E2000C0067

Empfehlung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 67/00/KOL vom 24. März 2000 für ein koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für das Jahr 2000 zur Sicherung der Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 274 vom 26/10/2000 S. 0036 - 0041


Empfehlung der EFTA-Überwachungsbehörde

Nr. 67/00/KOL

vom 24. März 2000

für ein koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für das Jahr 2000 zur Sicherung der Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE -

gestützt auf das EWR-Abkommen, insbesondere auf Artikel 109 und Protokoll 1,

gestützt auf das Überwachungs- und Gerichtsabkommen, insbesondere Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) und Protokoll 1,

gestützt auf den in Anhang II Kapitel XII Nummer 38 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (Richtlinie 86/362/EWG des Rates)(1), insbesondere Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b),

gestützt auf den in Anhang II Kapitel XII Nummer 54 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Richtlinie 90/642/EWG des Rates)(2), insbesondere Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b),

nach Anhörung des EFTA-Lebensmittelausschusses, der die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützt,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 86/362 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 90/642 hat die EFTA-Überwachungsbehörde dem sie unterstützenden EFTA-Lebensmittelausschuss alljährlich vor dem 31. Dezember eine an die EFTA-Staaten gerichtete Empfehlung für ein koordiniertes Kontrollprogramm zu übermitteln, um die Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte von Schädlingsbekämpfungsmitteln gemäß Anhang II der genannten Richtlinien zu sichern.

Die EFTA-Überwachungsbehörde sollte alljährlich ein Kontrollprogramm empfehlen. Die in der Europäischen Kommission und ihren Mitgliedstaaten bei der Aufstellung, Durchführung und Berichterstattung zu den früheren koordinierten jährlichen Kontrollprogrammen gewonnene Erfahrung zeigt, dass Mehrjahresprogramme besonders wirksam und praktisch sind. In der vorliegenden Empfehlung sollte der Rahmen für künftige Programme angegeben werden.

Die EFTA-Überwachungsbehörde sollte sich schrittweise einem System zuwenden, das die Abschätzung der tatsächlichen Schädlingsbekämpfungsmittelaufnahme mit der Nahrung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 86/362 und Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 90/642 ermöglicht. Zur leichteren Durchführbarkeit solcher Schätzungen müssen Daten über die Kontrolle der Schädlingsbekämpfungsmittelrückstände in einer Reihe von Nahrungsmitteln zur Verfügung stehen, die Hauptbestandteile der europäischen Ernährung darstellen. Mit Rücksicht auf die nationalen finanziellen Möglichkeiten für die Kontrolle von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen können die EFTA-Staaten jedes Jahr im Rahmen des koordinierten Kontrollprogramms lediglich Proben von vier bis fünf Produkten analysieren. Die einzelnen Schädlingsbekämpfungsmittel sollten generell an 20 Nahrungsmitteln in einer Reihe von Fünfjahreszyklen kontrolliert werden.

Anhand der Rückstände, deren Kontrolle im Jahr 2000 empfohlen wird, lässt sich die Verwendbarkeit der Daten für die Schädlingsbekämpfungsmittel Acephat, die Benomyl-Gruppe, Chlorpyriphos, Iprodion und Methamidophos nachprüfen, da diese (in Anhang I als Gruppe A gekennzeichneten) Zusammensetzungen bereits von 1996 bis 1999 für die Abschätzung der tatsächlichen Aufnahme über die Nahrung bereits kontrolliert wurden.

Anhand der Rückstände, deren Kontrolle in den Jahren 2000 und 2001 empfohlen wird, lässt sich die Verwendbarkeit der Daten für die Schädlingsbekämpfungsmittel Diazinon, Metalaxyl, Methidathion, Thiabendazol und Triazophos nachprüfen, da diese (in Anhang I als Gruppe B gekennzeichneten) Zusammensetzungen bereits von 1997 bis 1999 für die Abschätzung der tatsächlichen Aufnahme über die Nahrung kontrolliert wurden.

