16.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/65


EMPFEHLUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 119/07/KOL

vom 16. April 2007

für das Monitoring der Hintergrundbelastung von Lebensmitteln mit Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend als EWR-Abkommen bezeichnet), insbesondere auf Artikel 109 und Protokoll 1 zu diesem Abkommen,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Protokoll 1,

GESTÜTZT AUF den in Anhang II Kapitel XII Ziffer 54zn a zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakt,

Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln  (1),

in der durch Protokoll 1 geänderten und an das EWR-Abkommen angepassten Fassung,

GESTÜTZT AUF den in Anhang II Kapitel XII Ziffer 54zzc zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakt,

Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln  (2),

in der durch Protokoll 1 geänderten und an das EWR-Abkommen angepassten Fassung,

GESTÜTZT AUF den Beschluss 37/07/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 27. Februar 2007, wonach das zuständige Mitglied des Kollegiums angewiesen wird, die Empfehlung anzunehmen, wenn der Entwurf der Empfehlung mit der Stellungnahme des EFTA-Lebensmittelausschusses (EFC) in Einklang steht,

in Erwägung der nachstehenden Gründe:

In der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission werden Höchstgehalte für Dioxine und die Summe der Dioxine und dioxinähnlichen Polychlorierten Biphenyle (PCB) in Lebensmitteln festgesetzt,

Es ist erforderlich, für den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum zuverlässige Daten über die in einem möglichst breiten Spektrum von Lebensmitteln vorhandenen Dioxine, Furane und dioxinähnlichen PCB zu erheben, um sich ein klares Bild von der Entwicklung der Grundbelastung mit diesen Stoffen in Lebensmitteln zu machen.

In der Empfehlung 144/06/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 11. Mai 2006 über die Verringerung der Belastung von Futter- und Lebensmitteln mit Dioxinen, Furanen und PCB wird empfohlen, dass die EFTA-Staaten in Einklang mit der Empfehlung 2004/705/EG der Kommission (3) Zufallsstichproben der Belastung von Lebensmitteln mit Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und — soweit möglich — nicht dioxinähnlichen PCB vornehmen.

In der Empfehlung 2004/705/EG wird den Mitgliedstaaten eine jährliche Mindestanzahl von Stichproben für die verschiedenen Arten von Lebensmitteln ebenso empfohlen wie das Format der Berichterstattung über die Ergebnisse des Monitorings der Hintergrundbelastung von Lebensmitteln mit Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB.

Das gegenwärtige Monitoringprogramm sollte gemäß der Empfehlung 2004/705/EG unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen überprüft werden, und die EWR-EFTA-Staaten sollten sich an der Kontrolle des Gehalts von Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln beteiligen.

Es ist wichtig, dass die im Rahmen dieser Empfehlung erhobenen Daten der EFTA-Überwachungsbehörde regelmäßig vorgelegt werden und dass die EFTA-Überwachungsbehörde diese Informationen gemäß Protokoll 1 Artikel 2 Absatz 1 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens an die Europäische Kommission weiterleitet, welche diese Daten in einer Datenbank speichert. Daten, die durch Untersuchungsverfahren in Einklang mit der Richtlinie 2002/69/EG der Kommission erfasst wurden, sollten ebenfalls vorgelegt werden.

Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützenden EFTA-Lebensmittelausschusses —

EMPFIEHLT DEN EFTA-STAATEN HIERMIT:

1.

ab dem Jahr 2007 bis zum 31. Dezember 2008 das Monitoring der Hintergrundbelastung von Lebensmitteln mit Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen Polychlorierten Biphenylen (PCB) entsprechend der empfohlenen jährlichen Mindestanzahl von Stichproben nach Maßgabe der Tabelle in Anhang I durchzuführen,

2.

wenn möglich, auch eine Untersuchung der nicht dioxinähnlichen PCB in den gleichen Stichproben durchzuführen,

3.

der EFTA-Überwachungsbehörde regelmäßig die Untersuchungsdaten mit den Angaben und in dem in Anhang II vorgesehenen Format zur Speicherung in einer Datenbank vorzulegen. Außerdem sind Daten aus den letzten Jahren vorzulegen, die mit Hilfe eines Untersuchungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2002/69/EG erhoben wurden, das die Hintergrundbelastung wiedergibt.

4.

