

Verlängerung und/oder Änderung bestehender Regelungen, auf die das vereinfachte Verfahren nach dem Beschluss Nr. 195/04/KOL der Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004 über die Durchführungsbestimmungen des Artikels 27 in Teil II des Protokolls 3 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (25) (siehe nachstehend Kategorie 3), wie z. B. die Anpassung bestehender Regelungen an neue horizontale Leitlinien (26), nicht anwendbar ist.

Bei dieser Auflistung handelt es sich nur um eine Beispielliste, da sich die genaue Abgrenzung dieser Kategorie aufgrund der Entscheidungspraxis der Überwachungsbehörde ändern kann. Die Überwachungsbehörde kann diese Beispielliste regelmäßig überprüfen, um ihre Übereinstimmung mit der sich weiterentwickelnden Entscheidungspraxis zu gewährleisten.

c)

Kategorie 3: Verlängerung oder Ausweitung bestehender Regelungen

Artikel 4 des Beschlusses Nr. 195/04/KOL der Überwachungsbehörde sieht ein vereinfachtes Anmeldeverfahren für bestimmte Änderungen bestehender Beihilfen vor. Danach müssen „[…] folgende Änderungen bestehender Beihilfen auf dem in Anhang II dieses Beschlusses beigefügten Anmeldeformular für das vereinfachte Verfahren mitgeteilt [werden]:

a)

über 20%ige Erhöhungen der Mittel für eine genehmigte Beihilferegelung;

b)

die Verlängerung einer bestehenden genehmigten Beihilferegelung bis zu sechs Jahren, mit oder ohne Erhöhung der Fördermittel;

c)

die Verschärfung der Kriterien für die Anwendung einer genehmigten Beihilferegelung, die Herabsetzung der Beihilfeintensität oder der förderfähigen Ausgaben.“

Die Anwendung von Artikel 4 des Beschlusses Nr. 195/04/KOL der Überwachungsbehörde ist unbeschadet dieser Leitlinien möglich. Die Überwachungsbehörde ersucht jedoch die EFTA-Staaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, in Übereinstimmung mit diesen Leitlinien vorzugehen und eine Voranmeldung der betreffenden Maßnahmen zu übermitteln, wobei das Anmeldeformular für das vereinfachte Verfahren im Anhang des Beschlusses Nr. 195/04/KOL der Überwachungsbehörde zu verwenden ist. Die Überwachungsbehörde wird den betreffenden EFTA-Staat in Zusammenhang mit diesem Verfahren auch auffordern, der Veröffentlichung einer Zusammenfassung seiner Anmeldung auf der Website der Überwachungsbehörde zuzustimmen.

Einschränkungen und Ausnahmen

(6)

Da für das vereinfachte Verfahren ausschließlich auf der Grundlage von Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs angemeldete Beihilfen in Betracht kommen, sind rechtswidrige Beihilfen von diesem Verfahren ausgeschlossen. Soweit das EWR-Abkommen für die folgenden Bereiche gilt, gilt das vereinfachte Verfahren aufgrund der Besonderheiten der betreffenden Bereiche auch nicht für Beihilfen für Tätigkeiten in der Fischerei und der Aquakultur, für Tätigkeiten im Rahmen der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für Tätigkeiten im Rahmen der Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Des Weiteren kann das vereinfachte Verfahren nicht rückwirkend auf Maßnahmen angewendet werden, deren Voranmeldung vor dem 1. Januar 2010 erfolgt ist.

(7)

Bei der Prüfung der Frage, ob eine angemeldete Beihilfemaßnahme einer der unter Randnummer 5 genannten für das vereinfachte Verfahren in Betracht kommenden Kategorien zuzuordnen ist, vergewissert sich die Überwachungsbehörde, dass die anwendbaren Leitlinien und/oder die gefestigte Entscheidungspraxis der Überwachungsbehörde, auf deren Grundlage die angemeldete Beihilfemaßnahme zu prüfen ist, sowie alle relevanten Fakten hinreichend klar dargelegt sind. Da die Vollständigkeit der Anmeldung bei der Entscheidung über die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens von wesentlicher Bedeutung ist, sind die EFTA-Staaten aufgefordert, alle relevanten Informationen, einschließlich gegebenenfalls herangezogener früherer Entscheidungen, zu Beginn der Voranmeldephase anzugeben (siehe Randnummer 14).

