19.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 126/59


EMPFEHLUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 65/04/KOL

vom 31. März 2004

zu einem koordinierten Programm für die amtliche Futtermittelkontrolle für das Jahr 2004

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 109 und Protokoll 1,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Protokoll 1,

gestützt auf den in Anhang I Kapitel II Ziffer 31a des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen) (1), geändert und an das EWR-Abkommen angepasst durch Protokoll 1, insbesondere Artikel 22 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Europäischen Wirtschaftsraums ist es nötig, zur Verbesserung der harmonisierten Durchführung der amtlichen Kontrollen durch die EWR-Staaten, innerhalb des EWR koordinierte Futtermittelkontrollprogramme vorzusehen.

(2)

Bei solchen Programmen sollte der Schwerpunkt auf der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften nach dem EWR-Abkommen und dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Tiergesundheit liegen.

(3)

Die Ergebnisse der gleichzeitigen Umsetzung einzelstaatlicher und koordinierter Programme können Informationen und Erfahrungen als Grundlage für künftige Überwachungstätigkeiten und Rechtsvorschriften liefern.

(4)

Zwar legt der in Anhang I Kapitel II Ziffer 33 des EWR-Abkommens genannte Rechtsakt (Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung) (2) Höchstwerte für Aflatoxin B1 in Futtermitteln fest, doch gibt es keine Vorschriften nach dem EWR-Abkommen für andere Mykotoxine wie Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol und Fumonisine. Die Beschaffung von Informationen über das Vorhandensein dieser Mykotoxine anhand von Stichproben könnte nützliche Hinweise für eine Beurteilung der Situation mit Blick auf die Weiterentwicklung der Gesetzgebung liefern. Hinzu kommt, dass bestimmte Futtermittelausgangsstoffe wie Getreide und Ölsaaten aufgrund der Ernte-, Lager- und Transportbedingungen für eine Mykotoxinkontamination besonders anfällig sind. Da die Mykotoxinkonzentration von Jahr zu Jahr schwankt, empfiehlt es sich, Daten aus aufeinander folgenden Jahren zu allen genannten Mykotoxinen zu sammeln.

(5)

Frühere Kontrollen auf Antibiotika und Kokzidiostatika in bestimmten Futtermitteln, wo diese Substanzen nicht zugelassen sind, deuten darauf hin, dass solche Verstöße nach wie vor vorkommen. Die Häufigkeit solcher Befunde und die Sensitivität dieses Fragenkomplexes rechtfertigen die Fortführung der Kontrollen.

(6)

Die Teilnahme von Norwegen und Island an den Programmen innerhalb des Anwendungsbereichs von Anhang II dieser Empfehlung in Bezug auf nicht als Futtermittelzusatzstoffe zugelassene Stoffe wird im Hinblick auf ihre Freistellung von Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens zu prüfen sein.

(7)

Es ist wichtig dafür zu sorgen, dass die Beschränkungen bei der Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs in Futtermitteln nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des EWR wirksam durchgesetzt werden.

(8)

Die aufgetretene Kontamination der Futter- und Lebensmittelkette mit Medroxyprogesteronacetat (MPA) hat den Stellenwert der Auswahl der Lieferungen bei der Sicherheit von Futtermitteln unterstrichen. Einige Futtermittel-Inhaltsstoffe sind Nebenerzeugnisse der Nahrungsmittelindustrien oder anderer Industrien oder der Mineralgewinnung. Die Quelle der Ausgangsstoffe industriellen Ursprungs und die hierbei angewandten Verarbeitungsverfahren spielen unter Umständen für die Sicherheit der Erzeugnisse eine entscheidende Rolle. Die zuständigen Behörden sollten daher bei ihren Kontrollen diesen Aspekt besonders prüfen.

(9)

Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des EFTA-Pflanzen- und Futtermittelausschusses, der die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützt.

EMPFIEHLT DEN EFTA-STAATEN:

1.

