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1.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CA 39/1 |
Aufruf zur Interessenbekundung für die Mitgliedschaft in den wissenschaftlichen Gremien und im wissenschaftlichen Ausschuss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit — 2023 Parma, Italien (EFSA/E/2023/01)
(2023/C 39 A/01)
Ablauf der Bewerbungsfrist: 3. April 2023 um 23.59 Uhr (Ortszeit).
Der Text dieses Aufrufs ist im Amtsblatt der Europäischen Union in allen EU-Amtssprachen verfügbar.
Sind Sie eine motivierte Wissenschaftlerin bzw. ein motivierter Wissenschaftler und wollen etwas bewirken und zum Schutz der öffentlichen Gesundheit in Europa beitragen? Würden Sie Ihr Engagement für die Wissenschaft gerne nutzbar machen und für die wichtigste europäische Einrichtung für Risikobewertungen im Bereich Lebensmittelsicherheit tätig werden?
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) liefert unabhängige und transparente wissenschaftliche Informationen für politische Entscheidungsträger, um für die Sicherheit in der gesamten Lebensmittelkette zu sorgen — vom Erzeuger bis zum Verbraucher. Die wissenschaftliche Beratung der EFSA beruht auf der Arbeit unserer Sachverständigen, der Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Partnern sowie auf einem offenen Dialog mit der Gesellschaft. Sie trägt zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie der Umwelt bei.
Als Mitglied eines Wissenschaftlichen Gremiums oder des Wissenschaftlichen Ausschusses der EFSA können Sie mit einigen der führenden Sachverständigen in Europa zusammenarbeiten, Ihre wissenschaftliche Karriere voranbringen und Ihr Netzwerk ausbauen. Ihr wissenschaftlicher Sachverstand kann entscheidend zur Gesundheit der europäischen Verbraucherinnen und Verbraucher und zur Zukunft Europas beitragen.
Dieser Aufruf richtet sich an Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die an einer Mitgliedschaft im Wissenschaftlichen Ausschuss (SC) oder in einem der zehn (10) Wissenschaftlichen Gremien der EFSA (nachfolgend aufgeführt) interessiert sind: Tiergesundheit und Tierschutz (AHAW), Biologische Gefahren (BIOHAZ), Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM), Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung (FEEDAP), Genetisch veränderte Organismen (GMO), Diätetische Produkte, Ernährung und Allergien (NDA), Pflanzengesundheit (PLH), Pflanzenschutzmittel und ihre Rückstände (PPR), Lebensmittelzusatzstoffe und Aromastoffe (FAF), Lebensmittelkontaktmaterialien, Enzyme und Verarbeitungshilfsstoffe (CEP).
EUROPÄISCHE BEHÖRDE FÜR LEBENSMITTELSICHERHEIT (EFSA)
Die EFSA ist eine Agentur der Europäischen Union (EU) und integraler Bestandteil des EU-Systems für Lebensmittelsicherheit.
Die Sicherheit in der Lebensmittelkette vom Erzeuger bis zum Verbraucher bildet den Schwerpunkt der Arbeit der EFSA. Sie trägt dazu bei, die Gesundheit der Menschen unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes, der Pflanzengesundheit und der Umwelt zu schützen.
Bei all ihren Tätigkeiten stützt sich die EFSA auf die folgenden Werte:
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Exzellenz, |
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Unabhängigkeit, |
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Offenheit, |
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Rechenschaftspflicht, |
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Zusammenarbeit. |
Im Jahr 2021 trat eine Änderung der Gründungsverordnung (1) der EFSA — der sogenannten Transparenzverordnung — in Kraft, durch die die Verantwortung der EFSA gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern der EU gestärkt wurde. EU-weite politische Entwicklungen, wie die Maßnahmen im Rahmen des Grünen Deals und insbesondere die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, die Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit und die EU-Biodiversitätsstrategie, werden die Tätigkeiten der EFSA in den kommenden Jahren maßgeblich bestimmen. Die wichtige Rolle der EFSA im Bereich der Risikokommunikation wurde weiter gestärkt, sodass die Art und Weise, wie die EFSA Risiken kommuniziert, in den kommenden Jahren angepasst werden wird. Ebenso wurde die EFSA durch die weltweite SARS-CoV-2-Pandemie dazu gezwungen, sich auf neue Arbeitsweisen einzustellen.
