24.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/9


Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des in Ziffer 64a des Anhangs XIII zum EWR-Abkommen zitierten Rechtsaktes (Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs)

Auferlegung neuer Gemeinwohlverpflichtungen im Linienflugverkehr auf Strecken in der Finnmark und in Nord-Troms (Norwegen)

(2006/C 199/06)

1.   EINLEITUNG

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Norwegen beschlossen, ab 1. April 2007 auf folgenden Strecken gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen bei Linienflügen einzuführen:

1.

Strecken zwischen Kirkenes, Vadsø, Vardø, Båtsfjord, Berlevåg, Mehamn, Honningsvåg, Hammerfest und Alta

2.

Hasvik — Tromsø (beide Richtungen), Hasvik — Hammerfest (beide Richtungen) und Sørkjosen — Tromsø (beide Richtungen)

2.   DEFINITION

Im Sinne dieser Mitteilung bedeutet Flug mit einer Fluggesellschaft, dass die Fluggäste auf einer Strecke innerhalb des von der Gemeinwohlverpflichtung betroffenen Streckennetzes von ein und derselben Fluggesellschaft befördert werden müssen. Die Flugzeit für einen Flug mit einer Fluggesellschaft darf 3,5 Stunden nicht überschreiten, gerechnet ab dem ersten Abflug bis zur Ankunft am Zielort.

3.   DETAILS DER GEMEINWOHLVERPFLICHTUNGEN FÜR DIE EINZELNEN STRECKEN

3.1   Strecken zwischen Kirkenes, Vadsø, Vardø, Båtsfjord, Berlevåg, Mehamn, Honningsvåg, Hammerfest und Alta

3.1.1   Mindestanzahl der Flüge, Sitzplatzkapazitäten, Streckenplanung und Flugpläne

Auflagen in Bezug auf die Anzahl der Flüge, die Sitzplatzkapazitäten, die Streckenplanung und die Flugpläne:

Die Auflagen gelten ganzjährig.

Anschlussflüge an Flüge von und nach Tromsø sind so zu planen, dass die Fluggäste die Strecke von oder nach Tromsø mit höchstens einmaligem Flugzeugwechsel zurücklegen können.

Die Anzahl der Sitzplätze wird gegebenenfalls nach den in Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst.

Der öffentlichen Nachfrage nach Flugreisen ist Rechnung zu tragen.

Vorgeschriebene Leistungen Montag bis Freitag

Alta

Von Montag bis Freitag müssen insgesamt mindestens 550 Sitzplätze von und nach Alta angeboten werden.

Darunter muss mindestens ein von einer Fluggesellschaft durchgeführter Hin- und Rückflug pro Tag nach Kirkenes mit höchstens einer Zwischenlandung sein. Die erste Ankunft in Kirkenes muss spätestens um 9.00 Uhr und der letzte Abflug von Kirkenes darf frühestens um 14.00 Uhr erfolgen.

Für Flüge einer Fluggesellschaft zwischen anderen Flughäfen und Alta und umgekehrt gelten die Vorschriften dieser Mitteilung.

Hammerfest

Mindestens fünf Abflüge und Landungen täglich.

Zwischen Montag und Freitag Mindestkontingent von 750 Plätzen von und nach Hammerfest.

Mindestens drei Hin- und Rückflüge mit einer Fluggesellschaft nach Vadsø. In beiden Richtungen darf die erste Ankunft nicht später als 10.30 Uhr und der letzte Abflug frühestens um 18.30 Uhr erfolgen.

Hin- und Rückflug mit einer Fluggesellschaft nach Kirkenes.

Für Flüge einer Fluggesellschaft zwischen anderen Flughäfen und Hammerfest und umgekehrt gelten die Vorschriften dieser Mitteilung.

Kirkenes

Zwischen Montag und Freitag Mindestkontingent von 725 Plätzen von und nach Kirkenes.

Für Flüge einer Fluggesellschaft zwischen anderen Flughäfen und Kirkenes und umgekehrt gelten die Vorschriften dieser Mitteilung.

Vadsø

Mindestens neun Abflüge und Landungen täglich.

Zwischen Montag und Freitag Mindestkontingent von 1 125 Plätzen von und nach Vadsø.

