3.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/36


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 205/09/KOL

vom 8. Mai 2009

über die Beihilferegelung für die befristete Rekapitalisierung grundsätzlich gesunder Banken zur Förderung der Finanzstabilität und der Kreditvergabe an die Realwirtschaft (Norwegen)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1)

GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf Artikel 61 und 63 und Protokoll 26 zu diesem Abkommen,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (3), insbesondere auf Artikel 24,

GESTÜTZT AUF Teil I Artikel 1 Absatz 3 und Teil II Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen (4),

GESTÜTZT AUF die Leitlinien der Überwachungsbehörde für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens (5), und insbesondere das Kapitel über die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (6),

GESTÜTZT AUF den Beschluss Nr. 195/04/KOL der Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004 über die unter Teil II Artikel 27 des Protokolls 3 (7) genannten Durchführungsvorschriften,

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

I.   SACHVERHALT

1.   Verfahren

Mit Schreiben vom 28. April 2009 meldeten die norwegischen Behörden gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 eine Beihilferegelung für die befristete Rekapitalisierung grundsätzlich gesunder Banken zur Förderung der Finanzstabilität und der Kreditvergabe an die Realwirtschaft (Vorgang Nr. 516522) (8) an.

2.   Ziel der Beihilfemaßnahme

Die norwegischen Behörden haben erläutert, dass in Bezug auf die Entwicklung der norwegischen Wirtschaft und die Entwicklungen in der Kreditvergabepolitik sowie im Kreditvergabegeschäft der Banken ein hohes Maß an Unsicherheit vorherrscht. Die Realwirtschaft und das Finanzsystem sind stark miteinander verflochten. Der Wunsch, angesichts der steigenden Verluste die Risiken abzubauen, könnte dazu führen, dass die Banken die Kreditbremse anziehen. Die Auswirkungen einer reduzierten externen Nachfrage auf die norwegische Wirtschaft werden dadurch noch verschärft, dass die Auflagen bei der Kreditvergabe für Unternehmen und Privathaushalte weiter angezogen werden, was die Investitionstätigkeit und die Geschäfte in der Realwirtschaft hemmt und die negativen Auswirkungen des allgemeinen wirtschaftlichen Abschwungs noch verstärkt.

Die norwegischen Behörden haben darauf hingewiesen, dass Erhebungen der norwegischen Zentralbank (Norges Bank) und der Finanzaufsichtsbehörde (Kredittilsynet) zur Untersuchung des Kreditvergabeverhaltens gezeigt haben, dass die Banken ihre Kreditvergabestandards ganz erheblich angezogen haben, insbesondere bei Firmenkrediten. Sie machen ferner deutlich, dass Eigenkapitalquoten für Banken bei der Bewertung ihrer Kreditvergabepolitik eine zentrale Rolle spielen. Die norwegischen Banken sind derzeit finanziell gesund, müssen jedoch ihr Kernkapital stärken, um ihr normales Kreditangebot aufrechterhalten zu können.

Im Dezember 2008 hat die Norges Bank der Regierung empfohlen, Maßnahmen einzuleiten, um die Stabilität der Banken und damit die Kreditvergabe an die Realwirtschaft zu verbessern. Diese Empfehlung wurde von der Finanzaufsichtsbehörde befürwortet.

Die norwegischen Behörden haben erläutert, dass einige der größeren norwegischen Banken relativ niedrige Kernkapitalquoten aufweisen und rekapitalisiert werden müssen, um auch künftig in der Lage zu sein, Kredite an die Realwirtschaft zu vergeben (9). Kleinere Banken mit hohen Eigenkapitalquoten benötigen möglicherweise ebenfalls zusätzliches Kernkapital, um die Kreditvergabe im Einklang mit dem Ziel der angemeldeten Beihilferegelung auf dem derzeitigen Niveau zu halten oder zu erhöhen. Die norwegischen Behörden prognostizieren, dass bestimmten kleinen Banken nur eingeschränkte Möglichkeiten der Selbstfinanzierung und ein eingeschränkteres Vergabeportfolio zur Verfügung stehen. Dementsprechend sind sie in höherem Maße Liquiditätsrisiken ausgesetzt als Banken mit einer breiteren Geschäftsgrundlage. Auch wenn ihre Eigenkapitalquoten ursprünglich höher waren, können solche Faktoren dazu führen, dass ihre Kernkapitaldecke viel schneller erodiert, als dies bei anderen Banken der Fall ist. Folglich waren die norwegischen Behörden der Auffassung, dass sowohl aufgrund der Lage im Bankensektor als auch der Aussichten für die norwegische Wirtschaft eine staatliche Maßnahme zur Rekapitalisierung grundsätzlich gesunder Banken zur Wiederherstellung der Finanzstabilität und zur Förderung der Kreditvergabe an die Realwirtschaft erforderlich ist.

Mit der Regelung soll für die Banken Tier-1-Kapital (10) bereitgestellt werden, um die Banken zu stärken und ihre Fähigkeit zu verbessern, ihrem normalen Kreditvergabegeschäft auch weiterhin nachzugehen. Die Regelung steht ausschließlich grundsätzlich gesunden Banken offen und wurde den norwegischen Behörden zufolge konzipiert, um das Ziel der Sicherstellung der Kreditvergabe an die Realwirtschaft zu erreichen und zugleich Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum zu beschränken.

Im Rahmen der Rekapitalisierungsregelung wurde ein staatlicher Finanzfonds (Statens finansfond) (11) eingerichtet, der norwegischen Banken befristet Tier-1-Kapital bereitstellen soll (12): beim Kauf von hybriden Wertpapieren oder von Vorzugskapitalinstrumenten durch den Fonds muss jede einzelne Bank einen Antrag einreichen. Die Bedingungen werden in einer Vereinbarung zwischen dem Fonds und der einzelnen Bank geregelt; darin sind die Modalitäten der Rekapitalisierung (z. B. Nennwert, Betrag, Vergütung und Ausstiegsanreize) genau dargelegt.

3.   Nationale Rechtsgrundlage für die Beihilfemaßnahme

Die nationale Rechtsgrundlage zur Errichtung des Fonds ist Lov 6. mars 2009 nr. 12 om Statens finansfond. Eine Durchführungsverordnung über den Fonds und seine Aktivitäten soll ebenfalls noch erlassen werden (13).

4.   Haushaltsmittel und Laufzeit

2008 unterzog die Norges Bank die sechs größten norwegischen Banken einem makroökonomischen Stresstest. In dem Test wurde ein Negativszenario nachgebildet, bei dem die Banken Verluste in Höhe von durchschnittlich 2,3 % ihrer risikogewichteten Aktiva verzeichnen würden. Aufgrund dieses Tests schätzte die Norges Bank den Rekapitalisierungsbedarf der zehn größten Banken auf 34 Mrd. NOK ein. Entsprechend den Testergebnissen wurden für den Fonds ausreichende Mittel (50 Mrd. NOK, dies entspricht rund 5,1 Mrd. EUR) bereitgestellt.

Die Regelung ist befristet, und die Vorschriften sollen im Mai 2009 in Kraft treten, wobei ein Zeitfenster von sechs Monaten vorgesehen ist, in dem der Fonds Vereinbarungen mit den Banken schließen kann, die eine Rekapitalisierung beantragen. Die Anträge an den Fonds müssen spätestens sechs Wochen vor Ablauf dieser Sechsmonatsfrist eingereicht werden, um dem Fonds Zeit zu geben, mit der antragstellenden Bank eine Vereinbarung zu schließen, bevor sich das Zeitfenster im November 2009 wieder schließt. Innerhalb dieses Zeitraums werden die norwegischen Behörden auch prüfen, ob eine Verlängerung der Maßnahme erforderlich ist; in diesem Fall wird die Regelung erneut angemeldet.