Vor diesem Hintergrund hat die EFSA im Juni 2021 ihre Strategie 2027 (2) ausgearbeitet. Darin wird dargelegt, wie die EFSA auf das sich verändernde Umfeld reagieren wird (z. B. auf die Digitalisierung, die Fähigkeit, neue Anforderungen zu erfüllen, und die koordinierte Unterstützung der Nachhaltigkeitsagenda der Europäischen Kommission). Ferner wird der Mehrwert beschrieben, den sie ihren Kundinnen und Kunden, Partnerinnen und Partnern, Interessenträgern und der allgemeinen Öffentlichkeit bietet.
Die strategischen Ziele der EFSA, die in der Strategie 2027 der EFSA festgelegt sind, sind folgende:
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1. |
Bereitstellung zuverlässiger wissenschaftlicher Beratung und Informationen über Risiken auf dem Weg vom Erzeuger zum Verbraucher, |
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2. |
Vorbereitung auf künftige Anforderungen im Bereich der Risikoanalyse und |
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3. |
Befähigung der Menschen und Sicherstellung der Flexibilität der Einrichtung. |
Weitere Informationen über die EFSA erhalten Sie unter https://www.efsa.europa.eu/de.
WISSENSCHAFTLICHE GREMIEN UND WISSENSCHAFTLICHER AUSSCHUSS DER EFSA
Der Wissenschaftliche Ausschuss und die Wissenschaftlichen Gremien sind für die Erstellung wissenschaftlicher Gutachten der EFSA und die wissenschaftliche Beratung zuständig. Dadurch werden Verantwortliche für Risikomanagement bei der Entscheidungsfindung unterstützt; zudem bilden die Gutachten eine solide Grundlage für die europäische Politik. Diese wissenschaftlichen Ergebnisse werden im EFSA Journal veröffentlicht, einer monatlichen Publikation, die in für die Arbeit der EFSA relevanten bibliografischen Datenbanken (z. B. CAB Abstracts, Food Science and Technology Abstracts, ISI Web of Knowledge) indiziert ist.
Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses und der Wissenschaftlichen Gremien der EFSA werden für eine Amtszeit von fünf (5) Jahren ernannt.
Eine ausführliche Beschreibung des Aufgabenbereichs des Wissenschaftlichen Ausschusses und der Wissenschaftlichen Gremien finden Sie in ANHANG I (3) auf der Website der EFSA.
MITGLIEDER DER WISSENSCHAFTLICHEN GREMIEN UND DES WISSENSCHAFTLICHEN AUSSCHUSSES
Unter dem Dach der EFSA kommen die führenden Sachverständigen Europas auf dem Gebiet der Risikobewertung in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Umwelt zusammen. Sie unterstützen die Einrichtungen der Europäischen Union und die Mitgliedstaaten in unabhängiger Funktion mit wissenschaftlicher Beratung auf höchstem Niveau.
Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses und der Wissenschaftlichen Gremien werden im Einklang mit der Gründungsverordnung der EFSA und den damit verbundenen Vorschriften (4) ausgewählt und ernannt. In diesen Vorschriften werden die Organisation, der Zeitplan und die Kriterien der Auswahl- und Ernennungsverfahren ausführlich dargelegt. Die Bewerberinnen und Bewerber können diese Vorschriften konsultieren, um weitere Informationen zu erhalten.
Jedem Wissenschaftlichen Gremium gehören zwischen 11 und 21 wissenschaftliche Sachverständige an, je nach der geplanten Arbeitsbelastung und dem für die jeweilige Amtszeit erforderlichen Fachwissen. Der Wissenschaftliche Ausschuss setzt sich aus den Vorsitzenden der zehn (10) Wissenschaftlichen Gremien sowie sechs (6) weiteren wissenschaftlichen Sachverständigen zusammen, die keinem der Wissenschaftlichen Gremien angehören. Diese Sachverständigen arbeiten unabhängig von jeglicher äußeren Beeinflussung mit der EFSA zusammen und vertreten nicht die Meinung eines Mitgliedstaats, ihres Arbeitgebenden oder einer anderen Organisation.