Im Jahr 2004 ein koordiniertes Programm zur Überwachung folgender Kriterien durchzuführen:

a)

Konzentration der Mykotoxine (Aflatoxin B1, Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol und Fumonisine) in Futtermitteln unter Angabe der Analysemethoden. Zur Probenahme sollten sowohl Zufallsstichproben als auch gezielte Probenahmen herangezogen werden. Bei der gezielten Probenahme sollten Ausgangsstoffe herangezogen werden, bei denen vermutet wird, dass sie höhere Mykotoxin-konzentrationen enthalten, z. B. Getreidekörner, Ölsaaten, Ölfrüchte, ihre Produkte und Nebenprodukte sowie Ausgangsstoffe mit langer Lagerzeit oder großen Transportstrecken im Seeverkehr. Die Ergebnisse sollten anhand des Musters in Anhang I gemeldet werden;

b)

bestimmte Arzneimittel — ob als Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte Tierarten und -kategorien zugelassen oder nicht — in nichtmedizinischen Vormischungen und Mischfuttermitteln, wo diese Arzneimittel nicht zugelassen sind. Die Kontrollen sollten sich auf Arzneimittel in Vormischungen und Mischfuttermitteln konzentrieren, falls nach Ansicht der zuständigen Behörde die Möglichkeit von Unregelmäßigkeiten besonders groß ist. Die Ergebnisse sollten anhand des Musters in Anhang II gemeldet werden;

c)

Einhaltung von Beschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs gemäß Anhang III;

d)

von Herstellern von Mischfuttermitteln angewandte Verfahren zur Auswahl und Bewertung der Lieferungen von Ausgangsstoffen industrieller Herkunft und zur Gewährleistung der Qualität und Sicherheit dieser Stoffe gemäß Anhang IV.

2.

Es wird empfohlen, dass die EFTA-Staaten die Ergebnisse des koordinierten Kontrollprogramms gemäß Absatz 1 in ein separates Kapitel des Jahresberichts über die Kontrolltätigkeit aufnehmen, der der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 95/53/EG und gemäß der neuesten Fassung des einheitlichen Berichterstattungsmusters vor dem 1. April 2005 vorzulegen ist.

Geschehen zu Brüssel am 31. März 2004.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Bernd HAMMERMAN

Mitglied des Kollegiums

Niels FENGER

Direktor


(1)  ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 55).

(2)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/8/EG der Kommission (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 44).


ANHANG I

Konzentration bestimmter Mykotoxine (Aflatoxin B1, Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol, Fumonisine) in Futtermitteln

Einzelergebnisse aller getesteten Proben; Muster für Berichte gemäß Absatz 1 Buchstabe a

Futtermittel

Probenahme (Zufallsstichprobe oder gezielte Probe)

Art und Konzentration der Mykotoxine (μg/kg bezogen auf Futtermittel mit einem Feuchtegehalt von 12 %)

Typ

Ursprungsland

Aflatoxin B1

Ochratoxin A

Zearalenon

Desoxynivalenol

Fumonisine (1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die zuständige Behörde sollte auch angeben:

Maßnahmen bei Überschreiten der Höchstwerte für Aflatoxin B1;

benutzte Analysemethoden;

Nachweisgrenzen.


(1)  Die Konzentration der Fumonisine umfasst die Gesamtfumonisine B1, B2 und B3.


ANHANG II

Vorkommen bestimmter nicht als Futtermittelzusatzstoffe zugelassener Substanzen

Bestimmte Antibiotika, Kokzidiostatika und andere Substanzen können rechtmäßig als Zusatzstoffe in Vormischungen und Mischfuttermitteln für bestimme Tierarten und -kategorien vorkommen, wenn sie nach dem in Anhang I Kapitel II Ziffer 1 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung) (1) zugelassen sind.

Der Nachweis nicht zugelassener Substanzen in Futtermitteln stellt einen Verstoß dar.

Die zu kontrollierenden Substanzen sollten aus folgender Aufstellung ausgewählt werden:

1.

