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16.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CA 233/1 |
BEKANNTMACHUNG EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS
EPSO/AD/400/22 — BEAMTE (M/W) DER FUNKTIONSGRUPPE ADMINISTRATION (AD 7) UND EXPERTEN (AD 9) IN DEN FACHBEREICHEN VERTEIDIGUNGSINDUSTRIE UND WELTRAUM
(2022/C 233 A/01)
Bewerbungsschluss: 19. Juli 2022 um 12.00 Uhr (mittags) Brüsseler Ortszeit
INHALT
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1. |
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN | 3 |
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2. |
WELCHE AUFGABEN ERWARTEN MICH? | 3 |
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3. |
KOMME ICH FÜR EINE BEWERBUNG INFRAGE? | 3 |
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3.1. |
Allgemeine Zulassungsbedingungen | 3 |
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3.2. |
Besondere Zulassungsbedingungen — Sprachen | 3 |
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3.3. |
Besondere Zulassungsbedingungen — Bildungsabschlüsse und Berufserfahrung | 3 |
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4. |
WIE LÄUFT DAS AUSWAHLVERFAHREN AB? | 4 |
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4.1. |
Überblick über die Phasen des Auswahlverfahrens | 4 |
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4.2. |
In diesem Auswahlverfahren verwendete Sprachen | 4 |
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4.2.1. |
Erforderliche Sprachkenntnisse | 4 |
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4.2.2. |
Bewerbungs- und Prüfungssprachen | 5 |
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4.2.3. |
Kommunikationssprachen | 5 |
|
4.3. |
Phasen des Auswahlverfahrens | 6 |
|
4.3.1. |
Bewerbung | 6 |
|
4.3.2. |
Prüfung der Zulassungsberechtigung | 6 |
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4.3.3. |
Talent Screener (Talentfilter) | 6 |
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4.3.4. |
Assessment-Center | 6 |
|
4.3.5. |
Prüfung der Nachweise und Erstellung einer Reserveliste | 8 |
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5. |
CHANCENGLEICHHEIT UND ANGEMESSENE VORKEHRUNGEN | 8 |
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ANHANG I |
— Typische Aufgaben | 9 |
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ANHANG II |
— Allgemeine Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren | 10 |
|
ANHANG III |
— Beispiele für Mindestabschlüsse | 18 |
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ANHANG IV |
— Talent Screener: Auswahlkriterien und Verfahren | 27 |
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt ein allgemeines Auswahlverfahren auf der Grundlage von Qualifikationen und Prüfungen zur Erstellung von Reservelisten durch, von der hauptsächlich die Europäische Kommission, insbesondere die Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum (GD DEFIS) neue Beamtinnen und Beamte (Besoldungsgruppen AD 7 und AD 9) einstellen kann.
Die vorliegende Bekanntmachung und ihre Anhänge bilden den rechtlich verbindlichen Rahmen für dieses Auswahlverfahren.
Anzahl der Plätze auf der Reserveliste:
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Fachbereich 1 |
Verteidigungsindustrie |
AD 7 |
32 |
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AD 9 |
16 |
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Fachbereich 2 |
Weltraum |
AD 7 |
35 |
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AD 9 |
17 |
Diese Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens betrifft zwei Fachbereiche und jeweils zwei Besoldungsgruppen. Sie können sich nur für einen Fachbereich und für eine Besoldungsgruppe im gewählten Fachbereich bewerben. Sie müssen Ihre Wahl bei der Bewerbung treffen und können nach Validierung Ihres Bewerbungsformulars keine Änderungen mehr vornehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Prüfungsausschuss jedoch eine Bewerbung für die Besoldungsgruppe AD 9 der Besoldungsgruppe AD 7 zuordnen (siehe Abschnitt 4.3.2).
2. WELCHE AUFGABEN ERWARTEN MICH?
Informationen über die typischen Aufgaben, mit denen erfolgreiche Bewerberinnen und Bewerber rechnen können, finden Sie in Anhang I.
Im Falle einer Einstellung müssen sich erfolgreiche Bewerberinnen und Bewerber einem Sicherheitsüberprüfungsverfahren gemäß Abschnitt 5 der Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren (Anhang II dieser Bekanntmachung) unterziehen.
3. KOMME ICH FÜR EINE BEWERBUNG INFRAGE?
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen bei Ablauf der Bewerbungsfrist alle nachstehend aufgeführten allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllen.
3.1. Allgemeine Zulassungsbedingungen
Sie müssen
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a) |
als Staatsbürgerin bzw. Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaats im Besitz Ihrer bürgerlichen Ehrenrechte sein, |
|
b) |
den Verpflichtungen aus den geltenden Wehrgesetzen nachgekommen sein, |
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c) |
den sittlichen Anforderungen der Tätigkeit genügen. |
3.2. Besondere Zulassungsbedingungen — Sprachen
Um den Zulassungsbedingungen zu entsprechen, müssen Sie gemäß Abschnitt 4.2.1 über Kenntnisse in mindestens zwei der 24 EU-Amtssprachen verfügen.
3.3. Besondere Zulassungsbedingungen — Bildungsabschlüsse und Berufserfahrung
Für beide Fachbereiche gelten für die Besoldungsgruppe AD 7 folgende Voraussetzungen:
|
a) |
ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium mit einer Regelstudiendauer von mindestens vier Jahren entspricht, sowie eine einschlägige, daran anschließende mindestens sechsjährige Berufserfahrung oder |
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b) |
ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium mit einer Regelstudiendauer von mindestens drei Jahren entspricht, sowie eine einschlägige, daran anschließende mindestens siebenjährige Berufserfahrung. |
Für beide Fachbereiche gelten für die Besoldungsgruppe AD 9 folgende Voraussetzungen:
|
a) |
ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium mit einer Regelstudiendauer von mindestens vier Jahren entspricht, sowie eine einschlägige, daran anschließende mindestens zehnjährige Berufserfahrung oder |
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b) |
ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium mit einer Regelstudiendauer von mindestens drei Jahren entspricht, sowie eine einschlägige, daran anschließende mindestens elfjährige Berufserfahrung. |
Für beide Besoldungsgruppen gilt Berufserfahrung als einschlägig, wenn sie
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i) |
im Bereich Verteidigung einschließlich Forschung und Entwicklung im Bereich Verteidigung sowie Auftragsvergabe, Verteidigungsindustriepolitik und/oder im Bereich Weltraum, unter anderem Forschung und Entwicklung im Bereich Weltraum, Weltraumwirtschaft, Weltraumrecht, Satellitennavigation, erworben wurde und |
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ii) |
mit der Art der in Anhang I aufgeführten Aufgaben in Zusammenhang steht. |
Beispiele für Mindestabschlüsse finden Sie im Anhang III.
4. WIE LÄUFT DAS AUSWAHLVERFAHREN AB?
4.1. Überblick über die Phasen des Auswahlverfahrens
Dieses Auswahlverfahren wird in folgenden Phasen durchgeführt:
|
— |
Bewerbung (siehe Abschnitt 4.3.1). |
|
— |
Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen (siehe Abschnitt 4.3.2) |
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— |
Talent Screener (Talentfilter, siehe Abschnitt 4.3.3) |
|
— |
Assessment-Center (siehe Abschnitt 4.3.4)
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— |
Prüfung der Nachweise und Erstellung der Reservelisten (siehe Abschnitt 4.3.5) |
Der Durchführungsmodus (Fernteilnahme/Präsenzmodus) der Prüfungen sowie weitere notwendige Einzelheiten und Anweisungen werden in den Einladungsschreiben zu den Prüfungen angegeben.
Für die Tests zum logischen Denken und die schriftliche Prüfung müssen Sie selbst einen Termin buchen. Folgen Sie dazu den Anweisungen, die Sie von EPSO erhalten. In der Regel bietet Ihnen EPSO für die Tests zum logischen Denken verschiedene Termine zur Auswahl und einen Termin für die schriftliche Prüfung an. Die Phasen, in denen Sie die Buchung vornehmen und die Tests absolvieren können, sind zeitlich begrenzt.
Wenn die Prüfungen im Präsenzmodus stattfinden, stellt EPSO sicher, dass die Bedingungen, unter denen Sie diese Prüfungen ablegen, den Empfehlungen der zuständigen Gesundheitsbehörden (Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, andere internationale, europäische und nationale Behörden) entsprechen.
4.2. In diesem Auswahlverfahren verwendete Sprachen
4.2.1. Erforderliche Sprachkenntnisse
Sie müssen mindestens über gründliche Kenntnisse (mindestens Niveau C1) einer der 24 EU-Amtssprachen und ausreichende Kenntnisse (mindestens Niveau B2) einer anderen EU-Amtssprache verfügen. Eine dieser Sprachen muss Englisch sein.
Die oben genannten Mindestniveaus beziehen sich auf alle im Bewerbungsformular genannten sprachlichen Kompetenzen (Sprechen, Schreiben, Lesen und Hörverständnis). Diese entsprechen den im Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen genannten Kompetenzen.
Die Anforderungen an die Sprachkenntnisse für dieses Auswahlverfahren, d. h., dass bestimmte Prüfungen auf Englisch abgelegt werden müssen, tragen den spezifischen Aufgaben des Personals der GD DEFIS Rechnung. Für beide von dieser Bekanntmachung abgedeckten Fachbereiche und Besoldungsgruppen gelten dieselben Anforderungen.
Das Personal der GD DEFIS nutzt für die analytische Arbeit, interne Kommunikation und Sitzungen, Kommunikation mit externen Interessenträgern, das Ausarbeiten von Berichten, Briefings, Reden und Rechtsakten, das Verfassen von Veröffentlichungen und die Ausführung anderer in Anhang I genannter Aufgaben sowie für die Teilnahme an fachspezifischen Fortbildungskursen die englische Sprache. Ferner wird Englisch in dienststellenübergreifenden Konsultationen, der interinstitutionellen Kommunikation und in Auditverfahren verwendet. Gute Englischkenntnisse sind daher von entscheidender Bedeutung, damit die Bewerberinnen und Bewerber nach ihrer Einstellung sofort einsatzfähig sind.
Kenntnisse in anderen Sprachen sind von Vorteil, da in bestimmten Situationen weitere Sprachen verwendet werden, etwa bei länderspezifischen Arbeiten. Die erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber müssen jedoch mindestens über ein befriedigendes Englischniveau (Niveau B2) verfügen, um die in Anhang I aufgeführten Aufgaben wahrnehmen zu können.
Aus diesen Gründen muss Englisch zu den Sprachen gehören, die Sie beherrschen. Daraus ergibt sich auch die Wahl der Sprachen im Bewerbungsformular und in den Tests/Prüfungen (siehe Abschnitt 4.2.2).
