E1994C0504(01)

GESCHÄFTSORDNUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Amtsblatt Nr. L 113 vom 04/05/1994 S. 0019 - 0021


GESCHÄFTSORDNUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE -

gestützt auf Artikel 108 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 13 -

GIBT SICH FOLGENDE GESCHÄFTSORDNUNG:

KAPITEL I

ORGANISATION DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Artikel 1

Die Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde handeln als Kollegium gemeinschaftlich nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung.

Artikel 2

Bei der Ausübung seines Amtes wird das Kollegium von acht Dienststellen unterstützt, und zwar dem Exekutivsekretariat, fünf Direktionen, dem Juristischen Dienst und der Verwaltung.

Das Kollegium legt einen Geschäftsverteilungsplan fest, der die Aufgabenbereiche der Dienststellen so abgrenzt, daß Überschneidungen und Doppelarbeit nach Möglichkeit vermieden werden.

Artikel 3

Die Dienststellen arbeiten eng zusammen.

Bevor dem Kollegium ein Beschlußvorschlag unterbreitet wird, hört die Dienststelle, die den Vorschlag ausgearbeitet hat, alle nach dem Geschäftsverteilungsplan oder nach der Natur der Sache beteiligten Dienststellen. Der Juristische Dienst wird zu Vorschlägen für Rechtsakte und Maßnahmen, die rechtliche Wirkungen haben können, gehört. Die Verwaltung wird zu Vorschlägen gehört, die sich auf den Haushalt auswirken können.

Die Dienststelle, die den Vorschlag ausarbeitet, ist bemüht, sich mit der oder den beteiligten Dienststellen auf einen einheitlichen Vorschlag zu einigen. Falls es zu keiner Einigung kommt, sind abweichende Stellungnahmen dieser Dienststelle(n) bei der Vorlage des Vorschlags an das Kollegium zu erwähnen.

Artikel 4

Das Kollegium kann diensteübergreifende Arbeitsgruppen für bestimmte Aufgaben einsetzen. Es ernennt den Vorsitzenden einer solchen Gruppe und bestimmt den Auftrag und die Arbeitsweise der Gruppe.

KAPITEL II

SITZUNGEN DES KOLLEGIUMS

Artikel 5

Das Kollegium wird durch den Präsidenten zu den Sitzungen einberufen.

Das Kollegium tritt in der Regel einmal wöchentlich zusammen. Es tagt ferner, wenn dies erforderlich ist.

Artikel 6

Der Präsident gibt für jede Sitzung den Entwurf einer Tagesordnung aus. Jeder Punkt, dessen Aufnahme von einem Mitglied beantragt wird, ist in den Entwurf der Tagesordnung aufzunehmen.

Der Entwurf der Tagesordnung und die notwendigen Arbeitsunterlagen müssen, sofern nichts anderes bestimmt wird, den Mitgliedern spätestens drei Arbeitstage vor dem Sitzungstag zugehen.

Auf Antrag eines Mitglieds vertagt das Kollegium die Beratung eines in den Entwurf der Tagesordnung aufgenommenen Punktes auf eine spätere Sitzung, es sei denn, die Vertagung würde aufgrund bestehender Fristen das Kollegium daran hindern, einen Beschluß in dieser Sache zu fassen.

Das Kollegium wird mit dem Entwurf der Tagesordnung und den Änderungsanträgen befaßt und genehmigt die Tagesordnung in der Sitzung. Es kann einstimmig beschließen, auch einen Punkt zu erörtern, der im Entwurf der Tagesordnung nicht vorgesehen war oder zu dem die erforderlichen Arbeitsunterlagen verspätet verteilt worden sind.

Artikel 7

Der Präsident führt den Vorsitz in den Sitzungen.

Artikel 8

Das Kollegium ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

Artikel 9

Die Sitzungen des Kollegiums sind nicht öffentlich. Die Beratungen sind und bleiben vertraulich.

Artikel 10

Der Exekutivsekretär nimmt an den Sitzungen teil, sofern das Kollegium nichts anderes beschließt.

Der Präsident kann von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds Beamte der EFTA-Überwachungsbehörde einladen, den Sitzungen während der gesamten Sitzungsdauer oder eines Teils der Sitzung beizuwohnen und das Wort zu ergreifen.

Das Kollegium kann in Ausnahmefällen beschließen, jede andere Person in der Sitzung zu hören.

Artikel 11

Über jede Sitzung des Kollegiums wird ein Protokoll angefertigt.

Der Protokollentwurf wird den Mitgliedern in einer späteren Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. Das genehmigte Protokoll wird durch die Unterschrift des Präsidenten festgestellt und vom Exekutivsekretär gegengezeichnet.

KAPITEL III

BESCHLÜSSE DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Artikel 12

Die Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden in den Sitzungen des Kollegiums im Wege des schriftlichen Verfahrens nach Artikel 14 oder im Wege der Ermächtigung nach Artikel 15 gefaßt.

Artikel 13

Für einen Beschluß in der Sitzung des Kollegiums sind mindestens drei Stimmen zugunsten des Beschlusses erforderlich.

