23.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/30


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 148/04/KOL

vom 30. Juni 2004

über Umweltsteuerregelungen

(NORWEGEN)

(2004/C 319/08)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

Gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63,

Gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (2), insbesondere auf Artikel 24 und Protokoll 3 (3),

Gestützt auf die verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (4), insbesondere auf Kapitel 15 (5),

Gestützt auf den Beschluss der Behörde, das förmliche Prüfungsverfahren einzuleiten (6),

Nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung (7) gemäß den Bestimmungen von Kapitel 5 des Leitfadens für staatliche Beihilfen (8) und gestützt auf deren Äußerungen,

In Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

A.   VERFAHREN

B.   BESCHREIBUNG DER RELEVANTEN BEIHILFEREGELUNGEN

1.   Freistellungen von der Stromverbrauchsteuer

a)   Freistellung des verarbeitenden Gewerbes, des Bergbaus und von Gewächshausanlagen von der Stromverbrauchsteuer

b)   Freistellung von Verbrauchern in bestimmten Regionen (Städten) von der Stromverbrauchsteuer

2.   Ausnahmen von der CO2-Besteuerung

3.   Teilweise Aufhebung der SO2-Steuer

C.   IN DEM BESCHLUSS ZUR EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFUNGSVERFAHRENS ZUM AUSDRUCK GEBRACHTE ZWEIFEL DER BEHÖRDE

1.   Freistellungen von der Stromverbrauchsteuer

a)   Freistellung bestimmter Wirtschaftszweige von der Stromverbrauchsteuer

b)   Freistellung von Verbrauchern in bestimmten Regionen (Städten) von der Stromverbrauchsteuer

2.   Ausnahmen von der CO2-Besteuerung

a)   Ausnahmeregelung für Kohle und Koks beim Einsatz als Rohstoff oder als Reduktionsmittel in industriellen Verfahren

b)   Ausnahmeregelung betreffend die Verwendung von Kohle und Koks für energetische Zwecke bei der Herstellung von Zement und Blähton

c)   Ermäßigter CO2-Steuersatz auf Mineralöl für die Papier- und Zellstoffindustrie

3.   Teilweise Aufhebung der SO2-Steuer

4.   Einstufung als „neue Beihilfe“

D.   STELLUNGNAHME DER NORWEGISCHEN REGIERUNG ZU DEM BESCHLUSS ZUR EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFUNGSVERFAHRENS

1.   Freistellungen von der Stromverbrauchsteuer

a)   Freistellung bestimmter Wirtschaftszweige von der Stromverbrauchsteuer

b)   Freistellung von Verbrauchern in bestimmten Regionen von der Stromverbrauchsteuer

2.   Ausnahmen von der CO2-Besteuerung

a)   Ausnahmeregelung für Kohle und Koks beim Einsatz als Rohstoff oder als Reduktionsmittel in industriellen Verfahren

b)   Ausnahmeregelung betreffend die Verwendung von Kohle und Koks für energetische Zwecke bei der Herstellung von Zement und Blähton

c)   Ermäßigter CO2-Steuersatz auf Mineralöl für die Papier- und Zellstoffindustrie

3.   Teilweise Aufhebung der SO2-Steuer

4.   Einstufung als „neue Beihilfe“

E.   STELLUNGNAHMEN DRITTER ZUM BESCHLUSS ZUR EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFUNGSVERFAHRENS

1.   Freistellungen von der Stromverbrauchsteuer

2.   Ausnahmen von der CO2-Besteuerung

a)   Ausnahmeregelung für Kohle und Koks beim Einsatz als Rohstoff oder als Reduktionsmittel in industriellen Verfahren

b)   Ausnahmeregelung betreffend die Verwendung von Kohle und Koks für energetische Zwecke bei der Herstellung von Zement und Blähton

c)   Ermäßigter CO2-Steuersatz auf Mineralöl für die Papier- und Zellstoffindustrie

3.   Teilweise Aufhebung der SO2-Steuer

4.   Einstufung als „neue Beihilfe“

II.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG

A.   ANWENDUNGSBEREICH DES BESCHLUSSES

B.   STAATLICHE BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 61 ABSATZ 1 DES EWR-ABKOMMENS

1.   Freistellungen von der Stromverbrauchsteuer

a)   Freistellung von der Stromverbrauchsteuer für das verarbeitende Gewerbe und den Bergbau