Mindestens drei Hin- und Rückfluge nach Kirkenes ohne Zwischenlandungen. Die erste Ankunft in Kirkenes muss bis spätestens 11.00 Uhr und der letzte Abflug von Kirkenes darf frühestens um 19.00 Uhr erfolgen. Die erste Ankunft in Vadsø muss bis spätestens 11.30 Uhr und der letzte Abflug von Vadsø darf frühestens um 18.30 Uhr erfolgen.

Mindestens zwei Hin- und Rückflüge mit einer Fluggesellschaft nach Alta. Die erste Ankunft in Vadsø muss bis spätestens 9.00 Uhr und in Alta bis spätestens 10.30 Uhr erfolgen. Der letzte Abflug von Vadsø darf frühestens um 14.00 Uhr und von Alta frühestens um 15.00 Uhr erfolgen.

Für Flüge einer Fluggesellschaft zwischen anderen Flughäfen und Vadsø und umgekehrt gelten die Vorschriften dieser Mitteilung.

Vardø

Mindestens drei Hin- und Rückflüge mit einer Fluggesellschaft nach Kirkenes. Zwischen erster Ankunft und letztem Abflug in Kirkenes müssen mindestens sechs Stunden liegen.

Zwischen Montag und Freitag Mindestkontingent von 200 Plätzen von und nach Vadsø.

Båtsfjord

Mindestens vier Abflüge und Landungen täglich mit folgenden Vorgaben:

Mindestens zwei Hin- und Rückflüge mit einer Fluggesellschaft nach Kirkenes. Erste Ankunft in Kirkenes bis spätestens 11.00 Uhr und letzter Abflug von Kirkenes frühestens um 19.00 Uhr.

Mindestens zwei Hin-und Rückflüge mit einer Fluggesellschaft nach Vadsø. Erste Ankunft in Vadsø bis spätestens 10.30 Uhr und letzter Abflug von Vadsø frühestens um 18.30Uhr.

Ein Hin-und Rückflug mit einer Fluggesellschaft nach Hammerfest.

Die Flüge müssen so geplant sein, dass sie Anschlussmöglichkeiten an mindestens zwei Flüge von und nach Tromsø bieten.

Berlevåg

Mindestens drei Abflüge und Landungen täglich mit folgenden Vorgaben:

Hin- und Rückflug mit einer Fluggesellschaft nach Kirkenes. Erste Ankunft in Kirkenes bis spätestens 11.00 Uhr und letzter Flug von Kirkenes frühestens um 19.00 Uhr.

Hin- und Rückflug mit einer Fluggesellschaft nach Vadsø. Erste Ankunft in Vadsø bis spätestens 10.30 Uhr und letzter Abflug von Vadsø frühestens um 18.30 Uhr.

Ein Hin-und Rückflug mit einer Fluggesellschaft nach Hammerfest.

Die Flüge müssen so geplant sein, dass sie Anschlussmöglichkeiten an mindestens zwei Flüge von und nach Tromsø bieten.

Mehamn

Mindestens vier Abflüge und Landungen täglich mit folgenden Vorgaben:

Mindestens zwei Hin- und Rückflüge mit einer Fluggesellschaft nach Hammerfest. Erste Ankunft in Hammerfest bis spätestens 8.30 Uhr. Letzter Flug in beide Richtungen frühestens um 17.00 Uhr.

Mindestens zwei Hin-und Rückflüge mit einer Fluggesellschaft nach Vadsø. Letzter Abflug in beide Richtungen frühestens um 16.00 Uhr.

Hin- und Rückflug mit einer Fluggesellschaft nach Alta.

Hin- und Rückflug mit einer Fluggesellschaft nach Kirkenes.

Die Flüge müssen so geplant sein, dass sie Anschlussmöglichkeiten an mindestens zwei Flüge von und nach Tromsø bieten.

Honningsvåg

Mindestens vier Abflüge und Landungen täglich mit folgenden Vorgaben:

Mindestens zwei Hin- und Rückflüge mit einer Fluggesellschaft nach Hammerfest. Erste Ankunft in Hammerfest bis spätestens 8.30 Uhr. Letzter Flug in beide Richtungen frühestens um 17.00 Uhr.