5.   Rekapitalisierungsregelung

5.1.   Die Begünstigten

Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass nur finanziell gesunde norwegische Banken berechtigt sind, die Beihilfe im Rahmen der angemeldeten Regelung in Anspruch zu nehmen.

Die norwegische Finanzaufsichtsbehörde wird eine „Türhüterfunktion“ übernehmen und festlegen, ob eine Bank berechtigt ist, die Regelung in Anspruch zu nehmen oder nicht (14). Die Finanzüberwachungsbehörde erhält im Rahmen ihrer regulären Überwachungsfunktionen von jeder Bank Informationen über Darlehensportfolios und andere Bestandteile ihrer Bilanz, Geschäftspläne und die Bewertung künftiger Risikofaktoren durch die Bank selbst. Wenn eine Bank beim Fonds eine Kapitalzuführung beantragt, wird die Finanzaufsichtsbehörde gebeten zu überprüfen, ob die Bank berechtigt ist, die Regelung in Anspruch zu nehmen. Ziffer 2 der Verordnung zufolge besteht der Test darin, dass „die Bank der Anforderung an die Tier-1-Eigenkapitalquote mit einer guten Marge entspricht, und zwar auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklungen in der nächsten Zukunft“. Den norwegischen Behörden zufolge wird die Finanzaufsichtsbehörde davon ausgehen, dass die Anforderung erfüllt ist, wenn die betreffende Bank eine Kernkapitalquote von mindestens 6 % aufweist, d. h. 2 % über dem gesetzlich vorgeschriebenen Minimum. Die Finanzaufsichtsbehörde wird bei ihrer Analyse in allen Fällen von aktuellen Informationen ausgehen und die verschiedenen Risiken, denen die Bank ausgesetzt ist, die Qualität der Aktiva und die Konjunkturentwicklungen sowie die offiziellen Kapitaladäquanzquoten (Eigenkapitalausstattungsquoten) berücksichtigen, um zu der Schlussfolgerung gelangen zu können, dass eine Bank grundsätzlich gesund ist, und zwar auch im Hinblick auf wahrscheinliche Entwicklungen in der nächsten Zukunft.

5.2.   Maximale Kapitalerhöhungen

Folgende Höchstgrenzen sind für Erhöhungen der Kernkapitalquoten über Kapitalzuführungen aus dem Fonds geplant:

a)

eine Bank mit einer Kernkapitalquote von unter 7 % kann bis zu einer Kernkapitalquote von höchstens 10 % rekapitalisiert werden;

b)

eine Bank mit einer Kernkapitalquote zwischen 7 % und 10 % kann um bis zu 3 Prozentpunkte, jedoch nicht über eine Kernkapitalquote von 12 % hinaus rekapitalisiert werden;

c)

eine Bank mit einer Kernkapitalquote von über 10 % kann um maximal 2 Prozentpunkte rekapitalisiert werden (15).

Banken, die nach staatlichen Kapitalzuschüssen eine Kernkapitalquote von über 12 % aufweisen, müssen ihren Bedarf an einer Kapitalspritze nachweisen, und der Fonds wird den Fall in Anbetracht der Lage der Bank sowie der Frage untersuchen, wie die Kreditvergabe an die Realwirtschaft angekurbelt werden kann.

Ebenso sind einem Antrag auf Erhöhung des Kernkapitals um mehr als 2 Prozentpunkte entsprechende Unterlagen beizufügen, die den Bedarf an einer solchen umfangreichen Kapitalzuführung belegen.

Der Fonds legt auf der Grundlage einer Prüfung verschiedener Risikofaktoren sowie der Geschäftspläne und der Konjunkturaussichten den tatsächlich zuzuweisenden Betrag fest. Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass der Fonds dann, wenn er aufgrund der vorgelegten Nachweise nicht davon überzeugt ist, dass Bedarf an einer Beihilfe im Rahmen der Regelung besteht, den Antrag abschlägig bescheiden wird. Banken, die in die höchste Risikogruppe eingestuft sind und eine Kapitalerhöhung von über 2 Prozentpunkten beantragen, werden einer besonderen Prüfung unterzogen.

Fälle, in denen die Rekapitalisierung mehr als 2 % der Kernkapitalquote entspricht, werden der Überwachungsbehörde gemeldet.

5.3.   Einstufung in eine Risikoklasse

Der Fonds stuft jede Bank anhand von objektiven Kriterien in eine der drei Risikoklassen ein (16). Die Risikoklasse ist ausschlaggebend für den Kupon, der auf das aus dem Fonds zugeführte Kapital zu zahlen ist, und bleibt während der Laufzeit der Vereinbarung zwischen der Bank und dem Fonds unverändert.

In der Verordnung ist vorgesehen, dass Banken mit einem externen Rating einer zugelassenen Kreditratingagentur wie folgt einer Risikoklasse zugeordnet werden:

Risikoklasse

1

2

3

Gewichtung

AA- oder besser

Von A- bis A+

BBB + oder schlechter

Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass nur wenige norwegische Banken von internationalen Ratingagenturen bewertet werden. Andere Banken dagegen werden regelmäßig von den größten norwegischen Banken bewertet. Banken, die nicht von einer zugelassenen Kreditratingagentur bewertet werden, werden anhand von Grundsätzen ähnlich denen, wie sie von zugelassenen Kreditratingagenturen angewendet werden, bewertet (17).

Die norwegischen Behörden sind der Auffassung, dass nur wenige norwegische Banken unter die Risikoklasse 1 fallen, eine Reihe von Banken in Risikoklasse 2, und die meisten Banken der Risikoklasse 3 zugeordnet werden (etwa drei Viertel aller norwegischen Banken).

5.4.   Rekapitalisierungsinstrumente

Die Rechtsvorschriften sehen zwei alternative Kapitalinstrumente vor, ein hybrides Tier-1-Wertpapier („fondsobligasjon“) und ein Tier-1-Vorzugskapitalinstrument („preferansekapitalinstrument“). Beide Instrumente erfüllen die Kriterien für Tier-1-Kapital und sind nicht mit Stimmrechten verbunden. Die Instrumente gewähren ein Vorzugsrecht auf einen nichtkumulativen jährlichen Zinsanspruch, der davon abhängt, ob ein Gewinn erzielt und ob die Kapitaladäquanzquote mindestens 0,2 % über der zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgeschriebenen Mindestkapitaladäquanzquote liegt. Die Zinsen sind so lange abgesichert, bis sie entweder vollumfänglich gezahlt oder bis der Gewinn erschöpft ist.

Die Vergütungssätze für die Rekapitalisierung werden individuell für jede Bank auf der Grundlage des anwendbaren Zinssatzes festgelegt. Darüber hinaus gibt es einen Aufschlag, der sich nach der Risikoklasse der Bank und der Art des gewählten Instruments richtet.

Die norwegischen Behörden sind der Auffassung, dass das System zur Berechnung des Vergütungssatzes für jede Bank und für jedes Instrument der Methodik der Europäischen Zentralbank (18) entspricht, die in ihrer Empfehlung vom 20. November 2008 (19) vorgestellt wurde und daher mit den Leitlinien für die Rekapitalisierung im Einklang steht.

Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass es sich bei den Aktiva der norwegischen Banken weitgehend um zinsvariable Aktiva handelt. Die Banken werden im Allgemeinen versuchen, auf beiden Seiten der Bilanz dieselben Fälligkeiten bei Zinssatzverträgen festzulegen, um das Zinsrisiko auf ein Minimum zu reduzieren. Zur Abstimmung der Fälligkeiten ist es daher erforderlich, dass die Verbindlichkeiten der norwegischen Banken in den meisten Fällen zinsvariabel sind. Vor diesem Hintergrund haben die norwegischen Behörden vorgeschlagen, dass die Vergütung für eine Rekapitalisierung entweder auf dem Ertrag eines kurzfristigen sechsmonatigen Staatspapiers oder einer fünfjährigen Staatsanleihe beruhen sollte.

Den Erläuterungen der norwegischen Behörden zufolge sind die Kosten der Rekapitalisierung für die Banken während eines Zeitraums von fünf Jahren dieselben, unabhängig davon, für welche Option die Bank sich entscheidet. Sie verdeutlichen dies, indem sie die derzeitigen Nettokosten der Rekapitalisierung für die Banken anhand der Option auf der Grundlage des Ertrags einer fünfjährigen Staatsanleihe mit den derzeitigen Nettokosten der Rekapitalisierung für die Banken vergleichen, die sich für die Option auf der Grundlage des Ertrags eines sechsmonatigen Staatspapiers über fünf Jahre entscheiden (20).

Daher sind die norwegischen Behörden der Auffassung, dass die Kosten der Rekapitalisierung für die Banken über einen Zeitraum von fünf Jahren dieselben sind, unabhängig davon, für welche Option sie sich entscheiden, auch wenn der Ertrag des sechsmonatigen Staatspapiers heute unter demjenigen der fünfjährigen Staatsanleihe liegt.

5.4.1.   Das hybride Tier-1-Wertpapier

Das hybride Tier-1-Wertpapier soll nach dem Stammaktienkapital (das in Bezug auf das Auffangen von Verlusten vorrangig ist) Verluste auffangen. Es ist als unbefristetes, kündbares Wertpapier mit einem Festkupon angelegt, der sich nach dem Zinssatz der norwegischen Staatsanleihe richtet und mit folgendem Aufschlag verbunden ist:

5,0 % für Banken der Risikoklasse 1;

5,5 % für Banken der Risikoklasse 2;

6,0 % für Banken der Risikoklasse 3 (21).

In Übereinstimmung mit der EZB-Empfehlung wird der Mindestbestandteil des Aufschlags als Fünfjahres-CDS Spread der Emissionsbank bei nachrangigen Verbindlichkeiten im Referenzzeitraum 1. Januar 2007 bis 31. August 2008 plus 200 Basispunkte für Betriebskosten plus weitere 100 Basispunkte berechnet, in denen die Seniorität des hybriden Papiers in Bezug auf die nachrangigen Verbindlichkeiten zum Ausdruck kommt. Für Banken der Risikoklassen 2 und 3 wird noch ein Aufschlag hinzugerechnet.

Die norwegischen Behörden haben darauf hingewiesen, dass die Norges Bank den Medianwert des Spreads bei nachrangigen CDS-Verträgen für DnB NOR (22), die einzige norwegische Bank, für die CDS-Verträge gehandelt werden, für den Referenzzeitraum 1. Januar 2007 bis 31. August 2008 auf 100 Basispunkte geschätzt hat (23).

Als Anreiz für die Rückzahlung wird der Kupon nach dem vierten und fünften Jahr um jeweils 1 Prozentpunkt erhöht. Das Instrument wird diesen höheren Festkupon bis zur Rückzahlung beibehalten. Die Rückzahlung hängt davon ab, ob die Finanzaufsichtsbehörde die Genehmigung erteilt, denn sie muss überprüfen, ob die Anforderungen an die Kapitaladäquanz auch nach der Rückzahlung noch erfüllt sind.

5.4.2.   Das Tier-1-Vorzugskapitalinstrument

Das Tier-1-Vorzugskapitalinstrument ist Stammaktien gleichgestellt (Verluste werden parallel aufgefangen). Es kann nach drei Jahren gekündigt werden. Es ist als obligatorische Wandelanleihe angelegt und wird nach fünf Jahren in Stammaktien umgewandelt, sofern es nicht bereits zuvor zurückgezahlt oder umgewandelt wurde. Das Instrument hat einen Festkupon, der sich nach dem Zinssatz der norwegischen Staatsanleihe richtet und mit folgendem Aufschlag verbunden ist:

6,0 % für Banken der Risikoklasse 1;

6,5 % für Banken der Risikoklasse 2;

7,0 % für Banken der Risikoklasse 3 (24).

In Übereinstimmung mit der EZB-Empfehlung wird der Mindestaufschlag mit 600 Basispunkten angesetzt (500 Basispunkte Eigenkapitalrisikoprämie und 100 Basispunkte für Betriebskosten). Bei Banken der Risikoklassen 2 und 3 kommt ein weiterer Aufschlag zur Anwendung.

Wie bereits ausgeführt, kann das Instrument nach drei Jahren gekündigt werden. Die Methode zur Berechnung des Rückzahlungswertes ist in der Vereinbarung mit der Bank festzulegen und muss mindestens dem Nennwert entsprechen (25). Anreize für eine vorzeitige Rückzahlung können beispielsweise dadurch geschaffen werden, dass in der Vereinbarung eine Erhöhung des Rückzahlungspreises im vierten und fünften Jahr festgelegt wird, wodurch eine vorzeitige Rückzahlung im Vergleich zu einer späteren weniger kostenaufwändig wird.

Darüber hinaus sollen Anreize zur Rückzahlung nicht dadurch geschaffen werden, dass eine obligatorische Umwandlung stattfindet, sondern vielmehr durch Festlegung einer Umwandlungsrate am Ende des Fünfjahreszeitraums, die für den Fonds günstiger ist als die Umwandlung zum damaligen Marktsatz und auch günstiger im Vergleich zu einer Rückzahlung vor Ablauf des fünften Jahres (mit anderen Worten: die gewählte Methode soll für eine erhebliche Verwässerung der vorhandenen Aktionäre sorgen).

Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass der Fonds das Recht haben sollte, das Instrument in Stammaktien/„primary capital certificates“ (Finanzinstrumente mit Eigenkapitalcharakter) umzuwandeln, falls das Vorzugskapital einen erheblichen Anteil am Bucheigenkapital der Bank darstellt. Der Fonds muss in der Vereinbarung mit jeder einzelnen Bank genau angeben, was „wesentlicher Teil“ bedeutet. Der Schwellenwert für den wesentlichen Anteil darf maximal 50 % betragen (26).

In den einzelnen Vereinbarungen kann auch eine Option für die Bank vorgesehen werden, das Instrument in Stammaktien/„primary capital certificates“ umzuwandeln, wenn die „Eigenmittel“ erheblich (um mehr als 20 %) abgeschrieben worden sind. In der Vereinbarung mit der Bank ist die Methode zu beschreiben, mit der berechnet wird, wie viele Aktien dem Fonds nach der Umwandlung zugewiesen werden sollen, und diese Methode soll ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Rückzahlungsbetrag und dem potenziellen Gewinn einerseits, sowie der Umwandlung und dem potenziellen Verlust andererseits, gewährleisten (27).