Als Futtermittelzusatzstoffe nur für bestimmte Tierarten bzw. -kategorien zugelassene Substanzen:

 

Avilamycin

 

Decoquinat

 

Diclazuril

 

Flavophospholipol

 

Halofuginon-Hydrobromid

 

Lasalocid-A-Natrium

 

Maduramicin Ammonium Alpha

 

Monensin-Natrium

 

Narasin

 

Narasin — Nicarbazin

 

Robenidin-Hydrochlorid

 

Salinomycin-Natrium

 

Semduramicin-Natrium

2.

Nicht mehr als Futtermittelzusatzstoffe zugelassene Substanzen:

 

Amprolium

 

Amprolium/Ethopabat

 

Arprinocid

 

Avoparcin

 

Carbadox

 

Dimetridazol

 

Dinitolmid

 

Ipronidazol

 

Meticlorpindol

 

Meticlorpindol/Methylbenzoquat

 

Nicarbazin

 

Nifursol

 

Olaquindox

 

Ronidazol

 

Spiramycin

 

Tetracycline

 

Tylosinphosphat

 

Virginiamycin

 

Zinkbacitracin

 

Andere antimikrobielle Substanzen

3.

Noch nie als Futtermittelzusatzstoffe zugelassene Substanzen:

Andere Substanzen

Einzelergebnisse aller beanstandeten Proben; Muster für Berichte gemäß Absatz 1 Buchstabe b

Art des Futtermittels

(Art und Kategorie der Tiere)

Nachgewiesene Substanz

Nachgewiesener Gehalt

Grund des Verstoßes (2)

Getroffene Maßnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die zuständige Behörde sollte auch angeben:

Gesamtzahl der getesteten Proben;

Bezeichnung der untersuchten Substanzen;

benutzte Analysemethoden;

Nachweisgrenzen.


(1)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(2)  Grund für das Vorkommen der nicht zugelassenen Substanz im Futtermittel als Ergebnis einer Untersuchung durch die zuständige Behörde.


ANHANG III

Einschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs

Unbeschadet der Artikel 3 bis 13 und des Artikels 15 der Richtlinie 95/53/EG sollten die EFTA-Staaten im Jahr 2004 ein koordiniertes Kontrollprogramm durchführen, um zu überprüfen, ob die Einschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs eingehalten werden.

Um sicherzustellen, dass das Verbot der Verfütterung verarbeiteter tierischer Proteine an bestimmte Tiere gemäß Anhang IV des in Anhang I Kapitel I Ziffern 7, 1, 12 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakts (Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien) (1) wirksam umgesetzt wird, sollten die EFTA-Staaten insbesondere ein spezifisches Kontrollprogramm anhand gezielter Kontrollen durchführen. Nach Artikel 4 der Richtlinie 95/53/EG sollte dieses Kontrollprogramm auf einer risikoorientierten Strategie beruhen, die alle Stufen der Erzeugung und alle Arten von Stätten umfasst, in denen Futtermittel hergestellt, gehandhabt und verwendet werden. Die EFTA-Staaten sollten ihr Augenmerk insbesondere auf die Definition von Kriterien richten, die mit einem Risiko behaftet sein können. Die Gewichtung jedes Kriteriums sollte dem jeweiligen Risiko entsprechen. Die Kontrollhäufigkeit und die Anzahl der zu untersuchenden Proben, die in den Betriebsstätten gezogen werden, sollten in Korrelation zu der Gewichtungssumme stehen, die den einzelnen Stätten zugeordnet wurde.

Bei der Ausarbeitung eines entsprechenden Kontrollprogramms sollte den nachstehenden als Anhaltspunkt dienenden Stätten und Kriterien Rechnung getragen werden:

Stätten

Kriterien

Gewichtung

Futtermühlen

Futtermühlen, die Mischfuttermittel für Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer herstellen, welche im Rahmen einer Ausnahmereglung verarbeitetes tierisches Protein enthalten

Futtermühlen, bei denen bereits zuvor Verstöße festgestellt oder vermutet wurden

Futtermühlen, die einen Großteil der Futtermittel mit hohem Proteingehalt einführen wie Fischmehl, Sojaschrot, Maiskleber und Proteinkonzentrate

Futtermühlen mit hohem Produktionsanteil an Mischfuttermitteln

Risiko der Kreuzkontamination aufgrund der betrieblichen Arbeitsverfahren (z. B. Benutzung der Silos, Überwachung der wirksamen Trennung der Produktionsstraßen, Kontrolle der Inhaltsstoffe, betriebseigene Laboratorien, Probenahmeverfahren, usw.)

