25.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/16


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 299/08/KOL

vom 21. Mai 2008

zur Genehmigung des von Norwegen vorgelegten Programms zur Bekämpfung und Tilgung der Bakteriellen Nierenerkrankung

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

GESTÜTZT auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend das „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 109 und Protokoll 1,

GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d und Protokoll 1,

GESTÜTZT auf den in Anhang I Kapitel I Ziffer 4.1.5 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt,

Richtlinie 91/67/EWG des Rates betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur,

in der geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 12,

GESTÜTZT auf den in Anhang I Kapitel I Ziffer 4.2.79 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt,

Entscheidung 2004/453/EG der Kommission vom 29. April 2004 mit Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 91/67/EWG des Rates hinsichtlich bestimmter Zuchtfischseuchen in der geänderten Fassung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Norwegen hat ein Programm zur Bekämpfung und Tilgung der Bakteriellen Nierenerkrankung ausgearbeitet, einer der Krankheiten, die in Anhang A Spalte 1 Liste III der Richtlinie 91/67/EWG aufgeführt sind.

Die Mindestkriterien für die nationalen Programme zur Bekämpfung und Tilgung der Bakteriellen Nierenerkrankung sind in Anhang II Kapitel I der Entscheidung 2004/453/EG der Kommission festgelegt.

Am 4. Januar 2007 legte Norwegen der EFTA-Überwachungsbehörde (nachstehend die „Überwachungsbehörde“) sein Programm zur Bekämpfung und Tilgung der Bakteriellen Nierenerkrankung vor.

Mit Schreiben vom 10. Januar 2008 und in Einklang mit Artikel 12 der Richtlinie 91/67/EWG des Rates beantragte Norwegen die Genehmigung seines nationalen Programms zur Bekämpfung und Tilgung der Bakteriellen Nierenerkrankung mit dem Ziel, den seuchenfreien Status zu erlangen.

Die Überwachungsbehörde hat das norwegische Programm zur Bekämpfung und Tilgung in enger Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geprüft.

Die Prüfung ergibt, dass das von Norwegen vorgelegte Programm die Mindestanforderungen für Programme zur Bekämpfung und Tilgung von Seuchen gemäß Anhang II Kapitel I der Entscheidung 2004/453/EG der Kommission erfüllt und daher zu genehmigen ist.

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat mit der Entscheidung Nr. 272/08/KOL die Sache an den sie unterstützenden EFTA-Veterinärausschuss verwiesen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EFTA-Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

1.

Das von Norwegen vorgelegte Programm zur Bekämpfung und Tilgung der Bakteriellen Nierenerkrankung wird genehmigt.

2.

Diese Entscheidung tritt am 21. Mai 2008 in Kraft.

3.

Diese Entscheidung ist an Norwegen gerichtet.

4.

Nur der englische Wortlaut dieser Entscheidung ist verbindlich.

Brüssel, den 21. Mai 2008

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Per SANDERUD

Präsident

Kristján Andri STEFÁNSSON

Mitglied des Kollegiums