Arbeitsgruppen
Jedes Wissenschaftliche Gremium wird von einer Vielzahl von Arbeitsgruppen unterstützt, die die erforderlichen vorbereitenden Arbeiten für bestimmte Mandate oder gesetzlich geregelte Produktbereiche durchführen. Die Arbeitsgruppen werden in der Regel von Sachverständigen des Gremiums geleitet und setzen sich meist aus Sachverständigen für bestimmte Themenbereiche sowie aus Sachverständigen bei Anhörungen zusammen, um sicherzustellen, dass das richtige wissenschaftliche Fachwissen für diese vorbereitenden Arbeiten zur Verfügung steht, die dann vom Wissenschaftlichen Gremium überprüft werden.
Zuständigkeiten
Der Wissenschaftliche Ausschuss und jedes Wissenschaftliche Gremium haben jeweils ein spezifisches Mandat (siehe ANHANG I), das die Art ihrer Arbeit beeinflusst. Grundsätzlich sind die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses und der Wissenschaftlichen Gremien mit den folgenden zentralen Aufgaben betraut:
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fristgerechte Erstellung, Erörterung und Annahme von wissenschaftlichen Gutachten, Leitliniendokumenten und Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Gremiums bzw. der Wissenschaftlichen Gremien und/oder des Wissenschaftlichen Ausschusses sowie damit verbundene Tätigkeiten der Arbeitsgruppen; |
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Sicherstellung der Kohärenz der wissenschaftlichen Bewertungsansätze der EFSA in enger Zusammenarbeit mit den anderen Wissenschaftlichen Gremien und dem Wissenschaftlichen Ausschuss; |
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Sicherstellung der Einhaltung sektorspezifischer und bereichsübergreifender Leitliniendokumente der EFSA sowie der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften; |
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Beitrag zur Harmonisierung der wissenschaftlichen Bewertungen innerhalb der einschlägigen Einrichtungen der EU und der Mitgliedstaaten. |
Der erforderliche Beitrag der Gremiumsmitglieder variiert je nach Komplexität der zu erbringenden wissenschaftlichen Ergebnisse. Wurden umfangreiche vorbereitende Arbeiten entweder von den Arbeitsgruppen, den Mitarbeitenden der EFSA oder durch Fremdvergabe geleistet, besteht die Aufgabe der Gremien darin, die Entwürfe zu überprüfen und anzunehmen.
Von den Mitgliedern der Wissenschaftlichen Gremien bzw. des Wissenschaftlichen Ausschusses wird erwartet, dass sie zusammenarbeiten, hohe berufsethische Standards einhalten, über ein hohes Maß an Integrität verfügen und Innovationen im Bereich der Risikobewertung der EFSA fördern.
Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses und der Wissenschaftlichen Gremien können zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Ausschusses bzw. der Wissenschaftlichen Gremien oder ihrer Arbeitsgruppen gewählt oder als Berichterstatterin bzw. Berichterstatter von Arbeitsgruppen benannt werden.
Arbeitsbedingungen und Entschädigung
Die Mitglieder eines Wissenschaftlichen Gremiums und des Wissenschaftlichen Ausschusses werden gebeten, an etwa sechs (6) bis zehn (10) Plenarsitzungen pro Jahr teilzunehmen; dies entspricht etwa zehn (10) bis zwanzig (20) Sitzungstagen pro Jahr.
Etwa ein Drittel der Sitzungen innerhalb eines Jahres findet als Präsenzveranstaltung statt (5), hauptsächlich in den Räumlichkeiten der EFSA in Parma, Italien. Etwa zwei Drittel der Sitzungen werden online abgehalten.
Die Sitzungen werden in englischer Sprache abgehalten, und die Arbeitsunterlagen sind in Englisch, der Arbeitssprache der EFSA, verfasst.
Im Rahmen der Verpflichtung der EFSA zu Offenheit und Transparenz können an einigen Plenarsitzungen der Wissenschaftlichen Gremien bzw. des Wissenschaftlichen Ausschusses auch Beobachterinnen und Beobachter teilnehmen und/oder sie können im Internet übertragen werden.
Es wird von den Mitgliedern erwartet, dass sie an den Sitzungen der Wissenschaftlichen Gremien bzw. des Wissenschaftlichen Ausschusses, bei denen Gutachten, Stellungnahmen oder Leitliniendokumente geprüft, erörtert und angenommen werden, teilnehmen und aktive Beiträge leisten.
