25.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/20


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (Nr. IX-2022/02)

„FINANZHILFEN FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE STIFTUNGEN“

(2021/C 247/04)

Inhalt

A.

EINLEITUNG UND RECHTLICHER RAHMEN 20

B.

ZIEL DER AUFFORDERUNG 21

C.

ZWECK, KATEGORIE UND FORM DER FINANZIERUNG 21

D.

VERFÜGBARE MITTEL 21

E.

BEDINGUNGEN FÜR DIE ZULÄSSIGKEIT VON ANTRÄGEN AUF FINANZIERUNG 22

F.

KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG DER ANTRÄGE AUF FINANZIERUNG 22

F.1.

Ausschlusskriterien 4

F.2.

Förderfähigkeitskriterien 4

F.3.

Eignungskriterien 5

F.4.

Gewährungskriterien und Aufteilung der Finanzmittel 5

G.

GEMEINSAME KONTROLLE DURCH DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DIE BEHÖRDE 23

H.

BESTIMMUNGEN 24

I.

ZEITPLAN 24

J.

OFFENLEGUNG UND VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN 24

K.

WEITERE INFORMATIONEN 25

A.   EINLEITUNG UND RECHTLICHER RAHMEN

1.

In Artikel 10 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union heißt es: „Politische Parteien auf europäischer Ebene tragen zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei.“

2.

Gemäß Artikel 224 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union legen das Europäische Parlament und der Rat die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und insbesondere die Vorschriften über ihre Finanzierung fest. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (1) in der danach geänderten Fassung festgelegt.

3.

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 ist „eine europäische politische Stiftung [...] eine Einrichtung, die einer europäischen politischen Partei förmlich angeschlossen ist, die gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren bei der Behörde eingetragen ist und die durch ihre Tätigkeit im Rahmen der von der Union verfolgten Ziele und Grundwerte die Ziele der europäischen politischen Partei unterstützt und ergänzt“.

4.

Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 kann eine gemäß den in der Verordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren eingetragene europäische politische Stiftung, die einer gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung antragsberechtigten europäischen politischen Partei angeschlossen ist und auf die keiner der Ausschlussgründe gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Haushaltsordnung zutrifft, nach Maßgabe der vom Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen einen Antrag auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union stellen.

5.

Daher ruft das Europäische Parlament zur Einreichung von Vorschlägen für die Gewährung von Finanzhilfen für europäische politische Stiftungen auf („Aufforderung“).

6.

Der grundlegende Rechtsrahmen ist in den folgenden Rechtsakten festgelegt:

a)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014

b)

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 1. Juli 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (2) („Beschluss des Präsidiums vom 1. Juli 2019“)

c)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3) („Haushaltsordnung“)

d)

Delegierte Verordnung (EU, Euratom) 2015/2401 der Kommission vom 2. Oktober 2015 über den Inhalt und die Funktionsweise des Registers europäischer politischer Parteien und Stiftungen (4)

e)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2246 der Kommission vom 3. Dezember 2015 zu detaillierten Bestimmungen über das für das Register europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen anwendbare Registrierungsnummersystem und die in Standardauszügen aus dem Register bereitgestellten Informationen (5)

f)

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments (6).

B.   ZIEL DER AUFFORDERUNG

7.

Das Ziel dieser Aufforderung besteht darin, eingetragene europäische politische Stiftungen aufzufordern, Anträge auf Finanzierung aus dem Haushalt der Union („Anträge auf Finanzierung“) zu stellen.

C.   ZWECK, KATEGORIE UND FORM DER FINANZIERUNG

8.

Zweck der Finanzierung ist es, das Arbeitsprogramm der jeweiligen europäischen politischen Stiftung im Haushaltsjahr vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 gemäß den Bedingungen zu unterstützen, die in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt sind, die zwischen der begünstigten europäischen politischen Stiftung und dem Europäischen Parlament abzuschließen ist.

9.

Die Kategorie der Finanzierung ist die Finanzhilfe für europäische politische Stiftungen gemäß Titel VIII der Haushaltsordnung („Finanzhilfe“). Die Finanzhilfe wird als Erstattung eines Prozentsatzes der zuschussfähigen tatsächlich entstandenen Kosten gewährt.