Diesbezüglich sei an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Urteil Adria-Wien erinnert:

„… findet die Gewährung von Vorteilen an Unternehmen, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Güter besteht, in dem Wesen oder den allgemeinen Zwecken des Steuersystems […] keine Rechtfertigung“ (44).

b)   Freistellung von Verbrauchern in bestimmten Regionen (Städten) von der Stromverbrauchsteuer

2.   Ausnahmen von der CO2-Besteuerung

a)   Ausnahmeregelung für Kohle und Koks beim Einsatz als Rohstoff oder als Reduktionsmittel in industriellen Verfahren

b)   Ausnahmeregelung betreffend die Verwendung von Kohle und Koks für energetische Zwecke bei der Herstellung von Zement und Blähton

c)   Ermäßigter CO2-Steuersatz auf Mineralöl für die Papier- und Zellstoffindustrie

3.   Aufhebung der SO2-Steuer auf die Verwendung von Kohle und Koks und auf Emissionen von Erdölraffinerien

a)   Aufhebung der SO2-Steuer auf die Verwendung von Kohle und Koks

b)   Aufhebung der SO2-Steuer auf Emissionen von Ölraffinerien

C.   BEWERTUNG DER VEREINBARKEIT

Punkt 46.1 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen legt fest, dass im Falle, dass ein EFTA-Staat aus Umweltschutzgründen eine neue Steuer in einem Wirtschaftszweig oder für Erzeugnisse einführt, für die eine gemeinschaftliche Steuerharmonisierung fehlt, oder eine höhere Steuer als die aufgrund der Gemeinschaftsnormen vorgesehene Steuer plant, Freistellungsentscheidungen mit einer Laufzeit von zehn Jahren gerechtfertigt sein können,

a)

wenn derartige Befreiungen Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem EFTA-Staat und den begünstigten Unternehmen sind, in der sich die Unternehmen verpflichten, Umweltschutzziele zu verwirklichen, oder

b)

wenn der von den Unternehmen im Anschluss an die Herabsetzung effektiv gezahlte Betrag über dem gemeinschaftlichen Mindestbetrag liegt (sofern eine Gemeinschaftssteuer existiert — erster Gedankenstrich) oder einen wesentlichen Teil der nationalen Steuer darstellt (sofern die Steuer nicht einer harmonisierten Gemeinschaftssteuer entspricht — zweiter Gedankenstrich).

1.   Freistellungen von der Stromverbrauchsteuer

a)   Freistellung des verarbeitenden Gewerbes und des Bergbaus von der Stromverbrauchsteuer

b)   Freistellung von Verbrauchern in bestimmten Regionen von der Stromverbrauchsteuer

2.   Ausnahmen von der CO2-Besteuerung

a)   Ausnahmeregelung betreffend die Verwendung von Kohle und Koks für energetische Zwecke bei der Herstellung von Zement und Blähton

b)   Ermäßigter CO2-Steuersatz auf Mineralöl für die Papier- und Zellstoffindustrie

Die CO2-Steuer auf Mineralöl führt zu einem geringeren Verbrauch an fossilen Brennstoffen, daher ist von einer beachtlichen positiven Wirkung auf den Umweltschutz auszugehen. Die Behörde nimmt zur Kenntnis, dass entsprechend der von den norwegischen Behörden vorgelegten Informationen die Papier- und Zellstoffindustrie ihre CO2-Emissionen bis 1999 um 60 000 t verringert hatte. Außerdem heißt es im Bericht der norwegischen Regierung „Norway's third national communication under the Framework Convention on Climate Change“ (Dritte nationale Mitteilung Norwegens im Rahmen des Klimaschutzübereinkommens) (Juni 2002 (61)):

„… Die CO2-Emissionen aufgrund des Energieverbrauchs in der Industrie wurden infolge von Verbesserungen des energetischen Wirkungsgrads und von Veränderungen im Energiemix erheblich verringert …. Im Industriesektor wurde Mineralöl als Energiequelle weitgehend durch Strom und Bioenergie abgelöst. Besonders deutlich wird dies in der Papier- und Zellstoffindustrie, in der zunehmend Baumrinde und andere biologische Abfallstoffe als Brennstoff eingesetzt werden.“

D.   EINSTUFUNG ALS „NEUE BEIHILFE“ NACH DEM 1. JANUAR 2002

a)   Rechtsverbindliche Wirkung der Zustimmung zu zweckdienlichen Maßnahmen

b)   Folgen der rechtsverbindlichen Wirkung

E.   RÜCKFORDERUNG

a)   Berechtigtes Vertrauen

b)   Zurückzufordernder Betrag

F.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

1.

