E2000J0007

EFTA-Gerichtshof - Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache E-7/00 (Ersuchen des Héraðsdómur Reykjavíkur um Abgabe eines Gutachtens): Halla Helgadóttir gegen Daníel Hjaltason und Iceland Insurance Company Ltd (Kfz-Haftpflichtversicherungsrichtlinien — Einheitsentschädigung — Entschädigung für Unfallopfer) (Gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Verfahrensordnung sind nur die englische und die isländische Fassung verbindlich)

Amtsblatt Nr. C 237 vom 23/08/2001 S. 0006 - 0006


Urteil des Gerichtshofs

vom 14. Juni 2001

in der Rechtssache E-7/00 (Ersuchen des Héraðsdómur Reykjavíkur um Abgabe eines Gutachtens): Halla Helgadóttir gegen Daníel Hjaltason und Iceland Insurance Company Ltd

Kfz-Haftpflichtversicherungsrichtlinien - Einheitsentschädigung - Entschädigung für Unfallopfer

(Gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Verfahrensordnung sind nur die englische und die isländische Fassung verbindlich)

(2001/C 237/08)

In der Rechtssache 7/00, Ersuchen des Amtsgerichts Reykjavík (Héraðsdómur Reykjavíkur) gemäß Artikel 34 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs um Abgabe eines Gutachtens in der Rechtssache Halla Helgadóttir gegen Daníel Hjaltason und Iceland Insurance Company Ltd über die Auslegung des EWR-Abkommens, insbesondere in Bezug auf die folgenden in Anhang IX Nummern 8 bis 10 aufgeführten Rechtsakte: Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, hat der Gerichtshof, zusammengesetzt aus Thór Vilhjálmsson, Präsident, Carl Baudenbacher (Berichterstatter) und Per Tresselt, Richter, sowie Gunnar Selvik, Kanzler, am 14. Juni 2001 ein Gutachten abgegeben, dessen Tenor wie folgt lautet:

1. Es ist mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und insbesondere mit der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vereinbar, dass sich die an Unfallopfer im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu zahlende Entschädigung nach den innerstaatlichen Vorschriften für deliktische Schuldverhältnisse bemisst, die bei Geschädigten, die zum Zeitpunkt des Unfalls von ihrer Erwerbsfähigkeit in einer Weise Gebrauch machen, die ihnen keine oder nur geringe Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit einbringt, eine Einheitsentschädigung nach Maßgabe des Personenschadens (gesundheitliche Beeinträchtigung) ungeachtet einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit (Berufsunfähigkeit) vorsieht.

2. Die vorgenannten Richtlinien sehen für eine Mindestentschädigung für Unfallopfer, auf die die in der ersten Frage erwähnten Umstände zutreffen, keine besonderen Voraussetzungen vor.

3. Es ist Sache der Vertragsparteien zu bestimmen, ob und in welchem Umfang bei einer Entschädigung, die auf der Grundlage einer Haftpflichtversicherung im Sinne der vorgenannten Richtlinie geleistet wird, etwaige Ansprüche des Geschädigten auf eine anderweitige Entschädigung zu berücksichtigen sind.