Anhand der Rückstände, deren Kontrolle in den Jahren 2000, 2001 und 2002 empfohlen wird, lässt sich die Verwendbarkeit der Daten für die Schädlingsbekämpfungsmittel Chlorpyriphosmethyl, Deltamethrin, Endosulfan, Imazalil, Lambdacyhalothrin, die Maneb-Gruppe, Mecarbam, Permethrin, Pirimiphosmethyl und Vinclozolin nachprüfen, da Informationen über die Kontrolle dieser (in Anhang I als Gruppe C gekennzeichten) Zusammensetzungen bereits von 1998 bis 1999 für die Abschätzung der tatsächlichen Aufnahme über die Nahrung kontrolliert wurden.

Für die Anzahl der Probenahmen der koordinierten Sondervorschriften ist ein systematisches Statistikverfahren erforderlich. Ein solches Verfahren ist von der Codex-Alimentarius-Kommission(3) geschaffen worden. Dabei lässt sich aufgrund einer binomialen Wahrscheinlichkeitsverteilung berechnen, dass die Untersuchung einer Gesamtzahl von 459 Proben mit 99-prozentiger Gewissheit zum Nachweis einer Probe führt, die Schädlingsbekämpfungsmittelrückstände über dem Bestimmungsgrenzwert (LOD) führt, wenn davon ausgegangen wird, dass 1 % der Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs Rückstände über dem LOD enthalten. Die Gesamtzahl der von jedem EFTA-Staat zu entnehmenden Proben sollte im Verhältnis zu den Bevölkerungs- und Verbraucherzahlen festgelegt werden, wobei mindestens 12 Proben je Produkt und Jahr zu entnehmen sind.

Leitlinienentwürfe betreffend Qualitätskontrollverfahren für die Analyse von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen, veröffentlicht in Anhang II(4), sind von den Sachverständigen der EU-Mitgliedstaaten in Oeiras, Portugal, am 15. und 16. September 1997 erörtert und in der Untergruppe Pflanzenschutzmittelrückstände der Arbeitsgruppe Pflanzenschutz am 20. und 21. November 1997 erörtert und zur Kenntnis genommen worden. Es wurde vereinbart, dass diese Leitlinienentwürfe soweit wie möglich in den Analyselaboratorien der EU-Mitgliedstaaten angewandt und aufgrund dieser Erfahrung überarbeitet werden sollten.

Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 90/642 sollen die EFTA-Staaten die Kriterien angeben, nach denen die nationalen Inspektionsprogramme ausgearbeitet worden sind, wenn sie der EFTA-Überwachungsbehörde Informationen über die Durchführung im vorhergehenden Jahr übermitteln. Diese Informationen sollen die Kriterien umfassen, nach denen die Zahl der zu entnehmenden Proben und der durchzuführenden Analysen bestimmt wurde, sowie die verwendeten Meldewerte und die Kriterien, anhand deren diese Meldewerte festgesetzt wurden. Ferner sollten Einzelheiten über die Zulassung nach Anhang II Kapitel XII Nummer 54 Buchstabe n) des EWR-Abkommens über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (Richtlinie 93/99/EWG des Rates)(5) von Laboratorien zur Durchführung der Analysen angegeben werden.

Die Ergebnisse der Kontrollprogramme eignen sich besonders für die Behandlung, Speicherung und Übermittlung mit elektronischen Datenverarbeitungsverfahren. Für die Weitergabe dieser Informationen von der Kommission an die EU-Mitgliedstaaten in Diskettenform sind Formate entwickelt worden. Das gleiche Format könnte von den EFTA-Staaten genutzt werden. Die EFTA-Staaten sollten daher der EFTA-Überwachungsbehörde ihre Berichte im genormten Format übermitteln. Die Weiterentwicklung solcher genormten Formate sollte am besten anhand entwickelter Leitlinien erfolgen.