Die folgenden norwegischen Maßnahmen stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar:

a)

die Freistellung des verarbeitenden Gewerbes und des Bergbaus von der Stromverbrauchsteuer;

b)

die Freistellung von in Finnmark und sieben Städten im Nordteil der Provinz Troms (Karlsøy, Kvænangen, Kåfjord, Lyngen, Nordreisa, Skjervøy und Storfjord) ansässigen Unternehmen von der Stromverbrauchsteuer;

c)

die Freistellung von Kohle und Koks, die in der Zement- und Blähtonindustrie für energetische Zwecke verwendet werden von der CO2-Steuer;

d)

der ermäßigte CO2-Steuersatz auf Mineralöl für die Papier- und Zellstoffindustrie.

2.

Die Freistellung von Kohle und Koks, die als Rohstoff oder Reduktionsmittel eingesetzt werden von der CO2-Steuer, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar.

3.

Die Aufhebung der SO2-Steuer auf Kohle und Koks und die Aufhebung der SO2-Steuer auf Emissionen von Ölraffinerien mit Wirkung vom 1. Januar 2004 stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar.

4.

Die Maßnahmen nach Punkt 1 des vorliegenden Beschlusses stellen mit Wirkung vom 1. Januar 2002 neue Beihilfen dar.

5.

Die Maßnahmen nach Punkt 1 Buchstabe d des vorliegenden Beschlusses sind bis zum 31. Dezember 2004 mit dem EWR-Abkommen vereinbar.

6.

Die Maßnahmen nach Punkt 1 Buchstaben a), b) und c) des vorliegenden Beschlusses sind mit dem EWR-Abkommen nicht vereinbar.

7.

In Bezug auf die in Punkt 1 Buchstabe c) des vorliegenden Beschlusses aufgeführten unvereinbaren Beihilfen ist eine Wiedereinziehung nicht erforderlich.

8.

Die Beihilfen nach Punkt 1 Buchstaben a) und b) des vorliegenden Beschlusses sind von den Empfängern der Beihilfen ab dem 6. Februar 2003 wieder einzuziehen. Die Wiedereinziehung muss ohne Verzögerung und entsprechend den in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren erfolgen, vorausgesetzt, dass diese die unmittelbare und wirksame Ausführung des Beschlusses erlauben. Der Rückforderungsbetrag sollte einem wesentlichen Teil der nationalen Steuer und zumindest dem in der Energiebesteuerungsrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates) festgelegten Mindeststeuersatz von 0,5 € je MWh entsprechen. Die wieder einzuziehenden Beihilfen müssen Zinsen ab dem Zeitpunkt, zu welchem sie den Begünstigten zur Verfügung standen, bis zum Zeitpunkt ihrer Wiedereinziehung einschließen. Die Zinsen sind auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents für Regionalbeihilfen verwendeten Referenzsatzes und jährlich nach der Zinseszinsformel zu berechnen.

9.

Die norwegische Regierung wird ersucht, die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt dieses Beschlusses über die zur Einhaltung des vorliegenden Beschlusses ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.

10.

Der Beschluss richtet sich an das Königreich Norwegen.

11.

Nur die englische Sprachfassung des Beschlusses ist verbindlich.

Brüssel, den 30. Juni 2004

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Hannes HAFSTEIN

Präsident

Einar M. BULL

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend als „EWR-Abkommen“ bezeichnet.

(2)  Nachstehend als „Überwachungs- und Gerichtsabkommen“ bezeichnet.

(3)  Hierzu ist festzustellen, dass die Änderungen des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen nach einem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten vom 10. Dezember 2001 zur Änderung des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs am 28. August 2003 in Kraft traten. Mit diesen Änderungen wurde die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags in Protokoll 3 aufgenommen.

(4)  Leitlinien für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen, ursprünglich von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994 angenommen (veröffentlicht in ABl. L 231 vom 3.9.1994 und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt Nr. 32 gleichen Datums), zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 62/04KOL der Behörde vom 31. März 2004 (noch nicht veröffentlicht), nachstehend als „Leitfaden für staatliche Beihilfen“ bezeichnet.