Für die Teilnahme und den aktiven Beitrag zu den Sitzungen der Wissenschaftlichen Gremien/des Wissenschaftlichen Ausschusses sind vorbereitende Arbeiten erforderlich, einschließlich der vorherigen Lektüre, der Durchsicht und in einigen Fällen der Abfassung von Dokumenten. Es wird erwartet, dass die vorbereitenden Arbeiten mindestens einen (1) Tag Arbeit für einen (1) Sitzungstag umfassen.
Die EFSA wird die Teilnahme und Beteiligung der Mitglieder der Wissenschaftlichen Gremien bzw. des Wissenschaftlichen Ausschusses beobachten, dokumentieren und beurteilen.
Den Mitgliedern der Wissenschaftlichen Gremien/des Wissenschaftlichen Ausschusses werden Schulungsmodule und Tutorien zu den Risikobewertungsmethoden, Leitliniendokumenten und Verfahren der EFSA angeboten.
Im Einklang mit ihren Finanzvorschriften wird die EFSA die Sachverständigen für die anfallende Arbeit entschädigen, indem sie eine Aufwandsentschädigung für die Vorbereitung von und die Teilnahme an Sitzungen (sowohl Präsenz- als auch Online-Sitzungen) gewährt. Die EFSA trägt ferner die Reisekosten, die Kosten für die Unterbringung und das Tagegeld je Sitzungstag der Sachverständigen, wenn sie sich zu den Räumlichkeiten der EFSA begeben. Ausführliche Informationen sind dem Leitliniendokument der EFSA zum Thema Entschädigung (6) zu entnehmen.
BEWERBUNG
Die Bewerberinnen und Bewerber werden gebeten, ihre Bewerbung online über die Karriere-Website der EFSA unter https://careers.efsa.europa.eu/Expert auszufüllen und einzureichen.
Für die Bewerbung müssen die Bewerberinnen und Bewerber ein Konto auf der Karriere-Website der EFSA einrichten, sofern sie nicht bereits über ein solches verfügen. Sachverständige, die bereits für die EFSA tätig sind, sollten für die Bewerbung ihr bestehendes Konto und ihre Anmeldedaten verwenden.
Bewerberinnen und Bewerber müssen im Bewerbungsformular das Wissenschaftliche Gremium bzw. den Wissenschaftlichen Ausschuss angeben, für das bzw. den sie sich bewerben möchten und das bzw. der am besten ihren Kompetenzfeldern entspricht (bitte beachten Sie ANHANG I). Bewerberinnen und Bewerber können ein zusätzliches Wissenschaftliches Gremium bzw. einen zusätzlichen Wissenschaftlichen Ausschuss als zweite Wahl angeben, falls ihre Kompetenzfelder den Aufgabenbereich von mehr als einem Gremium bzw. Ausschuss abdecken.
Bewerberinnen und Bewerber werden gebeten, ihr Bewerbungsformular in englischer Sprache auszufüllen, und sie sollten bei der Ausarbeitung ihrer Bewerbungen die erforderlichen Kriterien und Fachkenntnisse sorgfältig berücksichtigen.
Das Bewerbungsformular enthält spezifische Abschnitte und Fragen, mit denen die Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers für die Stelle beurteilt werden soll. Die Bewerberinnen und Bewerber sollten unbedingt sämtliche Abschnitte des Bewerbungsformulars ausfüllen und die erforderlichen Informationen und Nachweise beibringen, da diese die Grundlage für die Beurteilung darstellen.
Bewerbungen können nur über die Karriere-Website der EFSA (7) im Internet eingereicht werden. Nach Eingang der Bewerbung erhalten die Bewerberinnen und Bewerber automatisch eine Empfangsbestätigung an die im Bewerbungsformular angegebene E-Mail-Adresse. Die Bewerberinnen und Bewerber werden gebeten, sicherzustellen, dass sie in ihrem Bewerbungsformular eine korrekte E-Mail-Adresse angeben, da der Schriftwechsel im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren ausschließlich über diese Adresse erfolgen wird. Nach der Einreichung ihrer Bewerbung können die Bewerberinnen und Bewerber diese bis zum Ablauf der Frist einsehen und bearbeiten.
