18.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 117/14 |
Klage der EFTA-Überwachungsbehörde vom 13. März 2006 gegen das Königreich Norwegen
(Rechtssache E-1/06)
(2006/C 117/05)
Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Niels Fenger und Per Andreas Bjørgan als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, 35, Rue Belliard, B-1040 Brüssel, hat am 13. März 2006 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen das Königreich Norwegen erhoben.
Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge
1. |
erklären, dass das Königreich Norwegen durch die Änderung des norwegischen Glücksspiel- und Lotterierechts durch das „Lov av 29. august 2003 om endringer i pengespill- og lotterilovgivningen“ , das ein Monopol im Hinblick auf dem Betrieb von Spielautomaten einführt, gegen Artikel 31 und 36 EWR-Abkommen verstoßen hat; und |
2. |
dem Königreich Norwegen die Kosten des Verfahrens auferlegen. |
Sachverhalt und rechtliche Begründung:
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Die Rechtssache betrifft ein Monopol im Hinblick auf dem Betrieb von Spielautomaten in Norwegen. |
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Die Abschnitte 298 und 299 des Norwegischen Strafgesetzbuches verbieten Glücksspiele, sofern sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften erlaubt sind. |
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Das Gesetz vom 28. August 1992 Nr. 103 (das Glücksspielgesetz) überträgt den Betrieb mehrerer bisher erlaubter Glückspiele (Lotto, Pferde- und Fußballwetten) allein der Norsk Tipping AS, einem vollständig in norwegischem Staatsbesitz befindlichen Unternehmen. |
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Das Gesetz vom 24. Februar 1995 Nr. 11 (das Lotteriegesesetz) bezeichnet den Betrieb von Spielautomaten als eine Lotterie, die nur durchgeführt werden darf, um Einnahmen für wohltätige Zwecke zu erzielen. Das Gesetz spezifiziert, wer Spielautomaten betreiben darf, einschließlich private Betreiber. |
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Um das zunehmende Problem der Spielsucht zu bekämpfen, hat das Storting (das norwegische Parlament) durch das Gesetz vom 29. August 2003 Nr. 90 die Zuständigkeit für Lotterieveranstaltungen unter Verwendung von Spielautomaten vom Lotteriegesetz (das private Betreiber zulässt) auf das Glücksspielgesetz (das Norsk Tipping AS die ausschließlichen Betriebsrechte verleiht) übertragen. |
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Die Änderungen des norwegischen Rechts führen dazu, dass die bisherigen Betreiber aus dem Markt gedrängt werden und der Betrieb von Spielautomaten von diesem Zeitraum an nur im Rahmen eines staatlichen Monopols durchgeführt werden kann (Norsk Tipping AS). |
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Artikel 31 EWR-Abkommen untersagt jegliche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit von Staatsangehörigen eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten. Dies gilt gleichermaßen für die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ansässig sind. |
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Artikel 36 EWR-Abkommen untersagt jegliche Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs im Gebiet des EWR für Angehörige der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten, die in einem anderen EG-Mitgliedstaat bzw. einem anderen EFTA-Staat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind. |