Liechtenstein hat die in Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens genannten Bestimmungen bis zum 1. Januar 2000 zu erfuellen und ist daher auch Adressat dieser Empfehlung für 2000 -

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Es wird empfohlen, dass Island, Liechtenstein und Norwegen:

1. für die in Anhang I angegebenen Kombinationen von Produkt/Schädlingsbekämpfungsmittelrückstand auf der Grundlage der zugeteilten Probenanzahl 12 Proben je Produkt entnehmen und analysieren, wobei dem jeweiligen Marktanteil an nationalen, an EWR- und Drittlandwaren in den EFTA-Staaten Rechnung getragen wird. Eines der Erzeugnisse soll auf mindestens ein mögliches Schädlingsbekämpfungsmittel mit akutem Risiko untersucht werden, indem das jeweilige Erzeugnis auf die Einzelbestandteile der gemischten Probe wie folgt untersucht wird: Es sind zwei Proben einer angemessenen Anzahl Stoffe zu entnehmen, die möglichst von einem einzigen Hersteller stammen; wird in der ersten gemischten Probe ein nachweisbarer Gehalt an dem betreffenden Schädlingsbekämpfungsmittel gefunden, so werden die Stoffe der zweiten Probe einzeln analysiert. 2000 gehören hierzu die Kombination Gurke/Methamidophos und/oder Birne/Chlormequat;

2. bis zum 31. August 2001 die Ergebnisse für den Teil der Sondervorschriften, wie sie für das Jahr 2000 in Anhang I vorgesehen sind, zusammen mit den verwendeten Analysemethoden und den erzielten Meldewerten in Übereinstimmung mit den in Anhang II der Empfehlung der EFTA-Überwachungsbehörde für das Jahr 1999 dargelegten Qualitätskontrollverfahren in einem Format gemäß Anhang III dieser Empfehlung melden;

3. der EFTA-Überwachungsbehörde und den EWR-/EFTA-Staaten sind alle Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 86/362 und Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 90/642 über das Kontrolljahr 1999 bis zum 31. August 2000 zu übermitteln, um zumindest anhand von Stichproben die Einhaltung der Hoechstrückstandsgehalte von Schädlingsbekämpfungsmitteln sicherzustellen. Zu übermitteln sind insbesondere:

3.1. - die Ergebnisse ihrer nationalen Programme betreffend die Schädlingsbekämpfungsmittel in den Anhängen II der Richtlinien 86/362 und 90/642 im Verhältnis zu den harmonisierten Werten und, sofern diese von der Gemeinschaft noch nicht festgesetzt sind, im Verhältnis zu den geltenden nationalen Werten;

3.2. - Informationen über die Qualitätskontrollverfahren ihrer Laboratorien, insbesondere Informationen hinsichtlich der Aspekte in den Leitlinien der Qualitätskontrollverfahren von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen, die sie nicht oder nur mit Schwierigkeiten anwenden konnten;

3.3. - Informationen über die Zulassung der Analyselaboratorien, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 3 der Richtlinie 93/99 zu erfolgen hat (u. a. Art der Zulassung, Zulassungsstelle und Kopie des Zulassungsdokuments usw.).

4. Diese Empfehlung ist an Island, Liechtenstein und Norwegen gerichtet.

Brüssel, den 24. März 2000

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Hannes Hafstein

Mitglied des Kollegiums

(1) Nachstehend "Richtlinie 86/362" genannt.

(2) Nachstehend "Richtlinie 90/642" genannt.

(3) Codex Alimentarius, Pesticide Residues in Foodstuffs, Rom 1994, ISBN 92-5-203271-1, Bd. 2, S. 372.

(4) EFTA-Überwachungsbehörde, Dok. Nr. 99-899-D.

(5) Nachstehend "Richtlinie 93/99" genannt.

ANHANG I

Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel/Produkt, die im Rahmen der Sondervorschriften gemäß Nummer 1 der Empfehlung kontrolliert werden

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(a) Reis (geschält oder poliert), Gurken, Kopfkohl, Erbsen (tiefgefroren oder frisch, ohne Hülsen analysiert).

(b) Äpfel, Gerste, Tomaten, Kopfsalat.

(c) Birnen, Bananen, Bohnen (frisch oder tiefgefroren), Kartoffeln.

(d) Karotten, Apfelsinen, Pfirsiche, Spinat.