26.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CA 147/1


Aufruf zur Interessenbekundung für die Auswahl des/der ständigen hochrangigen Vorsitzenden des Gremiums nach Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und seines/ihres Vertreters bzw. seiner/ihrer Vertreterin

(2021/C 147 A/01)

 

I.   Das Gremium

Die Europäische Kommission verwaltet das Früherkennungs- und Ausschlusssystem (EDES). Das EDES wurde 2016 eingerichtet und beruht auf der 2018 überarbeiteten Haushaltsordnung für den EU-Haushalt (1) (Artikel 135 bis 145). Das EDES ist ein leistungsfähiges Instrument zur Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der EU vor unzuverlässigen Personen und Einrichtungen und vor Betrügern (z. B. durch Ausschluss vom Erhalt von Mitteln der EU und/oder des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und gegebenenfalls Veröffentlichung dieses Ausschlusses).

Die Kohärenz des verwaltungsrechtlichen Sanktionsverfahrens wird von dem in Artikel 143 der Haushaltsordnung genannten Gremium (im Folgenden „Gremium“) sichergestellt.

Die wichtigsten Zuständigkeiten des Gremiums sind:

Bewertung aller Anträge auf verwaltungsrechtliche Sanktionen, die von Anweisungsbefugten der Kommission und der anderen Organe und Einrichtungen der Union gestellt werden;

Annahme von Empfehlungen zu verwaltungsrechtlichen Sanktionen, d. h. zum Ausschluss und/oder zu finanziellen Sanktionen und gegebenenfalls zu deren Veröffentlichung, auf Antrag eines bevollmächtigten Anweisungsbefugten.

Gemäß Artikel 93 der Haushaltsordnung ist das EDES-Gremium auch für die Bewertung von Fällen interner finanzieller Unregelmäßigkeiten durch EU-Bedienstete zuständig. Bei der Bearbeitung solcher Fälle wird das Gremium um 3 weitere Mitglieder erweitert (ein Vertreter der zuständigen Anstellungsbehörde, ein von der zuständigen Personalvertretung ernannten Mitglied und ein Mitglied des Juristischen Dienstes des betreffenden Organs oder der betreffenden Einrichtung der Union).

Das Gremium gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit dem Beschluss (EU) 2018/1220 der Kommission (2) festgelegt wurde. Diese Geschäftsordnung regelt die Art und Weise, in der das Gremium seine Arbeit organisiert.

Das Gremium setzt sich wie folgt zusammen:

aus einem/einer ständigen hochrangigen unabhängigen Vorsitzenden (im Folgenden „Vorsitzender“ bzw. „Vorsitzende“),

aus zwei Vertretern der Kommission (zwei ständige, von der Kommission ernannte Mitglieder) und

aus einem Vertreter des antragstellenden Anweisungsbefugten.

Das Gremium wird von einem ständigen Sekretariat unterstützt, das bei der Kommission angesiedelt und administrativ der Generaldirektion Haushalt zugeordnet ist. Die Beratungen und schriftlichen Verfahren des Gremiums können auf Englisch, Französisch oder Deutsch abgewickelt werden.

II.   Der/Die Vorsitzende des Gremiums

Der/Die Vorsitzende vertritt das Gremium. Er/Sie führt bei allen Sitzungen des Gremiums, die auch im schriftlichen Verfahren stattfinden können, den Vorsitz. Insbesondere sorgt er/sie mit Unterstützung des ständigen Sekretariats für Folgendes:

Er/Sie beruft die Sitzungen des Gremiums ein und leitet diese, und er/sie organisiert die Arbeit des Gremiums.

Er/Sie legt nach Konsultation der ständigen Mitglieder den Zeitplan für die Sitzungen des Gremiums fest und lädt gegebenenfalls weitere Anweisungsbefugte als Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen des Gremiums ein.

Er/Sie delegiert seine/ihre Unterzeichnungsbefugnis an eines der Mitglieder des Gremiums, sodass diese in seinem/ihrem Namen und für ihn/sie gemäß seinen/ihren Anweisungen Dokumente unterzeichnen können, die mit einem bestimmten Fall oder Verwaltungsangelegenheiten in Zusammenhang stehen.

Er/Sie stellt gegebenenfalls die enge Zusammenarbeit mit dem OLAF und zukünftig mit dem Europäischen Staatsanwalt sicher.

Er/Sie erleichtert den Entscheidungsfindungsprozess und die Konsensbildung der Mitglieder des Gremiums im Hinblick auf die Erstellung der vorläufigen rechtlichen Bewertung und die Abgabe seiner Empfehlung.

Die Zahl der für die oben beschriebenen Aufgaben erforderlichen Arbeitstage pro Jahr beträgt voraussichtlich:

zehn (10) Arbeitstage für die Teilnahme an Sitzungen in Brüssel;

sechzig (60) Arbeitstage für Vorbereitungsarbeiten (die aus der Ferne durchgeführt werden können).

