12.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/26


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 167/08/KOL

vom 12. März 2008

bezüglich unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen für das Unternehmen Troms Tre AS (Norwegen)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1)

GESTÜTZT AUF DAS ABKOMMEN über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und die Protokolle 3 und 26,

GESTÜTZT AUF DAS ABKOMMEN zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (3), insbesondere auf die Artikel 5 und 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   Verfahren

Mit Schreiben vom 20. Juni 2005 erhielt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Beschwerde der norwegischen Anwaltskanzlei Selmer (4) im Namen eines anonymen Kunden bezüglich angeblicher unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen für das Unternehmen Troms Tre AS (5), einem Hersteller verschiedener Bauprodukte aus Holz. Das Schreiben ist am 24. Juni 2005 bei der Überwachungsbehörde eingegangen und registriert worden (Vorgang Nr. 323812).

Mit Schreiben vom 1. Juli 2005 leitete die Überwachungsbehörde die Beschwerde an die norwegischen Behörden weiter (Vorgang Nr. 324515).

Mit Schreiben vom 20. September 2005 antworteten die norwegischen Behörden auf die Behauptungen in der Beschwerde und machten geltend, dass es sich bei den beanstandeten Zahlungen nicht um staatliche Beihilfen handelte. Das Schreiben ist am 21. September 2005 bei der Überwachungsbehörde eingegangen und registriert worden (Vorgang Nr. 334843).

Mit Schreiben vom 21. November 2005 teilte der Beschwerdeführer der Überwachungsbehörde mit, dass Troms Tre am 10. November 2005 Insolvenz angemeldet hat und dass der Betrieb am 11. November 2005 unter gerichtliche Verwaltung gestellt wurde. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die Insolvenz die sachliche Bewertung der Beschwerde nicht beeinflusse, und hielt seine Beschwerde aufrecht. Das Schreiben ist am 23. November 2005 bei der Überwachungsbehörde eingegangen und registriert worden (Vorgang Nr. 351088).

Mit Schreiben vom 10. Februar 2006 (Vorgang Nr. 362331) übersandte die Überwachungsbehörde den norwegischen Behörden ein Auskunftsersuchen um mehr Informationen über die Konkursmasse und den Zeitplan des Insolvenzverfahrens.

Die norwegischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 17. März 2006 und teilten der Überwachungsbehörde mit, dass das Insolvenzverfahren nicht vor Ende 2006 abgeschlossen sein werde. Das Schreiben ist am 20. März 2006 bei der Überwachungsbehörde eingegangen und registriert worden (Vorgang Nr. 367142).

Mit Schreiben vom 18. Juli 2007 (Vorgang Nr. 424054) übersandte die Überwachungsbehörde den norwegischen Behörden ein neues Auskunftsersuchen, um Informationen über die Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu erlangen. Darüber hinaus bat die Überwachungsbehörde um Informationen über den Käufer der Vermögenswerte von Troms Tre und eine mögliche Refinanzierung des Unternehmens.

Mit Schreiben vom 20. August 2007 teilten die norwegischen Behörden der Überwachungsbehörde das Ergebnis des Insolvenzverfahrens mit. Das Schreiben ist am 20. August 2007 bei der Überwachungsbehörde eingegangen und registriert worden (Vorgang Nr. 434867).

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück, u. a. wegen der Insolvenz des angeblichen Beihilfeempfängers. Das Schreiben ist am 6. Dezember 2007 bei der Überwachungsbehörde eingegangen und registriert worden (Vorgang Nr. 456318).

2.   Der Empfänger der angeblichen Beihilfe

Troms Tre wurde 1972 unter dem Namen Troms Treforedling gegründet. In der Beschwerde wird das Unternehmen beschrieben als ein Unternehmen, das in der Produktion und im Vertrieb von Baumaterial, insbesondere Spanplatten für den Baubedarf, tätig ist. Der Jahresumsatz lag zwischen 55-65 Mio. NOK (ca. 6,9-8,1 Mio. EUR).

Die Mehrheit der Anteile des Unternehmens befand sich im Besitz staatlicher Stellen verschiedener Ebenen. Größter Anteilseigner war die Gemeinde Troms mit ca. 40 % der Anteile des Unternehmens. Andere Anteilseigner waren unter anderem die Gemeinde Sørreisa, das staatseigene Unternehmen Statskog SF, Troms Kraft, ein Stromversorgungsunternehmen im Besitz der Gemeinde Troms und zwei örtliche Organisationen privater Forsteigentümer, skogeierforening Nord BA und Troms Skogselskap.

Am 10. November 2005 meldete Troms Tre Insolvenz an. Das Unternehmen erwirtschaftete keine Gewinne und erklärte, dass es nicht in der Lage sei, seine Schulden zu bezahlen. Der Betrieb wurde am 11. November 2005 unter gerichtliche Verwaltung gestellt.

