10.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 60/26


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde vom 11. Januar 2005 gegen das Königreich Norwegen

(Rechtssache E-1/05)

(2005/C 60/10)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Niels Fenger und Per Andreas Bjørgan als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, 35, Rue Belliard, B-1040 Brüssel, hat am 11. Januar 2005 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen das Königreich Norwegen erhoben.

Die Klägerin beantrag, der Gerichtshof möge:

1.

feststellen, dass das Königreich Norwegen seiner Verpflichtung aus Artikel 33 des in Anhang IX Nummer 11 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgeführten Rechtsakts (Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5 November 2002 über Lebensversicherungen) in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung nicht nachgekommen ist, indem es die Pflicht zur Vorauszahlung von Abschlusskosten gemäß Artikel 3 (2) der norwegischen Verordnung Nr. 1167 vom 21. November 1989 über die Aufteilung von Kosten, Verlusten, Erträgen, Finanzmitteln usw. zwischen Konzernversicherungsunternehmen und zwischen Zweigniederlassungen und Vertretungen von Versicherungsunternehmen sowie gemäß Artikel 10 der norwegischen Verordnung Nr. 827 vom 22. September 1995 über Versicherungsleistungen und die Errichtung von Zweigniederlassungen einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen EFTA-Staat beibehalten hat;

2.

dem Königreich Norwegen die Kosten des Verfahrens auferlegen.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Gemäß Artikel 33 der Richtlinie darf der EFTA-Staat der Verpflichtung „den Versicherungsnehmer nicht daran hindern, einen Vertrag mit einem gemäß Artikel 4 zugelassenen Versicherungsunternehmen abzuschließen, solange der Vertrag nicht im Widerspruch zu den in dem Mitgliedstaat der Verpflichtung geltenden Rechtsvorschriften des Allgemeininteresses steht“.

In den Erwägungsgründen dieser Richtlinie heißt es ferner: „Im Rahmen des Binnenmarkts liegt es im Interesse des Versicherungsnehmers, dass er Zugang zu einer möglichst weiten Palette von in der Gemeinschaft angebotenen Versicherungsprodukten hat, um aus ihnen das seinen Bedürfnissen am besten entsprechende Angebot auswählen zu können. […] Im Rahmen eines Versicherungsbinnenmarkts wird dem Verbraucher eine größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen.“

Nach Artikel 10 der norwegischen Verordnung Nr. 827 vom 22. September 1995 sind ausländische Versicherungsunternehmen verpflichtet, die Abschlusskosten gemäß Artikel 3 (2) der norwegischen Verordnung Nr. 1167 vom 21. November 1989 zu berechnen und die Zahlung dieser Kosten zu fordern, um ihre Produkte in Norwegen vermarkten zu können.

Diese Verpflichtung beschränkt den Verbraucher insofern in seiner Wahl, als sie einen Versicherungsnehmer in Norwegen daran hindert, einen Vertrag mit einem Versicherungsunternehmen zu schließen, das die Abschlusskosten zeitlich staffelt.

Überdies beschränkt diese Vorschrift potenziell die Erbringung von Versicherungsleistungen, da in anderen EFTA-Staaten zugelassene Versicherungsunternehmen an der Vermarktung ihrer Produkte in Norwegen gehindert werden können.