Die Amtszeit des/der Vorsitzenden beträgt fünf Jahre und ist nicht verlängerbar.

Der/Die Vorsitzende wird als Sonderberater/-in im Sinne des Artikels 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union angestellt. Um seine/ihre Unabhängigkeit und die Dauer seines/ihres Mandats zu wahren, wird sein/ihr Sonderberatervertrag bis zum Ende seines/ihres Mandats verlängert.

III.   Der Vertreter/Die Vertreterin des/der Vorsitzenden

Der Vertreter/Die Vertreterin des/der Vorsitzenden übernimmt die Funktion des/der Vorsitzenden des Gremiums, wenn diese/-r abwesend oder begründet verhindert ist. Der Vertreter/Die Vertreterin des/der Vorsitzenden wird ebenfalls als Sonderberater/-in im Sinne des Artikels 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union angestellt. Die voraussichtliche Zahl seiner/ihrer Arbeitstage entspricht der des/der Vorsitzenden.

IV.   Zulassungskriterien (für den Vorsitzenden/die Vorsitzende und seinen/ihren Vertreter bzw. seine/ihre Vertreterin)

Der/Die Vorsitzende und sein/ihr Vertreter bzw. seine/ihre Vertreterin werden unter den ehemaligen Mitgliedern des Rechnungshofs bzw. Gerichtshofs oder unter ehemaligen Beamten/Beamtinnen ausgewählt, die zumindest den Rang eines Generaldirektors/einer Generaldirektorin in einem anderen Organ der Europäischen Union als der Kommission innehatten.

Außerdem müssen die Bewerber/-innen bei Annahmeschluss für die Bewerbungen die folgenden formalen Kriterien erfüllen:

Staatsangehörigkeit: Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union;

Hochschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss:

abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren oder

Bildungsabschluss, der einem abgeschlossenen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren entspricht, sowie eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr (die einjährige Berufserfahrung kann nicht auf die nachstehend geforderte, nach dem Hochschulabschluss erworbene Berufserfahrung angerechnet werden);

Berufserfahrung: nach Erwerb des Hochschulabschlusses mindestens 15 Jahre Berufserfahrung, davon fünf Jahre in den Bereichen Recht, Wirtschaft und/oder Finanzen;

Sprachen: gründliche Kenntnisse in einer Amtssprache der Europäischen Union und ausreichende Kenntnisse in mindestens einer weiteren Amtssprache;

Unabhängigkeit und Erklärung zu etwaigen Interessenkonflikten: Der/Die Vorsitzende und sein/ihr Vertreter bzw. seine/ihre Vertreterin sind in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig. Es darf nicht zu einem Interessenkonflikt zwischen den Pflichten als Vorsitzende/-r (bzw. Vertreter/-in des/der Vorsitzenden) und anderen offiziellen Pflichten kommen.

V.   Auswahlkriterien

Der/Die Vorsitzende des Gremiums und sein/ihr Vertreter bzw. seine/ihre Vertreterin werden anhand folgender Kriterien ausgewählt:

persönlicher und beruflicher Eignung sowie

umfassender Erfahrung in den Bereichen Recht und Finanzen sowie nachgewiesener Kompetenz.

Wesentliche Merkmale:

umfassende Kenntnisse des Justiz- und Finanzsektors der Europäischen Union;

ausgeprägte konzeptionelle und analytische Fähigkeiten;

ausgezeichnete mündliche und schriftliche Kommunikationsfähigkeiten;

nachgewiesene Kommunikationsfähigkeit, die es ermöglicht, eine effiziente und effektive Kommunikation mit internen und externen Interessenträgern sicherzustellen und den Standpunkt des Gremiums in europäischen und internationalen Foren zu vertreten.

Erwünschte Merkmale:

gründliche Kenntnis der EU-Haushaltsordnung und des EU-Beamtenstatuts;

Kenntnis der Betrugsbekämpfungsstrategie der Europäischen Kommission;

Erfahrung mit der Behandlung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten auf EU-Ebene oder auf nationaler Ebene;

Berufserfahrung im Hinblick auf die Präsentation von Analyseergebnissen auf Konferenzen, Seminaren oder Workshops;

Erfahrung im Bereich hochrangiger Rechtsprechungsaufgaben.

VI.   Unabhängigkeit und Erklärung zu etwaigen Interessenkonflikten (für den Vorsitzenden/die Vorsitzende und seinen/ihren Vertreter bzw. seine/ihre Vertreterin)

Der/Die Vorsitzende des Gremiums und sein/ihr Vertreter bzw. seine/ihre Vertreterin müssen unabhängig handeln und dürfen weder Anweisungen von den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union oder anderen privaten oder öffentlichen Stellen verlangen noch entgegennehmen.

