7.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 297/51 |
URTEIL DES GERICHTSHOFS
vom 3. Mai 2006
in der Rechtssache E-3/05
EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Königreich Norwegen
(Pflichtverletzung einer Vertragspartei — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — soziale Sicherheit von Wanderarbeitnehmern, deren Familienangehörigen in einem anderen EFTA-Staat als dem Staat des Beschäftigungsverhältnisses wohnen — Bestimmter Wohnort als Voraussetzung für die Gewährung von Familienleistungen — Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 — Diskriminierung — Rechtfertigung aufgrund der Förderung zukunftsfähiger Siedlungsmuster)
(2006/C 297/18)
In der Rechtssache E-3/05, EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Königreich Norwegen — Antrag auf FESTSTELLUNG, dass das Königreich Norwegen seinen Verpflichtungen aus Artikel 73 des in Anhang VI Nummer 1 des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakts (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung nicht nachgekommen ist; ersatzweise, aber unter Aufrechterhaltung derselben Erfordernis, seinen Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 2 des in Anhang V Nummer 2 des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakts (Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung nicht nachgekommen ist — erließ der Gerichtshof, zusammengesetzt aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Henrik Bull und Thorgeir Örlygsson (Berichterstatter), am 3. Mai 2006 ein Urteil mit folgendem Tenor:
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt die Kosten des Beklagten. |