(8)

Sind die Angaben auf dem Anmeldeformular unvollständig, irreführend oder falsch, so wendet die Überwachungsbehörde das vereinfachte Verfahren nicht an. Auch wenn die Anmeldung neue rechtliche Fragen von allgemeinem Interesse aufwirft, wird die Überwachungsbehörde im Normalfall das vereinfachte Verfahren nicht anwenden.

(9)

Zwar kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass Beihilfemaßnahmen, die einer der unter Randnummer 5 genannten Kategorien zuzuordnen sind, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen geben, doch können besondere Umstände eine eingehendere Prüfung erforderlich machen. In solchen Fällen kann die Überwachungsbehörde jederzeit ein normales Verfahren einleiten.

(10)

Solche besonderen Umstände können sich insbesondere aus folgenden Faktoren ergeben: bestimmte Beihilfeformen, die die Überwachungsbehörde im Rahmen ihrer Entscheidungspraxis bisher noch nicht geprüft hat; frühere Entscheidungen, die die Überwachungsbehörde möglicherweise unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung gerade überdenkt; Entwicklungen auf dem Europäischen Wirtschaftsraum; neue technische Sachverhalte; Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit anderen Bestimmungen des EWR-Abkommens (z. B. Diskriminierungsverbot, die vier Freiheiten usw.).

(11)

Die Überwachungsbehörde greift auf das normale Verfahren auch dann zurück, wenn die angemeldete Beihilfemaßnahme einem Unternehmen zugutekommen könnte, das einer Rückforderungsanordnung nicht Folge geleistet hat, die aufgrund einer vorausgegangenen Entscheidung der Überwachungsbehörde zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe und deren Unvereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen erlassen wurde (so genannter Deggendorf-Sachverhalt).

(12)

Außerdem wendet die Überwachungsbehörde das normale Verfahren (27) an, wenn Dritte innerhalb der unter Randnummer 21 dieser Leitlinien angegebenen Frist begründete Bedenken hinsichtlich der angemeldeten Beihilfemaßnahme geltend machen; sie setzt den EFTA-Staat davon in Kenntnis.

3.   Verfahrensbestimmungen

Vorabkontakte

(13)

Selbst in unproblematisch erscheinenden Fällen hat die Überwachungsbehörde Vorabkontakte mit dem anmeldenden EFTA-Staat als nützlich empfunden. Solche Kontakte ermöglichen es Überwachungsbehörde und EFTA-Staat insbesondere, schon in der Frühphase abzustimmen, welche Instrumente und früheren Entscheidungen der Überwachungsbehörde relevant sind, wie komplex die Prüfung der Überwachungsbehörde wahrscheinlich sein wird und wie umfangreich und detailliert die für die Überwachungsbehörde zur vollständigen Prüfung des Falles notwendigen Informationen sein müssen.

(14)

Angesichts der zeitlichen Vorgaben für das vereinfachte Verfahren setzt die Prüfung einer staatlichen Unterstützungsmaßnahme nach dem vereinfachten Verfahren voraus, dass der EFTA-Staat Vorabkontakte mit der Überwachungsbehörde aufnimmt. In diesem Rahmen ist der EFTA-Staat aufgefordert, der Überwachungsbehörde einen Anmeldungsentwurf zusammen mit den in Artikel 2 des Beschlusses Nr. 195/04/KOL der Überwachungsbehörde genannten Fragebogen zu den einzelnen Beihilfearten (gegebenenfalls einschließlich der relevanten früheren Entscheidungen) über die von der Überwachungsbehörde eingerichtete IT-Anwendung zu übermitteln. Der EFTA-Staat kann zu diesem Zeitpunkt auch beantragen, dass die Überwachungsbehörde auf das Ausfüllen bestimmter Abschnitte des Anmeldeformulars verzichtet. Der EFTA-Staat und die Überwachungsbehörde können im Rahmen des Vorabkontakts auch übereinkommen, dass der EFTA-Staat in der Voranmeldephase keinen Anmeldungsentwurf und keine damit verbundenen Informationen zu übermitteln braucht. Eine solche Vereinbarung kann etwa dann angebracht sein, wenn beispielsweise bestimmte Beihilfemaßnahmen zum wiederholten Mal eingeführt werden sollen (siehe z. B. die unter Randnummer 5 Buchstabe c dieser Leitlinien genannte Kategorie von Beihilfen. In einem solchen Fall kann der EFTA-Staat aufgefordert werden, die Anmeldung unmittelbar vorzunehmen, wenn die Überwachungsbehörde eine eingehende Erörterung der geplanten Beihilfemaßnahme als nicht notwendig erachtet.