5.5.   Verhaltensmaßregeln

Den norwegischen Behörden zufolge wird die Regelung um eine Reihe von Verhaltensmaßregeln ergänzt.

Der Fonds muss die Bereitstellung von Kapital davon abhängig machen, dass dieses Kapital im Einklang mit den Zielen der Regelung verwendet und nicht zweckentfremdet wird, sowie davon, dass die Bank es unterlässt, das bereitgestellte Kapital für Marketingzwecke oder zur Umsetzung aggressiver Geschäftsstrategien einzusetzen (28).

Darüber hinaus gibt es weitere Auflagen, zum Beispiel i) das Verbot, die Gehälter und andere Leistungen von Führungskräften bis zum 31. Dezember 2010 zu erhöhen; ii) ein nahezu vollständiges Verbot von Bonuszahlungen für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 zusammen mit einem Verbot, danach aufgelaufene Boni auszuzahlen; iii) das Verbot für Führungskräfte, Aktien oder Ähnliches zu Vorzugsbedingungen entgegenzunehmen, und iv) das Verbot, neue Aktienbezugsrechtsprogramme einzuführen oder bestehende auszuweiten oder zu verlängern.

II.   WÜRDIGUNG

1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen lautet:

„Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen“.

Um als staatliche Beihilfe in Betracht zu kommen, muss die Beihilfemaßnahme zunächst durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Die angemeldete Regelung besteht aus Kapitalzuführungen durch den Fonds aus Mitteln des Staatshaushalts. Zu diesem Zweck wurden Mittel in Höhe von insgesamt 50 Mrd. NOK für den Fonds bereitgestellt.

Außerdem können die begünstigten Banken aufgrund der Rekapitalisierungsmaßnahmen das erforderliche Kapital zu günstigeren Bedingungen besichern, als dies angesichts der derzeitigen Bedingungen auf den Finanzmärkten möglich wäre. Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass der Staat angesichts der derzeitigen Schwierigkeiten auf den Kapitalmärkten investiert, weil kein Marktteilnehmer bereit wäre, unter ähnlichen Bedingungen zu investieren. Außerdem ist die angemeldete Maßnahme insofern selektiv, als nur grundsätzlich gesunde norwegische Banken und keine anderen Finanzinstitute oder Unternehmen berechtigt sind, die Regelung in Anspruch zu nehmen. Dies verschafft den begünstigten Banken einen wirtschaftlichen Vorteil und stärkt ihre Position gegenüber den Wettbewerbern in Norwegen und anderen EWR-Staaten, und daher kann davon ausgegangen werden, dass diese Maßnahmen den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.

Deshalb kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass es sich bei der angemeldeten Rekapitalisierungsregelung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen handelt.

2.   Verfahrensvorschriften

Gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 „soll die EFTA-Überwachungsbehörde über alle Vorhaben, Beihilfe zu gewähren oder umzugestalten, so rechtzeitig unterrichtet werden, dass sie sich dazu äußern kann (…). Der betreffende Staat wendet die von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen nicht an, bevor in diesem Verfahren eine abschließende Entscheidung getroffen wurde.“

Durch Anmeldung der Rekapitalisierungsregelung am 28. April 2009 sind die norwegischen Behörden ihrer Verpflichtung zur Anmeldung des Fördervorhabens nachgekommen. Sie haben sich verpflichtet, die Regelung so lange nicht anzuwenden, bis die Überwachungsbehörde die Maßnahme genehmigt und damit auch das Durchführungsverbot eingehalten hat.

Die Überwachungsbehörde kann daher zu dem Schluss kommen, dass die norwegischen Behörden ihren Verpflichtungen gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 nachgekommen sind.

3.   Vereinbarkeit der Beihilfe

3.1.   Anwendung des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens und der Leitlinien für die Rekapitalisierung

Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens sieht vor, dass „Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates“ (Unterstreichung hinzugefügt) als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden können.

Die Überwachungsbehörde bestreitet die Analyse der norwegischen Behörden nicht, wonach die derzeitige weltweite Finanzkrise die Kreditvergabe an die Realwirtschaft auf nationaler Ebene eingeschränkt hat. Falls keine Abhilfe für diese Situation geschaffen wird, würde sich dies systemisch auf die norwegische Wirtschaft als Ganzes auswirken. Deshalb kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die angemeldete Regelung der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Norwegens dient.

Auf der Grundlage von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b EWR-Abkommen hat die Überwachungsbehörde im Januar 2009 die Leitlinien für die Rekapitalisierung angenommen, in denen die Vorschriften für die Bewertung der in Form einer Rekapitalisierung im Rahmen der derzeitigen Finanzkrise bewilligten Beihilfe dargelegt sind. Dementsprechend wird die Überwachungsbehörde die derzeitige Anmeldung anhand der Bestimmungen der Leitlinien für die Rekapitalisierung prüfen.

Die Leitlinien für die Rekapitalisierung sehen vor, dass „angesichts der derzeitigen Lage auf den Finanzmärkten die Rekapitalisierung von Banken mehreren Zielen dienen kann. Erstens tragen Rekapitalisierungsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Finanzstabilität sowie des erforderlichen Vertrauens zur Wiederbelebung der Kreditvergabe zwischen den Banken bei. […] Zweitens können Rekapitalisierungsmaßnahmen dazu beitragen, die Kreditvergabe an die Realwirtschaft sicherzustellen“ (29). Außerdem ‚muss der Kapitalzugang für die Banken so günstig sein, dass die Rekapitalisierung so effektiv wie möglich greift. Andererseits sollten die Voraussetzungen, an die eine Rekapitalisierungsmaßnahme geknüpft wird, gerechte Wettbewerbsbedingungen und längerfristig die Normalisierung des Marktgeschehens gewährleisten. Staatliche Eingriffe sollten daher verhältnismäßig, befristet und so ausgelegt sein, dass für die Banken der Anreiz besteht, die staatlichen Mittel zurückzuzahlen, sobald die Marktlage dies ermöglicht (…). In jedem Fall sollten die EFTA-Staaten sicherstellen, dass jede Rekapitalisierung einer Bank am tatsächlichen Bedarf ausgerichtet ist‘ (Unterstreichung hinzugefügt) (30).

Die angemeldeten Maßnahmen müssen daher folgende Voraussetzungen erfüllen:

—   Geeignetheit (Eignung der Maßnahme zur Erreichung der gesteckten Ziele): Die Beihilfemaßnahme muss zielgenau ausgelegt sein, um das Ziel der Förderung der Finanzstabilität und der Kreditvergabe an die Realwirtschaft tatsächlich zu erreichen;

—   Erforderlichkeit: Ohne die Beihilfemaßnahme in dem jeweiligen Umfang und der jeweiligen Form würde das Ziel nicht erreicht werden (31);

—   Verhältnismäßigkeit: Die positiven Auswirkungen der Beihilfemaßnahme müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den durch die Maßnahme verursachten Verfälschungen des Wettbewerbs stehen; nur so ist gewährleistet, dass sich die Wettbewerbsverzerrungen aufgrund der zur Erreichung der gesteckten Ziele ergriffenen Maßnahmen auf das Mindestmaß beschränken.

3.2.   Geeignetheit

Die Überwachungsbehörde muss zunächst prüfen, ob die vorgeschlagene Maßnahme, d. h. die staatliche Rekapitalisierung grundsätzlich gesunder Banken, eine geeignete Maßnahme darstellt, um die ausgewiesenen Ziele der Förderung der Finanzstabilität und der Kreditvergabe an die Realwirtschaft zu erreichen.