Mindestens zwei Hin-und Rückflüge mit einer Fluggesellschaft nach Vadsø. Letzter Abflug in beide Richtungen frühestens um 16.00 Uhr.

Hin- und Rückflug mit einer Fluggesellschaft nach Kirkenes.

Die Flüge müssen so geplant sein, dass sie Anschlussmöglichkeiten an mindestens zwei Flüge von und nach Tromsø bieten.

Vorgeschriebene Leistungen Samstag/Sonntag

Nachstehende Vorgaben gelten für beide Tage zusammen genommen:

Mindestkontingent von 110 Sitzplätzen von und nach Alta, von 185 Sitzplätzen von und nach Hammerfest, von 145 Sitzplätzen von und nach Kirkenes und von 330 Sitzplätzen von und nach Vadsø.

Insgesamt mindestens so viele Abflüge und Landungen wie die von Montag bis Freitag vorgeschriebene Anzahl von täglichen Flügen für Hammerfest, Vadsø, Båtsfjord, Berlevåg, Mehamn und Honningsvåg.

Mindestens zwei Hin- und Rückflüge mit einer Fluggesellschaft auf der Strecke Honningsvåg-Hammerfest.

Mindestkontingent von 40 Plätzen zwischen Vardø und Kirkenes in beiden Richtungen.

Ein Flug von Båtsfjord, Berlevåg, Mehamn und Honningsvåg nach Vadsø inklusive Rückflug.

Ein Flug von Båtsfjord, Berlevåg und Mehamn nach Hammerfest inklusive Rückflug.

Hin- und Rückflug mit einer Fluggesellschaft auf der Strecke Vadsø-Alta.

Hin- und Rückflug mit einer Fluggesellschaft auf der Strecke Kirkenes-Alta.

Mindestens so viele Anschlussmöglichkeiten an Flüge von und nach Tromsø wie die von Montag bis Freitag vorgeschriebene Zahl von täglichen Flügen für Båtsfjord, Berlevåg, Mehamn und Honningsvåg.

Nachstehende Vorgaben gelten für beide Tage zusammen genommen:

Abflug und Ankunft auf folgenden Flughäfen: Vadsø, Båtsfjord, Berlevåg, Mehamn, Honningsvåg, Hammerfest, Kirkenes und Alta.

Hin- und Rückflug mit einer Fluggesellschaft auf der Strecke Vadsø — Hammerfest.

Hin- und Rückflug mit einer Fluggesellschaft auf der Strecke Vadsø — Kirkenes.

Anschlussmöglichkeit von und nach Tromsø für Båtsfjord, Berlevåg, Mehamn und Honningsvåg.

3.1.2   Flugzeugtyp

Für die geforderten Flüge sind Flugzeuge einzusetzen, die für mindestens 15 Fluggäste zugelassen sind.

3.2.   Hasvik — Tromsø (beide Richtungen), Hasvik — Hammerfest (beide Richtungen) und Sørkjosen — Tromsø (beide Richtungen)

3.2.1   Auflagen in Bezug auf die Anzahl der Flüge, die Sitzplatzkapazitäten, die Streckenplanung und die Flugpläne:

Die Auflagen gelten ganzjährig.

Hasvik — Tromsø (beide Richtungen):

Mindestens zwei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag, wobei mindestens ein Flug so geplant sein muss, dass er Anschlussmöglichkeiten an die Flüge Tromsø — Oslo (beide Richtungen) bietet.

Mindestens ein Hin- und Rückflug am Sonntag, der jeweils so geplant sein muss, dass er eine Anschlussmöglichkeit an die Strecke Tromsø-Oslo Tromsø (beide Richtungen) bietet.

Von Montag bis Freitag erste Ankunft in Tromsø bis spätestens 10.00 Uhr und letzter Abflug von Tromsø frühestens um 13.30 Uhr.

In beiden Richtungen muss mindestens einer der von Montag bis Freitag täglich vorgeschriebenen Flüge ein Non-Stop-Flug sein. Die übrigen Flüge dürfen höchstens zwei Zwischenlandungen haben, von denen eine mit einem Flugzeugwechsel verbunden sein kann, sofern der Zwischenstop 45 Minuten nicht überschreitet und die Fluggesellschaft die gesamte Strecke von und nach Tromsø bedient.

