E2000P0005

Ersuchen der Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtenstein um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Dr. Josef Mangold durch Beschluss vom 13. Juni 2000 (Rechtssache E-5/00)

Amtsblatt Nr. C 049 vom 15/02/2001 S. 0008 - 0008


Ersuchen der Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtenstein um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Dr. Josef Mangold durch Beschluss vom 13. Juni 2000

(Rechtssache E-5/00)

(2001/C 49/12)

Der EFTA-Gerichtshof wurde durch Beschluss der Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtenstein vom 13. Juni 2000, eingegangen beim EFTA-Gerichtshof am 21. Juni 2000, um ein Gutachten in der Rechtssache Dr. Josef Mangold zu folgender Frage ersucht:

Ist die ausnahmslos für alle Zahnärzte nach liechtensteinischem Recht geltende Vorschrift, wonach Zahnärzte nur eine Praxis führen dürfen, mit dem EWR und/oder mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vom 2. Mai 1992 vereinbar? Maßgebend ist hier insbesondere Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung vom 8. November 1988 über die medizinischen Berufe, in dem es heißt: "Der Zahnarzt darf nur in einer Einzel- oder Gemeinschaftspraxis selbständig tätig sein, wenn er die Konzession zur selbständigen Berufsausübung besitzt und selbst in der Praxis arbeitet. Der Zahnarzt darf nicht mehr als eine Einzel- oder Gemeinschaftspraxis führen."