Die Überwachungsbehörde erkennt an, dass Kreditinstitute aufgrund der aktuellen Marktgegebenheiten zusätzliches Kapital benötigen, um einen ausreichenden Kreditfluss an die gesamte Wirtschaft zu gewährleisten und damit zugleich einer weiteren Verschärfung der Krise entgegenzuwirken. Darüber hinaus wurde das Vertrauen in die langfristige Solidität der Finanzinstitute aufgrund der Unsicherheit der Konjunkturaussichten geschwächt. Mit der Rekapitalisierung grundsätzlich gesunder Banken soll dafür Sorge getragen werden, dass Finanzinstitute in ausreichendem Maße kapitalisiert sind, um potenziellen Verlusten besser standhalten und ihre normalen Kreditvergabetätigkeiten aufrecht erhalten zu können.

Kapitalzuführungen für grundsätzlich gesunde Banken können daher als geeignete Maßnahme erachtet werden, um günstige Bedingungen für die Kreditvergabe an die Realwirtschaft im Einklang mit der Anforderung der Leitlinien für die Rekapitalisierung zu schaffen.

3.3.   Erforderlichkeit der Beihilfe

Angesichts der derzeitigen außergewöhnlichen Umstände würden die genannten Ziele ohne die Beihilfemaßnahme in dem jeweiligen Umfang und der jeweiligen Form nicht erreicht werden. Daher kann davon ausgegangen werden, dass nur Beihilfen für grundsätzlich gesunde Banken zur Erreichung der genannten Ziele erforderlich sind.

Die norwegischen Behörden streben an, dass die angemeldete Regelung im Mai 2009 in Kraft tritt und sechs Monate lang offen steht. Die Anträge auf eine Kapitalzuführung müssen spätestens sechs Wochen vor Ablauf dieser Sechsmonatsfrist eingereicht werden (etwa Ende September 2009).

Darüber hinaus sind die Kapitalzuführungen als befristete Maßnahme gedacht. In die Regelung werden Anreize für die Banken aufgenommen, das zugeführte Kapital zurückzuzahlen, und es werden eine Reihe von wichtigen Verhaltensmaßregeln vorgeschrieben, die weitere Anreize für die Normalisierung des Marktgeschehens bieten.

Durch die Befristung der Regelung ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die norwegischen Behörden die potenzielle staatliche Beihilfe auf die derzeitige Lage auf den Finanzmärkten und die aktuellen beträchtlichen Störungen der norwegischen Wirtschaft beschränken wollen.

Die Leitlinien für die Rekapitalisierung machen deutlich, wie wichtig es ist, zwischen grundsätzlich gesunden, gut aufgestellten Banken und notleidenden, schlechter aufgestellten Banken zu unterscheiden (32).

Die norwegischen Behörden haben erläutert, dass nur grundsätzlich gesunde Banken berechtigt sind, die angemeldete Regelung in Anspruch zu nehmen. Die norwegische Finanzaufsichtsbehörde wird anhand der Informationen, die von den Banken bei der Beantragung der Kapitalzuschüsse vorgelegt werden, sowie der objektiven Kriterien (offizielle Kapitaladäquanzquoten, Analyse der Risiken, denen die Bank ausgesetzt ist, Qualität der Aktiva, Konjunkturaussichten usw.) eine „Türhüterfunktion“ ausüben und prüfen, ob eine Bank grundsätzlich gesund ist. Die Regelung steht ausschließlich Banken offen, bei denen die Finanzaufsichtsbehörde feststellt, dass sie den Anforderungen an Tier-1-Kapital „mit einer guten Marge“ entsprechen, „und zwar auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklungen in der nächsten Zukunft“ (33).

Daraus lässt sich schlussfolgern, dass die angemeldete Regelung der Unterscheidung in den Leitlinien für die Rekapitalisierung Rechnung trägt und nicht für die Rekapitalisierung von Banken verwendet wird, die nicht grundsätzlich gesund sind.

Die EFTA-Staaten sollten sicherstellen, dass jede Rekapitalisierung einer Bank am tatsächlichen Bedarf ausgerichtet ist (34). Im Dezember 2008 unterzog die Norges Bank die sechs größten norwegischen Banken einem Stresstest. In dem Test wurde ein Negativszenario nachgebildet, bei dem die Banken Verluste in Höhe von durchschnittlich 2,3 % ihrer risikogewichteten Aktiva verzeichnen würden. Die Norges Bank schätzte den Mittelbedarf zur Rekapitalisierung der zehn größten Banken nach den simulierten negativen Entwicklungen auf rund 34 Mrd. NOK. Aufgrund dieser Schlussfolgerungen haben die norwegischen Behörden geschätzt, dass 50 Mrd. NOK ausreichen würden, um das Kernkapital aller norwegischen Banken um durchschnittlich 2,3 % zu erhöhen. Daher wurden für die Regelung Mittel in Höhe von 50 Mrd. NOK bereitgestellt.

Somit steht der von den norwegischen Behörden vorgeschlagene Umfang der Kapitalzuführungen in einem Zusammenhang mit den spezifischen Bedingungen auf dem norwegischen Bankenmarkt. Die norwegischen Behörden haben Höchstgrenzen für Erhöhungen der Kernkapitalquoten durch Kapitalzuführungen aus dem Fonds festgesetzt, die an den Umfang des Kernkapitals geknüpft sind, über das eine Bank vor dem staatlichen Eingriff verfügte. Damit können Banken mit einer Kernkapitalquote von unter 7 % eine Rekapitalisierung beantragen, um eine Kernkapitalquote von maximal 10 % zu erreichen (35). Banken mit einer Kernkapitalquote von 7 % bis 10 % können um bis zu 3 % rekapitalisiert werden, maximal jedoch bis zu einer Kernkapitalquote von 12 %. Banken mit einer Kernkapitalquote von mehr als 10 % können nur eine Kernkapitalzuführung von bis zu maximal 2 % beantragen.

Wie bereits ausgeführt, wird der tatsächliche Betrag einer Kapitalzuführung vom Fonds festgelegt und in der Vereinbarung mit den einzelnen antragstellenden Banken ausgewiesen. Darüber hinaus werden Anträge von systemrelevanten Banken vorrangig behandelt, damit dem Ziel der Wiederherstellung der Finanzstabilität ebenfalls Rechnung getragen wird (36). Außerdem wird der Fonds bei Anträgen auf Kapitalzuschüsse von über 2 % zusätzliche Nachweise anfordern, um den Bedarf an solchen umfangreichen Kapitalspritzen zu überprüfen.

Fälle, in denen Kapital von mehr als 2 % zugeführt wird, werden der Überwachungsbehörde gemeldet.

Der Fonds verlangt außerdem zusätzliche Nachweise bei Anträgen, bei denen die Kernkapitalquote der antragstellenden Bank durch die geplante Kapitalzuführung auf über 12 % heraufgesetzt wird. Der Fonds kann daher den Bedarf an staatlichen Eingriffen überprüfen, auch wenn die Kapitalisierung bereits sehr hoch ist. Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass dies hauptsächlich auf kleine Sparkassen zutrifft, denen nur begrenzte Möglichkeiten der Selbstfinanzierung offen stehen. Diese Banken machen nur einen kleinen Teil des Marktes (nur 11 % der gesamten Bankaktiva) aus und sind hauptsächlich auf den lokalen Märkten tätig. Wenn der spezifische Bedarf der Bank nicht ausreichend nachgewiesen wird, weist der Fonds den Antrag zurück.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass durch die Ausgestaltung der angemeldeten Regelung gewährleistet ist, dass jede Kapitalzuführung am tatsächlichen Bedarf ausgerichtet ist.