Hasvik — Hammerfest (beide Richtungen):

Mindestens ein Hin- und Rückflug täglich von Montag bis Freitag mit Ankunft in Hammerfest bis spätestens 8.30 Uhr und Abflug von Hammerfest frühestens um 14.30 Uhr.

Sitzplatzkapazitäten:

Wöchentlich sind auf den Strecken Hasvik — Tromsø and Hasvik — Hammerfest in beiden Richtungen insgesamt mindestens 120 Sitzplätze anzubieten.

Die Anzahl der Sitzplätze ist nach den in Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation anzupassen.

3.2.2   Auflagen in Bezug auf die Anzahl der Flüge, die Sitzplatzkapazitäten, die Streckenplanung und die Flugpläne für die Strecke Sørkjosen — Tromsø (in beiden Richtungen):

Die Auflagen gelten ganzjährig.

Zahl der Flüge:

Mindestens zwei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag.

Mindestens zwei Hin- und Rückflüge insgesamt für Samstag-Sonntag.

Sitzplatzkapazitäten:

In beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 175 Sitzplätze und für Samstag/Sonntag insgesamt mindestens 35 Sitzplätze anzubieten.

Die Anzahl der Sitzplätze ist nach den in Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation anzupassen.

Streckenplanung:

Die vorgeschriebenen Flüge müssen Non-Stop-Flüge sein.

Flugpläne:

Die vorgeschriebenen Flüge müssen so geplant sein, dass sie Anschlussmöglichkeiten an die Strecke Tromsø — Oslo bieten.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag vorgeschriebenen Flüge Folgendes:

Die erste Ankunft in Tromsø muss bis spätestens 9.30 Uhr und der letzte Abflug von Tromsø darf frühestens um 18.00 Uhr erfolgen.

Der erste Abflug von Tromsø muss bis spätestens 11.30 Uhr und der letzte Abflug von Sørkjosen darf frühestens um 17.00 Uhr erfolgen.

3.2.3   Flugzeugtyp

Für die vorgeschriebenen Flüge sind Flugzeuge einzusetzen, die für mindestens 15 Fluggäste zugelassen sind.

4.   FÜR ALLE STRECKEN GELTENDE SPEZIFIKATIONEN

4.1   Technische und betriebliche Vorschriften

Die Fluggesellschaften haben die auf den Flughäfen geltenden technischen und betrieblichen Vorschriften zu beachten. Nähere Auskünfte hierzu erteilt folgende Stelle:

Luftfartstilsynet (Zivile Luftfahrtbehörde)

P O Box 243, N-8001 Bodø

Tel.: (47) 75 58 50 00.

4.2   Flugpreise

Die Tarife für einen einfachen Flug (ohne Beschränkungen) in der untersten Kategorie dürfen in dem am 1. April 2007 beginnenden Geschäftsjahr höchstens betragen (in NOK):

Nach

Alta

Berlevåg

Båtsfjord

Hammerfest

Honningsvåg

Kirkenes

Mehamn

Vadsø

Vardø

Ab

Alta

1 083

1 054

477

937

1 054

1 083

1 054

Berlevåg

1 083

384

953

642

760

384

642

Båtsfjord

1 054

384

953

760

642

477

598

Hammerfest

477

953

953

642

1 054

836

1 054

Honningsvåg

937

642

760

642

1 054

477

953

Kirkenes

1 054

760

642

1 054

1 054

905

384

505

Mehamn

1 083

384

477

836

477

905

792

Vadsø

1 054

642

598

1 054

953

384

792

Vardø

505

Ein Leerfeld in der Tabelle bedeutet, dass in diesem Fall keine Preisobergrenze festgesetzt wurde.

Hasvik — Tromsø

1 018

Hasvik — Hammerfest

477

Sørkjosen — Tromsø

541

Für jedes nachfolgende Geschäftsjahr werden die Höchstpreise am 1. April anhand des vom norwegischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex (http://www.ssb.no) für den am 15. Februar desselben Jahres endenden vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum angepasst.

Die Fluggesellschaft trägt dafür Sorge, dass die über die eigenen Absatzkanäle vertriebenen Flugscheine den maximal zulässigen Grundtarif nicht überschreiten.

