Mitteilung des Königreichs Norwegen gemäß Punkt 12 des Anhangs IV zum EWR-Abkommen über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
Amtsblatt Nr. C 169 vom 13/06/1996 S. 0013 - 0013
Mitteilung des Königreichs Norwegen gemäß Punkt 12 des Anhangs IV zum EWR-Abkommen über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1) (96/C 169/08) Die für die Erteilung, Überwachung und Nutzung von Fördergenehmigungen für den norwegischen Festlandsockel sowie für die diesbezüglichen Rechtsvorschriften zuständige Behörde gemäß Artikel 94/22/EG ist: The Norwegian Ministry of Industry and Energy P.O. Box 8148 Dep 0033 Oslo Norwegen. Die für die Überwachung der Sicherheit am Arbeitsplatz sowie für die diesbezüglichen Rechtsvorschriften zuständige Behörde ist: The Ministry of Local Government and Labour P.O. Box 8112 Dep 0032 Oslo Norwegen. (1) Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 (ABl. Nr. L 164 vom 30. 6. 1994, S. 3).