3.4.   Verhältnismäßigkeit

Und schließlich muss die Überwachungsbehörde überprüfen, ob Kapitalzuführungen zu Bedingungen erfolgen, die eine Reduzierung des Beihilfebetrags auf ein Minimum erlauben, um auch Wettbewerbsverzerrungen auf ein Mindestmaß zu beschränken und auf diese Weise die ausgewiesenen Ziele zu erreichen.

Gemäß den Leitlinien für die Rekapitalisierung lassen Wettbewerbsverzerrungen sich am besten durch eine eng an die Marktsätze angelehnte Vergütung begrenzen (37). Daher sollte die Rekapitalisierung so ausgelegt sein, dass der Marktlage einer jeden Bank Rechnung getragen wird und ein Anreiz für die Bank besteht, die staatlichen Mittel so bald wie möglich zurückzuzahlen. Bei einer Bewertung der Rekapitalisierungsmaßnahmen sind daher folgende Elemente heranzuziehen: Ziel der Rekapitalisierung, Solidität der begünstigten Bank, Vergütung, Ausstiegsanreize und Vorkehrungen zur Vermeidung von Beihilfemissbrauch und Wettbewerbsverzerrungen.

Auf das Ziel der Maßnahme und die Solidität der Banken wurde oben bereits näher eingegangen. Insgesamt müssen in der Vergütung folgende Elemente angemessen berücksichtigt werden:

Risikoprofil der begünstigten Bank;

Merkmale des gewählten Instruments;

Ausstiegsanreize; und

ein angemessener risikofreier Referenzzinssatz (38).

In den Leitlinien wird eine geeignete Methode zur Ermittlung des Vergütungsniveaus für Rekapitalisierungen anhand der Methode aufgezeigt, die in der vorstehend genannten EZB-Empfehlung beschrieben wird. Diese Methode sieht die Berechnung eines Vergütungskorridors vor, der durch verschiedene Bestandteile abgesteckt wird, wobei der untere Grenzwert durch die erforderliche Rendite bei nachrangigen Verbindlichkeiten gebildet wird, der obere Grenzwert durch die erforderliche Rendite bei Stammaktien. Sowohl der obere als auch der untere Grenzwert bestehen aus einer Kombination von Erträgen von Staatsanleihen und Aufschlägen. Bei der Berechnung des Vergütungskorridors in einer bestimmten Situation sollte der besonderen Lage der einzelnen Banken und der EFTA-Staaten Rechnung getragen werden. Die Überwachungsbehörde wird auch andere Berechnungsmethoden akzeptieren, sofern sich danach höhere Vergütungen ergeben als nach der EZB-Methode (39).

Die erforderliche Rendite bei nachrangigen Verbindlichkeiten wird daher als Erträge von Staatsanleihen plus CDS-Spread der Emissionsbank plus 200 Basispunkte zur Deckung der Betriebskosten und zur Schaffung eines Ausstiegsanreizes berechnet. Für andere hybride Instrumente, die hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Merkmale mit nachrangigen Verbindlichkeiten vergleichbar sind, spiegelt sich die höhere Seniorität dieser Instrumente darin wider, dass zusätzliche 100 Basispunkte hinzugerechnet werden.

Die norwegischen Behörden haben festgestellt, dass die vorstehende Beschreibung auf das hybride Tier-1-Wertpapier zutrifft, und haben die Vergütung für dieses Instrument als Erträge von Staatsanleihen plus 5,0 % für Banken der Risikoklasse 1 (der Aufschlag beträgt 5,5 % und 6,0 % für die Risikoklassen 2 bzw. 3) berechnet. Sie haben darauf hingewiesen, dass die Norges Bank den CDS-Spread von DnB NOR (die größte norwegische Bank und die einzige Bank, für die CDS-Daten vorliegen) mit 100 Basispunkten veranschlagt hat. Da für die übrigen norwegischen Banken keine entsprechenden Daten vorliegen, haben die Behörden für alle Banken dieselben Aufschläge angewendet. Bei Anwendung der EZB-Methode würde sich daher ein Mindestaufschlag von 400 Basispunkten ergeben. Wie oben bereits ausgeführt, beträgt der Mindestaufschlag im Rahmen der angemeldeten Regelung 500 Basispunkte und steht damit diesbezüglich im Einklang mit den Leitlinien.

Die erforderliche Rendite bei Stammaktien wird als Erträge von Staatsanleihen plus Eigenkapitalrisikoprämie von 500 Basispunkten plus 100 Basispunkte zur Deckung von Betriebskosten und zur Schaffung eines Ausstiegsanreizes berechnet. Für andere Instrumente, die hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Merkmale mit Stammaktien vergleichbar sind (einschließlich unbefristete Instrumente, die in Stammaktien umgewandelt werden), sollte sich die erforderliche Rendite an diejenige von Stammaktien anlehnen.

Die norwegischen Behörden haben festgestellt, dass die vorstehende Beschreibung auf das hybride Tier-1-Vorzugskapitalinstrument zutrifft, und haben die Vergütung für dieses Instrument als Erträge von Staatsanleihen plus 6,0 % für Banken der Risikoklasse 1 (der Aufschlag beträgt 6,5 % und 7,0 % für die Risikoklassen 2 bzw. 3) berechnet. Bei Anwendung der EZB-Methode würde sich daher ein Mindestaufschlag von nahezu 600 Basispunkten ergeben, so dass gefolgert werden kann, dass der Aufschlag für das Vorzugskapitalinstrument im Einklang mit den Leitlinien für die Rekapitalisierung steht.

Ein weiteres Element der Vergütung sind die Erträge von Staatsanleihen (40). Die angemeldete Regelung beruht auf der fünfjährigen Staatsanleihe des norwegischen Staates. Antragstellende Banken haben jedoch im Rahmen der angemeldeten Regelung die Möglichkeit, die Vergütung an das sechsmonatige Staatspapier zu knüpfen. Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass der variable Zinssatz des sechsmonatigen Staatspapiers etwa 1 Prozentpunkt unter dem Festzinssatz für die fünfjährige Staatsanleihe liegt. Damit fiele heute die Vergütung für eine Bank, die sich für die Option einer Vergütung auf der Grundlage des variablen Zinssatzes für sechs Monate entscheidet, um etwa 1 Prozentpunkt niedriger aus.

Die norwegischen Behörden haben vorgebracht, dass die beiden Möglichkeiten der Vergütung von Kapitalzuführungen normalerweise gleichwertig sind. Zur Verdeutlichung dieses Sachverhalts berechnen sie die Vergütung auf der Grundlage sowohl des aktuellen Zinssatzes der fünfjährigen norwegischen Staatsanleihe als auch der derzeitigen Nettokosten der sechsmonatigen Staatspapiere auf dem Terminmarkt für den Fünfjahreszeitraum. Dabei wird von der Theorie ausgegangen, dass die Parität zwischen festen und variablen Zinssätzen im Laufe der Zeit gewährleistet ist.