 

Grenzkontrollstellen und sonstige Eingangsstellen in den EWR

hohe/geringe Mengen an eingeführten Futtermitteln

Futtermittel mit hohem Proteingehalt

 

Landwirtschaftliche Betriebe

Selbstmischer, die im Rahmen einer Ausnahmeregelung verarbeitetes tierisches Protein verwenden

Landwirtschaftliche Betriebe, die Wiederkäuer und andere Tierarten halten (Risiko der Kreuzfütterung)

landwirtschaftliche Betriebe, die Futtermittel als Schüttgut zukaufen

 

Händler

Lager und Zwischenlager für Futtermittel mit hohem Proteingehalt

große Mengen an Futtermitteln, die als Schüttgut gehandelt werden

Handel mit im Ausland hergestellten Mischfuttermitteln

 

Ambulante Mischer

Mischer, die Futtermittel für Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer herstellen

Mischer, bei denen bereits zuvor Verstöße festgestellt oder vermutet wurden

Mischer, die Futtermittel mit hohem Proteingehalt verwenden

Mischer mit hohem Produktionsanteil an Futtermitteln

Mischer, die eine große Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe beliefern, einschließlich landwirtschaftlicher Betriebe, in denen Wiederkäuer gehalten werden

 

Transportmittel

Fahrzeuge, die für den Transport von verarbeitetem tierischen Protein und Futtermitteln eingesetzt werden

Fahrzeuge, bei denen bereits zuvor Verstöße festgestellt oder vermutet wurden

 

Alternativ zu diesen als Orientierungshilfe angeführten Stätten und Kriterien können die EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde vor dem 30. April 2004 eine eigene Risikobewertung übermitteln.

Die Probenahme sollte gezielt auf Partien bzw. Abläufe ausgerichtet werden, bei denen eine Kreuzkontamination mit verbotenem verarbeiteten Protein am wahrscheinlichsten auftritt (z. B. erste Partie nach dem Transport von Futtermitteln, die tierisches Protein enthielten, das jedoch in der beprobten Partie nicht vorkommen darf, technische Probleme oder Änderungen, die bei den Produktionsstraßen auftraten bzw. vorgenommen wurden, Änderungen in Bunkern oder Silos, die zur Lagerung von Schüttgut dienen).

Die Mindestanzahl der Kontrollen pro Jahr in einem EFTA-Staat sollte 10 je 100 000 Tonnen hergestellte Mischfuttermittel betragen. Die Mindestanzahl der amtlichen Proben pro Jahr in einem EFTA-Staat sollte 20 je 100 000 Tonnen hergestellte Mischfuttermittel betragen. Bis zur Zulassung alternativer Methoden sollten zur Untersuchung der Proben der mikroskopische Nachweis und die Schätzung nach der Richtlinie 98/88/EG der Kommission vom 13. November 1998 mit Leitlinien für den mikroskopischen Nachweis und die Schätzung von Bestandteilen tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln (2) angewendet werden. Jeglicher Nachweis von verbotenen Bestandteilen tierischen Ursprungs in Futtermitteln sollte als Verstoß gegen das Verfütterungsverbot gewertet werden.