4.2.2. Bewerbungs- und Prüfungssprachen
In den verschiedenen Phasen des Auswahlverfahrens werden die Sprachen wie folgt verwendet:
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Phase des Auswahlverfahrens |
Tests/Prüfungen |
Sprache |
|
Bewerbung |
— |
Eine der 24 EU-Amtssprachen, ausgenommen für den „Talent Screener“, der auf Englisch auszufüllen ist |
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Assessment-Center |
Tests zum logischen Denken |
EU-Amtssprache (ausgenommen Englisch) |
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Situationsbezogenes kompetenzbasiertes Gespräch |
Englisch |
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Mündliche Präsentation |
Englisch |
|
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Fachbezogenes Gespräch |
Englisch |
|
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Fachbezogene schriftliche Prüfung |
Englisch |
Sie müssen den „Talent Screener“ (Talentfilter) auf Englisch ausfüllen, da der Prüfungsausschuss die Antworten einer vergleichenden Bewertung unterziehen wird. Außerdem kann der Ausschuss den „Talent Screener“ während des fachbezogenen Gesprächs als Bezugsdokument nutzen.
4.2.3. Kommunikationssprachen
Für die Kommunikation zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern und EPSO gilt Folgendes:
|
a) |
Bei der Kommunikation — über das EPSO-Konto oder per E-Mail — zwischen EPSO und den Bewerberinnen und Bewerbern, die eine gültige Bewerbung eingereicht haben, verwendet EPSO eine der Sprachen, bei denen die Bewerberin/der Bewerber in der Rubrik „Leseverständnis“ des Bewerbungsformulars Kenntnisse mit Niveau B2 oder höher angegeben hat. |
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b) |
Bei den in den Abschnitten 4.2.1 und 4.2.2 der „Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren“ (in Anhang II dieser Bekanntmachung) angeführten Ersuchen und Beschwerden werden die Bewerberinnen und Bewerber aufgefordert, diese auf Englisch oder Französisch zu übermitteln. Sie werden dann von EPSO wie unter Buchstabe a beschrieben beantwortet. |
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c) |
Für alle anderen Fragen an EPSO über das Online-Kontaktformular können Sie sich in jeder der 24 Amtssprachen der EU an EPSO wenden. EPSO antwortet Ihnen in einer der Sprachen, die Sie für Antworten angegeben haben. |
4.3. Phasen des Auswahlverfahrens
4.3.1. Bewerbung
Für die Bewerbung benötigen Sie ein EPSO-Konto. Wenn Sie noch kein EPSO-Konto besitzen, müssen Sie eines anlegen. Sie dürfen nur ein Konto erstellen, das Sie dann für alle EPSO-Bewerbungen verwenden.
Bewerben Sie sich online über die EPSO-Website https://epso.europa.eu/job-opportunities bis zum
19. Juli 2022 um 12.00 Uhr (mittags) Brüsseler Ortszeit
Das Online-Bewerbungsformular ist in den 24 EU-Amtssprachen verfügbar. Sie können das Bewerbungsformular in einer beliebigen dieser Sprachen ausfüllen, mit Ausnahme des Abschnitts „Talent Screener“, den Sie auf Englisch ausfüllen müssen.
Mit der Validierung Ihres Bewerbungsformulars bestätigen Sie ehrenwörtlich, dass Sie alle im Abschnitt „Komme ich für eine Bewerbung infrage?“ genannten Bedingungen erfüllen. Nachdem Sie Ihr Bewerbungsformular validiert haben, können Sie es nicht mehr ändern. Bitte denken Sie daran, Ihre Bewerbung fristgerecht abzuschließen und zu validieren.
Sofern nicht anders angegeben, müssen Sie gescannte Fassungen der Unterlagen, die die in Ihrem Bewerbungsformular (einschließlich der Rubrik „Talent Screener“) gemachten Angaben belegen, in Ihrem EPSO-Konto hochladen. Weitere Informationen und Anweisungen erhalten Sie von EPSO.
4.3.2. Prüfung der Zulassungsberechtigung
Bei der Prüfung der Zulassungsberechtigung wird überprüft, ob die in Abschnitt 3 („Komme ich für eine Bewerbung infrage?“) dieser Bekanntmachung genannten Zulassungsbedingungen erfüllt sind. Dies erfolgt auf der Grundlage der Angaben der Bewerberinnen und Bewerber in ihrem Bewerbungsformular.
Wenn der Prüfungsausschuss der Auffassung ist, dass eine Bewerberin/ein Bewerber für die Besoldungsgruppe AD 9 die Zulassungsvoraussetzungen für diese Besoldungsgruppe nicht erfüllt, kann er die Bewerbung der Besoldungsgruppe AD 7 für denselben Fachbereich zuordnen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
|
a) |
den Angaben in der Bewerbung zufolge erfüllt die Bewerberin/der Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen für die Besoldungsgruppe AD 7 und |
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b) |
die Bewerberin/der Bewerber hat auf dem Bewerbungsformular einer Zuordnung zur Besoldungsgruppe AD 7 zugestimmt. |
Bei einer solchen Neuzuordnung werden Sie für den Rest des Auswahlerfahrens als Bewerber/in für eine Einstellung in die Besoldungsgruppe AD 7 betrachtet.
4.3.3. Talent Screener (Talentfilter)
Bei den als teilnahmeberechtigt eingestuften Bewerberinnen und Bewerbern nimmt der Prüfungsausschuss eine Auswahl anhand der Qualifikationen vor. Hierzu führt er eine vergleichende Bewertung der Qualifikationen aller Bewerberinnen und Bewerber, die alle Zulassungsbedingungen erfüllen, auf der Grundlage ihrer Angaben im Bewerbungsformular durch. Weitere Informationen finden sich in Anhang IV dieser Bekanntmachung. Auf der Grundlage dieser Bewertung erstellt der Prüfungsausschuss jeweils pro Fachbereich und pro Besoldungsgruppe eine Liste der Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der erzielten Gesamtpunktzahl. Die Bewerberinnen und Bewerber mit der höchsten Punktzahl werden zum Assessment-Center eingeladen.
4.3.4. Assessment-Center
Zum Assessment-Center werden pro Fachbereich höchstens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber eingeladen wie in die Reserveliste aufgenommen werden.
Dort werden die Fähigkeit zum logischen Denken sowie die allgemeinen und die fachbezogenen Kompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber geprüft.
a) Tests zum logischen Denken
Eine Reihe von Tests zum logischen Denken wird wie folgt organisiert:
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Tests/Prüfungen |
Sprache |
Fragen |
Dauer |
Bewertung |
Erforderliche Mindestpunktzahl |
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Sprachlogisches Denken |
EU-Amtssprache (ausgenommen Englisch) |
20 Fragen |
35 Min. |
0 bis 20 Punkte |
20/40 |
|
Zahlenverständnis |
10 Fragen |
20 Min. |
0 bis 10 Punkte |
||
|
Abstraktes Denken |
10 Fragen |
10 Min. |
0 bis 10 Punkte |
Es gibt keine Mindestpunktzahl je Test/Prüfung. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen jedoch bei allen Tests/Prüfungen zusammen mindestens 20 von 40 Punkten erreichen. Die bei diesen Tests erzielten Punktzahlen gehen nicht in die Berechnung ihrer Gesamtpunktzahl ein.
b) Prüfungen zur Bewertung der allgemeinen Kompetenzen
Die allgemeinen Kompetenzen werden anhand von zwei Prüfungen auf Englisch nach folgendem Schema geprüft:
|
Kompetenz |
Prüfung |
Bewertung |
Erforderliche Mindestpunktzahl |
||
|
Mündliche Präsentation |
0 bis 10 Punkte |
Kombinierte Mindestpunktzahl: 40/80 |
||
|
Mündliche Präsentation |
0 bis 10 Punkte |
|||
|
Mündliche Präsentation |
0 bis 10 Punkte |
|||
|
Situationsbezogenes kompetenzbasiertes Gespräch |
0 bis 10 Punkte |
|||
|
Situationsbezogenes kompetenzbasiertes Gespräch |
0 bis 10 Punkte |
|||
|
Mündliche Präsentation |
0 bis 10 Punkte |
|||
|
Situationsbezogenes kompetenzbasiertes Gespräch |
0 bis 10 Punkte |
|||
|
Situationsbezogenes kompetenzbasiertes Gespräch |
0 bis 10 Punkte |
Es gibt keine erforderliche Mindestpunktzahl je Kompetenz. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen jedoch bei allen Kompetenzen zusammen mindestens 40 von 80 Punkten erreichen. Die erzielten Punktzahlen gehen in die Berechnung der Gesamtpunktzahl ein.
c) Prüfungen zur Bewertung der fachbezogenen Kompetenzen
Die fachbezogenen Kompetenzen werden anhand von zwei Prüfungen auf Englisch nach folgendem Schema geprüft:
|
Prüfung |
Bewertung |
Erforderliche Mindestpunktzahl |
|
Fachbezogenes Gespräch |
0 bis 50 Punkte |
25/50 |
|
Fachbezogene schriftliche Prüfung |
0 bis 50 Punkte |
25/50 |
Die erzielten Punkte gehen in die Berechnung der Gesamtpunktzahl ein.
d) Organisation der Assessment-Center-Prüfungen
Die Bewerberinnen und Bewerber werden über ihre Ergebnisse der Tests zum logischen Denken informiert, sobald dieser Teil abgeschlossen ist und die Ergebnisse verarbeitet sind. Wenn Sie bei den Tests zum logischen Denken nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht haben, werden Ihre Einladung zu den anderen Assessment-Center-Prüfungen und/oder Ihre Buchung automatisch annulliert, und Sie können diese Prüfungen nicht ablegen. Haben Sie in der Zwischenzeit bereits eine solche Prüfung absolviert, so werden die Ergebnisse nicht verarbeitet, und Sie erhalten keine Informationen darüber.
Die Nachweise der Bewerberinnen und Bewerber, die nach dem Assessment-Center die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht sowie eine der höchsten Gesamtpunktzahlen bei den Prüfungen zur Bewertung der allgemeinen und fachbezogenen Kompetenzen erzielt haben, werden gemäß Abschnitt 4.3.5 geprüft.
4.3.5. Prüfung der Nachweise und Erstellung einer Reserveliste
Der Prüfungsausschuss prüft die Nachweise der Bewerberinnen und Bewerber im Anschluss an die Assessment-Center-Phase und vor der Erstellung der Reservelisten. Dabei wird unter anderem überprüft, ob die Angaben im Bewerbungsformular (einschließlich der Abschnitte „Schul- und Berufsbildung“, „Berufserfahrung“ und „Talent Screener“) durch die im EPSO-Konto der betreffenden Person hochgeladenen Unterlagen belegt sind.