Die Preisobergrenze gilt auch für Flugscheine, die von anderen Fluggesellschaften angeboten werden, sofern sie zu demselben Konzern gehören wie die Fluggesellschaft, die die betreffenden Strecken betreibt. Die Betreibergesellschaft sorgt dafür, dass die Vorgaben von diesen Gesellschaften eingehalten werden.

Der zulässige Höchstpreis versteht sich inklusive aller Steuern und Abgaben an die Behörden sowie aller sonstiger Gebühren und Abgaben, die die Fluggesellschaft bei Ausstellung des Flugscheins berechnet.

Die Fluggesellschaft muss den jeweils geltenden inländischen Interlining-Vereinbarungen angeschlossen sein und alle danach möglichen Preisnachlässe gewähren.

5.   ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN IM FALLE EINER AUSSCHREIBUNG

Erfolgt eine Ausschreibung, durch die der Zugang zu den Strecken einer Fluggesellschaft vorbehalten wird, gilt außerdem Folgendes:

Flugpreise:

Alle Flugpreise für Anschlussflüge von/zu anderen Strecken werden für alle Fluggesellschaften zu gleichen Bedingungen angeboten. Davon ausgenommen sind Preise für Anschlussflüge von/zu anderen vom Bieter angebotenen Flügen, sofern der Preis 40 % des Preises für einen beschränkungsfreien Flugschein nicht übersteigt.

Auf diesen Flügen können Bonuspunkte im Rahmen von Vielfliegerprogrammen weder erworben noch eingelöst werden.

Für Preisnachlässe aus sozialen Gründen gelten die Leitlinien des norwegischen Verkehrsministeriums (Anhang B dieser Mitteilung).

Transferbedingungen:

Alle Bedingungen für den Transfer von Passagieren von oder zu Strecken anderer Fluggesellschaften, unter anderem betreffend die Anschlusszeiten und die Abfertigung von Flugscheinen und Gepäck bis zum Zielflughafen, müssen objektiv und diskriminierungsfrei sein.

6.   ERSETZUNG UND AUFHEBUNG FRÜHERER GEMEINWOHLVERPFLICHTUNGEN

Die vorliegenden Gemeinwohlverpflichtungen ersetzen die früheren Verpflichtungen, die im Amtsblatt C 294 der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Dezember 2003 veröffentlicht wurden, für:

die Strecken zwischen Kirkenes, Vadsø, Båtsfjord, Berlevåg, Mehamn, Honningsvåg, Hammerfest und Alta und die Strecke Vardø — Kirkenes (beide Richtungen),

Hasvik — Tromsø (beide Richtungen), Hasvik — Hammerfest (beide Richtungen) und Sørkjosen — Tromsø (beide Richtungen).

7.   AUSKÜNFTE

Weitere Auskünfte erteilt folgende Stelle:

Ministerium für Verkehr und Kommunikation

Box 8010 Dep,

N-0030 Oslo

Telefon: (47) 22 24 83 53, Fax: (47) 22 24 56 09.


ANHANG A

ANPASSUNG DER LEISTUNG UND DER SITZPLATZKAPAZITÄTEN — LEISTUNGSANPASSUNGSKLAUSEL

1.   Zweck der Anpassungsklausel

Die Leistungsanpassungsklausel soll sicherstellen, dass die vom Betreiber angebotene Sitzplatzkapazität der Nachfrage angepasst wird. Im Falle eines deutlichen Anstiegs der Passagierzahlen muss der Betreiber bei Überschreiten der nachstehenden Prozentsätze an belegten Sitzplätzen (Auslastungsfaktor) die Kapazitäten erhöhen. Ebenso kann der Betreiber die Sitzplatzkapazität verringern, wenn die Zahl der Fluggäste deutlich zurückgeht. Näheres ist unter Ziffer 3 nachzulesen.

2.   Zeiträume für die Bestimmung des Auslastungsfaktors

Der Auslastungsfaktor wird vom 1. Januar bis zum 30. Juni und vom 1. August bis zum 30. November überprüft und bewertet.

