E2003C0306(01)

Genehmigung einer staatlichen Beihilfe gemäß den Artikeln 61 und 63 des EWR-Abkommens und Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofübereinkommen — Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde, zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen

Amtsblatt Nr. C 052 vom 06/03/2003 S. 0016 - 0016


Genehmigung einer staatlichen Beihilfe gemäß den Artikeln 61 und 63 des EWR-Abkommens und Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofübereinkommen

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde, zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen

(2003/C 52/09)

Datum der Annahme des Beschlusses: 25.9.2002

EFTA-Staat: Norwegen

Beihilfe Nr.: 95-010

Titel: Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen für Norwegen bezüglich der staatlichen Beihilfen in Form einer regional differenzierten Sozialversicherungsabgabe ("Geografisk differensiert arbeidsgiveravgift")

Zielsetzung: Förderung der regionalen Entwicklung

Rechtsgrundlage: Norwegisches Sozialversicherungsgesetz ("Lov om folketrygd av 17.6.1966, No 12")

Haushaltsmittel: Keine Angaben

Beihilfeintensität: Norwegen ist in fünf geografische Zonen mit jeweils unterschiedlichen Sozialversicherungsabgaben eingeteilt (Zone 1: 14,1 %; Zone 2: 10,6 %; Zone 3: 6,4 %; Zone 4: 5,1 % und Zone 5: 0,0 %)

Laufzeit: Bis zum 1. Januar 2004

Zusätzliche Angaben: Mit Schreiben vom 25. Oktober 2002 hat Norwegen folgende zweckdienliche Maßnahmen akzeptiert:

a) Norwegen ergreift alle erforderlichen legislativen, administrativen und sonstigen Maßnahmen, um etwaige staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen zu beseitigen, die sich aus dem System der regional differenzierten Sozialversicherungsabgaben ergeben, oder um diese Beihilfen mit den Bestimmungen des Artikels 61 EWR-Abkommen in Einklang zu bringen;

b) Norwegen beseitigt alle fraglichen Beihilfen oder bringt sie bis zum 1. Januar 2004 mit den einschlägigen Bestimmungen in Einklang, es sei denn, die Überwachungsbehörde stimmt einem späteren Zeitpunkt zu, falls dies als objektiv notwendig und gerechtfertigt erachtet werden sollte, um den fraglichen Unternehmen eine angemessene Umstellung auf die veränderte Rechtslage zu ermöglichen, und

c) Norwegen teilt der Überwachungsbehörde mit, welche einschlägigen Maßnahmen ergriffen wurden, um die Beihilferegelung so rasch wie möglich, spätestens jedoch bis zum 25. März 2003, anzupassen.

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://www.eftasurv.int