Obwohl die Berechnungen auf Erwartungen beruhen und keine Gewähr dafür bieten, dass die Zinsen stets den Prognosen entsprechen werden, kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass es aufgrund der vorliegenden Daten wahrscheinlich ist, dass die mit einem sechsmonatigen Staatspapier verbundene Vergütung innerhalb des Vergütungskorridors liegen wird, der anhand der vorstehend beschriebenen Methodik abgesteckt wird. Außerdem hat die Überwachungsbehörde zur Kenntnis genommen, dass die Aufschläge über dem in den Leitlinien für die Rekapitalisierung genannten Minimum liegen.

Nachdem der entsprechende Referenzzinssatz und die Merkmale der angebotenen Instrumente behandelt wurden, muss als nächstes Element der Vergütung das Risikoprofil der begünstigten Bank betrachtet werden.

Wie bereits ausgeführt, stuft der Fonds jede Bank anhand objektiver Kriterien in eine der drei Risikoklassen ein (41). Die Risikoklasse ist ausschlaggebend für den Kupon, der auf das zugeführte Kapital zu zahlen ist. In Anhang 1 der Leitlinien für die Rekapitalisierung finden sich weiterführende Informationen zu der Frage, wie das Risikoprofil der begünstigten Bank zu bewerten ist; außerdem werden dort die Kapitaladäquanz, der Umfang der Rekapitalisierung, die geltenden CDS-Spreads sowie Rating und Ausblick der antragstellenden Bank als wichtige Indikatoren beschrieben.

Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass die in Ziffer 1.5.3 beschriebene Bewertungsmethode durch den Fonds diesen Indikatoren in ausreichendem Maße Rechnung trägt und daher zu einer angemessenen Einstufung der antragstellenden Banken in die entsprechende Risikoklasse führt.

Die norwegischen Behörden haben für Banken der Risikoklasse 2 zusätzliche 50 Basispunkte sowie für diejenigen der Risikoklasse 3 zusätzliche 100 Basispunkte vorgesehen. Als Grund hierfür wurde der Unterschied angeführt, der zwischen dem Kredit-Spread bei nachgeordneten Verbindlichkeiten von DnB NOR und demjenigen anderer norwegischer Banken als Aufschläge zu dem geschätzten CDS-Spread von DnB NOR beobachtet wurde. Es wurde festgestellt, dass der Spread zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Ertrag nicht mehr als rund 100 Basispunkten entsprach; daher wurden die Aufschläge für die mittleren und hohen Risikoklassen mit 50 bzw. 100 Basispunkten angesetzt.

Das letzte Element der Vergütung, das in den Leitlinien angesprochen wird, sind die in die Regelung vorgesehenen Ausstiegsanreize. Diesbezüglich stellt die Überwachungsbehörde fest, dass die Vergütung für das hybride Tier-1-Wertpapier (das jederzeit rückzahlbar ist) in den Jahren 4 und 5 jeweils um 1 Prozentpunkt jährlich erhöht wird und das Wertpapier diesen höheren Kupon bis zur Rückzahlung beibehält. Im Hinblick auf das Tier-1-Vorzugskapitalinstrument ist eine Rückzahlung erst nach Ablauf von drei Jahren und am Ende des fünften Jahres möglich, und das Instrument wird automatisch in Stammaktien umgewandelt. In der Regelung ist allerdings festgelegt, dass 1. die Rückzahlung mindestens dem Nennwert entsprechen muss und in den Jahren 4 und 5 erhöht werden soll und 2. die Umwandlung in Aktien am Ende des Jahres 5 zu Bedingungen erfolgen soll, die der Bank Anreize bieten, das Instrument vor seiner automatischen Umwandlung zurückzuzahlen. Die norwegischen Behörden haben ferner darauf hingewiesen, dass die Umwandlungsmechanismen als zusätzlicher Anreiz für die Rückzahlung ebenfalls günstiger für den Fonds ausfallen sollten als eine Umwandlung zum damaligen Marktsatz, was eine erhebliche Verwässerung der bestehenden Aktionäre voraussetzen würde.

Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass die angemeldete Regelung unter Berücksichtigung aller genannten Elemente eine Gesamtvergütung ermöglicht, die im Einklang mit den in den Leitlinien für die Rekapitalisierung dargelegten Grundsätzen steht.

Neben der Vergütung und den Ausstiegsanreizen ist in den Leitlinien für die Rekapitalisierung aber auch von Vorkehrungen zur Vermeidung von Beihilfemissbrauch und Wettbewerbsverzerrungen die Rede, und die EFTA-Staaten werden aufgefordert, die Rekapitalisierung an wirksame und durchsetzbare Sicherheitsvorkehrungen auf nationaler Ebene zu knüpfen, die gewährleisten, dass das zugeführte Kapital zur Förderung der Kreditvergabe an die Realwirtschaft genutzt wird, damit das Ziel der Finanzierung der Realwirtschaft auch tatsächlich erreicht wird (42). Diesbezüglich stellt die Überwachungsbehörde fest, dass die angemeldete Regelung den Banken, denen Kapital zugeführt wird, Verhaltensmaßregeln vorschreibt, um zu gewährleisten, dass die Mittel nicht zweckentfremdet, sondern für die Förderung der Kreditvergabe an die Realwirtschaft verwendet werden. Ziffer 6 der Verordnung stellt sicher, dass der Fonds regelmäßig über die Vergabepolitik der begünstigten Banken informiert wird, Ziffer 8 erlegt begünstigten Banken, denen Kapital zugeführt wird, die Verpflichtung auf, dieses Kapital im Einklang mit den Zielen der Regelung zu verwenden und nicht zweckzuentfremden, d. h. zur Förderung der Kreditvergabe an die Realwirtschaft, und Ziffer 14 ermächtigt den Fonds, Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Bedingungen für Kapitalzuführungen eingehalten werden.

Schließlich stellt die Überwachungsbehörde fest, dass die norwegischen Behörden keine anderen staatlichen Beihilfemaßnahmen für den Bankensektor eingerichtet haben.

4.   Fazit

Aufgrund der vorstehenden Bewertung ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die Regelung für die befristete Rekapitalisierung grundsätzlich gesunder Banken zur Förderung der Finanzstabilität und der Kreditvergabe an die Realwirtschaft, deren Einführung von den norwegischen Behörden in Aussicht genommen wird, mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens im Sinne von Artikel 61 EWR-Abkommen in Verbindung mit den Leitlinien für die Rekapitalisierung im Einklang steht.

Die norwegischen Behörden werden an die Verpflichtung aus Teil II Artikel 21 des Protokolls 3 in Verbindung mit Artikel 6 der Entscheidung 195/04/KOL erinnert, Jahresberichte über die Durchführung der Regelung vorzulegen.

Die norwegischen Behörden werden auch daran erinnert, dass alle Pläne zur Änderung dieser Regelung bei der Überwachungsbehörde angemeldet werden müssen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat beschlossen, keine Einwände gegen die Regelung für die befristete Rekapitalisierung grundsätzlich gesunder Banken zu erheben, damit die Finanzstabilität und die Kreditvergabe an die Realwirtschaft gemäß Artikel 61 EWR-Abkommen in Verbindung mit den Leitlinien für die Rekapitalisierung gefördert werden kann.

Artikel 2

Die vorliegende Entscheidung ist an das Königreich Norwegen gerichtet.

Artikel 3

Nur der englische Text ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2009.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Per SANDERUD

Präsident

Kurt JÄGER

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend als „die Überwachungsbehörde“ bezeichnet.

