30.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/9


URTEIL DES GERICHTSHOFS

vom 29. Oktober 2008

in der Rechtssache E-2/08

EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island

(Nichterfüllung der Verpflichtungen durch eine Vertragspartei – Richtlinie 2004/26/EG über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte)

2009/C 99/07

In der Rechtssache E-2/08, EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island – ANTRAG auf Feststellung, dass die Republik Island dadurch, dass sie die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des in Anhang II Kapitel XXIV Ziffer 1a des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakts (Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung nicht fristgemäß verabschiedet oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt hat, ihren Verpflichtungen nach Artikel 3 dieses Rechtsakts und Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen ist – erließ der Gerichtshof, bestehend aus Carl Baudenbacher (Präsident), Henrik Bull (Richter und Berichterstatter) und Thorgeir Örlygsson (Richter) am 29. Oktober 2008 das Urteil mit folgendem Tenor:

1.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Republik Island dadurch, dass sie die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des in Anhang II Kapitel XXIV Ziffer 1a des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakts (Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung nicht fristgemäß verabschiedet hat, ihren Verpflichtungen nach Artikel 3 dieses Rechtsakts und Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen ist.

2.

Die Republik Island trägt die Kosten des Verfahrens.