Hinweise auf die Empfehlung 2004/705/EG in der Empfehlung der EFTA-Überwachungsbehörde 144/06/KOL vom 11. Mai 2006 sind als Hinweise auf diese Empfehlung zu verstehen.

Brüssel, den 16. April 2007

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Kristján Andri STEFÁNSSON

Mitglied des Kollegiums

Niels FENGER

Direktor


(1)  ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 5.

(3)  ABl. L 321 vom 22.10.2004, S. 45.


ANHANG I

Tabelle:

Übersicht über die empfohlene Mindestanzahl von jährlich zu analysierenden Lebensmittelproben. Die Verteilung der Proben beruht auf der Produktion in jedem einzelnen Land. Besonders berücksichtigt werden Lebensmittel, bei denen größere Schwankungen der Hintergrundbelastung mit Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB erwartet werden. Dies ist insbesondere bei Fisch der Fall.


Erzeugnis, einschließlich der verarbeiteten Erzeugnisse

Aquakultur

(*)

Gefangene Wildfische

(**)

Fleisch

(***)

Milch

(****)

Eier

(*****)

Sonstige

(******)

Summe

Zahl der Proben

 

 

 

 

 

 

 

Norwegen

 

 

 

 

 

 

 

Island

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen zur Tabelle

Die in der Tabelle angegebenen Zahlen sind Mindestzahlen. Die EWR-EFTA-Staaten sollten durchaus mehr Proben nehmen.

(*)   Aquakultur: Die Proben für Aquakulturerzeugnisse sollten entsprechend der Produktion nach Fischarten aufgeteilt werden.

(**)   Gefangene Wildfische: Die Proben für gefangene Wildfische sollten entsprechend dem Fang nach Fischarten aufgeteilt werden. Besondere Aufmerksamkeit ist gefangenem Wildaal zu widmen.

(***)   Fleisch: Zusätzlich zu Fleisch und Fleischerzeugnissen von Rindern, Schweinen, Geflügel und Schafen sollte eine erhebliche Anzahl von Proben von Pferdefleisch, Rentierfleisch, Ziegenfleisch, Kaninchenfleisch, Rehfleisch und von Wild genommen werden.

(****)   Milch: Ein großer Teil der Milchstichproben sollten von Erzeugermilch (hauptsächlich Kuhmilch) genommen werden. Es ist zweckmäßig, zusätzliche Proben von Milch und Milcherzeugnissen zu nehmen, die nicht von Kuhmilch stammen (Ziegenmilch, usw.).

(*****)   Eier: Besondere Aufmerksamkeit ist Eiern aus Freilandhaltung zu widmen. Außerdem sind auch Proben von Enteneiern, Gänseeiern und Wachteleiern zu nehmen.

(******)   Sonstige: In dieser Kategorie ist folgenden Erzeugnissen besondere Aufmerksamkeit zu widmen:

Nahrungsergänzungsmitteln (insbesondere denen aus Fischöl),

Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder,

Lebensmitteln aus Regionen, in denen beispielsweise klimatisch bedingte Überschwemmungen zu Veränderungen der Produktionsbedingungen geführt haben, die Auswirkungen auf die Konzentration von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in den in der Region erzeugten Lebensmitteln haben könnten.


ANHANG II

A.   Erläuterungen zum Formblatt für die Angabe der Ergebnisse der Lebensmittelanalysen auf Dioxine, Furane, dioxinähnliche PCB und andere PCB

1.   Allgemeine Informationen über die analysierten Proben

Probenbezeichnung: Code zur Identifizierung der Probe.

Land: Bezeichnung des Mitgliedstaats, in dem das Monitoring durchgeführt wurde.

Jahr: Jahr, in dem die Monitoringprobe genommen wurde.

Erzeugnis: Analysiertes Lebensmittel — möglichst genaue Beschreibung des Lebensmittels.

Vertriebsstufe: Ort der Probenahme.

Gewebeart: Teilstück des analysierten Erzeugnisses.

Angabe der Ergebnisse: Die Ergebnisse sind auf der Basis anzugeben, auf der die Höchstgehalte festgestellt wurden. Im Falle der Analyse von nicht dioxinähnlichen PCB ist die Angabe der Ergebnisse auf der gleichen Basis ratsam.