(5)  Kapitel 15 der Leitlinien der Überwachungsbehörde über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Umweltschutzbeihilfen, angenommen durch Beschluss Nr. 152/01/KOL der Behörde vom 23. Mai 2001 und veröffentlicht im ABl. L 237 vom 6.9.2001, S. 16, und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt Nr. 6 vom 24.1.2004, nachstehend als „Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen“ bezeichnet.

(6)  Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 149/02/KOL vom 26. Juli 2002 über Umweltsteuerregelungen (Norwegen), veröffentlicht im ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 36, und in der EWR-Beilage Nr. 8 vom 6.2.2003, S. 2.

(7)  Bekanntmachung zur Unterrichtung der EFTA-Staaten, der EU-Mitgliedstaaten und anderer Beteiligter über den Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfungsverfahrens, mit der diesen Gelegenheit gegeben wird, sich binnen zwei Wochen nach dem Datum der Bekanntmachung dazu zu äußern, veröffentlicht im ABl. C 105 vom 1.5.2003, S. 38, und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt Nr. 22 vom 1.5.2003.

(8)  Insbesondere Punkt 5.3.2. des Leitfadens.

(9)  Siehe Fußnote 6.

(10)  Siehe Fußnote 7.

(11)  Die maßgeblichen Bestimmungen nehmen Bezug auf die statistische Systematik D, die den Abteilungen 15 bis 37 von Abschnitt D der NACE entspricht.

(12)  Die maßgeblichen Bestimmungen nehmen Bezug auf die statistische Systematik C, die den Abteilungen 10 bis 14 von Abschnitt C der NACE entspricht.

(13)  Hier liegt keine Bezugnahme auf eine statistische Systematik vor, allerdings wäre dieser Wirtschaftszweig wohl Abschnitt A der NACE zuzuordnen.

(14)  Verordnung Nr. 1203 vom 23. Dezember 1992, „Forskrift om avgiftsmessig avgrensning og praktisering av fritak og lettelser i avgift på elektrisk kraft for industrien m.v.“

(15)  Vgl. Verordnung Nr. 1203 vom 23. Dezember 1992, „Forskrift om avgiftsmessig avgrensning og praktisering av fritak og lettelser i avgift på elektrisk kraft for industrien m.v.“, geändert durch Verordnung Nr. 1344 vom 21. Dezember 2000.

(16)  Verordnung Nr. 1451 vom 11. Dezember 2001, „Forskrift om særavgifter“.

(17)  Der anwendbare Umrechnungskurs für Norwegen betrug mit Wirkung vom 3. Januar 2002 8,0105 NOK = 1 € und mit Wirkung vom 3. Januar 2003 7,2360 NOK = 1 € (http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/dbaFile791.html).

(18)  Fußnote entfällt in DE.

(19)  In Verbindung mit der Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, IVU-Richtlinie, (ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26, geändert durch Richtlinie 2003/87/EG, ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), wie durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/97 (ABl. L 242 vom 4.9.1997, S. 76, und EWR-Beilage Nr. 37 vom 4.9.1997, S. 100) in das EWR-Abkommen aufgenommen. Das Gesetz muss bis zum 30. Oktober 2007 im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie gehandhabt werden.

(20)  Nach dieser Grundsatzvereinbarung erklärte der PIL im Namen der in einem Anhang aufgeführten Unternehmen (die Vereinbarung erstreckte sich auf die Sektoren Erdölraffinerien, Chemikalien/Keramik, Zement, Eisenlegierungen und Aluminium), dass man Technologien entwickeln und Reinigungsanlagen errichten werde, durch die sich die SO2-Emissionen Norwegens um mindestens 5000 Tonnen jährlich verringern würden. Überdies werde der PIL konkrete Vorschlage zur Verwirklichung dieses Emissionsziels unterbreiten und zugleich Vorschläge dazu machen, wie sich eine Senkung um insgesamt 7000 Tonnen bewerkstelligen lässt. Der PIL errichtete einen „Umweltfonds der verfahrenstechnischen Industrie“ („der Fonds“) mit dem Zweck, zur Verringerung der SO2-Emissionen der beteiligten Unternehmen beizutragen. Am 18. Dezember 2001 unterzeichneten alle an dem Fonds beteiligten Unternehmen mit dem Fonds eine Umsetzungsvereinbarung, nach der sich die einzelnen Unternehmen verpflichteten, an den Fonds Folgezahlungen zu leisten, die sich nach den SO2-Emissionen der einzelnen Unternehmen und vom Fonds festgesetzten Sätzen richteten. Alle Initiativen, die Anspruch auf Unterstützung aus dem Fonds hatten, sollten bis Ende 2009 abgeschlossen sein. Die Umsetzungsvereinbarung trat am 1. Januar 2002 in Kraft und endet am 31. Dezember 2009.