(15)

Innerhalb von zwei Wochen nach der Einleitung der Voranmeldung durch den EFTA-Staat stellt die Überwachungsbehörde einen ersten Vorabkontakt her. Die Überwachungsbehörde bevorzugt dabei E-Mails oder Telefonkonferenzen, organisiert auf besonderen Antrag des betreffenden EFTA-Staats aber auch Treffen. Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem letzten Vorabkontakt setzt die Überwachungsbehörde den betreffenden EFTA-Staat davon in Kenntnis, ob der Fall prima facie für das vereinfachte Verfahren in Betracht kommt, welche Informationen noch benötigt werden, damit die Maßnahme für dieses Verfahren in Betracht kommt, oder ob die Beihilfemaßnahme nach dem normalen Verfahren geprüft wird.

(16)

Wenn die Überwachungsbehörde angibt, dass die betreffende Beihilfemaßnahme nach dem vereinfachten Verfahren geprüft werden kann, impliziert dies, dass der EFTA-Staat und die Überwachungsbehörde prima facie darin übereinstimmen, dass die im Rahmen der Voranmeldung übermittelten Informationen eine vollständige Anmeldung darstellen würden, wenn sie als förmliche Anmeldung eingereicht würden. Die Überwachungsbehörde wäre somit grundsätzlich in der Lage, die Maßnahme ohne ein weiteres Informationsersuchen zu genehmigen, sobald sie unter Berücksichtigung aller Ergebnisse der Vorabkontakte förmlich angemeldet wurde.

Anmeldung

(17)

Der jeweilige EFTA-Staat muss die betreffende(n) Maßnahme(n) spätestens zwei Monate nach Erhalt der Mitteilung durch die Überwachungsbehörde, dass der Fall prima facie für das vereinfachte Verfahren in Betracht kommt, anmelden. Bei der Anmeldung müssen etwaige Unterschiede im Vergleich zu den in der Voranmeldephase vorgelegten Informationen deutlich hervorgehoben werden.

(18)

Mit der Übermittlung der Anmeldung durch den entsprechenden EFTA-Staat beginnt die unter Randnummer 2 genannte Frist.

(19)

Es gibt kein gesondertes Anmeldeformular für das vereinfachte Verfahren. Außer in Fällen, die unter die Kategorie von Beihilfen unter Randnummer 5 Buchstabe c dieser Leitlinien fallen, erfolgt die Anmeldung auf Grundlage des Standardanmeldeformulars im Anhang zum Beschluss Nr. 195/04/KOL der Überwachungsbehörde.

Veröffentlichung einer Zusammenfassung der Anmeldung

(20)

Die Überwachungsbehörde veröffentlicht auf Grundlage der vom EFTA-Staat übermittelten Informationen auf ihrer Website eine Zusammenfassung der Anmeldung gemäß dem Standardformular im Anhang dieser Leitlinien. Das Standardformular enthält den Hinweis, dass die Beihilfe auf der Grundlage der vom EFTA-Staat übermittelten Informationen möglicherweise für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens in Betracht kommt. Wenn der betreffende EFTA-Staat bei der Überwachungsbehörde die Prüfung der angemeldeten Maßnahme nach diesen Leitlinien beantragt, wird davon ausgegangen, dass er die Ansicht teilt, dass die in der Anmeldung übermittelten Informationen, die auf der Website der Überwachungsbehörde anhand des im Anhang dieser Leitlinien aufgeführten Formulars veröffentlicht werden sollen, nicht vertraulich sind. Des Weiteren sind die EFTA-Staaten aufgefordert, eindeutig anzugeben, ob die Anmeldung Geschäftsgeheimnisse enthält.

(21)

Anschließend haben die Beteiligten innerhalb von zehn Arbeitstagen Gelegenheit, eine Stellungnahme (einschließlich einer nichtvertraulichen Fassung) zu übermitteln und sich insbesondere zu Umständen, die eine eingehendere Untersuchung erforderlich machen könnten, zu äußern. Werden von Beteiligten im Hinblick auf die angemeldete Maßnahme begründete wettbewerbsrechtliche Bedenken geäußert, so greift die Überwachungsbehörde auf das normale Verfahren zurück und teilt dies dem betreffenden EFTA-Staat und dem/den betreffenden Beteiligten mit. Der betreffende EFTA-Staat wird außerdem über alle anderen begründeten Bedenken informiert und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.