Zur Erstellung der Reservelisten prüft der Prüfungsausschuss die Bewerbungen der Bewerberinnen und Bewerber mit den höchsten Gesamtpunktzahlen in absteigender Reihenfolge. Davon werden so viele in die Reservelisten aufgenommen, wie es Platz auf jeder Liste gibt. Die übrigen Bewerbungen werden nicht überprüft.
In die Reservelisten aufgenommen werden somit nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die alle Zulassungsbedingungen erfüllen sowie die jeweils erforderliche Mindestpunktzahl in allen Prüfungen erreicht und eine der höchsten Gesamtpunktzahlen (Höchstpunktzahl 180) bei den Prüfungen zur Bewertung der allgemeinen und fachbezogenen Kompetenzen erzielt haben.
Die Namen auf der Liste werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Die Reserveliste wird den einstellenden Dienststellen zur Verfügung gestellt.
Die Kompetenzpässe der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber mit einer inhaltlichen Rückmeldung des Prüfungsausschusses werden den einstellenden Dienststellen sowie den erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerbern zur Verfügung gestellt.
Die Aufnahme in die Reserveliste begründet weder ein Recht auf eine Einstellung noch eine Garantie hierfür.
5. CHANCENGLEICHHEIT UND ANGEMESSENE VORKEHRUNGEN
EPSO verfolgt eine Politik der Chancengleichheit und behandelt alle Bewerberinnen und Bewerber gleich.
Falls Sie eine Behinderung oder gesundheitliche Beeinträchtigung haben, die Sie an der Testteilnahme hindern könnte, geben Sie dies bitte im Bewerbungsformular an und beantragen Sie die entsprechenden angemessenen Vorkehrungen für die Auswahltests gemäß dem in den Allgemeinen Vorschriften im Anhang dieser Bekanntmachung (siehe Anhang II, Abschnitt 1.3) angegebenen Verfahren. Nach Prüfung Ihres Antrags und der entsprechenden Nachweise kann EPSO angemessene Vorkehrungen treffen, wenn dies für notwendig erachtet wird.
Weitere Informationen über die Politik der Chancengleichheit von EPSO und das Verfahren zur Beantragung angemessener Vorkehrungen finden Sie auf der EPSO-Website.
ANHANG I
TYPISCHE AUFGABEN
Dieser Anhang bietet Beispiele für typische Aufgaben, die erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerbern dieses Auswahlverfahrens übertragen werden können.
1. FACHBEREICH 1 — VERTEIDIGUNGSINDUSTRIE
1.1. Beamte (m/w) der Funktionsgruppe Administration (AD 7) im Fachbereich Verteidigungsindustrie
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1. |
Entwurf, Ausarbeitung, Überwachung und Analyse von EU-Strategien zu Industrie und Binnenmarkt im Bereich Verteidigung, einschließlich Rechtsvorschriften, Finanzierungsprogramme und Unterstützungstätigkeiten. Durchführung diesbezüglicher rechtlicher, finanzieller und wirtschaftlicher Analysen. |
|
2. |
Beitrag zur Festlegung von Finanzierungsprioritäten, Entwurf von legislativen Dokumenten und Gestaltung von Verfahren zur Unterstützung der Umsetzung der europäischen Verteidigungsprogramme. |
|
3. |
Teilnahme an der Bewertung von Finanzierungsvorschlägen für kollaborative Forschung und Entwicklung (FuE) im Bereich Verteidigung; Verhandlung, Vorbereitung, Überwachung und Beaufsichtigung der Umsetzung ausgewählter kollaborativer FuE-Projekte, die aus den europäischen Verteidigungsprogrammen finanziert werden. |
|
4. |
Beobachtung und Analyse von Technologie- und Marktentwicklungen im Bereich Verteidigung. |
|
5. |
Entwicklung und Umsetzung von Verfahren und Systemen (einschließlich IT) zur Gewährleistung des Umgangs mit vertraulichen Informationen, einschließlich EU-Verschlusssachen. |
|
6. |
Gestaltungs- und Überwachungstätigkeiten zur Unterstützung von verteidigungsbezogenem Unternehmertum und Industrie in der EU, insbesondere zur Unterstützung von Start-up-Unternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen. |
1.2. Experten (m/w) im Fachbereich Verteidigungsindustrie (AD 9)
Expertinnen und Experten im Bereich Verteidigungsindustrie übernehmen Aufgaben, die denen von Beamten der Funktionsgruppe Administration in diesem Bereich vergleichbar sind (siehe Abschnitt 1.1). Zusätzlich zu diesen Aufgaben sind Expertinnen und Experten für Folgendes zuständig:
|
1. |
Verhandlung und Überwachung komplexer Rechts- und Verwaltungsvereinbarungen mit Organisationen, die die Kommission bei der Durchführung der europäischen Verteidigungsprogramme unterstützen. |
|
2. |
Vertretung der Kommission bei Gesprächen und Verhandlungen mit den wichtigsten Interessenträgern aus dem Verteidigungssektor sowie mit den einschlägigen interinstitutionellen Akteuren und Arbeitsgruppen, unter anderem Verteidigungsministerien der EU-Mitgliedstaaten, NATO, Rat der Europäischen Union, Europäisches Parlament und Vertreter der Industrie. |
|
3. |
Koordinierung und Betreuung von Teams, die mit den genannten typischen Aufgaben im Bereich Verteidigungsindustrie betraut sind. |
2. FACHBEREICH 2 — WELTRAUM
2.1. Beamte (m/w) der Funktionsgruppe Administration (AD 7) im Fachbereich Weltraum
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1. |
Beitrag zur Konzipierung und Entwicklung der EU-Weltraumpolitik in den Fachbereichen Zugang der EU zum Weltraum, Weltrauminfrastrukturen und weltraumgestützte Dienste. |
|
2. |
Beitrag zur Durchführung des EU-Weltraumprogramms und künftiger weltraumbezogener Programme sowie EU-Weltraumforschung, insbesondere zur Förderung von Innovation. |
|
3. |
Überwachung der Tätigkeiten im Rahmen des Weltraumprogramms, die von betrauten Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Beschaffung von EU-Weltraumsystemen, und Beitrag zur Erbringung verbundener Dienste. |
|
4. |
Gestaltung innovativer Aktionen und Überwachungstätigkeiten zur Unterstützung von weltraumbezogenem Unternehmertum und der Weltraumwirtschaft (insbesondere mit Blick auf die Unterstützung des europäischen New-Space-Industrieökosystems) über die Initiative für New-Space-Unternehmertum „CASSINI“. |
|
5. |
Gestaltung innovativer Aktionen und Überwachungstätigkeiten mit Blick auf die Weiterentwicklung und Erweiterung der Marktakzeptanz von EU-Weltraumdaten, -anwendungen und -diensten. |
|
6. |
Entwurfs-, Entwicklungs- und Überwachungsaktionen zur Verbesserung von Synergien der EU-Weltraumpolitik und des Weltraumprogramms mit anderen Unionspolitiken, unter anderem dem Verteidigungssektor. |
|
7. |
Vertretung der Kommission und Interaktion mit anderen europäischen Organen, EU-Mitgliedstaaten, Drittländern, einschlägigen internationalen Organisationen und anderen Interessenträgern (z. B. Industrieverbände) unter anderem im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und von Kommunikationstätigkeiten. |
2.2. Experten (m/w) im Fachbereich Weltraum (AD 9)
Expertinnen und Experten im Bereich Weltraum übernehmen Aufgaben, die denen von Beamten der Funktionsgruppe Administration in diesem Bereich vergleichbar sind (siehe Abschnitt 2.1). Zusätzlich zu diesen Aufgaben sind Expertinnen und Experten für Folgendes zuständig:
|
1. |
Verhandlung und Überwachung komplexer Rechts- und Verwaltungsbeitragsvereinbarungen mit Organisationen, die die Kommission bei der Durchführung der Tätigkeiten mit Bezug zum EU-Weltraumprogramm unterstützen. |
|
2. |
Koordinierung und Betreuung von Teams, die mit den genannten typischen Aufgaben im Bereich Weltraum betraut sind. |
Ende von Anhang I. Klicken Sie hier, um zum Haupttext zurückzukehren.
ANHANG II
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR ALLGEMEINE AUSWAHLVERFAHREN
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
Jede Bezugnahme in einem von EPSO organisierten Auswahlverfahren auf Personen eines bestimmten Geschlechts gilt grundsätzlich ebenso für Personen anderen Geschlechts.
Teilen sich mehrere Bewerber mit gleichem Ergebnis in einer Phase des Auswahlverfahrens den letzten Platz, werden sie alle zur nächsten Phase zugelassen. Gleiches gilt für Bewerber, die nach einer erfolgreichen Berufung nachträglich wieder zugelassen wurden.
Wenn mehrere Bewerber für den letzten verfügbaren Platz auf der Reserveliste in Betracht kommen, werden sie alle in die Liste aufgenommen. Gleiches gilt für Bewerber, die nach einer erfolgreichen Berufung zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens nachträglich wieder zugelassen wurden.
1. WER KANN SICH BEWERBEN?
1.1. Allgemeine und besondere Zulassungsbedingungen
Die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen (einschließlich Sprachkenntnissen) für die einzelnen Fachgebiete oder Profile finden Sie im Abschnitt „Komme ich für eine Bewerbung infrage?“.
Die besonderen Zulassungsbedingungen (Qualifikationen, Berufserfahrung und Sprachkenntnisse) variieren je nach gesuchtem Profil. Bitte erläutern Sie die für die Ausübung der Tätigkeit relevanten Qualifikationen und Ihre einschlägige Berufserfahrung (falls verlangt) in Ihrer Bewerbung so präzise wie möglich (siehe Abschnitt „Komme ich für eine Bewerbung infrage?“ dieser Bekanntmachung).
|
a) |
Bildungsabschlüsse und/oder Abschlusszeugnisse: Bildungsabschlüsse, die Sie in der oder außerhalb der EU erworben haben, müssen durch eine offizielle Stelle in einem EU-Mitgliedstaat (z. B. das Bildungsministerium) anerkannt sein. Der Prüfungsausschuss trägt den unterschiedlichen Bildungssystemen Rechnung. Im Falle postsekundärer Bildungsabschlüsse, einer Fach- oder Berufsausbildung bzw. einer Spezialisierung sind die Dauer und die behandelten Themen anzugeben. Des Weiteren ist zu präzisieren, ob es sich um einen Vollzeit-, Teilzeit- oder Abendlehrgang gehandelt hat. |
|
b) |
Ihre Berufserfahrung (falls verlangt) wird nur dann berücksichtigt, wenn sie für die Ausübung der künftigen Tätigkeit relevant ist und
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1.2. Nachweise
In verschiedenen Phasen des Auswahlverfahrens werden Sie aufgefordert, als Nachweis Ihrer Staatsbürgerschaft ein zum Zeitpunkt der Frist für Ihre Bewerbung (bei einem zweiteiligen Bewerbungsszenario zum Zeitpunkt der Frist für den ersten Teil Ihrer Bewerbung) gültiges offizielles Dokument (z. B. Reisepass oder Personalausweis) vorzulegen.