(21)  Zu regionalen Steuerbefreiungen als staatliche Beihilfe siehe: Rechtssache E-6/98, Norwegische Regierung/EFTA-Überwachungsbehörde [1999], Bericht des EFTA-Gerichtshofs, S. 74.

(22)  Entscheidung der Kommission vom 3. April 2002 über die Freistellung der Mischanwendung, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Klimaänderungsabgabe gewähren will (staatliche Beihilfen C 18/2001 und C 19/2001), ABl. L 229 vom 27.8.2002, S. 15.

(23)  KOM (1997)30 endg., ABl. C 139 vom 6.5.1997, S. 14.

(24)  Zwischenzeitlich wurde am 27. Oktober 2003 die Richtlinie 2003/96/EG des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (die „Energiebesteuerungsrichtlinie“) angenommen (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51), nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen.

(25)  Nach Auskunft der norwegischen Behörden trifft dies auf die Herstellung von Siliziummetall und Ferrosilizium zu.

(26)  Richtlinie 92/82 EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19).

(27)  Die Basissteuer auf Heizöl wurde 2000 in der Absicht eingeführt, den Wechsel von Strom auf Öl für Heizzwecke uninteressant zu machen. Die Steuer wurde auf derselben Steuergrundlage erhoben wie die CO2-Steuer auf Mineralöl. Die Papier- und Zellstoffindustrie ist seit deren Einführung ohne Einschränkungen von der Basissteuer auf Heizöl befreit.

(28)  Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 49.

(29)  Siehe Fußnote 19 oben.

(30)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen.

(31)  Die Richtlinie wurde zu einem späteren Zeitpunkt angenommen als die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).

(32)  Verweis auf St.prp.nr. 1 (2002-2003).

(33)  Siehe Fußnote 31 oben.

(34)  Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits (ABl. L 348 vom 27.12.1974, S. 17). Dieses Freihandelsabkommen bleibt bis nach dem Ablauf des EGKS-Vertrags in Kraft. Die Rechte und Pflichten aus diesem Abkommen wurden aufgrund des Beschlusses der Konferenz der Vertreter der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten vom 19. Juli 2002 von der EGKS auf die Europäische Gemeinschaft übertragen. Mit dem Ablauf des EGKS-Vertrags im Juli 2002 wurde die Behandlung von staatlichen Beihilfen für den EGKS-Stahlsektor in der Gemeinschaft in den Rechtsrahmen des EG-Vertrags integriert.

(35)  Bezüglich des Stahlsektors siehe Protokoll 26 des EWR-Abkommens in Verbindung mit Artikel 5 des Protokolls 14 des EWR-Abkommens. Bezüglich der übrigen Erzeugnisse siehe die Artikel 1 und 2 Absatz 1 des Protokolls 14 des EWR-Abkommens sowie Artikel 1 des bilateralen Freihandelsabkommens und den zugehörigen Anhang, in welchem die in Artikel 1 angesprochenen Erzeugnisse aufgeführt sind.

(36)  Siehe Punkt 17B.3.1. (1) von Kapitel 17B des Leitfadens für staatliche Leitlinien zur Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung.

(37)  Siehe Punkt 17B.3.1. (4) des Kapitels 17B des Leitfadens für staatliche Beihilfen; siehe auch Urteil in der Rechtssache 173/73, Slg. 1974, 709, Randnr. 15.

(38)  Siehe Punkt 17B.3.1. (4) von Kapitel 17B des Leitfadens für staatliche Leitlinien.

(39)  Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 17. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-72 und 73/91, Firma Sloman Neptun Schifffahrts AG, Slg. 1993, I-887, Randnr. 50.

(40)  Rechtssache 173/73, Randnr. 15.

(41)  Rechtssache C-143/99, Randnr. 55. Siehe auch Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 31, in welcher der Gerichtshof entschied, dass „die Beschränkung der Regelung über erhöhte Ermässigungen auf bestimmte Wirtschaftszweige diese Maßnahmen selektiv macht, so dass sie die Voraussetzung der Spezifizität erfüllt.“

(42)  Rechtssache C-143/99, Randnr. 48, und Rechtssache C-75/97, Randnr 32.