10.

Der dem Begünstigten vom Europäischen Parlament gezahlte Betrag darf weder 95 % der im Haushaltsvoranschlag ausgewiesenen zuschussfähigen Kosten noch 95 % der tatsächlich entstandenen zuschussfähigen Kosten übersteigen.

D.   VERFÜGBARE MITTEL

11.

Die für das Haushaltsjahr 2022 im Entwurf des Haushaltsvoranschlags des Europäischen Parlaments unter dem Posten 403 – „Finanzierung der europäischen politischen Parteien auf europäischer Ebene“ – veranschlagten Mittel belaufen sich auf 23 000 000 EUR. Die verfügbaren Mittel, die zu verteilen sind, werden von der Haushaltsbehörde im endgültig genehmigten Haushaltsplan für das Jahr 2022 festgelegt.

E.   BEDINGUNGEN FÜR DIE ZULÄSSIGKEIT VON ANTRÄGEN AUF FINANZIERUNG

12.

Anträge auf Finanzierung sind zulässig, wenn sie

a)

unter Verwendung des dieser Aufforderung beigefügten Antragbogens mit sämtlichen darin geforderten Dokumenten schriftlich eingereicht werden,

b)

die schriftlich durch Unterzeichnung des dieser Aufforderung angehängten Formulars abgegebene Erklärung enthalten, dass der Antragsteller den Bedingungen und den Ausschlusskriterien zustimmt, die in Anlage 1b zu dem Beschluss des Präsidiums vom 1. Juli 2019 festgelegt sind,

c)

ein Schreiben eines rechtlichen Vertreters enthalten, in dem die Berechtigung bestätigt wird, rechtlichen Verpflichtungen für den Antragsteller nachzugehen,

d)

dem Präsidenten des Europäischen Parlaments bis zum 30. September 2021, vorzugsweise im PDF-Format, als elektronische Kopie oder elektronisches Original (mit qualifizierter elektronischer Signatur) an folgende Funktionsmailbox übermittelt werden: fin.part.fond.pol@europarl.europa.eufin.part.fond.pol@europarl.europa.eu

Antragsunterlagen müssen entweder handschriftliche Unterschriften oder qualifizierte elektronische Signaturen tragen, wobei letztere mit der Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen (eIDAS-Verordnung) (7) in Einklang stehen müssen.

Wenn Anträge elektronisch übermittelt werden und bestimmte Unterlagen handschriftlich unterzeichnet sind, bewahrt der Antragsteller die Originale auf und legt sie auf Ersuchen der Dienststellen des Europäischen Parlaments ganz oder teilweise vor und übermittelt diese Originale an folgende physische Anschrift:

President of the European Parliament

Attn. Mr Didier Kléthi, Director-General of Finance

ADENAUER 04T003

L-2929 Luxembourg

LUXEMBOURG

13.

Wird der Antragsteller gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses des Präsidiums vom 1. Juli 2019 vom bevollmächtigten Anweisungsbefugten aufgefordert, Originalbelege oder Erläuterungen zu dem Antrag in Papierform vorzulegen, hat der Antragsteller die in Ziffer 12 angegebene Anschrift zu verwenden. Elektronische Dokumente, die mit der qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sind, werden ebenfalls akzeptiert und sind an folgende Funktionsmailbox zu senden: fin.part.fond.pol@europarl.europa.eufin.part.fond.pol@europarl.europa.eu

Für jede weitere Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Antrag ist die oben genannte Funktionsmailbox zu verwenden.

14.

Als unvollständig bewertete Anträge können abgelehnt werden.

F.   KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG DER ANTRÄGE AUF FINANZIERUNG

F.1.   Ausschlusskriterien

15.

Antragsteller werden von dem Finanzierungsverfahren ausgeschlossen, wenn

a)

sie sich in einer Ausschlusssituation nach Artikel 136 Absätze 1 und 2 oder Artikel 141 der Haushaltsordnung befinden,

b)

ihnen Sanktionen gemäß Artikel 27 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a Ziffern v, vi und vii der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 auferlegt wurden.