Das Insolvenzverfahren wurde am 28. März 2007 beendet und das Unternehmen wurde abgewickelt. Nach dem Abschlussbericht über die Insolvenz wurden der Besitz des Unternehmens sowie dessen Maschinen und Ausrüstung im Dezember 2006 an eine von drei Parteien verkauft, die im Rahmen des Verfahrens ein Angebot unterbreitet hatte.

3.   Beschreibung der angeblichen staatlichen Beihilfe

Nach Angaben des Beschwerdeführers wurde die staatliche Beihilfe Troms Tre in Form einer Erhöhung des Aktienkapitals des Unternehmens gewährt. Nach den Angaben des Beschwerdeführers wurden zum Zeitpunkt der Beschwerde Aktieneinlagen von ca. 10 Mio. NOK vorgenommen. Der größte Teil der Investition wurde von öffentlichen Anlegern getätigt und erfolgte nach der Beschwerde nicht zu Marktbedingungen. Der Beschwerdeführer behauptete des Weiteren, dass das Unternehmen im Zeitraum 2006-2009 weitere Kapitalerhöhungen plante.

4.   Würdigung

Der Empfänger der angeblichen Beihilfen Troms Tre existiert nicht mehr, und seine Vermögenswerte wurden im Rahmen des Insolvenzverfahrens verkauft. Das Insolvenzverfahren wurde 2007 abgeschlossen. Des Weiteren wurden die Vermögenswerte des Unternehmens nach den der Überwachungsbehörde vorliegenden Informationen in einem offenen Verfahren verkauft, das vom Gericht in Einklang mit dem norwegischen Recht über Insolvenzverfahren durchgeführt wurde.

Das Unternehmen hat daher jede Wirtschaftstätigkeit eingestellt. Unter diesen Umständen hätte eine Entscheidung der Überwachungsbehörde über die Einstufung der fraglichen Maßnahmen als Beihilfen und ihre Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen keine praktischen Auswirkungen (6).

Da die Vermögenswerte von Troms Tre in einem offenen Verfahren verkauft wurden, kommt die Überwachungsbehörde des Weiteren zu dem Ergebnis, dass, sofern Troms Tre staatliche Beihilfen gewährt wurden, diese Beihilfen keine verfälschende Wirkung mehr haben und dem Käufer der Vermögenswerte des Unternehmens keinen Vorteil verschafft haben (7). Eine Rückforderung der Troms Tre gewährten Beihilfen wäre daher nicht möglich (8).

Schließlich nimmt die Überwachungsbehörde von dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2007 (Vorgang Nr. 456318) Kenntnis, durch das die Beschwerde zurückgezogen wurde.

Vor diesem Hintergrund kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass eine Entscheidung über die Einstufung der Maßnahmen, gegen die Beschwerde erhoben wurde, als Beihilfen und ihre Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen keine praktischen Auswirkungen hätte. Die Fortsetzung des Verfahrens gemäß Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen im Hinblick auf diese Maßnahmen hat daher keinen Sinn.

5.   Fazit

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass das Verfahren gegen Troms Tre keinen Sinn hat —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das gemäß Teil II Artikel 10 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen eingeleitete Verfahren wegen angeblicher unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen für das Unternehmen Troms Tre AS wird hiermit eingestellt.

Artikel 2

Die vorliegende Entscheidung ist an das Königreich Norwegen gerichtet.

Artikel 3

Nur der englische Text ist verbindlich.

Brüssel, den 12. März 2008

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Per SANDERUD

Präsident

Kurt JAEGER

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend als „die Überwachungsbehörde“ bezeichnet.

(2)  Nachstehend als „das EWR-Abkommen“ bezeichnet.

(3)  Nachstehend als „das Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet.

(4)  Nachstehend als „der Beschwerdeführer“ bezeichnet.

(5)  Nachstehend als „Troms Tre“ bezeichnet.

(6)  Entscheidung der Kommission vom 25. September 2007 über die Beihilfemaßnahmen Spaniens für IZAR, Rs. C-47/2003, noch nicht veröffentlicht, und Entscheidung der Kommission vom 9. November 2005 über die Maßnahme Frankreichs zugunsten der Mines de potasse d’Alsace, Rs. C-53/2000, ABl. L 86 vom 24.3.2006, S. 20.

(7)  Siehe beispielsweise Rs. C-390/98 H.J. Banks & Co. Ltd gegen The Coal Authority and Secretary of State for trade and industry, Slg 2001, S. I-6117, Rdnr. 77, und Rs. C-277/00 Deutschland gegen die Kommission, Slg. 2004, S. I-3925, Rdnr. 80.

(8)  Entscheidung der Kommission vom 25. September 2007 über die Beihilfemaßnahmen Spaniens für IZAR, Rs. C-47/2003, noch nicht im ABl. veröffentlicht, und Entscheidung der Kommission vom 9. November 2005 über die Maßnahme Frankreichs zugunsten der Mines de potasse d’Alsace, Rs. C-53/2000, ABl. L 86 vom 24.3.2006, S. 20.