(43)  Siehe Staatliche Beihilfe N 449/2001 — Deutschland: Fortführung der ökologischen Steuerreform nach dem 31. März 2002; Staatliche Beihilfe C 42/03 (ex-NN 3/B/2001 und ex-NN 4/B/2001) — Schweden: Energiebesteuerungsregelung; Staatliche Beihilfe NN 75/2002 — Finnland: Unterschiedliche Steuersätze für den Stromverbrauch.

(44)  Rechtssache C-143/99, Randnr. 49.

(45)  Staatliche Beihilfe C 33/2003 (ex-NN 34/2003) — Österreich: Erstattung von Energiesteuern auf Gas und elektrischen Strom in den Jahren 2002 und 2003; Staatliche Beihilfe N 449/2001 — Deutschland: Fortführung der ökologischen Steuerreform nach dem 31. März 2002; Staatliche Beihilfe NN 3/A/2001 und NN 4/A/2001) — Schweden: Verlängerung der CO2-Steuerregelung; Staatliche Beihilfe C 18/2001 (N 123/2000) — Vereinigtes Königreich: Klimaänderungsabgabe.

(46)  So war die Stromverbrauchsteuer z. B. auf das Baugewerbe („Bygge- og anleggsvirksomhet“), das unter die statistische Systematik F, entsprechend Abteilung F der NACE, fällt, uneingeschränkt anwendbar.

(47)  Die norwegische Stromverbrauchsteuer könnte zu Situationen geführt haben, in denen beispielsweise 75 % der Bürofläche für Verwaltungszwecke genutzt wurden, mit dem Ergebnis, dass der gesamte Stromverbrauch für das komplette Gebäude von der Stromverbrauchsteuer freigestellt war.

(48)  Staatliche Beihilfe N 416/1999 — Dänemark: Reform des Elektrizitätsmarktes. Siehe Punkt 16 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmenssteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3) und den entsprechenden Punkt 17B.3.1(4) von Kapitel 17B des Leitfadens für staatliche Beihilfen (ABl. L 137, 8.6.2000, S. 22, und EWR-Beilage Nr. 26 vom 8.6.2000, S. 12).

(49)  Siehe insbesondere Paragraph 11 des dänischen Gesetzes „Lov om afgift af electricitet“, im Internet verfügbar unter http://147.29.40.90/DELFIN/HTML/A1998/0068929.htm.

(50)  Siehe Fußnote 22 oben.

(51)  Staatliche Beihilfe NN 3A/2001 und NN 4A/2001 — Schweden: Verlängerung der CO2-Steuerregelung. Siehe Punkte 3.5 und 4.3 der Entscheidung.

(52)  Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie.

(53)  Erwägungsgrund 22 der Richtlinie.

(54)  Kapitel 15 des Leitfadens für staatliche Beihilfen, Einführung, Absatz 5.

(55)  Nach der Energiebesteuerungsrichtlinie ist es als der Art und Logik eines Umweltsteuersystems entsprechend anzusehen, wenn mineralogische Verfahren vom Anwendungsbereich der Rahmenvorschriften ausgenommen werden (Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b) und Erwägungsgrund 22). Es kann allerdings nicht der Art und Logik des Systems entsprechen, nur einzelne, aber nicht alle mineralogische Verfahren von einer Energiesteuer auszunehmen, wie dies nach dem norwegischen Steuersystem der Fall ist.

(56)  Im Gegensatz hierzu vgl. Rechtssache C-53/00, Ferring SA/Agence centrale des organismes de sécurité sociale (ACOSS), Slg. 2001, I-9067, in welcher der Europäische Gerichtshof erkannte, dass eine Steuer, die nur Direktverkäufe von Arzneimitteln an Apotheken, nicht jedoch Großhändler betraf, eine selektive Steuerfreistellung zugunsten der Großhändler darstellte. In dieser Rechtssache standen die zwei Gruppen von Händlern in unmittelbarem Wettbewerb miteinander, die streitige Steuer hatte unmittelbare Auswirkungen auf das Wettbewerbsverhältnis und es war ein besonderes Ziel der französischen Behörden gewesen, derartige Wirkungen herbeizuführen.

(57)  Vgl. Schlussanträge des Staatsanwalts Tizzano in der Rechtssache C-53/00, Ferring, Randnr. 38.