F.2.   Förderfähigkeitskriterien

16.

Um für eine Finanzierung durch die Union infrage zu kommen, muss die antragstellende Stiftung die in den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegten Bedingungen erfüllen, d. h. sie muss

a)

bei der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (8) (der „Behörde“) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 eingetragen sein,

b)

einer europäischen politischen Partei angeschlossen sein, die sämtliche Kriterien für die Gewährung eines Beitrags für europäische politische Parteien erfüllt (9),

c)

ihre Pflichten aus Artikel 23 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 erfüllen, d. h. sie muss, wie in diesem Artikel festgelegt, ihren Jahresabschluss (10), einen externen Prüfbericht und eine Aufstellung der Spender und Zuwendungsleistenden vorgelegt haben.

F.3.   Eignungskriterien

17.

In Artikel 198 der Haushaltsordnung heißt es: „Der Antragsteller muss über stabile und ausreichende Finanzierungsquellenverfügen, sodass er seine Tätigkeit während des gesamten Zeitraums, für den die Finanzhilfe gewährt wurde, aufrechterhalten und sich an der Finanzierung beteiligen kann (‚finanzielle Leistungsfähigkeit‘). Soweit im Basisrechtsakt nichts anderes bestimmt ist, muss der Antragsteller über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, damit er die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchführen kann (‚operative Leistungsfähigkeit‘).“

F.4.   Gewährungskriterien und Aufteilung der Finanzmittel

18.

Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 werden die jeweiligen verfügbaren Mittel jährlich aufgeteilt. Sie werden unter den europäischen politischen Stiftungen, deren Anträge auf Finanzierung unter Zugrundelegung der Förderfähigkeits- und Ausschlusskriterien genehmigt wurden, nach folgendem Verteilungsschlüssel aufgeteilt:

a)

10 % werden unter den betreffenden europäischen politischen Stiftungen zu gleichen Teilen aufgeteilt.

b)

90 % werden unter den betreffenden europäischen politischen Stiftungen im Verhältnis zu dem Anteil aufgeteilt, über den die betreffenden europäischen politischen Parteien, denen die antragstellenden Stiftungen angeschlossen sind, an gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments verfügen.

G.   GEMEINSAME KONTROLLE DURCH DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DIE BEHÖRDE

19.

In Artikel 24 Absätze 1 und 2 (11) der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 ist eine gemeinsame Kontrolle durch das Europäische Parlament und die Behörde vorgesehen.

20.

Ist die Behörde gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 dafür zuständig, die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung zu kontrollieren, leitet das Europäische Parlament die entsprechenden Teile der Anträge auf Finanzierung an die Behörde weiter.

21.

Im Laufe der anschließenden Kontrollen und Überprüfungen legen die Antragsteller der Behörde auf Anfrage Unterlagen oder Klarstellungen in Original- oder elektronischer Form vor, einschließlich der Teile der ursprünglichen Anträge auf Finanzierung, die gemäß dem vorstehenden Absatz 12 aufbewahrt werden.

22.

Die Behörde teilt dem Europäischen Parlament das Ergebnis ihrer Kontrollen und Überprüfungen mit.

H.   BESTIMMUNGEN

23.

Antragsteller sind verpflichtet, dem Europäischen Parlament sämtliche Änderungen in Bezug auf die eingereichten Dokumente oder die im Antrag enthaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Änderung zu melden. Ist eine solche Meldung nicht erfolgt, kann der Anweisungsbefugte auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, ungeachtet der zu einem späteren Zeitpunkt übermittelten oder auf anderem Wege veröffentlichten Informationen, einen Beschluss fassen.

24.

Die Antragsteller müssen beweisen, dass sie die Kriterien für eine Finanzierung weiterhin erfüllen.

25.

Die Bedingungen für die Gewährung einer Finanzierung durch die Union im Rahmen dieser Aufforderung sind in Anlage 1b des Beschlusses des Präsidiums vom 1. Juli 2019 festgelegt.

26.