Kurzentscheidung

(22)

Hat sich die Überwachungsbehörde davon überzeugt, dass die angemeldete Beihilfemaßnahme alle Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren erfüllt (siehe insbesondere Randnummer 5), wird sie eine Kurzentscheidung erlassen. Die Überwachungsbehörde bemüht sich dann nach besten Kräften, gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder Absatz 3 in Teil II des Protokolls 3 innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Anmeldung eine Entscheidung zu erlassen, in der sie feststellt, dass es sich bei der angemeldeten Maßnahme nicht um eine Beihilfe handelt bzw. dass keine Einwände bestehen, sofern keine der in Randnummern 6 bis 12 dieser Leitlinien genannten Einschränkungen und Ausnahmen zum Tragen kommen.

Veröffentlichung der Kurzentscheidung

(23)

Die Überwachungsbehörde veröffentlicht in Einklang mit Artikel 26 Absatz 1 in Teil II des Protokolls 3 im Amtsblatt der Europäischen Union und in dessen EWR-Beilage eine Zusammenfassung der Entscheidung. Die Kurzentscheidung wird auf der Website der Überwachungsbehörde veröffentlicht. Sie enthält einen Verweis auf die auf der Website der Überwachungsbehörde zum Zeitpunkt der Anmeldung veröffentlichte entsprechende Zusammenfassung, eine standardmäßige Würdigung der Maßnahme gemäß Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens und gegebenenfalls die Feststellung, dass die Beihilfemaßnahme als mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wird, da sie zu einer oder mehreren der in Randnummer 5 dieser Leitlinien genannten Kategorien gehört, wobei die entsprechende(n) Kategorie(n) genau angegeben wird(werden) und auf die anwendbaren horizontalen Rechtsinstrumente und/oder die früheren Entscheidungen verwiesen wird.

4.   Schlussbestimmungen

(24)

Auf Antrag des betreffenden EFTA-Staats wendet die Überwachungsbehörde die Grundsätze dieser Leitlinien für Maßnahmen an, die gemäß Randnummer 17 ab dem 1. Januar 2010 angemeldet werden.

(25)

Die Überwachungsbehörde kann diese Leitlinien auf der Grundlage wichtiger wettbewerbsrechtlicher Überlegungen oder aufgrund der Entwicklung des Beihilferechts oder der Entscheidungspraxis überprüfen. Die Überwachungsbehörde beabsichtigt, diese Leitlinien spätestens vier Jahre nach ihrer Veröffentlichung zu überprüfen. In diesem Zusammenhang wird die Überwachungsbehörde prüfen, inwieweit spezielle Formulare für die vereinfachte Anmeldung von Beihilfen ausgearbeitet werden sollten, um die Umsetzung dieser Leitlinien zu erleichtern.


(1)  Das vorliegende Kapitel entspricht der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für die Behandlung bestimmter Arten von staatlichen Beihilfen, ABl. C 136 vom 16.6.2009, S. 3.

(2)  Siehe insbesondere die Leitlinien für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. L 305 vom 19.11.2009, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 60 vom 19.11.2009, S. 1), nachstehend als die „FuEuI-Leitlinien“ bezeichnet; Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen, ABl. L 184 vom 16.7.2009, S. 18, nachstehend als die „Leitlinien für Risikokapitalbeihilfen“ bezeichnet; Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. L 144 vom 10.6.2010, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 29 vom 10.6.2010, S. 1), nachstehend als die „Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen“ bezeichnet; Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (ABl. L 54 vom 28.2.2008, S. 1), nachstehend als die „Leitlinien für Regionalbeihilfen“ bezeichnet; Beschluss betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer der Leitlinien über staatliche Beihilfen an den Schiffbau, ABl. L 148 vom 11.6.2009, S. 55, nachstehend als die „Schiffbauleitlinien“ bezeichnet; Leitlinien für staatliche Beihilfen zugunsten von Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken (ABl. L 105 vom 21.4.2011, S. 32, und EWR-Beilage Nr. 23 vom 21.4.2011, S.1), nachstehend als die „Leitlinien zur Filmwirtschaft“ bezeichnet; Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6.8.2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3, aufgenommen im Anhang XV des EWR-Abkommens durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 120/2008 (ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 111, und EWR-Beilage Nr. 79 vom 18.12.2008, S. 20).

