9.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 57/24


URTEIL DES GERICHTSHOFS

vom 25. November 2005

in der Rechtssache E-1/05

EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Königreich Norwegen

(Pflichtverletzung einer Vertragspartei — Lebensversicherungen– Freier Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsrecht — Artikel 33 der Richtlinie 2002/83/EG — Begründung der Beschränkung mit dem Allgemeininteresse — Verhältnismäßigkeit)

(2006/C 57/09)

In der Rechtssache E-1/05, EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Königreich Norwegen — Antrag auf Feststellung, dass das Königreich Norwegen seiner Verpflichtung aus Artikel 33 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen, in Anhang IX Ziffer 11 des EWR-Abkommens aufgeführt, angepasst durch Protokoll 1 zu diesem Abkommen, nicht nachgekommen ist — erließ der Gerichtshof, zusammengesetzt aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Thorgeir Örlygsson (Berichterstatter) und Per Tresselt, am 25. November 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor:

1.

Das Königreich Norwegen ist einer Verpflichtung aus Artikel 33 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5 November 2002 über Lebensversicherungen, in Anhang IX Ziffer 11 des EWR-Abkommens aufgeführt und in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung, nicht nachgekommen, indem es Artikel 3 Absatz 2 der norwegischen Verordnung Nr. 1167 vom 21. November 1989 über die Aufteilung von Kosten, Verlusten, Erträgen, Finanzmitteln usw. zwischen Konzernversicherungsunternehmen und zwischen Zweigniederlassungen und Vertretungen von Versicherungsunternehmen in Verbindung mit Artikel 10 der norwegischen Verordnung Nr. 827 vom 22. September 1995 über Versicherungsleistungen und die Errichtung von Zweigniederlassungen einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen EFTA-Staat beibehalten hat.

2.

Das Königreich Norwegen trägt die Kosten des Verfahrens.