Jeder Antragsteller muss den unter Ziffer 23 dieser Aufforderung genannten Bedingungen zustimmen, indem er die dieser Aufforderung beigefügte Erklärung unterzeichnet. Die Bedingungen sind für den Begünstigten, dem die Finanzierung gewährt wird, verbindlich und in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt.

I.   ZEITPLAN

27.

Die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Finanzierung endet am 30. September 2021.

28.

Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments beschließt innerhalb von drei Monaten, nachdem die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geschlossen wurde. Im Anschluss an diesen Beschluss werden die vom Präsidenten des Europäischen Parlaments unterzeichneten Einzelbeschlüsse den Antragstellern mitgeteilt.

29.

Es ist vorgesehen, dass erfolgreiche Antragsteller den von ihnen zu unterzeichnenden Entwurf einer Finanzhilfevereinbarung im Januar 2022 erhalten, und Antragsteller, deren Anträge abgelehnt werden, zum gleichen Zeitpunkt in Kenntnis gesetzt werden. Der Vorfinanzierungsbetrag wird innerhalb von 30 Tagen nach der darauf folgenden Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung im Namen des Europäischen Parlaments gezahlt.

J.   OFFENLEGUNG UND VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

30.

Das Europäische Parlament und die Behörde veröffentlichen die Angaben gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014, auch im Internet.

31.

Im Rahmen dieser Aufforderung erhobene personenbezogene Daten werden gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (12) und gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 verarbeitet.

32.

Diese Daten werden zur Bewertung der Anträge auf Finanzierung und zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union verarbeitet. Dies steht einer möglichen Weitergabe der Daten an die gemäß Unionsrecht für Kontroll- und Prüfungsaufgaben zuständigen Stellen wie die Dienststellen des Europäischen Parlaments für die interne Rechnungsprüfung, die Behörde, die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), den Europäischen Rechnungshof oder das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) nicht entgegen.

33.

Jede mit dem Begünstigten verbundene natürliche Person kann schriftlich Zugang zu ihren personenbezogenen Daten beantragen und falsche oder unvollständige Daten korrigieren. Der die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betreffende Antrag kann bei der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments oder beim Datenschutzbeauftragten des Europäischen Parlaments gestellt werden. Die betreffende Person kann im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten jederzeit Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einlegen.

34.

Personenbezogene Daten können vom Europäischen Parlament in das Früherkennungs- und Ausschlusssystem aufgenommen werden, wenn sich der Begünstigte in einer der in Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 141 der Haushaltsordnung aufgeführten Situationen befindet.

K.   WEITERE INFORMATIONEN

35.

Fragen im Zusammenhang mit dieser Aufforderung sollten unter Angabe der betreffenden Veröffentlichungsreferenz per E-Mail an folgende Funktionsmailbox gerichtet werden: fin.part.fond.pol@europarl.europa.eu

36.

Der in Ziffer 6 Buchstabe b dieser Aufforderung genannte Basisrechtsakt und der dieser Aufforderung beigefügte Antragsbogen zur Beantragung einer Finanzierung können auf der Website des Europäischen Parlaments abgerufen werden (https://www.europarl.europa.eu/contracts-and-grants/de/list-of-notices/https://www.europarl.europa.eu/contracts-and-grants/de/list-of-notices/

Anlage: Antragsbogen zur Beantragung einer Finanzierung, einschließlich des Formulars „Finanzangaben“, der Erklärung zu den allgemeinen Bestimmungen und den Ausschlusskriterien, des Musters des Haushaltsvoranschlags und der Erklärung, dass der Antrag über die europäische politische Partei, der die Stiftung angeschlossen ist, gestellt wird


(1)  ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1. Zwei Änderungen wurden im ABl. L 114 I vom 4.5.2018, S. 1, und im ABl. L 85 I vom 27.3.2019, S. 7, veröffentlicht.

(2)  ABl. C 249 vom 25.7.2019, S. 2.

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 50.

(5)  ABl. L 318 vom 4.12.2015, S. 28.

(6)  Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments vom Januar 2021.

(7)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(8)  Eingerichtet gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014.

(9)  Gemäß Titel XI der Haushaltsordnung.

(10)  Es sei denn, die antragstellende Stiftung unterlag nicht der Kontrolle gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 (zum Beispiel im Fall einer Neugründung).