(3)  Von der Anwendung des in diesen Leitlinien ausgeführten vereinfachten Verfahrens ausgenommen sind Maßnahmen, die bei der Überwachungsbehörde im Zusammenhang mit der derzeitigen Finanzkrise gemäß den Leitlinien der Überwachungsbehörde „Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise“ (ABl. L 17 vom 20.1.2011, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 3 vom 20.1.2011, S.1) und „Vorübergehender Rahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise“ (ABl. L 15 vom 20.1.2011, S. 26, und EWR-Beilage Nr. 3 vom 20.1.2011, S. 31) angemeldet werden. Für eine rasche Abwicklung dieser Beihilfesachen wurden besondere Ad-hoc-Regelungen getroffen.

(4)  Z. B. Abschnitt 5 der FuEuI-Leitlinien, Abschnitt 3 der Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen und Abschnitt 4 der Leitlinien für Risikokapitalbeihilfen.

(5)  Leitlinien für Regionalbeihilfen; Abschnitt 3.1.2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. L 107 vom 28.4.2005, S. 28, nachstehend als die „Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen“ bezeichnet.

(6)  Die Überwachungsbehörde greift auch auf das normale Verfahren zurück, wenn die angemeldete Beihilfemaßnahme einem Unternehmen zugutekommen könnte, das einer Rückforderungsanordnung nicht Folge geleistet hat, die aufgrund einer vorausgegangenen Entscheidung der Überwachungsbehörde zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe und deren Unvereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen erlassen wurde (so genannter Deggendorf-Sachverhalt). Siehe Rechtssache C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf (Slg. 1994, I-833).

(7)  Artikel 18 Absatz 5 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sieht eine vereinfachte Methode zur Kostenberechnung vor.

(8)  Gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind Öko-Innovationsaufschläge nicht von der Anmeldepflicht freigestellt.

(9)  Ausschließlich junge innovative Unternehmen, die die Voraussetzungen in Abschnitt 5.4 Buchstabe b Ziffer ii der FuEuI-Leitlinien erfüllen, fallen unter die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung.

(10)  In diesem Fall müssen die vom EFTA-Staat zur Verfügung gestellten Informationen im Vorfeld belegen, dass i) die Beihilfe die Anmeldeschwelle nicht übersteigt (ohne komplizierte Berechnungen des Netto-Kapitalwerts), ii) die Beihilfe eine neue Investition betrifft (keine Ersatzinvestition) und iii) die positiven Auswirkungen der Beihilfe auf die regionale Entwicklung die durch sie ausgelösten Wettbewerbsverzerrungen deutlich überwiegen. Siehe z. B. die Entscheidung der Kommission in der Sache N 721/2007 (Polen, Reuters Europe SA).

(11)  Siehe z. B. die Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 8/2006 (Polen, Techmatrans), N 258/2007 (Deutschland, Rettungsbeihilfe zugunsten der Erich Rohde KG) und N 802/2006 (Italien, Rettungsbeihilfe für Sandretto Industrie).

(12)  Siehe z. B. die Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 85/2008 (Österreich, Bürgschaftsregelung für kleine und mittlere Unternehmen im Bundesland Salzburg), N 386/2007 (Frankreich, Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilferegelung für kleine und mittlere Unternehmen) und N 832/2006 (Italien, Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilferegelung Aostatal). Dieser Ansatz deckt sich mit Artikel 1 Absatz 7 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.

(13)  Siehe z. B. die Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 92/2008 (Österreich, Umstrukturierungsbeihilfe für Der Bäcker Legat) und N 289/2007 (Italien, Umstrukturierungsbeihilfe für Fiem SRL).

(14)  Siehe z. B. die Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 76/2008 (Deutschland, Verlängerung der CIRR-Finanzierungsregelung für den Export von Schiffen), N 26/2008 (Dänemark, Änderungen der Finanzierungsregelung für den Export von Schiffen) und N 760/2006 (Spanien, Verlängerung der Finanzierungsregelung für den Export von Schiffen — spanischer Schiffbau).

