Ersuchen des Varberg Tingsrätt (Beschluß vom 2. März 1995) um Abgabe eines Gutachtens in der Rechtssache Samuelsson/Königreich Schweden (Rechtssache E-1/95)
Amtsblatt Nr. C 142 vom 08/06/1995 S. 0006 - 0006
Ersuchen des Varberg Tingsrätt (Beschluß vom 2. März 1995) um Abgabe eines Gutachtens in der Rechtssache Samuelsson/Königreich Schweden (Rechtssache E-1/95) (95/C 142/08) Mit Beschluß vom 2. März 1995 ersuchte das Varberg Tingsrätt (in etwa: Bezirksgericht Varberg) den EFTA-Gerichtshof um Abgabe eines Gutachtens in der Rechtssache Ulf Samuelsson/Königreich Schweden (Eintragung in das Register am 6. März 1995) und legte folgende Frage vor: Ist Artikel 10a der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (1) dahin gehend auszulegen, daß Abschnitt 9a des schwedischen Lohngarantiegesetzes, der bestimmt, daß ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat, wenn er innerhalb von zwei Jahren vor der Konkursanmeldung Leistungen der Garantieeinrichtung wegen einer Forderung erhalten hat, die aus einer Tätigkeit in derselben oder einer ähnlichen Branche entstanden ist, hinsichtlich seines allgemeinen Geltungsbereichs eindeutig über die Ausnahmeregelung in Artikel 10a hinausgeht? (1) ABl. Nr. L 283 vom 20. 10. 1980, S. 23.