Die Ergebnisse der Kontrollprogramme sollten der EFTA-Überwachungsbehörde unter Verwendung der nachstehenden Vorlagen mitgeteilt werden:

Kontrollen auf Einhaltung der Beschränkungen bei der Verwendung von Futtermitteln tierischen Ursprungs (widerrechtliche Verfütterung von verarbeitetem tierischen Protein)

A.   Dokumentierte Inspektionen

Stufe

Anzahl der Kontrollen, einschließlich Untersuchungen zum Nachweis von verarbeitetem tierischen Protein

Anzahl der Verstöße, die nicht anhand von Laboruntersuchungen, sondern z. B. anhand von Dokumentenkontrollen ermittelt wurden

Einfuhr von Futtermittel-Ausgangsstoffen

 

 

Lagerung von Futtermittel-Ausgangsstoffen

 

 

Futtermühlen

 

 

Selbstmischer/ambulante Mischer

 

 

Futtermittel-Zwischenhandel

 

 

Transportmittel

 

 

Landwirtschaftliche Betriebe mit Nichtwiederkäuerhaltung

 

 

Landwirtschaftliche Betriebe mit Wiederkäuerhaltung

 

 

Sonstige: …

 

 


B.   Beprobung und Untersuchung von Futtermittel-Ausgangsstoffen und Mischfuttermitteln zum Nachweis von verarbeitetem tierischen Protein

Stätten

Anzahl der amtlichen Proben, die auf verarbeitete tierische Proteine untersucht wurden

Anzahl beanstandeter Proben

Nachweis verarbeiteter tierischer Proteine von Landtieren

Nachweis verarbeiteter tierischer Proteine von Fisch

Futtermittel-Ausgangsstoffe

Mischfuttermittel

Futtermittel-Ausgangsstoffe

Mischfuttermittel

Futtermittel-Ausgangsstoffe

Mischfuttermittel

Für Wiederkäuer

Für Nichtwiederkäuer

Für Wiederkäuer

Für Nichtwiederkäuer

Für Wiederkäuer

Für Nichtwiederkäuer

Bei der Einfuhr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Futtermühlen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zwischenhandel/Lager

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verkehrsmittel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Selbstmischer/ambulante Mischer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landwirtschaftliche Betriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige: …

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C.   Beanstandete Proben von Futtermitteln, die für Wiederkäuer bestimmt waren und in denen verbotenes verarbeitetes tierisches Protein nachgewiesen wurde

 

Monat der Probenahme

Art, Grad und Ursprung der Kontamination

Verhängte Sanktionen (oder andere auferlegte Maßnahmen)

1

 

 

 

2

 

 

 

3

 

 

 

4

 

 

 

5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Außerdem sollten die EFTA-Staaten Fette und Pflanzenöle, die als Ausgangsmaterial für Futtermittel bestimmt sind, auf Spuren von Knochen analysieren und die Ergebnisse in den in Punkt 2 dieser Empfehlung genannten Bericht aufnehmen.


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 45.


ANHANG IV

Verfahren für die Auswahl und Bewertung der Lieferungen von Futtermittel-Ausgangsstoffen industriellen Ursprungs

Die zuständigen Behörden sollten die von den Mischfutterherstellern angewandten Verfahren zur Auswahl und Bewertung der Lieferungen von Ausgangsstoffen industriellen Ursprungs identifizieren und kurz beschreiben. Einige Verfahren können an Vorgaben bezüglich der Merkmale oder Erfordernisse der zu liefernden Produkte bzw. der Lieferanten gebunden sein. In anderen Fällen wenden die Hersteller von Mischfuttermitteln hauseigene Verfahren zur Nachprüfung der Einhaltung bestimmter Parameter beim Eingang der Lieferungen an.

Zu jedem genannten Verfahren (zur Auswahl und Bewertung der Lieferungen) sollten die zuständigen Behörden die Vor- und Nachteile des Verfahrens für die Futtermittelsicherheit angeben. Abschließend sollten sie beurteilen, ob unter Berücksichtigung des Risikopotenzials ein Verfahren akzeptabel, unzureichend oder inakzeptabel zur Gewährleistung der Sicherheit von Futtermitteln ist und die Gründe hierfür angeben.

Bewertung der Verfahren

Verfahren (kurze Beschreibung einschließlich Kriterien für die Zulassung/Ablehnung von Futtermittelausgangsstoffen)

Vorteile

Nachteile

Bewertung der Zulässigkeit der Verfahren