12.1.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 7/7 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 61 des EWR-Abkommens und Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen
Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde, zweckdienliche Maßnahmen bezüglich einer Regelung über Steuer- und Gebührenermäßigungen zugunsten von Norðurál hf vorzuschlagen. Der Vorschlag wurde von Island angenommen.
(2006/C 7/07)
Datum der Annahme des Beschlusses:
EFTA-Staat: Island
Beihilfe Nr.: Sache 55362
Titel: Steuer- und Gebührenermäßigungen zugunsten der Aluminiumfabrik Norðurál hf. in Grundartangi, Island
Annahme der zweckdienlichen Maßnahmen durch den EFTA-Staat: Mit Schreiben vom 15. Juli 2005 wurden die von der Überwachungsbehörde vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen von den isländischen Behörden angenommen.
Zielsetzung: Ziel der Beihilfe im Rahmen der Regelung über Steuer- und Gebührenermäßigungen ist die Verbesserung der Attraktivität der Region Vesturland für Investitionen.
Rechtsgrundlage: Die Rechtsinstrumente
Haushaltsmittel/Laufzeit: 88,3 Mio. EUR und 10,7 % Beihilfeintensität. Die Regelung wurde bis 31. Oktober 2018 genehmigt.
Form der Beihilfe: Steuer- und Gebührenermäßigungen
Entscheidung:
1. |
Die EFTA-Überwachungsbehörde schlägt den isländischen Behörden folgende zweckdienliche Maßnahmen vor:
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2. |
Die Maßnahmen, um diesen zweckdienlichen Maßnahmen nachzukommen, müssen innerhalb von drei Monaten nach der Verabschiedung dieser Entscheidung wirksam sein, es sei denn, die Überwachungsbehörde stimmt einem späteren Termin zu, der objektiv erforderlich und nach Ansicht der Überwachungsbehörde gerechtfertigt ist. Die isländischen Behörden teilen der Überwachungsbehörde die einschlägigen Maßnahmen mit, die sie treffen, um den zweckdienlichen Maßnahmen nachzukommen, so bald wie möglich und in jedem Fall spätestens sechs Wochen nach Eingang dieses Vorschlags. |
3. |
Island ist verpflichtet, vereinfachte Jahresberichte über die Durchführung der Beihilfe gemäß Teil II Artikel 21 des Protokolls 3 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens in Verbindung mit Artikel 5 und 6 der Entscheidung der Überwachungsbehörde 195/04/KOL vorzulegen. |
4. |
Die Überwachungsbehörde fordert die isländischen Behörden auf, diesem Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen gemäß Teil II Artikel 19 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen zuzustimmen und innerhalb von sechs Wochen nach Eingang dieses Vorschlags eine Antwort vorzulegen. |
Die rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung, aus der alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/stateaidregistry