Eine Bewerbung wird nur dann für gültig befunden, wenn das ordnungsgemäß ausgefüllte Online-Bewerbungsformular fristgerecht im System eingegangen ist. Entwürfe von Bewerbungen, die nicht fristgerecht über das System eingereicht werden, oder die Einreichung eines allgemeinen Profils anstelle des spezifischen Bewerbungsformulars werden nicht berücksichtigt.
Den Bewerberinnen und Bewerbern wird nachdrücklich empfohlen, mit der Einreichung der Bewerbung nicht bis zu den letzten Tagen vor Fristablauf zu warten, da eine Überlastung der Leitungen oder Probleme mit der Internetverbindung dazu führen können, dass die Bewerbung nicht fristgerecht eingereicht werden kann.
Alle Bewerberinnen und Bewerber werden per E-Mail über den Ausgang des Auswahlverfahrens informiert.
Die EFSA behält sich das Recht vor, zu jedem Zeitpunkt ein Online-Interview mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber zu führen und die Bewerbung der für die Mitgliedschaft in Betracht gezogenen Bewerberin bzw. des Bewerbers anhand von Nachweisen und Bescheinigungen zu prüfen, um sich von der Richtigkeit und Authentizität der Bewerbung zu überzeugen.
Die personenbezogenen Daten, die die EFSA von den Bewerberinnen und Bewerbern anfordert, werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) verarbeitet.
Der Zweck der Datenverarbeitung besteht in der Bearbeitung von Bewerbungen für eine Mitgliedschaft in den Wissenschaftlichen Gremien und dem Wissenschaftlichen Ausschuss der EFSA.
Auf der folgenden Website ist ein Datenschutzhinweis zu den Auswahl- und Einstellungsverfahren der EFSA für Bewerberinnen und Bewerber verfügbar:
https://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/TMTdataprocessing.pdf.
Kontakt
Bei technischen Fragen oder Problemen im Zusammenhang mit dem Bewerbungsformular wenden Sie sich bitte an den Helpdesk der EFSA unter servicedesk@efsa.europa.eu.
Bei Fragen zum Auswahl- und Ernennungsverfahren wenden Sie sich bitte an den Auswahlausschuss der EFSA unter selection.experts@efsa.europa.eu.
AUSWAHL UND ERNENNUNG
Die EFSA wendet bei ihren Auswahlverfahren die Grundsätze der Transparenz, Fairness und Nichtdiskriminierung an.
Die EFSA behält sich das Recht vor, Dritte zur Berufserfahrung der Bewerberinnen und Bewerber und zur Authentizität der von den Bewerberinnen und Bewerbern im Rahmen ihrer Bewerbung gemachten Angaben zu befragen.
Zulassungskriterien
Bewerberinnen und Bewerber müssen bei Fristablauf für die Einreichung der Bewerbung die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
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1. |
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU), eines Landes der Europäischen Freihandelszone (EFTA) oder eines EU-Kandidatenlandes sein. Sachverständige aus Drittländern können sich ebenfalls bewerben, werden aber nur dann berücksichtigt, wenn das erforderliche Maß an Fachwissen bei keinem Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten, der EFTA-Länder oder der EU-Kandidatenländer gefunden werden kann. |
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2. |
Ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache sind erforderlich (C1-Niveau oder höher, gemäß dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (CEFR) (9)). |
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3. |
Es ist ein Bildungsniveau erforderlich, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium mit einer Regelstudiendauer von mindestens vier (4) Jahren entspricht, bescheinigt durch ein Abschlusszeugnis in einem der folgenden Gebiete: Landwirtschaft, Biochemie, Bioinformatik, Biologie, Biometrik, Biotechnologie, Chemie, Nahrungsexposition, Umweltwissenschaften, Epidemiologie, Lebensmittelwissenschaft, Lebensmitteltechnologie, Genetik, Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Humanmedizin, Biowissenschaften, Mathematik, Mikrobiologie, Molekularbiologie, Naturwissenschaften, Ernährung, Pharmazie, öffentliche Gesundheit, Statistik, Toxikologie, Tiermedizin und verwandte Bereiche. |
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4. |
Es ist eine für die Aufgabenstellung des Wissenschaftlichen Gremiums bzw. des Wissenschaftlichen Ausschusses der EFSA sachdienliche Berufserfahrung (10) von mindestens sieben (7) Jahren erforderlich, die nach dem Erwerb des erforderlichen Diploms erworben wurde. |
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5. |
Die Bewerberin bzw. der Bewerber muss eine aktive wissenschaftliche Arbeit in den letzten fünf (5) Jahren an mindestens fünf (5) der folgenden Arten wissenschaftlicher Dokumente durch Autorenschaft/einen Beitrag nachweisen:
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Auswahlkriterien
Zur Beurteilung des wissenschaftlichen Sachverstands werden Bewerbungen, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, für eine vergleichende Beurteilung auf der Grundlage der nachstehend genannten Auswahlkriterien zugelassen.