Für alle Beschäftigungszeiten sind Originale oder beglaubigte Kopien folgender Dokumente erforderlich:
|
— |
Bescheinigungen des (der) ehemaligen und derzeitigen Arbeitgeber(s), aus der (denen) die Art der Tätigkeiten, die Ebene, auf der sie ausgeführt wurden, sowie Beschäftigungsbeginn und -ende hervorgehen. Die Unterlagen müssen den offiziellen Briefkopf und Stempel des Unternehmens sowie den Namen und die Unterschrift der zuständigen Person enthalten oder |
|
— |
Arbeitsvertrag/-verträge sowie die jeweils erste und letzte Lohn- oder Gehaltsabrechnung mit einer detaillierten Beschreibung der ausgeübten Tätigkeiten |
|
— |
(im Falle nicht lohn- oder gehaltsabhängiger Berufstätigkeit, z. B. Selbständige, freie Berufe) Rechnungsbelege oder Auftragsscheine mit detaillierter Angabe der ausgeführten Tätigkeiten oder andere einschlägige offizielle Belege |
|
— |
(im Falle von Konferenzdolmetschern, bei denen Berufserfahrung gefordert wird) Nachweise über die Zahl der Konferenzdolmetschtage und die Sprachen, aus denen bzw. in die gedolmetscht wurde. |
In der Regel werden keine Nachweise über die Sprachkenntnisse verlangt, außer bei bestimmten Auswahlverfahren für Sprachenberufe oder Spezialisten.
Sie können zu jedem Zeitpunkt des Auswahlverfahrens um weitere Informationen gebeten werden. EPSO wird Sie darüber informieren, welche Nachweise zu welchem Zeitpunkt erforderlich sind.
1.3. Chancengleichheit und angemessene Vorkehrungen
Falls Sie eine Behinderung oder gesundheitliche Beeinträchtigung haben, die Sie an der Testteilnahme hindern könnten, geben Sie dies bitte auf dem Bewerbungsbogen an und teilen Sie uns mit, welche angemessenen Vorkehrungen erforderlich sind. Tritt die Behinderung oder Beeinträchtigung ein, nachdem Sie Ihre Bewerbung validiert haben, ist EPSO so schnell wie möglich darüber zu unterrichten (siehe unten).
Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag nur berücksichtigt werden kann, wenn Sie eine Bescheinigung der in Ihrem Land zuständigen Behörde oder ein ärztliches Attest an EPSO schicken. Ihre Unterlagen werden geprüft, damit erforderlichenfalls angemessene Vorkehrungen getroffen werden können.
Falls Sie Probleme bezüglich der praktischen Vorkehrungen für die Teilnahme haben oder weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an das „EPSO-Accessibility-Team“:
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— |
Per E-Mail (EPSO-accessibility@ec.europa.eu) oder |
|
— |
per Post:
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2. WER BEURTEILT MICH?
Es wird ein Prüfungsausschuss eingesetzt, der die Bewerber untereinander vergleicht, um anhand der in der vorliegenden Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Kriterien die Personen auszuwählen, die aufgrund ihrer Kompetenzen, Fähigkeiten und Qualifikationen am besten geeignet sind. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses legen den Schwierigkeitsgrad der Prüfungen fest und genehmigen deren Inhalt auf der Grundlage der Vorschläge von EPSO.
Um die Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses zu gewährleisten, ist es den Bewerbern sowie allen anderen nicht zum Prüfungsausschuss gehörenden Personen ausdrücklich untersagt, zu einem Mitglied des Prüfungsausschusses Kontakt aufzunehmen. Eine Ausnahme bilden Prüfungen, die eine direkte Interaktion zwischen den Bewerbern und dem Prüfungsausschuss erfordern.
Bewerber, die ihren Standpunkt oder ihre Rechte geltend machen möchten, müssen dies schriftlich tun, indem sie ihre Mitteilungen an den Prüfungsausschuss über EPSO einreichen, der diese an den Prüfungsausschuss weiterleitet. Den Bewerbern ist es untersagt, sich entgegen dieser Vorschriften direkt oder indirekt an den Prüfungsausschuss zu wenden. Bei Zuwiderhandlung können die Bewerber vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden.
Familiäre oder hierarchische Beziehungen zwischen einem Bewerber und einem Mitglied des Prüfungsausschusses stellen einen Interessenkonflikt dar. Die Prüfungsausschüsse sind gehalten, EPSO eine derartige Situation unverzüglich mitzuteilen, wenn sie davon Kenntnis erlangen. EPSO wird jeden Fall im Einzelnen prüfen und die jeweils geeigneten Maßnahmen ergreifen. Die Nichteinhaltung der vorgenannten Vorschriften kann für die Mitglieder des Prüfungsausschusses Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen und zum Ausschluss der Bewerber vom Auswahlverfahren führen (siehe Ziffer 4.4).
Die Namen der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf der EPSO-Website (www.eu-careers.eu) vor Beginn des Assessment-Centers/der Assessment-Phase veröffentlicht.
3. KOMMUNIKATION
3.1. Kommunikation mit EPSO
Bitte konsultieren Sie Ihr EPSO-Konto mindestens zweimal pro Woche, um den Stand Ihrer Bewerbung zu verfolgen. Ist Ihnen dies aufgrund eines technischen Problems seitens EPSO nicht möglich, ist EPSO unverzüglich und ausschließlich über die EPSO-Website (https://epso.europa.eu/help_de) zu unterrichten.
EPSO behält sich das Recht vor, keine Anfragen zu beantworten, wenn die entsprechenden Informationen eindeutig aus der vorliegenden Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, den dazugehörigen Anhängen oder der EPSO-Website (u. a. unter „Fragen und Antworten“) hervorgehen.
Bitte geben Sie bei jedem Schriftwechsel zu Ihrer Bewerbung Ihren Namen (wie in Ihrem EPSO-Konto angegeben), Ihre Bewerbernummer und die Nummer des Auswahlverfahrens an.
EPSO behält sich das Recht vor, bei Schreiben mit mehrfach gleichlautendem oder beleidigendem Inhalt bzw. Äußerungen ohne erkennbaren Sinn und Zweck den Schriftwechsel einzustellen.
3.2. Zugang zu Informationen
Als Teilnehmer an einem Auswahlverfahren werden Ihnen vor dem Hintergrund der Begründungspflicht besondere Rechte für den Zugang zu bestimmten Sie betreffenden Informationen gewährt, damit Sie im Falle einer ablehnenden Entscheidung ein Rechtsmittel einlegen können.
Diese Begründungspflicht muss in einem ausgewogenen Verhältnis zur Vertraulichkeit der Arbeiten der Prüfungsausschüsse stehen, die die Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses und Objektivität der Auswahl gewährleistet. Aus Gründen der Vertraulichkeit können die Ansichten der Mitglieder des Prüfungsausschusses in Bezug auf individuelle oder vergleichende Beurteilungen der Bewerber nicht offengelegt werden.
Diese Rechte gelten speziell für Bewerber allgemeiner Auswahlverfahren. Aus den Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten lassen sich über die in diesem Abschnitt dargelegten Rechte hinaus keinerlei weiteren Ansprüche ableiten.
3.2.1. Automatische Benachrichtigung
Nach jeder Phase eines Auswahlverfahrens erhalten Sie über Ihr EPSO-Konto automatisch folgende Informationen:
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Multiple-Choice-Tests: Ihre Ergebnisse sowie eine Aufstellung mit Ihren Antworten und den korrekten Antworten nach Referenzzahlen/-buchstaben. Der Zugang zum Wortlaut der Fragen und Antworten ist explizit ausgeschlossen. |
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Zulassung: Information, ob Sie zugelassen wurden, oder falls nicht, welche Zulassungskriterien nicht erfüllt waren |
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Talent Screener (Talentfilter): Ihre Ergebnisse sowie eine Aufstellung mit der Gewichtung der einzelnen Fragen, die für Ihre Antworten vergebenen Punkte sowie Ihre Gesamtpunktzahl |
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Vorauswahltests: Ihre Ergebnisse |
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Zwischenprüfungen: Ihre Ergebnisse, wenn Sie nicht zu den Bewerbern zählen, die zur nächsten Phase zugelassen wurden |
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Assessment-Center/Assessment-Phase: Ihren Kompetenzpass mit der Gesamtpunktzahl, die Sie für jede Kompetenz erzielt haben, und dem quantitativen und qualitativen Feedback des Prüfungsausschusses zu Ihren Ergebnissen des Assessment-Centers/der Assessment-Phase (sofern Sie nicht vom Auswahlverfahren ausgeschlossen wurden). |
EPSO übermittelt den Bewerbern generell keine Ausgangstexte oder Aufgabenstellungen, da diese gegebenenfalls in künftigen Auswahlverfahren wiederverwendet werden. Bei bestimmten Tests jedoch können die Ausgangstexte oder Aufgabenstellungen ausnahmsweise auf der EPSO-Website veröffentlicht werden, sofern
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die Prüfungen abgeschlossen sind, |
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die Ergebnisse feststehen und den Bewerbern mitgeteilt wurden und |
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die Ausgangstexte/Aufgabenstellungen nicht in künftigen Auswahlverfahren wiederverwendet werden. |
3.2.2. Auskunftsersuchen
Sie können eine unkorrigierte Kopie Ihrer Antworten bei den schriftlichen Prüfungen anfordern, deren Inhalte in künftigen Auswahlverfahren nicht wiederverwendet werden. Antworten auf elektronische Postkorbübungen (e-tray) und Fallstudien sind hiervon ausdrücklich ausgeschlossen.
Insbesondere Ihre korrigierten Antworten sowie Einzelheiten zur Bewertung unterliegen der Geheimhaltungspflicht für die Arbeiten des Prüfungsausschusses und werden nicht offengelegt.
EPSO ist bestrebt, den Bewerbern im Einklang mit der Begründungspflicht sowie unter Beachtung der Vertraulichkeit der Arbeiten des Prüfungsausschusses und der Datenschutzbestimmungen so viele Informationen wie möglich zur Verfügung zu stellen. Alle Auskunftsersuchen werden mit Blick auf diese Pflichten geprüft.
Auskunftsersuchen sind über die EPSO-Website (https://epso.europa.eu/help_de) binnen 10 Kalendertagen, nachdem Sie Ihre Ergebnisse über Ihr EPSO-Konto erhalten haben, zu übermitteln.
4. BESCHWERDEN UND PROBLEME
4.1. Technische und organisatorische Probleme
Wenn Sie in irgendeiner Phase des Auswahlverfahrens mit einem ernsthaften technischen oder organisatorischen Problem konfrontiert sind, teilen Sie dies EPSO bitte ausschließlich über die EPSO-Website (https://epso.europa.eu/help_de) mit, damit dem Problem nachgegangen und die nötigen Abhilfemaßnahmen ergriffen werden können.
Bitte geben Sie bei jedem Schriftwechsel Ihren Namen (wie in Ihrem EPSO-Konto angegeben), Ihre Bewerbernummer und die Nummer des Auswahlverfahrens an.
Bei einem Problem in einem Testzentrum oder während eines Ferntests
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informieren Sie bitte das Aufsichtspersonal unverzüglich, damit eine Lösung gefunden werden kann. In jedem Fall bitten Sie das Aufsichtspersonal, Ihre Beschwerde schriftlich festzuhalten und |
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übermitteln Sie EPSO spätestens am 3. Kalendertag nach Ihrer Prüfung über die EPSO-Website (https://epso.europa.eu/help_de) eine knappe Beschreibung des Problems. |
Wenn ein Problem außerhalb der Prüfungszentren auftritt (z. B. bei der Buchung eines Prüfungstermins oder technische Probleme während des Ferntests, bevor Sie mit einer Aufsichtsperson verbunden sind), folgen Sie bitte den Anweisungen in Ihrem EPSO-Konto und auf der EPSO-Website oder kontaktieren Sie EPSO unverzüglich über die EPSO-Website (https://epso.europa.eu/help_de).
Bei Problemen mit Ihrer Bewerbung müssen Sie EPSO unverzüglich, in jedem Fall aber vor Ablauf der Bewerbungsfrist über die EPSO-Website (https://epso.europa.eu/help_de) kontaktieren. Fragen, die weniger als fünf Tage vor Ablauf der Bewerbungsfrist eingehen, können möglicherweise nicht mehr vor Ablauf dieser Frist beantwortet werden.
4.2. Interne Überprüfungsverfahren
4.2.1. Fehler in den computergestützten Multiple-Choice-Fragen
Die Datenbank mit den Multiple-Choice-Fragen wird von EPSO und den Prüfungsausschüssen laufend einer eingehenden Qualitätskontrolle unterzogen.
Falls Sie allerdings der Meinung sind, dass ein Fehler in einer oder mehrerer der Multiple-Choice-Fragen Ihnen Probleme bei der Beantwortung bereitet hat, können Sie beantragen, dass der Prüfungsausschuss die betreffende(n) Frage(n) überprüft („Neutralisierungsverfahren“).
Gemäß diesem Verfahren kann der Prüfungsausschuss beschließen, die fehlerhafte Frage nicht zu werten und die ursprünglich für diese Frage vorgesehene Punktzahl auf die verbleibenden Testfragen zu verteilen. Die Neuberechnung der Punkte betrifft nur die Bewerber, denen die betreffende Prüfungsfrage tatsächlich gestellt wurde. Die in der vorliegenden Bekanntmachung jeweils angegebene Benotung der Tests bleibt unverändert.
Beschwerden zu Multiple-Choice-Fragen sind wie folgt einzulegen:
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Verfahren: Bitte kontaktieren Sie EPSO ausschließlich über die EPSO-Website (https://epso.europa.eu/help_de). |
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Frist: Binnen 3 Kalendertagen ab dem Datum Ihrer computergestützten Tests. |
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Weitere Angaben: Bitte beschreiben Sie, worum es bei der Frage ging (Inhalt), damit die betreffende Frage ermittelt werden kann, und erläutern Sie den angeblichen Fehler möglichst präzise. |
Beschwerden, die nicht fristgerecht eingereicht wurden oder in denen die strittige(n) Testfrage(n) oder der vermutete Fehler nicht klar beschrieben werden, werden nicht berücksichtigt.
Insbesondere Anträgen, bei denen lediglich auf angebliche Übersetzungsfehler hingewiesen wird, ohne diese näher auszuführen, wird nicht stattgegeben.
Das gleiche Verfahren gilt für Fehler in der elektronischen Postkorbübung (e-tray).
4.2.2. Anträge auf Überprüfung
Sie können eine Überprüfung jeder Entscheidung des Prüfungsausschusses oder von EPSO beantragen, mit der Ihre Ergebnisse festlegt werden und/oder bestimmt wird, ob Sie zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens zugelassen werden oder nicht.
Ein Überprüfungsantrag kann sich auf Folgendes stützen:
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einen materiellen Fehler im Auswahlverfahren und/oder |
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einen Verstoß gegen das Beamtenstatut, die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, die dazugehörigen Anhänge und/oder die gängige Rechtsprechung durch den Prüfungsausschuss oder durch EPSO. |
Bitte beachten Sie, dass Sie die Gültigkeit der Bewertung des Prüfungsausschusses in Bezug auf die Qualität Ihrer Leistung bei einer Prüfung oder die Relevanz Ihrer Qualifikationen und Berufserfahrung nicht anfechten können. Diese Bewertung ist Ausdruck eines Werturteils des Prüfungsausschusses. Eine Beanstandung der Bewertung Ihrer Tests, Erfahrung und/oder Qualifikationen kann nicht als Beweis dafür dienen, dass dem Prüfungsausschuss ein Fehler unterlaufen ist. Überprüfungsanträgen auf dieser Grundlage kann nicht stattgegeben werden.
Anträge auf Überprüfung sind wie folgt einzureichen:
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Verfahren: Bitte kontaktieren Sie EPSO ausschließlich über die EPSO-Website (https://epso.europa.eu/help_de). |
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Frist: Binnen 10 Kalendertagen, nachdem Ihnen die Entscheidung, die Sie anfechten wollen, über Ihr EPSO-Konto mitgeteilt wurde. |
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Weitere Angaben: Bitte geben Sie präzise an, welche Entscheidung Sie anfechten wollen, und begründen Sie Ihren Antrag. |
Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht wurden, werden nicht berücksichtigt.
Binnen 15 Arbeitstagen erhalten Sie eine Empfangsbestätigung. Die Stelle, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat (entweder der Prüfungsausschuss oder EPSO) wird Ihren Antrag prüfen und darüber befinden. Danach geht Ihnen so schnell wie möglich ein mit Gründen versehenes Antwortschreiben zu.
Wird Ihrem Antrag stattgegeben, nehmen Sie das Auswahlverfahren in der Phase wieder auf, in der Sie ausgeschlossen wurden, und zwar unabhängig von der Phase, in der sich das Auswahlverfahren zu diesem Zeitpunkt befindet.
4.3. Sonstige Beschwerdewege
4.3.1. Verwaltungsbeschwerden
Als Teilnehmer an einem allgemeinen Auswahlverfahren haben Sie das Recht, eine Verwaltungsbeschwerde an den Direktor von EPSO in seiner Funktion als Anstellungsbehörde zu richten.
Sie können Beschwerde einreichen gegen eine Entscheidung (bzw. gegen die Tatsache, dass eine Entscheidung nicht getroffen wurde), wenn sich diese direkt und unmittelbar auf Ihren Rechtsstatus als Bewerber auswirkt. Voraussetzung jedoch ist, dass ein klarer Verstoß gegen die Vorschriften des Auswahlverfahrens vorliegt. Der Direktor von EPSO ist nicht befugt, ein Werturteil des Prüfungsausschusses zu ändern (siehe Ziffer 4.2.2).
Verwaltungsbeschwerden sind wie folgt einzureichen:
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Verfahren: Bitte kontaktieren Sie EPSO ausschließlich über die EPSO-Website (https://epso.europa.eu/help_de). |
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Frist: Binnen drei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung, die Sie anfechten möchten, oder ab dem Tag, an dem die Entscheidung hätte getroffen werden müssen. |
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Weitere Angaben: Bitte geben Sie präzise an, welche Entscheidung Sie anfechten wollen, und begründen Sie Ihren Antrag. |
Beschwerden, die nicht fristgerecht eingereicht wurden, werden nicht berücksichtigt.
4.3.2. Rechtsmittel
Als Teilnehmer an einem allgemeinen Auswahlverfahren haben Sie das Recht, gemäß Artikel 270 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 91 des Beamtenstatuts Rechtsmittel beim Gericht einzulegen.
Bitte beachten Sie, dass Beschwerden gegen Entscheidungen, für die eher EPSO als der Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens zuständig ist, vor dem Gericht nur zulässig sind, wenn zuvor eine Verwaltungsbeschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts (siehe Ziffer 4.3.1) eingelegt wurde. Dies betrifft insbesondere Entscheidungen im Zusammenhang mit den allgemeinen Zulassungsbedingungen, die von EPSO und nicht vom Prüfungsausschuss getroffen werden.
Rechtsmittel sind wie folgt einzulegen:
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Verfahren: siehe Website des Gerichts (https://curia.europa.eu/jcms/). |
4.3.3. Europäischer Bürgerbeauftragter
Alle Unionsbürger und in der EU ansässigen Personen können eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten einlegen.
Einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten müssen die geeigneten administrativen Schritte bei dem betroffenen Organ oder der betroffenen Einrichtung vorausgegangen sein (siehe Ziffern 4.1-4.3).
Eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten hat keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Fristen für die Einlegung einer Verwaltungsbeschwerde oder eines Rechtsmittels.
Beschwerden beim Bürgerbeauftragten sind wie folgt einzulegen:
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Verfahren: siehe Website des Europäischen Bürgerbeauftragten (https://www.ombudsman.europa.eu/). |
4.4. Ausschluss vom Auswahlverfahren
Sie können jederzeit vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden, wenn EPSO feststellt, dass Sie
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mehr als ein EPSO-Konto erstellt haben, |
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sich für Fachgebiete oder Profile beworben haben, die nicht miteinander vereinbar sind, |
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nicht die Zulassungsbedingungen erfüllen, |
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falsche Angaben gemacht haben oder für Ihre Angaben die entsprechenden Nachweise fehlen, |
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keine der Talent-Screener-Fragen beantwortet haben; |
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die Bedingungen für die Ferntests nicht eingehalten haben, |
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einen oder mehrere Testtermine nicht gebucht oder einen oder mehrere Tests nicht absolviert haben, |
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während der Tests betrogen haben, |
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in Ihrem Bewerbungsbogen nicht die Sprachen angegeben haben, die in der vorliegenden Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens verlangt werden, oder nicht das für diese Sprachen erforderliche Mindestniveau angegeben haben, |
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versucht haben, unerlaubten Kontakt zu einem Mitglied des Prüfungsausschusses aufzunehmen, |
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EPSO nicht über einen möglichen Interessenkonflikt mit einem Mitglied des Prüfungsausschusses informiert haben, |
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Ihre Bewerbung in einer anderen als der/den in der vorliegenden Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebenen Sprache(n) eingereicht haben (die Verwendung einer anderen Sprache kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn es sich um Eigennamen, offizielle Titel oder Stellenbezeichnungen handelt gemäß den Nachweisen oder Bezeichnungen/Titeln von Abschlüssen) und/oder |
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Ihre Unterlagen bei anonym benoteten schriftlichen oder praktischen Tests eindeutig gekennzeichnet oder mit Ihrem Namen versehen haben. |
Wenn Sie nicht den Test Ihrer Internetverbindung mit einem EPSO-Mitarbeiter durchgeführt, anschließend aber an Ferntests teilgenommen haben und Verbindungsprobleme haben, behält sich EPSO zudem das Recht vor, Ihren Test nicht zu verschieben.
Bei Bewerbern auf eine Stelle bei den EU-Organen und -Einrichtungen wird ein Höchstmaß an Integrität vorausgesetzt. Jede Form von Betrug oder versuchtem Betrug kann rechtliche Konsequenzen haben und dazu führen, dass Sie zu künftigen Auswahlverfahren nicht mehr zugelassen werden.
5. SICHERHEITSÜBERPRÜFUNG
Bedienstete, die mit sensiblen Informationen und hoch vertraulichen Verschlusssachen („EU-Verschlusssachen“) befasst sind, müssen über eine angemessene Sicherheitsermächtigung verfügen.
Folglich kann von erfolgreichen Bewerbern eines Auswahlverfahrens verlangt werden, für bestimmte Stellen eine gültige Sicherheitsermächtigungsbescheinigung zu besitzen oder zeitnah eine solche einzuholen.
Dies kann bedeuten, dass sich die erfolgreichen Bewerber als Voraussetzung für die Einstellung auf bestimmte Stellen der Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, unterziehen müssen.
Den Bewerbern wird empfohlen, sich über das Verfahren zu informieren, bevor sie sich für dieses Auswahlverfahren bewerben.
Anforderungen dieser Art werden in der Stellenausschreibung für die betreffende Stelle eindeutig angegeben.
6. DATENSCHUTZ
Ihre personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) verarbeitet.
Siehe auch die Erklärung zum Schutz personenbezogener Daten bei allgemeinen Auswahlverfahren (2).
Ende von Anhang II. Klicken Sie hier, um zum Haupttext zurückzukehren.
(1) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(2) https://epso.europa.eu/content/specific-privacy-statement-personal-data-protection-within-framework-open-competition_de
ANHANG III
BEISPIELE FÜR MINDESTABSCHLÜSSE (FÜR JEDEN MITGLIEDSTAAT SOWIE DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH UND JE BESOLDUNGSGRUPPE), DIE DEN IN DEN BEKANNTMACHUNGEN VON AUSWAHLVERFAHREN GEFORDERTEN ABSCHLÜSSEN GRUNDSÄTZLICH ENTSPRECHEN
Bitte klicken Sie hier für eine leicht lesbare Übersicht über die Beispiele.
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LAND |
AST-SC 1 bis AST-SC 6 AST 1 bis AST 7 |
AST 3 bis AST 11 |
AD 5 bis AD 16 |
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Sekundarschulabschluss (der den Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht) |
Postsekundärer Bildungsabschluss (postsekundäre nichtuniversitäre Ausbildung oder universitärer Kurzzeitstudiengang von mindestens zwei Jahren) |
Ausbildung auf Hochschulniveau (von mindestens drei Jahren) |
Ausbildung auf Hochschulniveau (von mindestens vier Jahren) |
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Belgique — België — Belgien |
Certificat de l’enseignement secondaire supérieur (CESS)/Diploma secundair onderwijs Diplôme d’aptitude à accéder à l’enseignement supérieur (DAES)/Getuigschrift van hoger secundair onderwijs Diplôme d’enseignement professionnel/Getuigschrift van het beroepssecundair onderwijs |
Candidature/Kandidaat Graduat/Gegradueerde Bachelor/Professioneel gerichte Bachelor |
Bachelor académique (180 crédits) Academisch gerichte Bachelor (180 ECTS) |
Licence/Licentiaat Master Diplôme d’études approfondies (DEA) Diplôme d’études spécialisées (DES) Diplôme d’études supérieures spécialisées (DESS) Gediplomeerde in de Voortgezette Studies (GVS) Gediplomeerde in de Gespecialiseerde Studies (GGS) Gediplomeerde in de Aanvullende Studies (GAS) Agrégation/Aggregaat Ingénieur industriel/Industrieel ingenieur Doctorat/Doctoraal diploma |
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България |
Диплома за завършено средно образование |
Специалист по … |
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Диплома за висше образование Бакалавър Магистър |
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Česko |
Vysvědčení o maturitní zkoušce |
Vysvědčení o absolutoriu (Absolutorium) + diplomovaný specialista (DiS.) |
Diplom o ukončení bakalářského studia (Bakalář) |
Diplom o ukončení vysokoškolského studia Magistr Doktor |
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Danmark |
Bevis for: Studentereksamen Højere Forberedelseseksamen (HF) Højere Handelseksamen (HHX) Højere Afgangseksamen (HA) Bac pro: Bevis for Højere Teknisk Eksamen (HTX) |
Videregående uddannelser = Bevis for = Eksamensbevis som (erhvervsakademiuddannelse AK) |
Bachelorgrad (BA eller BS) Professionsbachelorgrad Diplomingeniør |
Kandidatgrad/Candidatus Master/Magistergrad (mag.art) Licenciatgrad ph.d.-grad |
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Deutschland |
Abitur/Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife Fachabitur/Zeugnis der Fachhochschulreife |
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Fachhochschulabschluss Bachelor |
Hochschulabschluss/Fachhochschulabschluss/Master Magister Artium/Magistra Artium Staatsexamen/Diplom Erstes Juristisches Staatsexamen Doktorgrad |
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Eesti |
Gümnaasiumi lõputunnistus + riigieksamitunnistus Lõputunnistus kutsekeskhariduse omandamise kohta |
Tunnistus keskhariduse baasil kutsekeskhariduse omandamise kohta |
Bakalaureusekraad (min 120 ainepunkti) Bakalaureusekraad (< 160 ainepunkti) |
Rakenduskõrghariduse diplom Bakalaureusekraad (160 ainepunkti) Magistrikraad Arstikraad Hambaarstikraad Loomaarstikraad Filosoofiadoktor Doktorikraad (120–160 ainepunkti) |
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Éire/Ireland |
Ardteistiméireacht, Grád D3, I 5 ábhar/Leaving Certificate Grade D3 in 5 subjects Gairmchlár na hArdteistiméireachta (GCAT)/Leaving Certificate Vocational Programme (LCVP) |
Teastas Náisiúnta/National Certificate Gnáthchéim bhaitsiléara/Ordinary bachelor degree Dioplóma náisiúnta (ND, Dip.)/National diploma (ND, Dip.) Ardteastas (120 ECTS)/Higher Certificate (120 ECTS) |
Céim onóracha bhaitsiléara (3 bliana/180 ECTS) (BA, B.Sc, B.Eng)/Honours bachelor degree (3 years/180 ECTS) (BA, B.Sc, B.Eng) |
Céim onóracha bhaitsiléara (4 bliana/240 ECTS)/Honours bachelor degree (4 years/240 ECTS) Céim ollscoile/University degree Céim mháistir (60-120 ECTS)/Master’s degree (60-120 ECTS) Dochtúireacht/Doctorate |
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Ελλάδα |
Απολυτήριο Γενικού Λυκείου Απολυτήριο Κλασικού Λυκείου Απολυτήριο Τεχνικού Επαγγελματικού Λυκείου Απολυτήριο Ενιαίου Πολυκλαδικού Λυκείου Απολυτήριο Ενιαίου Λυκείου Απολυτήριο Τεχνολογικού Επαγγελματικού Εκπαιδευτηρίου |
Δίπλωμα επαγγελματικής κατάρτισης (ΙΕΚ) |
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Πτυχίο ΑΕΙ (πανεπιστημίου, πολυτεχνείου, ΤΕΙ) Μεταπτυχιακό Δίπλωμα Ειδίκευσης (2ος κύκλος) Διδακτορικό Δίπλωμα (3ος κύκλος) |
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España |
Bachillerato + Curso de Orientación Universitaria (COU) Bachillerato BUP Diploma de Técnico especialista |
FP grado superior (Técnico superior) |
Diplomado/Ingeniero técnico |
Licenciatura Máster Ingeniero Título de Doctor |
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France |
Baccalauréat Diplôme d’accès aux études universitaires (DAEU) Brevet de technicien |
Diplôme d’études universitaires générales (DEUG) Brevet de technicien supérieur (BTS) Diplôme universitaire de technologie (DUT) Diplôme d’études universitaires scientifiques et techniques (DEUST) |
Licence |
Maîtrise Maîtrise des sciences et techniques (MST), maîtrise des sciences de gestion (MSG), diplôme d’études supérieures techniques (DEST), diplôme de recherche technologique (DRT), diplôme d’études supérieures spécialisées (DESS), diplôme d’études approfondies (DEA), master 1, master 2 professionnel, master 2 recherche Diplôme des grandes écoles Diplôme d’ingénieur Doctorat |
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Hrvatska |
Svjedodžba o državnoj maturi Svjedodžba o završnom ispitu |
Stručni pristupnik/pristupnica |
Baccalaureus/Baccalaurea (sveučilišni prvostupnik/prvostupnica) |
Baccalaureus/Baccalaurea (sveučilišni prvostupnik/prvostupnica) Stručni specijalist Magistar struke Magistar inženjer/magistrica inženjerka (mag. ing) Doktor struke Doktor umjetnosti |
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Italia |
Diploma di maturità (vecchio ordinamento) Perito ragioniere Diploma di superamento dell’esame di Stato conclusivo dei corsi di studio di istruzione secondaria superiore |
Diploma universitario (DU) Certificato di specializzazione tecnica superiore Attestato di competenza (4 semestri) |
Diploma di laurea — L (breve) |
Diploma di laurea (DL) Laurea specialistica (LS) Master di I livello Dottorato di ricerca (DR) |
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Κύπρος |
Απολυτήριο |
Δίπλωμα = Programmes offered by Public/Private Schools of Higher Education (for the latter accreditation is compulsory) Higher Diploma |
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Πανεπιστημιακό Πτυχίο/Bachelor Master Doctorat |
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Latvija |
Atestāts par vispārējo vidējo izglītību Diploms par profesionālo vidējo izglītību |
Diploms par pirmā līmeņa profesionālo augstāko izglītību |
Bakalaura diploms (min. 120 kredītpunktu) |
Bakalaura diploms (160 kredītpunktu) Profesionālā bakalaura diploms Maģistra diploms Profesionālā maģistra diploms Doktora grāds |
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Lietuva |
Brandos atestatas |
Aukštojo mokslo diplomas Aukštesniojo mokslo diplomas |
Profesinio bakalauro diplomas Aukštojo mokslo diplomas |
Aukštojo mokslo diplomas Bakalauro diplomas Magistro diplomas Daktaro diplomas Meno licenciato diplomas |
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Luxembourg |
Diplôme de fin d’études secondaires et techniques |
BTS Brevet de maîtrise Brevet de technicien supérieur Diplôme de premier cycle universitaire (DPCU) Diplôme universitaire de technologie (DUT) |
Bachelor Diplôme d’ingénieur technicien |
Master Diplôme d’ingénieur industriel DESS en droit européen |
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Magyarország |
Gimnáziumi érettségi bizonyítvány Szakközépiskolai érettségi-képesítő bizonyítvány |
Felsőfokú szakképesítést igazoló bizonyítvány (Higher Vocational Programme) |
Főiskolai oklevél Alapfokozat (Bachelor degree 180 credits) |
Egyetemi oklevél Alapfokozat (Bachelor degree 240 credits) Mesterfokozat (Master degree) (Osztatlan mesterképzés) Doktori fokozat |
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Malta |
Advanced Matriculation or GCE Advanced level in 3 subjects (2 of them grade C or higher) Matriculation certificate (2 subjects at Advanced level and 4 at Intermediate level including Systems of Knowledge with overall grade A-C) + Passes in the Secondary Education Certificate examination at Grade 5 2 A Levels (passes A-C) + a number of subjects at Ordinary level, or equivalent |
MCAST diplomas/certificates Higher National Diploma |
Bachelor’s degree |
Bachelor’s degree Master of Arts Doctorate |
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Nederland |
Diploma VWO Diploma staatsexamen (2 diploma’s) Diploma staatsexamen voorbereidend wetenschappelijk onderwijs (Diploma staatsexamen VWO) Diploma staatsexamen hoger algemeen voortgezet onderwijs (Diploma staatsexamen HAVO) |
Kandidaatsexamen Associate degree (AD) |
Bachelor (WO) HBO bachelor degree Baccalaureus of «Ingenieur» |
HBO/WO Master’s degree Doctoraal examen/Doctoraat |
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Österreich |
Matura/Reifeprüfung Reife- und Diplomprüfung Berufsreifeprüfung |
Kollegdiplom/Akademiediplom |
Fachhochschuldiplom/Bakkalaureus/Bakkalaurea |
Universitätsdiplom Fachhochschuldiplom Magister/Magistra Master Diplomprüfung, Diplom-Ingenieur Magisterprüfungszeugnis Rigorosenzeugnis Doktortitel |
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Polska |
Świadectwo dojrzałości Świadectwo ukończenia liceum ogólnokształcącego |
Dyplom ukończenia kolegium nauczycielskiego Świadectwo ukończenia szkoły policealnej |
Licencjat/Inżynier |
Magister/Magister inżynier Dyplom doktora |
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Portugal |
Diploma de Ensino Secundário Certificado de Habilitações do Ensino Secundário |
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Bacharel Licenciado |
Licenciado Mestre Doutorado |
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România |
Diplomă de bacalaureat |
Diplomă de absolvire (colegiu universitar) Învățământ preuniversitar |
Diplomă de licenţă |
Diplomă de licenţă Diplomă de inginer Diplomă de urbanist Diplomă de master Certificat de atestare (studii academice postuniversitare) Diplomă de doctor |
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Slovenija |
Maturitetno spričevalo (spričevalo o poklicni maturi) (spričevalo o zaključnem izpitu) |
Diploma višje strokovne šole |
Diploma o pridobljeni visoki strokovni izobrazbi |
Univerzitetna diploma Magisterij Specializacija Doktorat |
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Slovensko |
Vysvedčenie o maturitnej skúške |
Absolventský diplom |
Diplom o ukončení bakalárskeho štúdia (Bakalár) |
Diplom o ukončení vysokoškolského štúdia Bakalár (Bc.) Magister Magister/Inžinier ArtD. |
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Suomi/Finland |
Ylioppilastutkinto tai peruskoulu + kolmen vuoden ammatillinen koulutus – Studentexamen eller grundskola + treårig yrkesinriktad utbildning Todistus yhdistelmäopinnoista (Betyg över kombinationsstudier) |
Ammatillinen opistoasteen tutkinto – Yrkesexamen på institutnivå |
Kandidaatin tutkinto – Kandidatexamen/Ammattikorkeakoulututkinto – Yrkeshögskoleexamen (min. 120 opintoviikkoa – studieveckor) |
Maisterin tutkinto – Magisterexamen/Ammattikorkeakoulututkinto – Yrkeshögskoleexamen (min. 160 opintoviikkoa – studieveckor) Tohtorin tutkinto (Doktorsexamen) joko 4 vuotta tai 2 vuotta lisensiaatin tutkinnon jälkeen – antingen 4 år eller 2 år efter licentiatexamen Lisensiaatti/Licentiat |
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Sverige |
Slutbetyg från gymnasieskolan (3-årig gymnasial utbildning) |
Högskoleexamen (80 poäng) Högskoleexamen, 2 år, 120 högskolepoäng Yrkeshögskoleexamen/Kvalificerad yrkeshögskoleexamen, 1–3 år |
Kandidatexamen (akademisk examen omfattande minst 120 poäng, varav 60 poäng fördjupade studier i ett ämne + uppsats motsvarande 10 poäng) Meriter på grundnivå: Kandidatexamen, 3 år, 180 högskolepoäng (Bachelor) |
Magisterexamen (akademisk examen omfattande minst 160 poäng, varav 80 poäng fördjupade studier i ett ämne + uppsats motsvarande 20 poäng eller två uppsatser motsvarande 10 poäng vardera)
Meriter på avancerad nivå:
Meriter på forskarnivå:
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United Kingdom |
General Certificate of Education Advanced level — 2 passes or equivalent (grades A to E) BTEC National Diploma General National Vocational Qualification (GNVQ), advanced level Advanced Vocational Certificate of Education, A level (VCE A level) |
Higher National Diploma/Certificate (BTEC)/SCOTVEC Diploma of Higher Education (DipHE) National Vocational Qualifications (NVQ) Scottish Vocational Qualifications (SVQ) level 4 |
(Honours) Bachelor degree NB: Master’s degree in Scotland |
Honours Bachelor degree Master’s degree (MA, MB, MEng, MPhil, MSc) Doctorate |
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NOTE: UK diplomas awarded in 2020 (until 31 December 2020) are accepted without an equivalence. UK diplomas awarded as from 1 January 2021 must be accompanied by an equivalence issued by a competent authority of an EU Member State. |
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ANHANG IV
TALENT SCREENER: AUSWAHLKRITERIEN UND VERFAHREN
A. AUSWAHLKRITERIEN
A.1. Auswahlkriterien für den Fachbereich 1 — Verteidigungsindustrie
A.1.1. Relevante Gebiete der Verteidigungsindustrie
Bewerberinnen und Bewerber für den Bereich 1 sollten nachweislich über Fachwissen und Erfahrung auf mindestens einem der folgenden Gebiete verfügen:
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1. |
Technologie- und Marktbeobachtung und Analyse im Bereich Verteidigung |
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2. |
Entwicklung von Strategien für die Verteidigungsindustrie und den Verteidigungsbinnenmarkt |
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3. |
Verteidigungsforschung und/oder -technische Entwicklung und/oder -fähigkeitenorientierte Entwicklung |
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4. |
Multinationale kollaborative Verteidigungsprogramme |
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5. |
Verteidigungswirtschaft und Finanzierung |
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6. |
Beschaffung im Verteidigungsbereich |
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7. |
Verteidigungsplanung und -entscheidungsfindung, einschließlich -fähigkeitenentwicklung |
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8. |
Militärgesetzgebung und/oder -ethik |
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9. |
Verteidigungsbezogene Rechtsvorschriften einschließlich Exportkontrolle |
A.1.2. Auswahlkriterien für Beamte (m/w) der Funktionsgruppe Administration (AD 7) im Fachbereich Verteidigungsindustrie
In der Talent-Screener-Phase des Auswahlverfahrens wendet der Prüfungsausschuss folgende Auswahlkriterien an:
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1. |
Berufserfahrung in der Entwicklung, Umsetzung und Überwachung von Politik, Rechtsvorschriften und/oder Studien auf mindestens einem der in Abschnitt A.1.1 aufgeführten Gebiete. |
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2. |
Berufserfahrung in der Beobachtung und Analyse der für den Bereich Verteidigung relevanten Entwicklungen der Technologie und des Industriemarkts. |
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3. |
Berufserfahrung in Bezug auf die Präsentation komplexer Fragen auf mindestens einem der in Abschnitt A.1.1 aufgeführten Gebiete für fachfremde Entscheidungsträger und/oder die breite Öffentlichkeit. |
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4. |
Berufserfahrung im Umgang mit öffentlichen Einrichtungen und Interessenträgern, einschließlich der Industrie auf mindestens einem der in Abschnitt A.1.1 aufgeführten Gebiete. |
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5. |
Berufserfahrung in Bezug auf die Verwaltung kollaborativer Forschungs- und Entwicklungsprogramme oder -projekte im Bereich Verteidigung. |
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6. |
Berufserfahrung bei der Arbeit in sicherheitsempfindlichen Umgebungen auf mindestens einem der in Abschnitt A.1.1 aufgeführten Gebiete. |
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7. |
Akademische Spezialisierung auf mindestens einem der in Abschnitt A.1.1 aufgeführten Gebiete im Rahmen der Vorbereitung eines Hochschulabschlusses (Master oder Promotion). |
A.1.3. Auswahlkriterien für Experten im Fachbereich Verteidigungsindustrie (AD 9)
In der Talent-Screener-Phase des Auswahlverfahrens wendet der Prüfungsausschuss folgende Auswahlkriterien an:
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1. |
Berufserfahrung in der Entwicklung, Umsetzung und Überwachung von Politik, Rechtsvorschriften und/oder Studien auf mindestens einem der in Abschnitt A.1.1 aufgeführten Gebiete. |
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2. |
Berufserfahrung in der Beobachtung und Analyse der für den Bereich Verteidigung relevanten Entwicklungen der Technologie und des Industriemarkts. |
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3. |
Berufserfahrung in Bezug auf die Präsentation komplexer Fragen auf mindestens einem der in Abschnitt A.1.1 aufgeführten Gebiete für fachfremde Entscheidungsträger und/oder die breite Öffentlichkeit. |
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4. |
Berufserfahrung im Umgang mit und der Pflege eines beruflichen Netzwerks mit öffentlichen Einrichtungen und Interessenträgern, einschließlich der Industrie, unter anderem in politisch sensiblen Belangen, auf mindestens einem der in Abschnitt A.1.1 aufgeführten Gebiete. |
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5. |
Berufserfahrung in Bezug auf die Verwaltung multinationaler kollaborativer Forschungs- und Entwicklungsprogramme oder -projekte im Bereich Verteidigung. |
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6. |
Berufserfahrung bei der Arbeit in sicherheitsempfindlichen Umgebungen auf mindestens einem der in Abschnitt A.1.1 aufgeführten Gebiete. |
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7. |
Berufserfahrung bei der Verhandlung komplexer Rechts- und Verwaltungsvereinbarungen auf mindestens einem der in Abschnitt A.1.1 aufgeführten Gebiete. |
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8. |
Berufserfahrung mit Teamkoordinierungsverantwortung. |
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9. |
Akademische Spezialisierung auf mindestens einem der in Abschnitt A.1.1 aufgeführten Gebiete im Rahmen der Vorbereitung eines Hochschulabschlusses (Master oder Promotion). |
A.2. Auswahlkriterien für den Fachbereich 2 — Weltraum
A.2.1. Relevante Gebiete im Fachbereich Weltraum
Bewerberinnen und Bewerber für den Bereich 2 sollten nachweislich über Fachwissen und Erfahrung auf mindestens einem der folgenden Gebiete verfügen:
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1. |
Weltraumwirtschaft |
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2. |
Luft- und Raumfahrtingenieurwesen einschließlich Satellitensysteme |
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3. |
IT-, Digital- und Telekommunikationsingenieurwesen einschließlich sicherer Konnektivität |
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4. |
Luft- und Weltraumrecht |
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5. |
Weltraumwirtschaft und -vermarktung |
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6. |
Internationale Beziehungen im Bereich Weltraumorganisationen und -einrichtungen |
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7. |
Erdbeobachtung |
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8. |
Satellitennavigation und globale Positionsbestimmung |
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9. |
Weltraumlageerfassung |
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10. |
Weltraumforschung |
A.2.2. Auswahlkriterien für Beamte (m/w) der Funktionsgruppe Administration (AD 7) im Fachbereich Weltraum
In der Talent-Screener-Phase des Auswahlverfahrens wendet der Prüfungsausschuss folgende Auswahlkriterien an:
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1. |
Berufs- oder universitäre Erfahrung auf mindestens einem der in Abschnitt A.2.1 aufgeführten Gebiete in Form mindestens einer der folgenden Aufgaben:
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2. |
Berufserfahrung bei der Arbeit in politik- und sicherheitsempfindlichen Umgebungen auf mindestens einem der in Abschnitt A.2.1 aufgeführten Gebiete. |
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3. |
Berufserfahrung (ausgenommen Audittätigkeiten) in der Beobachtung von und Mitwirkung an internationalen Regulierungstätigkeiten (z. B. Erarbeitung internationaler Normen und Übereinkünfte) auf mindestens einem der in Abschnitt A.2.1 aufgeführten Gebiete. |
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4. |
Berufserfahrung in Bezug auf die Präsentation komplexer technologischer Fragen auf mindestens einem der in Abschnitt A.2.1 aufgeführten Gebiete für fachfremde Entscheidungsträger und/oder die breite Öffentlichkeit, z. B. Teilnahmen an öffentlichen Konsultationen, Erstellen von Berichten oder Briefings. |
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5. |
Berufserfahrung auf mindestens einem der in Abschnitt A.2.1 aufgeführten Gebiete im Umgang mit öffentlichen Einrichtungen und Interessenträgern, einschließlich der Industrie, mit Verhandlungen und/oder der Pflege eines beruflichen Netzwerks. |
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6. |
Akademische Spezialisierung auf mindestens einem der in Abschnitt A.2.1 aufgeführten Gebiete im Rahmen der Vorbereitung eines Hochschulabschlusses (Master oder Promotion) |
A.2.3. Auswahlkriterien Experten im Fachbereich Weltraum (AD 9)
In der Talent-Screener-Phase des Auswahlverfahrens wendet der Prüfungsausschuss folgende Auswahlkriterien an:
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1. |
Berufs- oder universitäre Erfahrung auf mindestens einem der in Abschnitt A.2.1 aufgeführten Gebiete in Form mindestens einer der folgenden Aufgaben:
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2. |
Berufserfahrung bei der Arbeit in politik- und sicherheitsempfindlichen Umgebungen auf mindestens einem der in Abschnitt A.2.1 aufgeführten Gebiete. |
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3. |
Berufserfahrung (ausgenommen Audittätigkeiten) in der Beobachtung von und Mitwirkung an internationalen Regulierungstätigkeiten (z. B. Erarbeitung internationaler Normen und Übereinkünfte) auf mindestens einem der in Abschnitt A.2.1 aufgeführten Gebiete. |
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4. |
Berufserfahrung in Bezug auf die Präsentation komplexer technologischer Fragen auf mindestens einem der in Abschnitt A.2.1 aufgeführten Gebiete für fachfremde Entscheidungsträger und/oder die breite Öffentlichkeit, z. B. Teilnahme an öffentlichen Konsultationen, Erstellen von Berichten oder Briefings oder sonstigen Unterlagen. |
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5. |
Berufserfahrung auf mindestens einem der in Abschnitt A.2.1 aufgeführten Gebiete im Umgang mit öffentlichen Einrichtungen und Interessenträgern, einschließlich der Industrie, mit Verhandlungen und/oder der Pflege eines beruflichen Netzwerks. |
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6. |
Berufserfahrung mit Teamkoordinierungsverantwortung. |
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7. |
Akademische Spezialisierung auf mindestens einem der in Abschnitt A.2.1 aufgeführten Gebiete im Rahmen der Vorbereitung eines Hochschulabschlusses (Master oder Promotion). |
B. VERFAHREN
B.1. Festlegung der Reihenfolge, in der die Bewerbungen geprüft werden
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1. |
Beim Ausfüllen des Abschnitts „Berufserfahrung“ ihrer Bewerbung müssen die Bewerberinnen und Bewerber für jeden Eintrag den prozentualen Anteil der Zeit angeben, den sie für eine oder mehrere „Aufgaben“ aus einer vorgegebenen Liste aufgewendet haben. Diese Liste entspricht weitgehend den in Abschnitt A aufgeführten Auswahlkriterien. Auf diese Weise lässt sich die Gesamtdauer der Erfahrung (in Tagen) mit einer bestimmten Aufgabe berechnen. |
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2. |
Der Prüfungsausschuss weist jeder Aufgabe und jeder Talent-Screener-Frage (siehe Abschnitt B.2 Absatz 1) entsprechend ihrer Bedeutung einen bestimmten Gewichtungsfaktor (1 bis 3) zu. |
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3. |
Die Gesamtzahl der für eine bestimmte Aufgabe aufgewendeten Tage (siehe vorstehenden Absatz 1) wird dann mit dem Gewichtungsfaktor multipliziert, den der Prüfungsausschuss dieser Aufgabe zugewiesen hat. Daraus ergeben sich — für jede Bewerberin und jeden Bewerber — eine Punktzahl je Aufgabe sowie die Gesamtpunktzahl für alle Aufgaben. |
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4. |
Es wird eine Rangfolge in absteigender Reihenfolge der Gesamtpunktzahl der Bewerberinnen und Bewerber erstellt. |
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5. |
Die Punktzahlen und die Rangfolge gemäß diesem Abschnitt werden bei der Entscheidung darüber, welche Bewerberinnen und Bewerber zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens zugelassen werden, nicht berücksichtigt. Die Entscheidung, welche Bewerberinnen und Bewerber zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens eingeladen werden, trifft der Prüfungsausschuss ausschließlich auf der Grundlage der gemäß Abschnitt B.2 vergebenen Punktzahlen. |
B.2. Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mithilfe des Talent Screeners
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1. |
Beim Ausfüllen der Rubrik „Talent Screener“ des Bewerbungsformulars müssen alle Bewerberinnen und Bewerber dieselben Fragen beantworten und die erbetenen Angaben übermitteln. Diese Fragen basieren auf den in Abschnitt A genannten Auswahlkriterien. Die Auswahl anhand der Qualifikationen erfolgt ausschließlich anhand der Angaben in der Rubrik „Talent Screener“. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen bei der Beantwortung der Fragen im „Talent Screener“ alle relevanten Informationen anführen, auch wenn sie diese bereits in anderen Abschnitten ihres Bewerbungsformulars angegeben haben. Verweise auf Unterlagen, die in das EPSO-Konto hochgeladen wurden, oder andere Bezugnahmen (z. B. Links zu Websites) werden nicht berücksichtigt. Berücksichtigt wird nur der Text, den die Bewerberin/der Bewerber in die entsprechenden Felder als Antwort auf die Fragen des Talent Screeners eingegeben hat. |
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2. |
Der Prüfungsausschuss bewertet die Antworten der Bewerberinnen und Bewerber in der Rubrik „Talent Screener“ der Bewerbung in absteigender Rangfolge gemäß Abschnitt B.1. |
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3. |
Der Prüfungsausschuss prüft die Talent-Screener-Antworten aller Bewerberinnen und Bewerber und vergibt für jede Antwort 0 bis 4 Punkte. Diese Punkte werden dann mit dem Gewichtungsfaktor multipliziert, den der Prüfungsausschuss für jede Talent-Screener-Frage festgelegt hat (siehe Abschnitt B.1 Absatz 2). Die Gesamtpunktzahl errechnet sich schließlich durch die Addition der gewichteten Punkte für jede Talent-Screener-Frage. |
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4. |
Der Prüfungsausschuss erstellt eine Liste der Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der gemäß Absatz 3 berechneten Gesamtpunktzahl. |
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5. |
Die Bewerberinnen und Bewerber mit der höchsten Punktzahl werden zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens eingeladen. |
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