Artikel 14

Auf Vorschlag eines Mitglieds kann das Kollegium im Wege des schriftlichen Verfahrens beschließen.

Zu diesem Zweck wird der Wortlaut des Beschlußvorschlags allen Mitgliedern zugeleitet, wobei die Frist zur Stellungnahme mindestens fünf Arbeitstage oder in Ausnahmefällen mit Genehmigung des Präsidenten mindestens drei Arbeitstage beträgt.

Jedes Mitglied kann während des schriftlichen Verfahrens beantragen, daß der Vorschlag in der Sitzung erörtert wird. In diesen Fällen wird der Punkt in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kollegiums aufgenommen. Kann über diesen Punkt aufgrund des Artikels 6 in dieser Sitzung nicht beschlossen werden, so wird er in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufgenommen.

Wurde der Vorschlag nachweislich allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht, so gilt er nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme als vom Kollegium angenommen, sofern bis dahin mindestens drei Mitglieder dem Vorschlag zugestimmt haben und kein Antrag auf Beratung des Vorschlags in der Sitzung gestellt worden ist. Die Annahme des Beschlusses wird im Protokoll der nächsten Sitzung vermerkt.

Artikel 15

Sofern der Grundsatz der kollegialen Verantwortlichkeit voll gewahrt bleibt, kann das Kollegium ein Mitglied ermächtigen, in seinem Namen und unter seiner Kontrolle eindeutig umschriebene Maßnahmen der Geschäftsführung und der Verwaltung zu treffen sowie den Wortlaut eines Beschlusses, dessen wesentlichen Inhalt das Kollegium festgelegt hat, endgültig anzunehmen. Vor Beginn von Zeiträumen, in denen die Zahl der im Dienst befindlichen Mitglieder zur Beschlußfähigkeit nicht ausreicht, werden eines oder mehrere Mitglieder ermächtigt, unter Umständen erforderliche dringende Beschlüsse zu fassen.

Falls sich dies für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der EFTA-Überwachungsbehörde als unerläßlich erweist, können auch Beamte dazu ermächtigt werden, eindeutig umschriebene Maßnahmen der Geschäftsführung und der Verwaltung zu treffen.

Die nach Maßgabe dieses Artikels übertragenen Befugnisse können nur weiter übertragen werden, soweit die Ermächtigungsentscheidung dies ausdrücklich vorsieht.

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Regeln über die Ermächtigung in Finanz- und Personalangelegenheiten.

KAPITEL IV

VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG DER BESCHLÜSSE

Artikel 16

Das Kollegium kann einem Mitglied einen speziellen Aufgabenbereich zuweisen, in dem es für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kollegiums verantwortlich ist. In solchen Fällen erhält die betreffende Dienststelle ihre Weisungen von diesem Mitglied.

Artikel 17

Der Exekutivsekretär unterstützt den Präsidenten bei der Vorbereitung der Sitzungen des Kollegiums sowie bei der Anwendung der Beschlußfassungsverfahren und sorgt gegebenenfalls für die Bekanntgabe und Veröffentlichung der Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde.

Er sorgt zu diesem Zweck für die Beachtung der Vorschriften über die Vorbereitung und Vorlage der Dokumente, mit denen sich die Mitglieder zu befassen haben, und trifft gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen für die amtliche Bekanntgabe und die Veröffentlichung der Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde im EWR-Teil des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften und in dessen EWR-Supplement.

Artikel 18

Die vom Kollegium in einer Sitzung oder im schriftlichen Verfahren erlassenen Rechtsakte werden in der Sprache oder in den Sprachen, in denen sie verbindlich sind, durch die Unterschrift des Präsidenten und durch die Gegenzeichnung des nach Artikel 16 bestellten Mitglieds oder, wenn eine solche Bestellung nicht erfolgt ist, durch die Gegenzeichnung des Exekutivsekretärs festgestellt.

Der Wortlaut dieser Rechtsakte wird dem Protokoll beigefügt, in dem ihre Annahme vermerkt ist.

Artikel 19

Die im Ermächtigungsverfahren angenommenen Rechtsakte werden in der Sprache oder in den Sprachen, in denen sie verbindlich sind, durch die Unterschrift des ermächtigten Mitglieds oder Beamten und durch die Gegenzeichnung des Exekutivsekretärs festgestellt.

KAPITEL V

VERTRETUNG

Artikel 20

Ist der Präsident oder ein anderes Mitglied verhindert, so werden dessen Aufgaben von einem anderen Mitglied in der vom Kollegium festgelegten Reihenfolge wahrgenommen.

Artikel 21

Sofern das Kollegium nichts anderes beschließt, wird ein Direktor oder der Exekutivsekretär im Fall seiner Verhinderung von einem nachgeordneten Beamten in der vom Direktor beziehungsweise dem Exekutivsekretär festgelegten Reihenfolge vertreten.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

Diese Geschäftsordnung, die in englischer Sprache verbindlich ist, wird im EWR-Teil des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften und in dessen EWR-Supplement veröffentlicht.

Brüssel, den 7. Januar 1994.

Für die Überwachungsbehörde

Der Präsident

Knut ALMESTAD