Jede zulässige Bewerbung wird anhand der folgenden drei Auswahlkriterien in Bezug auf das erste gewählte Wissenschaftliche Gremium bzw. den Wissenschaftlichen Ausschuss beurteilt. Die Bewerberinnen und Bewerber werden gegebenenfalls auch dahingehend beurteilt, ob sie die Auswahlkriterien für das zweite gewählte Wissenschaftliche Gremium bzw. den Wissenschaftlichen Ausschuss oder für andere Gremien erfüllen. Die kumulative Mindestpunktzahl für das erfolgreiche Durchlaufen dieser Beurteilung beträgt 50 Punkte (von 100).
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1. |
Erfahrung im Bereich wissenschaftliche Bewertung: Erfahrung in der Durchführung wissenschaftlicher Bewertungen in Bereichen mit Bezug zur Sicherheit in der Lebensmittelkette in den Zuständigkeitsbereichen und Fachgebieten des bevorzugten Wissenschaftlichen Gremiums/des Wissenschaftlichen Ausschusses (maximal 40 von 100 Punkten). |
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2. |
Wissenschaftliche Exzellenz: wissenschaftliche Leistungen auf höchstem Niveau in einem oder mehreren Bereichen, die mit dem Fachgebiet des bevorzugten Wissenschaftlichen Gremiums bzw. des Wissenschaftlichen Ausschusses in Zusammenhang stehen und durch wissenschaftliche Veröffentlichungen in Peer-Review-Zeitschriften in englischer Sprache nachgewiesen werden (maximal 40 von 100 Punkten). |
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3. |
Erfahrung in der fachlichen Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten: Erfahrung in der fachlichen Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten und Fähigkeit zur Auswertung komplexer Informationen in den Bereichen, die von dem bevorzugten wissenschaftlichen Gremium bzw. dem Wissenschaftlichen Ausschuss abgedeckt werden (maximal 20 von 100 Punkten). |
Entwurf einer Liste geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten
Der Exekutivdirektor der EFSA erstellt einen Entwurf einer Kandidatenliste, in der die Bewerbungen enthalten sind, die bei der Beurteilung der Auswahlkriterien mindestens 50 Punkte erreicht haben.
Der Exekutivdirektor bewertet den Bedarf an spezifischem multidisziplinärem Fachwissen im Wissenschaftlichen Ausschuss und in den einzelnen Wissenschaftlichen Gremien, um eine Empfehlung für deren Zusammensetzung und für die Anzahl der Mitglieder der einzelnen Wissenschaftlichen Gremien und des Wissenschaftlichen Ausschusses abzugeben.
Zu diesem Zweck werden die in den oben genannten Listenentwurf aufgenommenen Bewerbungen weiter geprüft und im Hinblick auf den Nachweis von multidisziplinären Fachkenntnissen/Wissensgebieten (die spezifischen multidisziplinären Fachkenntnisse der einzelnen Wissenschaftlichen Gremien und des Wissenschaftlichen Ausschusses sind in ANHANG I aufgeführt) sowie in Bezug auf die als Pluspunkte betrachteten Kompetenzen — Projektmanagement, Risikokommunikation und Leitung wissenschaftlicher Sitzungen — analysiert.
Im Anschluss an die oben genannte Prüfung stellt der Exekutivdirektor den Entwurf der Kandidatenliste fertig und legt ihn dem Verwaltungsrat der EFSA zusammen mit einem Vorschlag für die Mitgliedschaft in den einzelnen Wissenschaftlichen Gremien bzw. dem Wissenschaftlichen Ausschuss vor, einschließlich der Angabe, welche spezifischen multidisziplinären Fachkenntnisse in jedem dieser Gremien benötigt werden. Der Vorschlag muss auch Überlegungen zu einer ausgewogenen geschlechtsspezifischen und geografischen Verteilung enthalten.
Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sollten beachten, dass die Aufnahme in den Entwurf der Kandidatenliste keine Ernennung als Mitglied eines Wissenschaftlichen Gremiums bzw. des Wissenschaftlichen Ausschusses garantiert (dies bleibt das Vorrecht des Verwaltungsrats der EFSA) und dass durch die erreichte Punktzahl keine Rangfolge für die Ernennung festgelegt wird.
Interessenerklärung
Es können ausschließlich Sachverständige, deren Interessenerklärung mit den Richtlinien und Bestimmungen zur Unabhängigkeit der EFSA vereinbar ist, für die anschließende Phase der Ernennung berücksichtigt werden. In den Entwurf der Kandidatenliste aufgenommene Bewerberinnen und Bewerber, die den passendsten Mix aus Kompetenzen und Fachkenntnissen für ein bestimmtes Wissenschaftliches Gremium oder den Wissenschaftlichen Ausschuss vorweisen können, werden aufgefordert, eine Interessenerklärung vorzulegen, die von der EFSA gemäß ihren Richtlinien zur Unabhängigkeit und ihren Bestimmungen über den Umgang mit konkurrierenden Interessen (12), die zum Zeitpunkt der Prüfung in Kraft sind, geprüft wird.
Bewerberinnen und Bewerber, die keine Interessenerklärung vorlegen, werden nicht für eine Ernennung zu Mitgliedern eines Wissenschaftlichen Gremiums bzw. des Wissenschaftlichen Ausschusses in Betracht gezogen. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur weiteren Klärung bezüglich ihrer Interessenerklärungen kontaktiert werden.
Nachfolgend finden Sie ein Beispiel dafür, was als Interessenkonflikt betrachtet wird.
Beispiel: Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt der Vorlage ihrer Interessenerklärung bei einer juristischen oder natürlichen Person beschäftigt oder beratend tätig sind, die eine Tätigkeit ausübt, auf die die wissenschaftlichen Ergebnisse der EFSA direkten oder indirekten Einfluss haben, wie die Produktion, Verarbeitung oder der Vertrieb von Lebensmitteln sowie Landwirtschaft oder Tierhaltung, können für eine Mitgliedschaft in Wissenschaftlichen Gremien nicht berücksichtigt werden. Dies umfasst jede Form einer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit in Teil- oder Vollzeit, gegen oder ohne Entgelt, einschließlich einer selbstständigen Tätigkeit (z. B. Beratung) zugunsten der vorstehend genannten Unternehmer.
Bei Fragen zur Interessenerklärung wenden Sie sich bitte an das Referat Interessenmanagement unter interestmanagement@efsa.europa.eu.
Ernennung
Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses, die keine Mitglieder der Wissenschaftlichen Gremien sind, und die Mitglieder der Wissenschaftlichen Gremien werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Exekutivdirektors für eine Amtszeit von fünf (5) Jahren (13) ernannt.
Verfügen die Bewerberinnen und Bewerber über gleichwertiges wissenschaftliches Fachwissen, sorgt der Verwaltungsrat der EFSA bei den Ernennungen für die größtmögliche geografische Streuung. Außerdem bemüht sich der Verwaltungsrat der EFSA um ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern bei den Ernennungen.
Sachverständige, die bereits als Mitglied einer wissenschaftlichen Einrichtung (Wissenschaftlicher Ausschuss bzw. Wissenschaftliches Gremium der EFSA) tätig waren, kommen für die Ernennung in eine wissenschaftliche Einrichtung in Frage, sofern zum Zeitpunkt der Neubesetzung (Beginn des Mandats) die frühere Mitgliedschaft des Sachverständigen in derselben betreffenden wissenschaftlichen Einrichtung zehn (10) Jahre nicht erreicht hat. Daraus folgt:
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Sachverständige, die zum Zeitpunkt der Neubesetzung weniger als zehn (10) Jahre als Mitglied einer bestimmten wissenschaftlichen Einrichtung tätig waren, können für dieselbe oder eine andere wissenschaftliche Einrichtung ernannt werden; |
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Sachverständige, die zum Zeitpunkt der Neubesetzung zehn (10) Jahre oder mehr als Mitglied einer bestimmten wissenschaftlichen Einrichtung tätig waren, können nur für eine andere wissenschaftliche Einrichtung ernannt werden. |
Reserveliste
Der Verwaltungsrat erstellt eine Reserveliste, die die nicht ernannten Bewerberinnen und Bewerber des Listenentwurfs umfasst. Die Reserveliste dient dem künftigen Bedarf an Ernennungen von Mitgliedern des Wissenschaftlichen Ausschusses, der Wissenschaftlichen Gremien und der Arbeitsgruppen und bleibt bis zum Ende der Amtszeit der ernannten Mitglieder gültig.
