11.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 383/2 |
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS
vom 1. Oktober 2019
zur Einführung eines internen Kontrollmechanismus in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der justiziellen Tätigkeit des Gerichtshofs
(2019/C 383/02)
DER GERICHTSHOF —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 19,
in der Erwägung, dass nach Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) „[j]ede Person … das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten [hat]“,
in der Erwägung, dass nach Artikel 8 Absatz 3 der Charta „[d]ie Einhaltung [der] Vorschriften [betreffend den Schutz personenbezogener Daten] von einer unabhängigen Stelle überwacht [wird]“,
in der Erwägung, dass sich gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG die Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Gerichtshof im Rahmen seiner justiziellen Tätigkeit erstreckt,
in der Erwägung, dass der Unionsgesetzgeber hinsichtlich der Aufsicht über eine solche Verarbeitung unter Bezugnahme auf Artikel 8 Absatz 3 der Charta im 74. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2018/1725 die Einrichtung einer unabhängigen Aufsicht, beispielsweise durch ein internes Verfahren, angeregt hat —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Beantragt eine natürliche Person beim Kanzler des Gerichtshofs in seiner Eigenschaft als im Rahmen der justiziellen Tätigkeit des Gerichtshofs für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlicher den Erlass einer Entscheidung, so teilt der Kanzler der betreffenden Person seine Entscheidung binnen zwei Monaten nach dem Tag der Antragstellung mit. Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort erteilt, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung des Antrags.
(2) Eine Entscheidung, die der Kanzler des Gerichtshofs in seiner Eigenschaft als im Rahmen der justiziellen Tätigkeit des Gerichtshofs für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlicher in Beantwortung eines Antrags im Sinne von Absatz 1 oder aus eigener Initiative trifft, kann unter den in Artikel 3 genannten Voraussetzungen Gegenstand einer Beschwerde vor dem in Artikel 2 bezeichneten Ausschuss (im Folgenden: Ausschuss) sein.
Artikel 2
(1) Der Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern, die aus der Mitte der Richter und der Generalanwälte des Gerichtshofs ausgewählt werden.
(2) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ausschusses werden vom Gerichtshof auf Vorschlag des Präsidenten des Gerichtshofs für die Dauer von dessen Amtszeit ernannt.
(3) Auf Vorschlag seines Präsidenten ernennt der Gerichtshof außerdem stellvertretende Mitglieder, die berufen sind, zu tagen, wenn eines oder mehrere Mitglieder des Ausschusses verhindert sind. Die stellvertretenden Mitglieder vertreten die verhinderten Mitglieder in protokollarischer Rangfolge.
(4) Ist der Vorsitzende des Ausschusses verhindert, so sitzt diesem in protokollarischer Rangfolge eines der ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieder vor.
(5) Der Ausschuss tritt auf Einberufung durch seinen Vorsitzenden zusammen. Dieser legt die Tagesordnung für die Sitzungen fest und erstellt ein Protokoll über die Sitzungen.
(6) Der Ausschuss wird bei seiner Tätigkeit durch den Rechtsberater für Verwaltungsangelegenheiten des Gerichtshofs der Europäischen Union unterstützt.
Artikel 3
(1) Die Beschwerde ist von der durch die Entscheidung nach Artikel 1 Absatz 2 betroffenen natürlichen Person oder durch deren Vertreter innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung oder, gegebenenfalls, nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Person davon Kenntnis erlangt hat, einzureichen.
(2) Die Beschwerde ist in einer der Amtssprachen der Europäischen Union einzureichen.
Artikel 4
(1) Erfüllt die Beschwerde die in Artikel 3 genannten Voraussetzungen, so nimmt der Ausschuss eine erneute Prüfung der dem Erlass der in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte vor.
(2) Der Ausschuss kann jede Person anhören, deren Anhörung er für sachdienlich erachtet.
(3) Der Ausschuss kann die in Artikel 1 Absatz 2 bezeichnete Entscheidung aufheben und in diesem Fall auch abändern oder sie bestätigen. Die Entscheidung des Ausschusses tritt gegenüber dem Beschwerdeführer an die Stelle der in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Entscheidung.
(4) Der Ausschuss teilt dem Beschwerdeführer seine Entscheidung, die binnen vier Monaten nach der Einreichung der Beschwerde ergeht, mit. Ergeht innerhalb dieser Frist keine ausdrückliche Entscheidung des Ausschusses, so gilt dies als Bestätigung der in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Entscheidung durch den Ausschuss.
(5) Die Erhebung einer Klage durch den Beschwerdeführer gegen die Entscheidung nach Artikel 1 Absatz 2 beendet die Zuständigkeit des Ausschusses für die Beschwerde, mit der er befasst worden ist.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 2019.
Der Kanzler
A. CALOT ESCOBAR
Der Präsident
K. LENAERTS