|
17.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CA 175/1 |
Ausschreibung — Vorsitzender (m/w/d) des Aufsichtsgremiums
(2023/C 175 A/01)
1. Einleitung
Die Europäische Zentralbank (EZB) sucht derzeit geeignete, in Banken- und Finanzfragen anerkannte und erfahrene Bewerber für die Position des Vorsitzenden (männlich/weiblich/divers) des Aufsichtsgremiums ab dem 1. Januar 2024.
Durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 (1) („SSM-Verordnung“) wurden der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute übertragen und der einheitliche Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) errichtet. Der SSM besteht aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden jener Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wobei die Möglichkeit vorgesehen ist, eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, einzugehen. Die EZB ist insgesamt für die Funktionsfähigkeit des einheitlichen Aufsichtsmechanismus verantwortlich.
Die Planung und Ausführung der der EZB übertragenen Aufsichtsaufgaben erfolgt durch das Aufsichtsgremium als internes Organ der EZB. Das Aufsichtsgremium setzt sich aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, vier Vertretern der EZB und jeweils einem Vertreter der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten verantwortlichen nationalen zuständigen Behörde jedes am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaats („teilnehmender Mitgliedstaat“) zusammen. Handelt es sich bei der zuständigen Behörde nicht um eine Zentralbank, so kann das Mitglied des Aufsichtsgremiums beschließen, eine(n) Vertreter(in) der Zentralbank des Mitgliedstaats mitzubringen. Das Aufsichtsgremium hat aus den Reihen seiner Mitglieder einen Lenkungsausschuss mit kleinerer Zusammensetzung eingerichtet, der seine Tätigkeiten, einschließlich der Vorbereitung der Sitzungen des Aufsichtsgremiums, unterstützt. Der Lenkungsausschuss besteht aus acht Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und eines Vertreters der EZB. Alle Mitglieder des Aufsichtsgremiums handeln im Interesse der Union als Ganzes.
Im Auswahl- und Ernennungsverfahren werden die Grundsätze der Ausgewogenheit der Geschlechter, der Erfahrung und der Qualifikation geachtet.
Die EZB wird das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union im Einklang mit der mit dem Europäischen Parlament geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. November 2013 und dem mit dem Rat der Europäischen Union geschlossenen Memorandum of Understanding vom 11. Dezember 2013 ordnungsgemäß über das Verfahren unterrichten.
2. Aufgaben
Im Einklang mit der SSM-Verordnung und unbeschadet etwaiger anderer Aufgaben, die der EZB-Rat dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden zuweisen könnte, ist der Vorsitzende für die folgenden besonderen Aufgaben verantwortlich:
|
— |
Vorsitz des Aufsichtsgremiums; |
|
— |
Vorsitz des Lenkungsausschusses des Aufsichtsgremiums; |
|
— |
öffentliche Vorstellung des Jahresberichts der EZB über die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben im Europäischen Parlament und in der Euro-Gruppe im Beisein von Vertretern der teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist; |
|
— |
auf Verlangen der Euro-Gruppe Teilnahme an Anhörungen der Euro-Gruppe zur Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der EZB im Beisein von Vertretern der teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist; |
|
— |
auf Verlangen des Europäischen Parlaments Teilnahme an Anhörungen der zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments über die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der EZB; sowie, auf Verlangen, Führen vertraulicher Gespräche mit dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments unter Ausschluss der Öffentlichkeit in Bezug auf die Aufsichtsaufgaben der EZB, sofern solche Gespräche erforderlich sind, damit das Europäischen Parlament seine Befugnisse gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union wahrnehmen kann; |
|
— |
auf Einladung eines nationalen Parlaments eines teilnehmenden Mitgliedstaats gemeinsame Teilnahme mit einem Vertreter der zuständigen nationalen Behörde an einem Gedankenaustausch über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in diesem Mitgliedstaat. |
Darüber hinaus erstatten die mit der Wahrnehmung der der EZB durch die SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben befassten Mitarbeiter dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums entsprechend den Vorgaben des EZB-Rates und des Direktoriums der EZB Bericht.
Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums nimmt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem stellvertretenden Vorsitzenden wahr.
