10.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/9


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 144/05/KOL

vom 17. Juni 2005

über die fünfzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Wiederinkraftsetzung von Kapitel 17A: „kurzfristige Exportkreditversicherung“

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

Gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26 zu diesem Abkommen,

Gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (2), insbesondere auf Artikel 24, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 1 in Teil I des Protokolls 3 zu diesem Abkommen.

Nach Artikel 24 des Überwachungs- und Gerichtshofsabkommens setzt die EFTA-Überwachungsbehörde die Vorschriften des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen durch.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungs- und Gerichtsabkommens gibt die EFTA-Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien zu den im EWR-Abkommen geregelten Materien heraus, soweit letzteres Abkommen oder das Überwachungs- und Gerichtsabkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die EFTA-Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat am 19. Januar 1994 verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (3) erlassen (4).

Die Europäische Kommission der Europäischen Gemeinschaften (5) hat am 11. Dezember 2004 eine Mitteilung zur Verlängerung der Laufzeit der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung (6) veröffentlicht.

Diese Mitteilung ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum.

Die entsprechenden Vorschriften der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung wurden im Kapitel 17A der Leitlinien für staatliche Beihilfen berücksichtigt.

Kapitel 17A der Leitlinien für staatliche Beihilfen ist am 31. Dezember 2004 abgelaufen.

Die EWR-Regeln für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden.

Gemäß Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ am Ende des Anhangs XV zum EWR-Abkommen erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Konsultation mit der EG-Kommission Rechtsakte, die den von der EG-Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

Die EG-Kommission wurde konsultiert.

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat die EFTA-Staaten in diesbezüglichen Schreiben vom 22. April 2005 an Island, Liechtenstein und Norwegen konsultiert —

BESCHLIESST:

1.

Die Leitlinien für staatliche Beihilfen sollen durch Wiederinkraftsetzung von Kapitel 17A über kurzfristige Exportkreditversicherungen geändert werden. Das wieder in Kraft gesetzte Kapitel 17A der Leitlinien für staatliche Beihilfen gilt bis zum 31. Dezember 2005. Kapitel 17A der Leitlinien für staatliche Beihilfen ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten (7).

2.

Dieser Beschluss wird im EWR-Teil des Amtsblatts der Europäischen Union und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

3.

Die EFTA-Staaten werden hiervon schriftlich und unter Beifügung einer Kopie dieses Beschlusses und seines Anhangs in Kenntnis gesetzt.

4.

Die EG-Kommission wird gemäß Buchstabe d des Protokolls 27 zum EWR-Abkommen durch Übersendung einer Kopie dieses Beschlusses einschließlich des Anhangs hiervon in Kenntnis gesetzt.

5.

Nur der englische Wortlaut dieser Entscheidung ist verbindlich.

Brüssel, den 17. Juni 2005

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Einar M. BULL

Amtierender Präsident

Bernd HAMMERMANN

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend als „EWR-Abkommen“ bezeichnet.

(2)  Nachstehend als „Überwachungs- und Gerichtsabkommen“ bezeichnet.

(3)  Nachstehend als „Leitlinien für staatliche Beihilfen“ bezeichnet.

(4)  Leitlinien für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens, ursprünglich von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994 angenommen und veröffentlicht im ABl. L 231 vom 3.9.1994, S. 1, sowie in der EWR-Beilage zum Amtsblatt Nr. 32 vom 3.9.1994, zuletzt geändert durch den Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 371/04/KOL, veröffentlicht im ABl. L 63 vom 10.3.2005, S. 29, sowie in der EWR-Beilage zum Amtsblatt Nr. 11 vom 10.3.2005. Nachstehend als „Leitlinien für staatliche Beihilfen“ bezeichnet.

(5)  Nachstehend als „EG-Kommission“ bezeichnet.

(6)  Mitteilung der Kommission zur Verlängerung der Laufzeit der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (ABl. C 307 vom 11.12.2004, S. 12).

(7)  Der Anhang dieses Beschlusses wird nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der vollständige Wortlaut des unveränderten Kapitels 17A der Leitlinien für staatliche Beihilfen ist der Veröffentlichung im ABl. L 120 vom 23.4.1998, S. 27, zu entnehmen.