(11)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014, Artikel 24 Absätze 1 und 2 – Allgemeine Regeln zur Kontrolle

„1.

Die Kontrolle, ob die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung erfüllen, erfolgt durch die Behörde, den Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments und die zuständigen Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit.

2.

Die Behörde kontrolliert, ob die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung erfüllen, insbesondere bezüglich Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie d bis f, Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis e und g, Artikel 9 Absatz 5 und 6 sowie Artikel 20, 21 und 22.

Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments kontrolliert, ob die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen die Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung in Bezug auf die Unionsmittel im Einklang mit der Haushaltsordnung erfüllen. Bei der Durchführung dieser Kontrollen ergreift das Europäische Parlament die notwendigen Maßnahmen im Bereich der Prävention und der Bekämpfung von Betrug, der sich auf die finanziellen Interessen der Union auswirkt.“

(12)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.


ANLAGE a

ANTRAGSBOGEN ZUR BEANTRAGUNG EINER FINANZIERUNG

FINANZHILFEN (1) FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE STIFTUNGEN

FÜR DAS HAUSHALTSJAHR [EINFÜGEN]

ZUSAMMENSETZUNG DES ANTRAGS AUF FINANZIERUNG

Die folgende Tabelle soll Ihnen bei der Vorbereitung Ihres Antrags behilflich sein. Sie können sie als Kontrollliste verwenden, um sicherzustellen, dass Sie alle erforderlichen Dokumente beigefügt haben.

Nummer des Dokuments

Einzureichende Dokumente

 

 

Einzureichende Dokumente, die nicht in diesem Muster für die Beantragung einer Finanzierung enthalten sind

 

1.

Vom rechtlichen Vertreter unterzeichnetes Begleitschreiben mit Angabe des für das Haushaltsjahr N als Finanzhilfe beantragten Betrags

2.

Schreiben des rechtlichen Vertreters, in dem die Berechtigung bestätigt wird, rechtlichen Verpflichtungen für den Antragsteller nachzugehen

3.

Liste der Personen, die dem Antragsteller gegenüber über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis verfügen, zum Beispiel der Vorsitz, Vorstandsmitglieder, der Generalsekretär, der Schatzmeister (2)

4.

Nachweis, dass die Stiftung zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag gestellt wird, bei der Behörde eingetragen ist (nur für Antragsteller, für die die Entscheidung über die Eintragung noch nicht öffentlich verfügbar ist, d. h. noch nicht auf der Website der Behörde oder im Amtsblatt veröffentlicht wurde)

5.

Arbeitsprogramm

6.

Im Fall eines neuen Antragstellers, der die Anforderungen von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 nicht erfüllen kann: die letzten geprüften Jahresabschlüsse, die von einem professionellen Buchhalter vorbereitet wurden

 

Einzureichende Dokumente, die in diesem Muster für die Beantragung einer Finanzierung enthalten sind

 

7.

Formular „Finanzangaben“ (nur bei einem neuen Antragsteller oder bei Änderungen des Namens, der Anschrift oder des Bankkontos)

8.

Erklärung zu den allgemeinen Bestimmungen und den Ausschlusskriterien

9.

Ausgeglichener Haushaltsvoranschlag

10.

Erklärung, dass der Antrag über die europäische politische Partei, der die Stiftung angeschlossen ist, gestellt wird

FORMULAR „FINANZANGABEN“

Image 1

ERKLÄRUNG ZU DEN ALLGEMEINEN BESTIMMUNGEN UND DEN AUSSCHLUSSKRITERIEN

Ich, die unterzeichnete Person, rechtliche Vertreterin von [Name des Antragstellers einfügen], bescheinige hiermit, dass

ich die in der Musterfinanzhilfevereinbarung festgelegten allgemeinen Bestimmungen gelesen habe und ihnen zustimme,

sich der Antragsteller nicht in einer der in Artikel 136 Absatz 1(*) und Artikel 141(*) der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates („Haushaltsordnung“) (3) genannten Situationen befindet,

dem Antragsteller keine Sanktionen gemäß Artikel 27 Absatz 1(*) und Absatz 2 Buchstabe a Ziffern v, vi und vii(*) der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates auferlegt wurden,

der Antragsteller über die finanziellen und organisatorischen Kapazitäten für die Umsetzung der Finanzhilfevereinbarung verfügt,

die in diesem Antrag sowie in seinen Anlagen gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen und dem Europäischen Parlament keine Informationen, sei es ganz oder teilweise, vorenthalten werden.

