24.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/38


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 28/07/KOL

vom 19. Februar 2007

zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status Norwegens in Bezug auf die Rinderbestände

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

GESTÜTZT auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 109 und Protokoll 1,

GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d und Protokoll 1,

GESTÜTZT auf den in Anhang I Kapitel I Ziffer 4.1.1 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt, Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), geändert und an das EWR-Abkommen angepasst durch Protokoll 1, insbesondere Anhang A Abschnitt I Absatz 4, Anhang A Abschnitt II Absatz 7 und Anhang D Abschnitt I Buchstabe E dieses Aktes,

GESTÜTZT auf die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 2407/KOL vom 14. Februar 2007, mit der das zuständige Kollegiumsmitglied angewiesen wird, die Entscheidung zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status Norwegens in Bezug auf die Rinderbestände zu erlassen, wenn der Entscheidungsentwurf in Einklang mit der Stellungnahme des EFTA-Veterinärausschusses steht,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Richtlinie 64/432/EWG können EWR-EFTA-Staaten bzw. Teile oder Regionen von EWR-EFTA-Staaten in Bezug auf die Rinderbestände als amtlich frei von Tuberkulose, Brucellose und Rinderleukose erklärt werden, wenn bestimmte in dem Akt festgelegte Bedingungen erfüllt sind.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2004 übermittelte Norwegen der Überwachungsbehörde die einschlägigen Unterlagen zur enzootischen Rinderleukose gemäß Anhang D Abschnitt I Buchstabe E und Artikel 8 der Richtlinie 64/432/EWG.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2005, 13. Dezember 2005 und 26. Oktober 2006 übermittelte Norwegen der Überwachungsbehörde aktualisierte Angaben zur enzootischen Rinderleukose, wie im Anschluss an die Beratungen mit der Europäischen Kommission verlangt.

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission alle von Norwegen vorgelegten Unterlagen geprüft und diese Prüfung hat ergeben, dass die von Norwegen mitgeteilten Maßnahmen zur enzotischen Rinderleukose alle einschlägigen Bedingungen der Richtlinie 64/432/EWG erfüllen.

Folglich kann Norwegen als amtlich frei von enzootischer Rinderleukose erklärt werden.

Mit den Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 66/94/KOL und Nr. 67/94/KOL vom 27. Juni 1994 wurde Norwegen der brucellose- und rinderleukosefreie Status in Bezug auf die Rinderbestände zuerkannt, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt waren.

Die Entscheidungen Nr. 66/94/KOL und Nr. 67/94/KOL wurden durch die Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 227/96/KOL und Nr. 225/96/KOL vom 4. Dezember 1996 ersetzt.

Aus Gründen der Klarheit sollte der Status Norwegens in Bezug auf Rindertuberkulose, Rinderbrucellose und Rinderleukose in derselben Entscheidung festgestellt werden.

Dementsprechend sind die Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 225/96/KOL und Nr. 227/96/KOL durch die vorliegende Entscheidung zu ersetzen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützenden EFTA-Veterinärausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

1.

Gemäß der Richtlinie 64/432/EWG wird Norwegen als amtlich frei von Rindertuberkulose, Rinderbrucellose und Rinderleukose erklärt.

2.

Diese Entscheidung ist an Norwegen gerichtet.

3.

Gemäß Artikel 109 Absatz 3 des EWR-Abkommens leitet die EFTA-Überwachungsbehörde diese Entscheidung und alle diesbezüglichen Änderungen an die Europäische Kommission weiter.

4.

Die Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 227/96/KOL und Nr. 225/96/KOL vom 4. Dezember 1996 werden hiermit ersetzt.

5.

Diese Entscheidung tritt am 19. Februar 2007 in Kraft.

6.

Nur der englische Wortlaut der Entscheidung ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 19. Februar 2007.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Bjørn T. GRYDELAND

Präsident

Niels FENGER

Direktor


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.