(2)  Nachstehend als „das EWR-Abkommen“ bezeichnet.

(3)  Nachstehend als „das Überwachungs- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet.

(4)  Nachstehend als „Protokoll 3“ bezeichnet.

(5)  Leitlinien für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen, angenommen und bekannt gegeben von der Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (nachstehend „ABl.“) L 231 vom 3.9.1994, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 32 vom 3.9.1994, S. 1. Nachstehend als „die Leitlinien für staatliche Beihilfen“ bezeichnet. Die aktualisierte Fassung dieser Leitlinien kann auf der Webseite der Überwachungsbehörde eingesehen werden: http://www.eftasurv.int/state-aid/legal-framework/state-aid-guidelines/

(6)  Nachstehend als die „Leitlinien für die Rekapitalisierung“ bezeichnet.

(7)  Beschluss Nr. 195/04/KOL vom 14. Juli 2004, veröffentlicht im ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 37, und EWR-Beilage Nr. 26 vom 25.5.2006, S. 1, geändert durch den Beschluss Nr. 319/05/KOL vom 14. Dezember 2005, veröffentlicht im ABl. C 286 vom 23.11.2006, S. 9, und EWR-Beilage Nr. 57 vom 23.11.2006, S. 31.

(8)  Nachstehend als „Beihilferegelung für die befristete Rekapitalisierung“ bezeichnet.

(9)  Ende 2008 gab es 121 norwegische Sparkassen und 18 norwegische Geschäftsbanken. Bei rund 77 % der norwegischen Banken lagen die Kernkapitalquoten bei über 12 %. Dabei handelte es sich allerdings in erster Linie um kleinere Sparkassen, die nur etwa 11 % der gesamten Bankaktiva ausmachten. Andererseits wies nur eine sehr kleine Zahl von Banken eine Kernkapitalquote von unter 7 % auf.

(10)  Tier-1-Kapital ist die wichtigste Messlatte für die Finanzstärke einer Bank aus Sicht der Regulierungsbehörde. Es setzt sich zusammen aus Kernkapital, das hauptsächlich aus Stammaktien und offenen Rücklagen (oder Gewinnrücklagen) besteht, umfasst aber auch nicht rückzahlbare nichtkumulative Vorzugsaktien.

(11)  Nachstehend als „der Fonds“ bezeichnet.

(12)  Der Begriff „norwegische Banken“ umfasst norwegische Banken im Besitz ausländischer Banken, schließt jedoch Filialen ausländischer Banken in Norwegen, andere Kreditinstitute als Banken und andere Arten von Finanzinstituten aus.

(13)  Nachstehend als „die Verordnung“ bezeichnet.

(14)  Ziffer 2 der Verordnung.

(15)  Ziffer 2 der Verordnung.

(16)  Ziffer 10 der Verordnung.

(17)  Dies bedeutet, dass eine Reihe von Kriterien wie z. B. Kernkapitalquote, Gesamtrendite, Zusammensetzung und Kreditqualität des Vergabeportfolios, das Verhältnis zwischen Krediten und Einlagen (Loan-Deposit-Ratio) sowie die Verluste und die Risiken, denen sie ausgesetzt sind (Kreditrisiko, Liquiditätsrisiko, Marktrisiko und operatives Risiko), bewertet werden. Der Fonds bzw. vom Fonds beauftragte Experten können die von den größten in Norwegen tätigen Banken vorgelegten Ratings, z. B. die Kreditanalyse von DnB NOR (Norwegens größte Finanzdienstleistungsgruppe) als Ausgangspunkt für die Bestimmung der entsprechenden Risikoklasse heranziehen.

(18)  Nachstehend als „die EZB“ bezeichnet.

(19)  Nachstehend als „die EZB-Empfehlung“ bezeichnet.

(20)  Anhand des Ertrags von auf dem Terminmarkt gekauften sechsmonatigen Staatspapieren.

(21)  Ziffer 11 der Verordnung.

(22)  Die norwegischen Behörden haben diese Zahl anhand der Summe aller Spreads bei regulären vorrangigen Bankschuldverschreibungen in Bezug auf Staatsanleihen und die CDS-Spreads bei nachrangigen Anleihen in Verbindung zu vorrangigen Bankschuldverschreibungen berechnet.

(23)  Im Gegensatz dazu hat die EZB für die Eurozone den Medianwert aller Spreads zwischen mit A bewerteten CDS und nachrangigen Verbindlichkeiten mit 73 Basispunkten angesetzt.

(24)  Ziffer 12 der Verordnung.

(25)  Ziffer 13 der Verordnung.

(26)  Ziffer 12 der Verordnung.

(27)  Wenn die Umwandlungsrate als Durchschnitt des ursprünglichen Marktsatzes und des Marktsatzes zum Zeitpunkt der Umwandlung festgelegt werden soll, sollte die Hausse für den Fonds über eine entsprechende Erhöhung des Rückzahlungsbetrags besichert werden, die für eine Übereinstimmung zwischen dem Baisse-Risiko und dem potenziellen Gewinn sorgt. Falls die Umwandlungsrate zum Marktsatz zum Zeitpunkt der Umwandlung festgelegt werden soll, würde der Fonds vor der Umwandlung nicht an Aktienkursverlusten teilnehmen. In einem solchen Fall sollte auch die Hausse für den Fonds stärker eingeschränkt werden.

(28)  Ziffer 8 der Verordnung.

(29)  Ziffer 4 und 5 der Leitlinien für die Rekapitalisierung.

(30)  Ziffer 11 der Leitlinien für die Rekapitalisierung.

(31)  Rechtssache C-390/06 Nuova Agricast gegen Ministero delle Attività Produttive, Urteil vom 15. April 2008 (noch ohne Angabe), Ziffer 68. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass „[wie] aus der Rechtssache 730/79 […] hervorgeht, kann eine Beihilfe, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessert, ohne zur Erreichung der in Artikel 87 Absatz 3 EG vorgesehenen Ziele notwendig zu sein, nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden“.

(32)  Ziffer 12 der Leitlinien für die Rekapitalisierung.

(33)  Ziffer 2 der Verordnung.

(34)  Ziffer 11 der Leitlinien für die Rekapitalisierung.

(35)  Da Banken mit einer Eigenkapitalquote von unter 6 % im Allgemeinen nicht berechtigt sind, die Regelung in Anspruch zu nehmen, beträgt die maximale Erhöhung für Banken dieser Kategorie 4 Prozentpunkte. Wie bereits in Fußnote 9 ausgeführt, gibt es nur sehr wenige Banken mit einer Kernkapitalquote von unter 7 %.

(36)  Ziffer 2 der Verordnung.

(37)  Ziffer 19 der Leitlinien für die Rekapitalisierung.

(38)  Ziffer 23 der Leitlinien für die Rekapitalisierung.

(39)  Ziffer 30 der Leitlinien für die Rekapitalisierung.

(40)  Dies wird in der EZB-Empfehlung folgendermaßen definiert: „Die Summe aus (i) dem Durchschnittsertrag der fünfjährigen EWU-Referenzanleihe in den 20 Geschäftstagen vor der Kapitalzuführung und (ii) der durchschnittliche staatliche Renditespread für das Domizilland des Finanzinstituts im Referenzzeitraum 1. Januar 2007 bis 31. August 2008“.

(41)  Siehe Fußnote 17.

(42)  Ziffer 39 der Leitlinien für die Rekapitalisierung.