Unterschrift der bevollmächtigten Person:

Anrede (Frau, Herrn, Prof. …), Name und Vorname:

 

Funktion in der antragstellenden Organisation:

 

Ort/Datum:

 

Unterschrift:

 

(*)

Die genannten Artikel sind im Folgenden aufgeführt:

Artikel 136 Absatz 1 der Haushaltsordnung:

 

Der zuständige Anweisungsbefugte schließt eine in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle von der Teilnahme an Gewährungsverfahren nach dieser Verordnung oder von der Auswahl zur Ausführung von Unionsmitteln aus, wenn diese Person oder Stelle sich in einer oder mehrerer der folgenden Ausschlusssituationen befindet:

a)

die Person oder Stelle zahlungsunfähig ist oder sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation befindet, ihre Vermögenswerte von einem Insolvenzverwalter oder Gericht verwaltet werden, sie sich in einem Vergleichsverfahren befindet, ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt wurde oder sie sich aufgrund eines nach Unions- oder nationalem Recht vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befindet;

b)

durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle ihren Verpflichtungen zur Entrichtung ihrer Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gemäß dem anwendbaren Recht nicht nachgekommen ist;

c)

durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat aufgrund eines Verstoßes gegen geltende Gesetze, Bestimmungen oder ethische Standards ihres Berufsstandes oder aufgrund jeglicher Form von rechtswidrigem Handeln, das sich auf ihre berufliche Glaubwürdigkeit auswirkt, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt; dazu zählen insbesondere folgende Verhaltensweisen:

i)

bei der Mitteilung der erforderlichen Auskünfte zur Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen oder bei der Einhaltung der Eignungskriterien bzw. bei der Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung Abgabe falscher Erklärungen in betrügerischer Absicht oder durch Fahrlässigkeit;

ii)

Absprachen mit anderen Personen oder Stellen mit dem Ziel einer Wettbewerbsverzerrung;

iii)

Verstoß gegen die Rechte des geistigen Eigentums;

iv)

Versuch der Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung des zuständigen Anweisungsbefugten während des Gewährungsverfahrens;

v)

Versuch, vertrauliche Informationen über das Verfahren zu erhalten, durch die unzulässige Vorteile beim Gewährungsverfahren erlangt werden könnten;

d)

durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle sich einer der folgenden Straftaten schuldig gemacht hat:

i)

Betrug im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Artikels 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften;

ii)

Bestechung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371 oder Bestechung im Sinne des Artikels 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, oder Handlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates oder Bestechung im Sinne anderen anwendbaren Rechts;

iii)

Verhaltensweisen im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates;

iv)

Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates;

v)

terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im Sinne des Artikels 1 beziehungsweise des Artikels 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates oder Anstiftung, Mittäterschaft oder Versuch im Sinne des Artikels 4 des genannten Beschlusses;

vi)

Kinderarbeit oder andere Straftaten im Zusammenhang mit dem Menschenhandel gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates;

e)

die Person oder Stelle bei der Umsetzung einer aus dem Haushalt finanzierten rechtlichen Verpflichtung erhebliche Mängel bei der Erfüllung der Hauptauflagen erkennen ließ, die

i)

zu einer vorzeitigen Beendigung der rechtlichen Verpflichtung geführt haben;

ii)

die Anwendung von pauschaliertem Schadensersatz oder anderen Formen von Vertragsstrafen nach sich gezogen haben; oder

iii)

durch einen Anweisungsbefugten, das OLAF oder den Rechnungshof nach Überprüfungen, Rechnungsprüfungen oder Ermittlungen aufgedeckt wurden;

f)

durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates begangen hat;

g)

durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle in einem anderen Hoheitsgebiet eine Stelle eingerichtet hat mit der Absicht, steuerliche, soziale oder rechtliche Verpflichtungen, am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes, ihrer Hauptverwaltung oder ihrer Hauptniederlassung zu umgehen;

h)

durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass eine Stelle mit der unter Buchstabe g beschriebenen Absicht eingerichtet wurde.