3.   Kriterien, die eine Änderung der Leistung und der Sitzplatzkapazität erfordern

3.1   Kriterien für die Heraufsetzung der Leistung

3.1.1

Die Leistung bzw. die Sitzplatzkapazität ist zu erhöhen, wenn der durchschnittliche Auslastungsfaktor auf einer aufgrund einer Gemeinwohlverpflichtung bedienten Strecke 70 % übersteigt. Übersteigt der mittlere Auslastungsfaktor auf diesen Strecken in einem der unter Ziffer 2 genannten Zeiträume 70 %, so hat der Betreiber die Leistung bzw. die Sitzplatzkapazität auf diesen Strecken spätestens zu Beginn der folgenden IATA-Flugplanperiode um mindestens 10 % zu erhöhen. Die Leistung bzw. die Sitzplatzkapazität ist zumindest so zu erhöhen, dass der durchschnittliche Auslastungsfaktor 70 % nicht überschreitet.

3.1.2

Bei Heraufsetzung der Leistung bzw. der Sitzplatzkapazität nach den vorgenannten Bedingungen kann die neue Leistung mit Flugzeugen mit einer geringeren als der in der Ausschreibung genannten Sitzplatzkapazität erbracht werden, falls der Betreiber diese Lösung vorzieht.

3.2   Kriterien für die Herabsetzung der Leistung

3.2.1

Die Leistung bzw. die Sitzplatzkapazität kann herabgesetzt werden, wenn der durchschnittliche Auslastungsfaktor auf einer aufgrund einer Gemeinwohlverpflichtung bedienten Strecke weniger als 35 % beträgt. Liegt der durchschnittliche Auslastungsfaktor auf diesen Strecken in einem Zeitraum gemäß Ziffer 2 unter 35 %, so darf der Betreiber die Leistung bzw. die Sitzplatzkapazität auf diesen Strecken ab dem ersten Tag nach Ablauf des Zeitraumes um höchstens 25 % herabsetzen.

3.2.2

Auf Strecken mit mehr als zwei Hin- und Rückflügen täglich ist zur Herabsetzung der Leistung gemäß Ziffer 3.2.1 die Zahl der angebotenen Flüge zu verringern. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber Flugzeuge mit einer größeren Sitzplatzkapazität einsetzt, als es die Gemeinwohlverpflichtung von ihm verlangt. Der Betreiber kann dann kleinere Flugzeuge einsetzen, wobei jedoch die Sitzplatzkapazität die in der Gemeinwohlverpflichtung vorgeschriebene Mindestkapazität nicht unterschreiten darf.

3.2.3

Auf Strecken mit nur einem oder zwei täglichen Hin- und Rückflügen kann die Sitzplatzkapazität nur durch den Einsatz von Flugzeugen mit einer geringeren als der in der Gemeinwohlverpflichtung vorgeschriebenen Mindestkapazität herabgesetzt werden.

4.   Verfahren zur Leistungsanpassung

4.1

Das norwegische Ministerium für Verkehr und Kommunikation ist laut Gesetz für die Genehmigung der vom Betreiber vorgeschlagenen Flugpläne und Leistungsänderungen zuständig (siehe das den Ausschreibungsunterlagen beigefügte Rundschreiben N-3/2005 des norwegischen Ministeriums für Verkehr und Kommunikation).

4.2

Soll die Leistung bzw. die Sitzplatzkapazität gemäß Ziffer 3.2 herabgesetzt werden, so wird den betroffenen Bezirksverwaltungen ein Vorschlag für einen neuen Verkehrsplan unterbreitet, zu dem sie innerhalb einer angemessenen Frist Stellung nehmen müssen, bevor die Änderung wirksam wird. Sieht der neue Verkehrsplan Änderungen vor, die abgesehen von der Zahl der Flüge und der Sitzplatzkapazität mit anderen Vorgaben in der Gemeinwohlverpflichtung unvereinbar sind, so ist der neue Verkehrsplan dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation zur Genehmigung vorzulegen.

4.3

Wird die Leistung gemäß Ziffer 3.1 heraufgesetzt, so werden die Flugpläne für die neue Leistung bzw. Sitzplatzkapazität vom Betreiber und den jeweiligen Bezirksverwaltungen gemeinsam festgelegt.

4.4

Können sich bei einer Heraufsetzung der Leistung gemäß Ziffer 3.1. der Betreiber und die betroffene(n) Bezirksverwaltung(en) nicht nach Ziffer 4.3 über die Flugpläne einigen, so kann der Betreiber aufgrund von Ziffer 4.1 das norwegische Ministerium für Verkehr und Kommunikation ersuchen, einen anderen Flugplan für die neue Leistung bzw. Sitzplatzkapazität zu genehmigen. Der Betreiber kann jedoch keinen Antrag auf Genehmigung eines Flugplans ohne die erforderliche Erhöhung der Leistung stellen. Flugpläne mit Leistungen bzw. Sitzplatzkapazitäten, die mögliche Vereinbarungen mit der (den) betroffenen Bezirkverwaltung(en) gemäß Ziffer 4.3 außer acht lassen, dürfen vom Ministerium nicht ohne triftigen Grund genehmigt werden.

5.   Unveränderter finanzieller Ausgleich bei veränderter Leistung

5.1

Der dem Betreiber zu zahlende finanzielle Ausgleich bleibt im Falle einer Heraufsetzung der Leistung gemäß Ziffer 3.1 unverändert.

5.2

Der dem Betreiber zu zahlende finanzielle Ausgleich bleibt im Falle einer Herabsetzung der Leistung gemäß Ziffer 3.2 unverändert.


ANHANG B

PREISNACHLÄSSE AUS SOZIALEN GRÜNDEN

1.

Auf Strecken, auf denen das norwegische Ministerium für Verkehr und Kommunikation aufgrund von Gemeinwohlverpflichtungen für Flugverkehrsdienste aufkommt, wird folgenden Personengruppen eine Tarifermäßigung gewährt:

a.

Personen, die am Tage des Abflugs mindestens 67 Jahre alt sind,

b.

Blinden über 16 Jahre,

c.

Behinderten über 16 Jahre, die nach dem norwegischen Gesetz „Folketrygd“ vom 17. Juni 1966 oder nach einem entsprechenden Gesetz eines anderen EWR-Landes eine Versorgungsleistung beziehen,

d.

Schülern und Studenten über 16 Jahre, die eine Sonderschule für Hörgeschädigte besuchen,

e.

mitreisenden Ehegatt(inn)en und Begleitpersonen der unter den Buchstaben a-d aufgeführten Personen,

f.

Personen, die am Tage des Abflugs noch keine 16 Jahre alt sind.

2.

Der ermäßigte Tarif für die in Abschnitt 1 aufgeführten Personen beträgt 50 % des zulässigen Höchstpreises für einen Hinflug in der untersten Kategorie.

3.

Die Ermäßigung entfällt, wenn der Flug von einer öffentlichen Verwaltung und/oder von einer Sozialversicherungsanstalt bezahlt wird. Die anspruchsberechtigte Person entscheidet darüber, ob sie eine Begleitperson benötigt.

4.

Ein Erwachsener (ab 16 Jahre) kann ein Kind unter 2 Jahren kostenlos mitnehmen, wenn für das Kind kein eigener Sitzplatz beansprucht wird und wenn der Erwachsene und das Kind auf dem gesamten Flug zusammen reisen.

5.

Bei Ausstellung des Flugscheins sind folgende Unterlagen vorzulegen:

a)

Personen gemäß Abschnitt 1 Buchstabe a müssen ein amtliches Dokument mit Lichtbild und Geburtsdatum vorlegen.

b)

Personen gemäß Abschnitt 1 Buchstaben b und c müssen durch Vorlage eines amtlichen Dokuments nachweisen, dass sie nach dem norwegischen „Folketrygd“-Gesetz, Kapital 8 § 8-3, als blind/behindert anerkannt wurden. Blinde müssen einen von einer Sozialversicherungsanstalt und/oder vom „Norges Blindeforbund“ ausgestellten Blindenausweis vorlegen. Personen aus EWR-Ländern müssen ein entsprechendes Dokument aus ihrem Heimatland vorlegen.

c)

Personen gemäß Abschnitt 1 Buchstabe d müssen einen Studentenausweis und ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt vorlegen, aus dem hervorgeht, dass der Student eine Versorgungsleistung nach dem norwegischen Gesetz „Folketrygd“ bezieht. Personen aus EWR-Ländern müssen ein entsprechendes Dokument aus ihrem Heimatland vorlegen.