(15)  Auch wenn sich die Kriterien der Leitlinien unmittelbar nur auf den Produktionsvorgang beziehen, werden sie in der Praxis analog auch angewendet, um die Vereinbarkeit der Produktionsvorbereitung und Postproduktion audiovisueller Werke mit dem EWR-Abkommen sowie die Einhaltung der Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens zu prüfen. Siehe z. B. die Entscheidung der Kommission in den Sachen N 233/2008 (Lettische Filmförderungssregelung), N 72/2008 (Spanien, Regelung zur Förderung von Filmen in Madrid), N 60/2008 (Italien, Filmförderung in der Region Sardinien) und N 291/2007 (Niederländischer Filmfonds).

(16)  Die Überwachungsbehörde kann sich bei der Entscheidung, ob eine gefestigte Entscheidungspraxis vorliegt, auch auf Entscheidungen der Kommission stützen.

(17)  Siehe z. B. die Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 393/2007 (Niederlande, Zuwendung für NV Bergkwartier), N 106/2005 (Polen, Hala Ludowa in Breslau) und N 123/2005 (Ungarn, Programm für den Erhalt des kulturellen Erbes zur Förderung des Tourismus in Ungarn).

(18)  Siehe z. B. die Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 340/2007 (Spanien, Beihilfen für Tätigkeiten in Verbindung mit Theater, Tanz, Musik und audiovisuellen Produkten im Baskenland), N 257/2007 (Spanien, Förderung von Theaterproduktionen im Baskenland) und N 818/99 (Frankreich, steuerähnliche Abgaben für Veranstaltungen und Konzerte).

(19)  Siehe z. B. die Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 776/2006 (Spanien, Zuwendungen für die Förderung der Verwendung des Baskischen), N 49/2007 (Spanien, Zuwendungen für die Förderung der Verwendung des Baskischen) und N 161/2008 (Spanien, Beihilfe zur Förderung der baskischen Sprache).

(20)  Siehe z. B. die Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 687/2006 (Slowakische Republik, Beihilfe für Kalligram s.r.o. zugunsten einer Zeitschrift), N 1/2006 (Slowenien, Förderung des Verlagswesens in Slowenien) und N 268/2002 (Italien, Beihilfe zur Förderung des Verlagswesens in Sizilien).

(21)  Siehe z. B. die Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 264/2006 (Italien, Breitbandversorgung für ländliche Gebiete in der Toskana), N 473/2007 (Italien, Breitbandversorgung für Südtirol) und N 115/2008 (Breitbandversorgung ländlicher Räume in Deutschland).

(22)  Siehe z. B. die Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 325/2006 (Deutschland, Verlängerung der Bürgschaftsregelungen für Schiffsfinanzierungen), N 35/2006 (Frankreich, Bürgschaftsregelung für Schiffsfinanzierungen) und N 253/2005 (Niederlande, Bürgschaftsregelung für Schiffsfinanzierungen).

(23)  Ad-hoc-Beihilfen sind von der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung oft ausgenommen. Dies gilt für alle Großunternehmen (Artikel 1 Absatz 5 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch für kleine und mittlere Unternehmen (siehe Artikel 13 und 14 über Regionalbeihilfen, Artikel 16 über Frauen als Unternehmerinnen, Artikel 29 über Risikokapitalbeihilfen und Artikel 40 über Beihilfen für die Einstellung von benachteiligten Arbeitnehmern). Siehe Fußnote 10 zu den besonderen Voraussetzungen, die für Ad-hoc-Regionalbeihilfen gelten. Des Weiteren berühren diese Leitlinien nicht andere Leitlinien und erläuternde Dokumente der Überwachungsbehörde, die detaillierte wirtschaftliche Bewertungskriterien zur Prüfung der Vereinbarkeit von einzeln anzumeldenden Beihilfesachen beinhalten.

(24)  Siehe z. B. die Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 258/2000 (Deutschland, Freizeitbad Dorsten), N 486/2002 (Schweden, Beihilfe zugunsten einer Kongresshalle in Visby), N 610/2001 (Deutschland, Tourismusinfrastrukturprogramm Baden-Württemberg) und N 377/2007 (Niederlande, Förderung von Bataviawerf — Wiederaufbau eines Schiffs aus dem 17. Jahrhundert). Damit davon ausgegangen werden kann, dass die fragliche Maßnahme keine Auswirkungen auf den Handel innerhalb des EWR haben wird, muss der EFTA-Staat gemäß diesen vier früheren Entscheidungen insbesondere Folgendes nachweisen: 1. Die Zuwendung führt nicht dazu, dass die betreffende Region Investitionen anzieht; 2. die Waren bzw. Dienstleistungen, die der Zuwendungsempfänger anbietet, sind rein lokaler Art und/oder sind geografisch gesehen nur in einem begrenzten Gebiet von Interesse; 3. es ergeben sich nur marginale Auswirkungen für Verbraucher aus den benachbarten EWR-Staaten; 4. der Marktanteil des Zuwendungsempfängers ist nach jeder zugrunde gelegten Marktdefinition nur minimal und der Zuwendungsempfänger gehört nicht zu einer größeren Unternehmensgruppe. Im Anmeldungsentwurf nach Randnummer 14 der vorliegenden Leitlinien sollte ausdrücklich hervorgehoben werden, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

