E1999C0154

Empfehlung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 154/99/KOL vom 2. Juli 1999 über ein koordiniertes Programm für die amtliche Lebensmittelüberwachung im Jahr 1999

Amtsblatt Nr. L 068 vom 06/03/2000 S. 0067 - 0079


EMPFEHLUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 154/99/KOL

vom 2. Juli 1999

über ein koordiniertes Programm für die amtliche Lebensmittelüberwachung im Jahr 1999

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE -

gestützt auf das EWR-Abkommen, insbesondere auf Artikel 109 und das Protokoll 1,

gestützt auf das Abkommen zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) und das Protokoll 1,

gestützt auf den Rechtsakt, auf den in Nummer 50 des Kapitels XII des Anhangs II zum EWR-Abkommen Bezug genommen wird (Richtlinie 89/397/EWG des Rates über die amtliche Lebensmittelüberwachung), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

nach Anhörung des EFTA-Lebensmittelausschusses, der die EFTA-Überwachungsbehörde berät,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Auf EWR-Ebene sind koordinierte Lebensmittelüberwachungsprogramme erforderlich, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Europäischen Wirtschaftsraums zu gewährleisten.

Solche Programme sind vor allem darauf ausgerichtet, die Einhaltung der im Rahmen des EWR-Abkommens erlassenen Lebensmittelvorschriften und den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zu sichern sowie die Interessen der Verbraucher und faire Handelspraktiken zu wahren.

Die gleichzeitige Durchführung nationaler und koordinierter Programme kann Informationen liefern und zu Erfahrungen führen, auf die sich die künftige Überwachung stützen kann.

Liechtenstein erläßt die Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in Kapitel XII des Anhangs II zum EWR-Abkommen Bezug genommen wird, bis zum 1. Januar 2000. Liechtenstein hat sich verpflichtet, sein möglichstes zu tun, um den Bestimmungen der in diesem Kapitel genannten Rechtsakte bis zum 1. Januar 1997 nachzukommen. Daher wird Liechtenstein in diese Empfehlung für das Jahr 1999 einbezogen.

Die Europäische Kommission hat in ihrer Empfehlung vom 22. Dezember 1998 über ein koordiniertes Programm für die amtliche Lebensmittelüberwachung im Jahr 1999 den Mitgliedstaaten der Europäischen Union empfohlen, ein entsprechendes Programm durchzuführen -

ERLÄSST FOLGENDE EMPFEHLUNG:

Es wird empfohlen, daß Island, Liechtenstein und Norwegen im Jahr 1999 Probeentnahmen und/oder Kontrollen einschließlich Laboruntersuchungen im Hinblick auf folgende Substanzen durchführen:

a) Ochratoxin A in Kaffee,

b) Zusatzstoffe in Lebensmitteln.

1. Obwohl die Häufigkeit der Probenahmen nicht festgelegt wurde, sollten Island, Liechtenstein und Norwegen sicherstellen, daß die Anzahl der genommenen Proben ausreicht, um sich einen Überblick über den jeweiligen Gegenstand in den einzelnen Ländern verschaffen zu können. Es werden Vorschläge für Probenahme und Analyseverfahren gemacht.

2. Island, Liechtenstein und Norwegen sollten die verlangten Informationen unter Einhaltung des Formats der Datenblätter im Anhang vorlegen, um die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu erhöhen.

3. Ochratoxin A in Kaffee

Ziel dieses Programmteils ist es, einen Überblick über die Durchsetzungsmaßnahmen zu erstellen, die von Island, Liechtenstein und Norwegen ergriffen werden, wenn eine toxische Substanz in nicht vertretbarer Menge festgestellt wird und keine spezifischen Hoechstwerte vorliegen. Entsprechend den auf EWR- und Länderebene erlassenen lebensmittelrechtlichen Vorschriften müssen die für den menschlichen Verzehr bestimmten Lebensmittel sicher sein, und gemäß Artikel 2 des Rechtsaktes, auf den in Kapitel XII Nummer 54f des Anhangs II zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates) Bezug genommen wird, ist der Verkauf von Lebensmitteln mit Kontaminanten in einer gesundheitlich und insbesondere toxikologisch nicht vertretbaren Menge verboten.

