4.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 372/2 |
Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern
(2019/C 372/02)
In seiner Vollversammlung vom 4. Oktober 2019 hat das Gericht beschlossen, die Entscheidung über die Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern vom 3. Juli 2019, die am 22. Juli 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2019, C 246, S. 2) veröffentlicht wurde, in ihren Absätzen 2 und 3 abzuändern. Diese Absätze erhalten folgende Fassung:
„2. |
Die Rechtssachen des öffentlichen Dienstes, d. h. die nach Art. 270 AEUV und gegebenenfalls Art. 50a des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union anhängig gemachten Rechtssachen, werden gemäß der Reihenfolge der Eintragung der Rechtssachen in das Register der Kanzlei auf die vier Kammern verteilt, die in der Entscheidung über die Zuteilung der Richter zu den Kammern hierfür speziell benannt sind. |
3. |
Die im Vierten Titel der Verfahrensordnung genannten Rechtssachen betreffend die Rechte des geistigen Eigentums werden gemäß der Reihenfolge der Eintragung der Rechtssachen in das Register der Kanzlei auf die sechs Kammern verteilt, die in der Entscheidung über die Zuteilung der Richter zu den Kammern hierfür speziell benannt sind.“ |
Nach diesen Änderungen lauten die vom Gericht gemäß Art. 25 der Verfahrensordnung festgelegten Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern, wie sie sich aus den Entscheidungen vom 3. Juli 2019 und vom 4. Oktober 2019 ergeben, wie folgt:
1. |
Die Rechtssachen werden nach Eingang der Klageschrift unbeschadet einer späteren Anwendung von Art. 28 der Verfahrensordnung so bald wie möglich den Kammern mit drei Richtern zugewiesen. |
2. |
Die Rechtssachen des öffentlichen Dienstes, d. h. die nach Art. 270 AEUV und gegebenenfalls Art. 50a des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union anhängig gemachten Rechtssachen, werden gemäß der Reihenfolge der Eintragung der Rechtssachen in das Register der Kanzlei auf die vier Kammern verteilt, die in der Entscheidung über die Zuteilung der Richter zu den Kammern hierfür speziell benannt sind. |
3. |
Die im Vierten Titel der Verfahrensordnung genannten Rechtssachen betreffend die Rechte des geistigen Eigentums werden gemäß der Reihenfolge der Eintragung der Rechtssachen in das Register der Kanzlei auf die sechs Kammern verteilt, die in der Entscheidung über die Zuteilung der Richter zu den Kammern hierfür speziell benannt sind. |
4. |
Der Verteilung der anderen als der in den Nrn. 2 und 3 genannten Rechtssachen auf die Kammern erfolgt in zwei verschiedenen Verteilungsvorgängen gemäß der Reihenfolge der Eintragung der Rechtssachen in das Register der Kanzlei:
|
5. |
Der Präsident des Gerichts kann von dem in den Nrn. 2, 3 und 4 genannten Verteilungsmodus abweichen, um dem Zusammenhang zwischen bestimmten Rechtssachen Rechnung zu tragen oder eine ausgewogene Verteilung der Arbeitsbelastung sicherzustellen. |
6. |
In Anbetracht des in der Vollversammlung des Gerichts vom 19. Juni 2019 ergangenen Beschlusses über die Fortführung der Tätigkeit des Gerichts zwischen dem 1. und dem 26. September 2019 (ABl. 2019, C 238, S. 2), der vorsieht, dass die Entscheidung des Gerichts vom 11. Mai 2016 über die Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern (ABl. 2016, C 296, S. 2) zwischen dem 1. und dem 26. September 2019 fortgilt, werden die vorstehend aufgeführten Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern für die Zeit vom 27. September 2019 bis zum 31. August 2022 festgelegt. |