Artikel 141 Absatz 1 der Haushaltsordnung:

 

Der zuständige Anweisungsbefugte lehnt einen Teilnehmer in einem Gewährungsverfahren ab, wenn dieser

a)

sich in einer Ausschlusssituation nach Artikel 136 befindet;

b)

die Auskünfte, die für die Teilnahme am Verfahren verlangt wurden, verfälscht oder nicht erteilt hat;

c)

zuvor an der Erstellung von Unterlagen für das Gewährungsverfahren mitgewirkt hat, soweit dies einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz — einschließlich der Wettbewerbsverzerrung — darstellt, der auf andere Weise nicht behoben werden kann.

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 darf der Antragsteller nicht Gegenstand einer Sanktion gemäß Artikel 27 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a Ziffern v, vi und vii sein.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014, Artikel 27 Absatz 1:

 

Im Einklang mit Artikel 16 beschließt die Behörde, eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung in jedem der folgenden Fälle zur Sanktionierung aus dem Register zu löschen:

a)

wenn die betreffende Partei oder Stiftung rechtskräftig verurteilt wurde, rechtswidrige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Handlungen im Sinne des Artikels 106 Absatz 1 der Haushaltsordnung begangen zu haben;

b)

wenn gemäß den in Artikel 10 Absätze 2 bis 5 festgelegten Verfahren festgestellt wurde, dass sie eine oder mehrere Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht mehr erfüllt;

ba)

wenn die Entscheidung zur Eintragung der jeweiligen Partei oder Stiftung auf unrichtigen oder irreführenden Angaben beruht, für die die Antragstellerin verantwortlich ist, oder wenn die Entscheidung durch Täuschung erwirkt wurde; oder

c)

wenn das Gesuch eines Mitgliedstaats zur Löschung aufgrund schwerwiegender Nichterfüllung der Verpflichtungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften die Anforderungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b erfüllt.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014, Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern v, vi und vii:

 

Die Behörde verhängt in den folgenden Fällen finanzielle Sanktionen:

a)

nicht quantifizierbare Verstöße:

v)

wenn eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung rechtskräftig wegen rechtswidriger gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteter Handlungen im Sinne des Artikels 106 Absatz 1 der Haushaltsordnung verurteilt worden ist;

vi)

wenn die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung zu irgendeinem Zeitpunkt vorsätzlich Informationen vorenthalten oder vorsätzlich falsche oder irreführende Informationen zur Verfügung gestellt hat oder wenn eine Einrichtung, die nach dieser Verordnung befugt ist, Rechnungsprüfungen oder Kontrollen bei Empfängern von Finanzmitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union vorzunehmen, Unstimmigkeiten in den Jahresabschlüssen entdeckt, die als wesentliche Auslassungen oder Falschangaben von Haushaltsposten gemäß den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 definierten internationalen Rechnungslegungsstandards anzusehen sind;

vii)

wenn nach dem in Artikel 10a vorgesehenen Überprüfungsverfahren festgestellt wird, dass eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung bewusst auf das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament Einfluss genommen oder Einfluss zu nehmen versucht hat, indem sie einen Verstoß gegen die geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten ausnutzte.


(1)  Die Kategorie der Finanzierung ist der Beitrag zu den Betriebskosten gemäß Titel VIII der Haushaltsordnung (für Stiftungen) (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(2)  Beispielsweise unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen der Satzung des Antragstellers, sofern zutreffend.

(3)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1.


ANLAGE b

HAUSHALTSVORANSCHLAG

Kosten

 

Einnahmen

Zuschussfähige Kosten

Haushaltsplan

Ergebnis

 

Haushaltsplan

Ergebnis

A.1:

Personalaufwendungen

1.

Dienstbezüge

2.

Beiträge

3.

