12.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 7/7


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 61 des EWR-Abkommens und Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde, zweckdienliche Maßnahmen bezüglich einer Regelung über Steuer- und Gebührenermäßigungen zugunsten von Norðurál hf vorzuschlagen. Der Vorschlag wurde von Island angenommen.

(2006/C 7/07)

Datum der Annahme des Beschlusses:

EFTA-Staat: Island

Beihilfe Nr.: Sache 55362

Titel: Steuer- und Gebührenermäßigungen zugunsten der Aluminiumfabrik Norðurál hf. in Grundartangi, Island

Annahme der zweckdienlichen Maßnahmen durch den EFTA-Staat: Mit Schreiben vom 15. Juli 2005 wurden die von der Überwachungsbehörde vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen von den isländischen Behörden angenommen.

Zielsetzung: Ziel der Beihilfe im Rahmen der Regelung über Steuer- und Gebührenermäßigungen ist die Verbesserung der Attraktivität der Region Vesturland für Investitionen.

Rechtsgrundlage: Die Rechtsinstrumente

Haushaltsmittel/Laufzeit: 88,3 Mio. EUR und 10,7 % Beihilfeintensität. Die Regelung wurde bis 31. Oktober 2018 genehmigt.

Form der Beihilfe: Steuer- und Gebührenermäßigungen

Entscheidung:

1.

Die EFTA-Überwachungsbehörde schlägt den isländischen Behörden folgende zweckdienliche Maßnahmen vor:

(a)

Die Behörden ergreifen die erforderlichen rechtlichen, administrativen und sonstigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die nachstehenden Beihilfemaßnahmen der Grundartangi-Entscheidung keine unvereinbaren Betriebsbeihilfen enthalten:

Das Recht, Beträge auf ein Sonderkonto gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Investitionsvereinbarung und Artikel 6 Absatz 1 des Grundartangi-Gesetzes einzuzahlen;

die Befreiung von der Nettowertsteuer gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Investitionsvereinbarung und Artikel 6 Absatz 2 des Grundartangi-Gesetzes;

die Befreiung von der Industrieabgabe und der Marktabgabe gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Investitionsvereinbarung und Artikel 6 Absatz 3 des Grundartangi-Gesetzes;

die Ermäßigung der Stempelsteuern gemäß Artikel 11 der Investitionsvereinbarung und Artikel 6 Absatz 7 des Grundartangi-Gesetzes und

die Sonderberechnung der Gemeinde-Immobiliensteuer gemäß Artikel 8 der Investitionsvereinbarung und Artikel 6 Absatz 6 des Grundartangi-Gesetzes.

Maßnahmen müssen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass auf der Grundlage der genannten Beihilfemaßnahmen gewährte Beihilfen im Rahmen der Beihilferegelung eine Obergrenze von 88,3 Mio. EUR in Preisen von 2003 nicht überschreiten (dies entspricht dem Gesamtbetrag der Beihilfen, die Norðurál hf. für alle drei Investitionen gewährt werden dürfen) und dass die Beihilfeintensität von 10,7 % — die fester Bestandteil der absoluten Obergrenze für staatliche Beihilfen an Norðurál hf. ist — nicht überschritten wird.

Die isländischen Behörden müssen die jedes Jahr aufgelaufenen Beihilfen auf der Grundlage des abgezinsten Werts unter Anwendung der jährlichen Referenzzinsen berechnen.

Die Beihilferegelung darf keinesfalls über den 31. Oktober 2018 hinaus angewandt werden, unabhängig davon, ob der Gesamtbetrag der Beihilfen im Rahmen der vorstehenden Obergrenze gewährt wurde. Maßnahmen müssen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass die Beihilferegelung am 31. Oktober 2018 ausläuft.

(b)

Die Behörden ergreifen rechtliche, administrative und sonstige Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass unvereinbare Beihilfen, die sich aus der Befreiung von der Quellensteuer auf Dividenden gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Investitionsvereinbarung und Artikel 6 Absatz 1 des Grundartangi-Gesetzes ergeben, abgeschafft werden, und müssen diese Regelung daher vollständig abschaffen.

2.

Die Maßnahmen, um diesen zweckdienlichen Maßnahmen nachzukommen, müssen innerhalb von drei Monaten nach der Verabschiedung dieser Entscheidung wirksam sein, es sei denn, die Überwachungsbehörde stimmt einem späteren Termin zu, der objektiv erforderlich und nach Ansicht der Überwachungsbehörde gerechtfertigt ist.

Die isländischen Behörden teilen der Überwachungsbehörde die einschlägigen Maßnahmen mit, die sie treffen, um den zweckdienlichen Maßnahmen nachzukommen, so bald wie möglich und in jedem Fall spätestens sechs Wochen nach Eingang dieses Vorschlags.

3.

Island ist verpflichtet, vereinfachte Jahresberichte über die Durchführung der Beihilfe gemäß Teil II Artikel 21 des Protokolls 3 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens in Verbindung mit Artikel 5 und 6 der Entscheidung der Überwachungsbehörde 195/04/KOL vorzulegen.

4.

Die Überwachungsbehörde fordert die isländischen Behörden auf, diesem Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen gemäß Teil II Artikel 19 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen zuzustimmen und innerhalb von sechs Wochen nach Eingang dieses Vorschlags eine Antwort vorzulegen.

Die rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung, aus der alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/stateaidregistry