Art der Probenahme: Zufallsstichproben. Es können auch Analyseergebnisse gezielter Stichproben gemeldet werden, sofern ausdrücklich angegeben wird, dass es sich um gezielte Stichproben handelt, die nicht unbedingt die übliche Hintergrundbelastung widerspiegeln.

Anzahl der Teilproben: Handelt es sich bei der analysierten Probe um eine Sammelprobe, sollte die Anzahl der (einzelnen) Teilproben angegeben werden. Beruht das Analyseergebnis auf nur einer Probe, ist die Zahl 1 anzugeben. Die Zahl der Teilproben einer Sammelprobe kann unterschiedlich sein, deshalb bitte für jede Probe getrennt angeben.

Produktionsform: Konventionell/ökologisch (so ausführlich wie möglich).

Herkunft: Soweit zweckdienlich Informationen zum Gebiet oder zur Region, wo die Probe genommen wurde, möglichst mit der Angabe, ob es sich um ein ländliches, städtisches oder ein Industriegebiet, einen Hafen oder ein offenes Meer, usw. handelt; z. B. Brüssel — städtisches Gebiet; Mittelmeer — offenes Meer. Es ist besonders wichtig, das Gebiet genau anzugeben, wenn die Probe aus Lebensmitteln entnommen wurde, die in Überschwemmungsgebieten erzeugt wurden.

Fettgehalt (%): Prozentsatz des Fettgehalts der Probe.

Feuchtigkeitsgehalt (%): Prozentsatz des Feuchtigkeitsgehalts der Probe (sofern bekannt).

2.   Allgemeine Angaben zur angewandten Untersuchungsmethode

Analysemethode: Hinweis auf die verwendete Methode.

Akkreditierungsstatus: Angabe, ob die Analysemethode akkreditiert ist oder nicht.

Unsicherheit: Die Entscheidungsgrenze oder der Prozentsatz der erweiterten Messungenauigkeit der Analysemethode.

Fettextraktionsmethode: Geben Sie die bei der Bestimmung des Fettgehalts der Probe angewandte Fettextraktionsmethode an.

3.   Analyseergebnisse

Dioxine, Furane, dioxinähnliche PCB: Die Ergebnisse jedes Kongeners sind in ppt — Pikogramm/Gramm (pg/g) anzugeben.

Nichtdioxinähnliche PCB: Die Ergebnisse jedes Kongeners sind in ppb — Nanogramm/Gramm oder Mikrogramm/Kilogramm (ng/g oder μg/kg) anzugeben.

LOQ: Bestimmungsgrenze in pg/g (für Dioxine, Furane und dioxinähnliche PCB) oder μg/kg — ng/g (für nicht dioxinähnliche PCB).

Bei nachgewiesenen Kongeneren, deren Gehalte unterhalb der Bestimmungsgrenze (LOQ) liegen, sollte in die Ergebnisspalte < LOQ eingetragen werden (LOQ sollte als Wert angegeben werden).

Bei PCB-Kongeneren, die zusätzlich zu den PCB-6 und den dioxinähnlichen PCB analysiert werden, ist die Nummer des PCB-Kongeners in das Formblatt einzutragen, z. B. 31, 99, 110 usw. Wird die Probe auf mehr PCB-Kongenere untersucht, als Reihen vorhanden sind, fügen Sie bitte am Ende des Formblatts neue Reihen hinzu.

4.   Allgemeine Bemerkungen zur Tabelle

Angabe der Entnahmerate

Die Angabe der Entnahmerate ist fakultativ, wenn die Entnahmerate für die einzelnen Kongenere zwischen 60 % und 120 % liegt. Falls die Entnahmerate für einzelne Kongenere nicht in diesem Rahmen liegt, muss die Entnahmerate angegeben werden.

Angabe der LOQ

Die Angabe der LOQ ist nicht notwendig, aber in der Ergebnisspalte sind die nicht quantifizierten Kongenere als < LOQ (effektiver Wert) einzutragen.

Angabe des TEQ-Werts für einzelne Kongenere

Die Spalte für TEQ-Werte für die einzelnen Kongenere ist fakultativ.


ANHANG III

B.   Formblatt für die Angabe der Ergebnisse der kongenerspezifischen Lebensmittelanalyse auf Dioxine, Furane, dioxinähnliche PCB und andere PCB

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