3. Qualifikationen, Erfahrung und Fähigkeiten
Bewerber (m/w/d) müssen die folgenden Kriterien (bei Ablauf der Bewerbungsfrist) erfüllen:
|
— |
Sie müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und alle bürgerlichen Ehrenrechte besitzen; |
|
— |
eine in Banken- und Finanzfragen anerkannte und erfahrene Persönlichkeit sein und unter anderem über umfassende Berufserfahrung in den Bereichen der Finanzaufsicht oder der Makroaufsicht oder in beiden Bereichen verfügen; |
|
— |
über umfangreiche Erfahrung in der Leitung und Entwicklung eines Teams auf Führungsebene verfügen sowie entsprechende bisherige Leistungen auf strategischer und operativer Ebene eindeutig nachweisen; |
|
— |
über umfassende Erfahrung in einer leitenden Position verfügen, wozu das erfolgreiche Führen und die Leitung von Teams hoch qualifizierter, vorzugsweise mehrsprachiger und multikultureller Mitarbeiter gehört; |
|
— |
über sehr gute Kenntnis der englischen Sprache verfügen; |
|
— |
dürfen kein Mitglied des EZB-Rates sein. |
Darüber hinaus sollten Bewerber idealerweise über folgende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen:
|
— |
gründliche Kenntnis der EU-Organe und der Beschlussfassungsverfahren der EU sowie sonstiger Prozesse auf europäischer und internationaler Ebene, die für die Tätigkeit der EZB von Bedeutung sind; |
|
— |
gründliche Kenntnis der Aufgaben und Arbeitsweise der EZB; |
|
— |
Erfahrung in der Leitung hochrangiger Ausschüsse/Gruppen, vorzugsweise in einem internationalen Umfeld; |
|
— |
ausgezeichnete Kommunikationsfähigkeit, soziale Kompetenz, Überzeugungsfähigkeit und Verhandlungsgeschick sowie die Fähigkeit, mit einschlägigen Akteuren innerhalb und außerhalb der EU von Vertrauen geprägte Arbeitsbeziehungen aufzubauen; |
|
— |
gute Kenntnisse mindestens einer weiteren Amtssprache der EU. |
4. Beschäftigungsbedingungen
Die Beschäftigungsbedingungen des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums, insbesondere Gehalts-, Renten- und sonstige Sozialleistungsansprüche werden vom EZB-Rat festgelegt.
Die Amtszeit beträgt fünf Jahre und ist nicht verlängerbar.
Der Dienstort ist Frankfurt am Main (Deutschland) am Sitz der EZB.
5. Unabhängigkeit und ethische Standards
Der Vorsitzende muss unabhängig und objektiv im Interesse der EU als Ganzes handeln und darf von den Organen oder Einrichtungen der EU, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen.
Nach der Ernennung nimmt der Vorsitzende sein Amt als Vollzeitbeschäftigter wahr und darf kein anderes Amt bei nationalen zuständigen Behörden bekleiden.
An den Vorsitzenden richtet sich die Erwartung, höchste ethische Standards einzuhalten und damit der Verantwortung für den Schutz der Integrität und des Ansehens der EZB sowie des SSM Rechnung zu tragen. Insbesondere wird er Geheimhaltungspflichten sowie Beschränkungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses („Cooling-off“-Zeiten) unterliegen, um mögliche Interessenkonflikte und „Drehtüreffekte“, die aus einer späteren Beschäftigung innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Ablauf der Amtszeit resultieren, bereits im Vorfeld in Einklang mit dem Verhaltenskodex für hochrangige Funktionsträger der EZB zu beurteilen und zu verhindern.
6. Auswahl und Ernennung
Das Verfahren für die Auswahl und Ernennung des Vorsitzenden wird im Einklang mit den in der SSM-Verordnung festgelegten Anforderungen sowie den mit dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union besehenden vorgenannten Vereinbarungen zu Rechenschaftspflichten durchgeführt. Das Verfahren umfasst die folgenden Schritte:
1. Vorauswahl
Der EZB-Rat beruft einen Vorauswahlausschuss ein, der die Bewerbungen anhand der in dieser Ausschreibung enthaltenen Kriterien bewertet. Der Vorwahlausschuss führt auf der Grundlage seiner Bewertung der Bewerbungen mit den am besten geeigneten Bewerbern Vorstellungsgespräche und diese nehmen an einem von einem externen Dienstleister durchgeführten Leadership Assessment (Bewertung von Führungskräften) teil. Die Bewertungen und Vorstellungsgespräche werden voraussichtlich in den am Montag, 26. Juni bzw. am Montag, 3. Juli 2023 beginnenden Wochen durchgeführt.