Rechtsbehelfe
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Bewerberinnen und Bewerber können unter den in Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen gegen jede Entscheidung, die Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung hat, klagen. Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt oder Mitteilung der angefochtenen Entscheidung einzureichen. Eine Klage gegen die EFSA ist beim Gericht der Europäischen Union einzureichen:
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Alternativ können Bewerberinnen und Bewerber eine Beschwerde über einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Einrichtungen oder Organe der Europäischen Union der Europäischen Bürgerbeauftragten zur Kenntnis bringen. Neben der Erfüllung anderer Voraussetzungen muss die Beschwerde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt eingelegt werden, zu dem der Sachverhalt, der der Beschwerde zugrunde liegt, bekannt wurde. Bevor sich die Beschwerdeführer zu diesem Zweck an die Europäische Bürgerbeauftragte wenden, müssen sie sich bezüglich der Beschwerde bereits an die EFSA gewandt haben.
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(1) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 2065/2003, (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 1331/2008, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) 2015/2283 und der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1).
(2) https://op.europa.eu/webpub/efsa/strategy-2027/en/#chapter0
(3) Call for Expressions of Interest for Membership of the Scientific Panels and the Scientific Committee of the European Food Safety Authority 2023 (EFSA/E/2023/01) — ANNEX I (europa.eu)
(4) Durchführungsbestimmungen des Verwaltungsrats der EFSA zur Festlegung der Bestimmungen für die Auswahl, die Ernennung und die Tätigkeiten des Wissenschaftlichen Ausschusses, der Wissenschaftlichen Gremien und ihrer Arbeitsgruppen, abrufbar unter
https://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/paneloperation.pdf.
(5) Sachverständigen, die aus berechtigten Gründen nicht an der Sitzung teilnehmen können, kann die Möglichkeit geboten werden, online an einer Sitzung teilzunehmen.
(6) Leitliniendokument der EFSA für Sachverständige zum Thema Entschädigung, abrufbar unter
http://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/Experts_compensation_guide.pdf.
(7) https://careers.efsa.europa.eu/Expert
(8) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(9) https://www.coe.int/en/web/common-european-framework-reference-languages/table-1-cefr-3.3-common-reference-levels-global-scale
(10) Berücksichtigt wird die Berufserfahrung ab dem Tag, an dem die Person die Mindestanforderungen an das Bildungsniveau erfüllt, das für diesen Aufruf erforderlich ist. Jeder beliebige Zeitraum darf nur einmal berücksichtigt werden (um angerechnet zu werden, dürfen sich die zu berücksichtigenden Jahre des Studiums bzw. der Berufserfahrung nicht mit anderen Zeiten des Studiums oder der Berufserfahrung überschneiden). Eine in Teilzeit ausgeübte Berufstätigkeit wird zeitanteilig auf der Grundlage des bescheinigten Prozentsatzes der geleisteten Vollzeitstunden berechnet. Bezahlte Praktika zählen als Berufserfahrung. Laufende bzw. abgeschlossene Promotionen in einem für den Aufgabenbereich der EFSA relevanten Bereich können als Berufserfahrung angerechnet werden.
(11) Wissenschaftliche Bewertung = wissenschaftliche Beratung, Risikobewertung, Bewertung von Dossiers für die Zulassung von Produkten oder Entwicklung wissenschaftlicher Leitlinien, die auf internationaler/nationaler Ebene auf Anfrage von Behörden und/oder Referenzzentren durchgeführt werden.
(12) Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Website der EFSA unter http://www.efsa.europa.eu/en/topics/topic/independence.
(13) Die Amtszeit der Mitglieder, die zu einem späteren Zeitpunkt ernannt werden als die Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Neubesetzung ernannt werden, endet zum gleichen Zeitpunkt wie die Amtszeit der letzteren.