(58)  Siehe Fußnoten 22 und 51 oben.

(59)  Das heißt 0,5 EUR je MWh, siehe Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I Tabelle C der Richtlinie 2003/96/EG des Rates.

(60)  Kapitel 25 des Leitfadens für staatliche Beihilfen.

(61)  http://odin.dep.no/archive/mdvedlegg/01/17/T1386032.pdf.

(62)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19.

(63)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom.

(64)  Siehe in diesem Zusammenhang Rechtssache C-242/00, Deutschland/Kommission, Slg. 2001, I-5603, Randnr. 28.

(65)  Rechtssache C-242/00, Deutschland/Kommission, Randnr. 28. Die Rechtswirkung der Zustimmung zu zweckdienlichen Maßnahmen ist jetzt ausdrücklich in Artikel 19 Absatz 1, zweiter Satz, in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen geregelt.

(66)  Siehe in diesem Zusammenhang Rechtssache C-313/90, CIRFS, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 36.

(67)  Vgl. u. a. Staatliche Beihilfe C 42/2003 — Schweden; Staatliche Beihilfe E 10/2000 — Deutschland und Staatliche Beihilfe C 37/2000 — Portugal.

(68)  Rechtssache 313/90, CIRFS, Randnr. 35.

(69)  Vgl. Randnr. 14 des Sitzungsberichts, Slg.1993, I-1151.

(70)  In einem ähnlichen Fall vertrat die Kommission in dem vorerwähnten Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens in Bezug auf Umweltsteuerregelungen in Schweden den Standpunkt, dass bereits die Zustimmung Schwedens zu den zweckdienlichen Maßnahmen bewirkte, dass bisher bestehende Beihilfen insoweit zu neuen Beihilfen wurden, als die Beihilferegelungen nicht den neuen Leitlinien entsprachen. Wie im vorliegenden Fall hatte die Kommission vor der Annahme des Beschlusses zur Einleitung eines Verfahrens keine individuelle Bewertung der verschiedenen schwedischen Regelungen vorgenommen, vgl. Staatliche Beihilfe C 42/2003.

(71)  Rechtssache C-242/00, Randnr. 28.

(72)  Rechtssache C-36/00, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-3243, Randnr. 24, 25 und 32.

(73)  Siehe Artikel 14 in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen und vor dem Inkrafttreten der Änderung des Protokolls 3 am 28. August 2003 Punkt 6.2.3 von Kapitel 6 des Leitfadens für staatliche Beihilfen.

(74)  Vgl. Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg 1997, I-135, Randnr. 51; Rechtssache C-24/95, Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-1591, Randnr. 25, und Rechtssache T-55/99, Confederación Española de Transporte de Mercancías (CETM), Slg. 2000, II-3207, Randnr. 121 bis 131.

(75)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags.

(76)  Siehe Fußnote 6.

(77)  In der Tat scheint es so, dass die meisten Beihilfeempfänger entweder im Mai 2002 mit der Bekanntmachung im geänderten Haushaltsplan für 2002 der norwegischen Regierung, im Oktober 2002 mit der Veröffentlichung der Stellungnahme der Regierung zum Beschluss der Behörde zur Einleitung des Verfahrens im Internet und außerdem der Unterrichtung der Öffentlichkeit über den wesentlichen Inhalt dieses Beschlusses im Haushaltsplan für 2003 oder spätestens im Dezember 2002 mit der Veröffentlichung eines Berichts über die Folgen der neuen Leitlinien für Umweltbeihilfen für die Stromsteuer durch die Regierung von der Zustimmung Norwegens zu den zweckdienlichen Maßnahmen und den Zweifeln bezüglich der Vereinbarkeit der Beihilferegelungen Kenntnis erhielten.

(78)  Dies entspricht der Praxis der Kommission (vgl. Staatliche Beihilfe C 33/2003 — Österreich), wenngleich die Kommission vor Annahme der Energiebesteuerungsrichtlinie lediglich einen Satz unter 20 bis 25 % des allgemeinen Steuersatzes als einem wesentlichen Teil der nationalen Steuer entsprechend betrachtet hatte (Staatliche Beihilfe N 449/2001 — Deutschland; Staatliche Beihilfe NN 3A/2001 und NN 4A/2001 — Schweden).

(79)  Siehe Artikel 14 Absatz 2 in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen und Kapitel 34 des Leitfadens für staatliche Beihilfen.