Der Vorauswahlausschuss legt dem EZB-Rat eine Auswahlliste geeigneter Bewerber sowie einen Bewertungsbericht zur Prüfung vor.
2. Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates der EU
Die EZB unterrichtet den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments und den Rat der Europäischen Union über die Zusammensetzung der Gruppe der Bewerber für die Stelle des Vorsitzenden (Anzahl von Bewerbungen, Art der beruflichen Kompetenzen, Verhältnis der Geschlechter und Nationalitäten usw.) und stellt ihnen die vom EZB-Rat gebilligte Auswahlliste der Bewerber zur Verfügung. Das Aufsichtsgremium erhält die Auswahlliste ebenfalls.
3. Vorschlag des EZB-Rates und Billigung durch das Europäische Parlament
Nach Anhörung des Aufsichtsgremiums übermittelt der EZB-Rat dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für die Ernennung des Vorsitzenden, der aus der vom Vorauswahlausschuss vorbereiteten Auswahlliste ausgewählt wurde, zusammen mit schriftlichen Erläuterungen der zugrunde liegenden Erwägungen zur Billigung.
4. Ernennung durch den Rat der Europäischen Union
Nach Billigung des Vorschlags des EZB-Rates durch das Europäische Parlament erlässt der Rat der Europäischen Union einen Durchführungsbeschluss zur Ernennung des Vorsitzenden. Der Rat der Europäischen Union beschließt mit qualifizierter Mehrheit, ohne Berücksichtigung der Stimmen der Mitglieder des Rates, die nicht teilnehmende Mitgliedstaaten sind.
7. Bewerbungsverfahren
Bewerber müssen ihre Bewerbungsunterlagen zusammen mit einem Lebenslauf per Einschreiben oder privatem Kurierdienst bis spätestens 23. Juni 2023 (es gilt das Datum des Poststempels bei Einschreiben oder privatem Kurierdienst) an folgende Anschrift senden:
European Central Bank, President’s office, Sonnemannstraße 20, 60314 Frankfurt, Deutschland.
Um etwaigen Verzögerungen beim Postversand Rechnung zu tragen, müssen per Einschreiben oder privatem Kurierdienst versendete Bewerbungsunterlagen und der jeweilige Lebenslauf bis zum 23. Juni 2023 auch elektronisch an SBSelection@ecb.europa.eu übermittelt werden.
Die EZB behält sich das Recht vor, die Bewerbungsfrist durch Veröffentlichung einer neuen Bewerbungsfrist zu verlängern.
8. Datenschutzerklärung
Die EZB verarbeitet alle personenbezogenen Informationen von Bewerbern gemäß den EU-Datenschutzvorschriften (2). Die EZB ist der Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren für diese Ausschreibung. Der Generaldirektor Personal der EZB ist mit der Verarbeitung betraut. Zweck der Datenverarbeitung ist die Organisation der Auswahl und Ernennung des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums. Sämtliche personenbezogene Daten werden ausschließlich zu diesem Zweck verarbeitet. Empfänger der personenbezogenen Daten der Bewerber sind die Mitglieder des Vorauswahlausschusses, des EZB-Rates und des Aufsichtsgremiums. Die personenbezogenen Daten der in die engere Wahl gezogenen Bewerber werden dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments und dem Rat der Europäischen Union übermittelt. Darüber hinaus wird die EZB relevante personenbezogene Daten an das externe Unternehmen Deloitte Consulting GmbH, München, Deutschland weiterleiten, das eine gesonderte Bewertung der relevanten Führungskompetenzen vornimmt und strengen Vertraulichkeits- und Datenschutzstandards unterliegt.
Weitere Informationen darüber, wie die EZB personenbezogene Daten für ihr Einstellungsverfahren verarbeitet, finden Sie in der Datenschutzerklärung.
(1) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
(2) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39) sowie des Beschlusses (EU) 2020/655 der EZB vom 5. Mai 2020 zur Annahme von Durchführungsbestimmungen zum Datenschutz bei der Europäischen Zentralbank und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2007/1 (EZB/2020/28) (ABl. L 152 vom 15.5.2020, S. 13).