(25)  ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 37, und EWR-Beilage Nr. 26 vom 25.5.2006, S. 1. Geändert durch Beschluss 319/05/KOL vom 14.12.2005 (ABl. L 113 vom 27.4.2006, S. 24, und EWR-Beilage Nr. 21 vom 27.4.2006, S. 46) und Beschluss 789/08/KOL vom 17.12.2008 (ABl. L 340 vom 22.12.2010, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 72 vom 22.12.2010, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

(26)  Siehe z. B. die Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 585/2007 (Vereinigtes Königreich, Verlängerung der FuE-Regelung Yorkshire), N 275/2007 (Deutschland, Verlängerung des Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfeprogramms für kleine und mittlere Unternehmen in Bremen), N 496/2007 (Italien (Lombardei), Garantiefonds für die Entwicklung von Risikokapital) und N 625/2007 (Lettland, Risikokapitalbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen).

(27)  Daraus ergeben sich laut Rechtsprechung des EFTA-Gerichts und der Gemeinschaftsgerichte nicht mehr Rechte für Dritte. Siehe Rechtsache T-95/03, Asociación de Empresarios de Estaciones de Servicio de la Comunidad Autónoma de Madrid und Federación Catalana de Estaciones de Servicio/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2006, II-4739, Randnummer 139, und Rechtsache T-73/98, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 2001, II-867, Randnummer 45.


ANHANG II

ZUSAMMENFASSUNG EINER ANMELDUNG: AUFFORDERUNG ZUR STELLUNGNAHME SEITENS DRITTER

ANMELDUNG EINER STAATLICHEN BEIHILFEMASSNAHME

Am … erhielt die Überwachungsbehörde die Anmeldung einer Beihilfemaßnahme gemäß Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs. Nach einer ersten Prüfung ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme in den Anwendungsbereich der Leitlinien der Überwachungsbehörde über ein vereinfachtes Verfahren für die Würdigung bestimmter Kategorien staatlicher Beihilfen (ABl. C … vom …, S. …) fallen könnte.

Alle Dritten können bei der Überwachungsbehörde zu dieser Beihilfemaßnahme Stellung nehmen.

Hauptmerkmale der Beihilfemaßnahme:

 

Nummer der Beihilfe: N …

 

EFTA-Staat:

 

Referenznummer des EFTA-Staats:

 

Region:

 

Bewilligungsbehörde:

 

Titel der Beihilfemaßnahme:

 

Nationale Rechtsgrundlage:

 

Vorgeschlagene EWR-Grundlage für die Prüfung: … Leitlinien oder gefestigte Entscheidungspraxis der Überwachungsbehörde (siehe Entscheidungen der Überwachungsbehörde 1, 2 und 3)

 

Art der Maßnahme: Beihilferegelung/Ad-hoc-Beihilfe

 

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme:

 

Laufzeit (Regelung):

 

Bewilligungsdatum:

 

Wirtschaftszweige:

 

Art des Beihilfeempfängers: KMU/Großunternehmen

 

Vorgesehene Mittel:

 

Beihilfeinstrument (Zuschuss, Zinsvergünstigung, …):

Stellungnahmen, in denen wettbewerbsrechtliche Bedenken hinsichtlich der angemeldeten Maßnahme geltend gemacht werden, müssen bei der Überwachungsbehörde spätestens 10 Arbeitstage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen und eine nichtvertrauliche Fassung beinhalten, die dem betreffenden EFTA-Staat und/oder anderen Beteiligten zur Verfügung gestellt werden kann. Stellungnahmen können unter Angabe der Beihilfenummer N … per Fax, per Post oder per E-Mail an die folgende Adresse gesendet werden:

EFTA-Überwachungsbehörde

Rue Belliard 35

1040 Brüssel

BELGIEN

Fax +32 (0)22861800

E-Mail: registry@eftasurv.int