Ochratoxin A gilt als stark nephrotoxischer Stoff, als Karzinogen mit genotoxischen Eigenschaften. Weder im EWR-Abkommen noch in den meisten EFTA-Staaten wurden spezifische Hoechstwerte für Ochratoxin A in Kaffee festgelegt.

Aus den vorliegenden wissenschaftlichen Angaben geht nicht klar hervor, in wiefern sich durch die einzelnen Verfahren (z. B. Rösten) der Gehalt an Ochratoxin verringern läßt. Außerdem wird Rohkaffee in begrenzter Menge direkt an die Verbraucher verkauft. Deshalb sollte Kaffee in jeder Form (roh, geröstet, gemahlen, löslich etc.) auf eine Kontaminierung mit Ochratoxin A untersucht werden.

Die Probenahmen sollten gemäß den Vorschriften durchgeführt werden, die in der Richtlinie 98/53/EG der Kommission(1) für die offiziellen Kontrollen von Erdnüssen und aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen auf Aflatoxine festgelegt wurden.

4. Zusatzstoffe in Lebensmitteln

Mehrere Richtlinien regeln die Verwendung von Zusatzstoffen in Lebensmitteln (Richtlinie 94/35/EG(2), über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen geändert durch die Richtlinie 96/83/EG(3); Richtlinie 94/36/EG(4) über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen; Richtlinie 95/2/EG(5) über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, geändert durch die Richtlinie 96/85/EG(6)).

Ziel dieses Programmteils ist es, festzustellen, inwiefern in Island, Liechtenstein und Norwegen nationale Vorschriften eingehalten werden, die diesen Richtlinien entsprechen. Ferner soll ein Überblick über die Durchsetzungsmaßnahmen erstellt werden, die von diesen Ländern bei Nichteinhaltung der Vorschriften ergriffen werden.

Die Kontrolle sollte Besuche in Lebensmittelverarbeitungsbetrieben (Überprüfung der Rezepte) und Analysen der in Geschäften oder Lebensmittelverarbeitungsbetrieben genommenen Proben umfassen.

Die Ergebnisse der Kontrollen und der Analysen sollten in den Datenblättern im Anhang erfaßt werden. Die Blätter richten sich nach den statistischen Antwortbögen für die jährlichen Kontrollprogramme in Island, Liechtenstein und Norwegen.

Aus praktischen Erwägungen sollte die Untersuchung auf eine begrenzte Anzahl von Zusatzstoffen beschränkt werden. Es sollten solche Zusatzstoffe ausgewählt werden, bei denen aufgrund von Bewertungen der Exposition, die Island, Liechtenstein und Norwegen im Rahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit durchführen, der Verdacht besteht, daß der für die tägliche Aufnahme annehmbare Wert überschritten wird.

Die vorliegende Liste sollte als Leitlinie für die Festlegung der Prioritäten dieser Untersuchung dienen. Dessen ungeachtet können andere Zusatzstoffe für Island, Liechtenstein und Norwegen besonders wichtig sein und selbstverständlich dem Bericht hinzugefügt werden.

Als Auswahlkriterium für die Produktkategorien, die auf die gesuchten Zusatzstoffe zu untersuchen sind, sollten die in den Anhängen aufgeführten Kategorien verwendet werden, da die Aufnahme der betrachteten Zusatzstoffe in erster Linie über sie erfolgt. Andere Erzeugnisse sind jedoch nicht ausgeschlossen.

Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 1999.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Hannes HAFSTEIN

Mitglied des Kollegiums

(1) ABl. L 201 vom 17.7.1998, S. 93.

(2) ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 3.

(3) ABl. L 48 vom 19.2.1997, S. 16.

(4) ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13.

(5) ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1.

(6) ABl. L 86 vom 28.3.1997, S. 4.

ANHANG

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