Der/Die Vorsitzende des Gremiums und sein/ihr Vertreter bzw. seine/ihre Vertreterin müssen Folgendes vorlegen:

eine Erklärung, in der sie sich verpflichten, unabhängig im öffentlichen Interesse zu handeln;

eine Erklärung, in der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten aufgeführt sind;

eine Erklärung, in der alle Interessen angegeben sind, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten.

Die Bewerber/-innen müssen in ihrer Bewerbung bestätigen, dass sie bereit sind, diese Erklärungen vorzulegen.

VII.   Mandat (für den Vorsitzenden/die Vorsitzende und seinen/ihren Vertreter bzw. seine/ihre Vertreterin)

Der/Die Vorsitzende des Gremiums und sein/ihr Vertreter bzw. seine/ihre Vertreterin werden im Anschluss an ein Auswahlverfahren ernannt.

Nach Bewertung aller Bewerbungen werden die am besten qualifizierten Bewerber/-innen, die das geeignetste Profil aufweisen, zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.

Die Kommission erstellt eine Rangliste der beiden am besten geeigneten Bewerber/-innen in folgender Reihenfolge:

der/die Erste der Rangliste wird zum/zur Vorsitzenden des Gremiums ernannt;

der/die Zweite der Rangliste wird zum Vertreter/zur Vertreterin des/der Vorsitzenden ernannt.

Bei der Festlegung der vorstehenden Rangfolge stellt die Kommission sicher, dass die beiden als Vorsitzende/-r bzw. Vertreter/-in ausgewählten Personen über einander ergänzende berufliche Profile verfügen und ihre umfassende Erfahrung in zwei verschiedenen EU-Organen erworben haben.

VIII.   Chancengleichheit

Die EU-Organe verfolgen eine Politik der Chancengleichheit und akzeptieren Bewerbungen ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Überzeugungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.

IX.   Beschäftigungsbedingungen für den Vorsitzenden/die Vorsitzende und seinen/ihren Vertreter bzw. seine/ihre Vertreterin

Der/Die Vorsitzende des Gremiums und sein/ihr Vertreter bzw. seine/ihre Vertreterin werden für einen nicht verlängerbaren Zeitraum von fünf Jahren ernannt.

Der/Die Vorsitzende des Gremiums und sein/ihr Vertreter bzw. seine/ihre Vertreterin erhalten für jeden geleisteten Arbeitstag ein Honorar. Das Honorar wird berechnet auf der Grundlage des Grundgehalts eines Beamten der Europäischen Union der Besoldungsgruppe AD 16, Dienstaltersstufe 1. Auf das Honorar wird eine Steuer zugunsten der Europäischen Union erhoben.

Das Gremium hat seinen Sitz in Brüssel, Belgien. Der/Die Vorsitzende des Gremiums und sein/ihr Vertreter bzw. seine/ihre Vertreterin haben Anspruch auf die Erstattung von Dienstreisekosten gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Union und den von der Kommission angenommenen Durchführungsbestimmungen.

X.   Bewerbungsverfahren

Hinweis:

Bewerbungen sind sowohl für beide Positionen (Vorsitzende/-r und Vertreter/-in) als auch für eine der beiden Positionen möglich. In der Bewerbung ist dies deutlich anzugeben.

Bewerbungen sind in elektronischem Format an folgende Adresse zu richten: BUDG-AVIS-DE-VACANCES@ec.europa.eu.

Weitere Auskünfte sind per E-Mail an Panel-secretariat-BUDG@ec.europa.eu erhältlich.

Für eine gültige Bewerbung senden Sie einen Lebenslauf im Word- oder PDF-Format sowie ein Bewerbungsschreiben (höchstens 8 000 Zeichen) in einer der Amtssprachen der Europäischen Union an die oben genannte E-Mail-Adresse.

Sie benötigen zudem eine gültige E-Mail-Adresse. Über diese Adresse erhalten Sie die Bestätigung, dass Ihre Bewerbung bei uns eingegangen ist, sowie Informationen zum Ergebnis des Auswahlverfahrens. Änderungen Ihrer E-Mail-Adresse sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.

Zur Erleichterung des Auswahlverfahrens findet die Kommunikation mit den Bewerbern/Bewerberinnen über das Auswahlverfahren in englischer Sprache statt.

XI.   Frist

Bewerbungsschluss ist 10 Arbeitstage nach dem Datum der Veröffentlichung des Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Die Kommission behält sich das Recht vor, den Bewerbungsschluss für diesen Aufruf zur Interessenbekundung ausschließlich durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu verlängern.

XII.   Schutz personenbezogener Daten

Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten der Bewerber/-innen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verarbeitet werden. Dies gilt insbesondere für die Vertraulichkeit und Sicherheit dieser Daten.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(2)  Beschluss (EU) 2018/1220 der Kommission vom 6. September 2018 über die Geschäftsordnung des in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Gremiums (ABl. L 226 vom 7.9.2018, S. 7).

(3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).