Berufliche Fortbildung

4.

Reisekosten des Personals

5.

Sonstige Personalkosten

 

 

D.1

Auflösung der „Rückstellung für im ersten Quartal des Jahres N anfallende zuschussfähige Kosten“

keine Angabe

 

D.2

Für das Jahr N vom Europäischen Parlament gewährte Mittel

 

 

D.3

Mitgliedsbeiträge

 

 

3.1

von Mitgliedsorganisationen

3.2

von einzelnen Mitgliedern

 

 

A.2:

Infrastruktur- und Betriebskosten

1.

Miete, Nebenkosten und Unterhalt

2.

Kosten für Installierung, Betrieb und Wartung von Anlagen

3.

Kosten der Abschreibung beweglicher und unbeweglicher Vermögensgegenstände

4.

Papier- und Bürobedarf

5.

Porto- und Fernmeldekosten

6.

Druck-, Übersetzungs- und Vervielfältigungskosten

7.

Sonstige Infrastrukturkosten

 

 

D.4

Spenden

 

 

 

 

 

D.5

Sonstige Eigenmittel

 

 

(genau anzugeben)

 

 

A.3:

Verwaltungskosten

1.

Dokumentationskosten (Zeitungen, Presseagenturen, Datenbanken)

2.

Studien- und Forschungskosten

3.

Rechtsanwalts- und Prozesskosten

4.

Buchführungs- und Rechnungsprüfungskosten

5.

Diverse Betriebsausgaben

6.

Unterstützung für Dritte

 

 

A.4:

Sitzungen und Repräsentationskosten

1.

Sitzungskosten

2.

Teilnahme an Seminaren und Konferenzen

3.

Ausgaben für Repräsentationszwecke

4.

Ausgaben für Einladungen

5.

Sonstige Sitzungsausgaben

 

 

A.5:

Ausgaben für Informationszwecke und Veröffentlichungen

1.

Ausgaben für Veröffentlichungen

2.

Einrichtung und Betrieb von Websites

3.

Werbungskosten

4.

Kommunikationsmaterial (Werbegeschenke)

5.

Seminare und Ausstellungen

6.

Sonstige Informationskosten

 

 

A.6:

Zuweisung zur „Rückstellung für im ersten Quartal des Jahres N+1 anfallende zuschussfähige Kosten“

 

 

A.

GESAMTBETRAG DER ZUSCHUSSFÄHIGEN KOSTEN

 

 

Nicht zuschussfähige Kosten

1.

Zuweisungen zu sonstigen Rückstellungen

2.

Finanzkosten

3.

Wechselkursverluste

4.

Notleidende Forderungen an Dritte

5.

Sonstiges (genau anzugeben)

6.

Sachleistungen

 

 

B.

GESAMTBETRAG DER NICHT ZUSCHUSSFÄHIGEN KOSTEN

 

 

C.

GESAMTKOSTEN

 

 

D.6.

Vorfinanzierungszinsen

 

 

D.7.

Sachleistungen

 

 

 

D.

GESAMTBETRAG DER EINNAHMEN

 

 

E.

Gewinn/Verlust (D-C)

 

 

 

F.

Zuweisung von Eigenmitteln auf das Rücklagenkonto

 

 

G.

Gewinn/Verlust zum Zweck der Überprüfung des Grundsatzes des Gewinnverbots (E-F)

 

 

ERKLÄRUNG, DASS DER ANTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEI, DER DIE STIFTUNG ANGESCHLOSSEN IST, GESTELLT WIRD

Ich, die unterzeichnete Person, rechtliche Vertreterin von [Name der Partei einfügen], erkläre, dass der vorliegende Antrag auf Finanzierung von [Name des Antragstellers einfügen] für das Haushaltsjahr 2022 im Einklang mit Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 über die europäische politische Partei [Name der europäischen politischen Partei einfügen], der die Stiftung angeschlossen ist, gestellt wird.

Unterschrift der bevollmächtigten Person:

Anrede (Frau, Herrn, Prof. …), Name und Vorname:

 

Funktion in der europäischen politischen Partei:

 

Ort/Datum:

 

Unterschrift: