|
19.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CA 418/1 |
Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA)
Ausschreibung der Stelle des Europäischen Generalstaatsanwalts (m/w) — Luxemburg
Bedienstete/r auf Zeit — Besoldungsgruppe AD 15
(2018/C 418 A/01)
Europäische Staatsanwaltschaft
Bei der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) handelt es sich um eine unabhängige europäische Staatsanwaltschaft, die zuständig ist für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die als Täter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU begangen haben. Die EUStA-Verordnung (EU) 2017/1939 (1) ist am 20. November 2017 in Kraft getreten. Nach ihrer Errichtung nimmt die EUStA gemäß Artikel 120 dieser Verordnung ihre Tätigkeit zu einem durch Beschluss der Kommission festgelegten Zeitpunkt auf, jedoch frühestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten der EUStA-Verordnung.
Der Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der EUStA-Verordnung und dem Tag, an dem die EUStA ihre Tätigkeit aufnimmt, dient der Errichtung der neuen EU-Einrichtung. Nach Artikel 20 der EUStA-Verordnung ist die Kommission für die Errichtung und den anfänglichen administrativen Betrieb der EUStA zuständig, bis diese in der Lage ist, ihren eigenen Haushalt auszuführen.
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der EUStA-Verordnung wird der Europäische Generalstaatsanwalt für eine nicht verlängerbare Amtszeit von sieben Jahren ernannt.
Das Amt des Europäischen Generalstaatsanwalts
Artikel 11 der EUStA-Verordnung legt fest, dass der Europäische Generalstaatsanwalt die EUStA leitet und folgende Hauptaufgaben und -zuständigkeiten hat:
|
— |
Organisation der Arbeit der EUStA, Leitung ihrer Tätigkeit und Treffen von Entscheidungen gemäß der EUStA-Verordnung und der Geschäftsordnung der EUStA; |
|
— |
Vertretung der EUStA gegenüber den Organen der Union und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und gegenüber Dritten. |
Darüber hinaus hat der Europäische Generalstaatsanwalt gemäß der EUStA-Verordnung folgende Pflichten und Zuständigkeiten:
|
— |
für das Kollegium der EUStA (im Folgenden das „Kollegium“) Erarbeitung von Vorschlägen für die Ernennung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte und des Verwaltungsdirektors der EUStA; |
|
— |
Erarbeitung eines Vorschlags für die EUStA-Geschäftsordnung; |
|
— |
für das Kollegium Ausarbeitung eines Vorschlags zur Einrichtung Ständiger Kammern; |
|
— |
Mitwirkung an und Leitung der Sitzungen der Ständigen Kammern gemäß der EUStA-Geschäftsordnung; |
|
— |
Vorbereitung und Leitung regelmäßiger Sitzungen des Kollegiums; |
|
— |
binnen sechs Monaten nach der Ernennung Erarbeitung eines Vorschlags mit detaillierten Vorschriften für die Anwendung des Artikels 109 der EUStA-Verordnung (Transparenzregeln); |
|
— |
Erstellung eines Entwurfs der für die EUStA geltenden Finanzregelung auf der Grundlage eines Vorschlags des Verwaltungsdirektors; |
|
— |
Erarbeitung eines Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der EUStA für jedes Haushaltsjahr auf Grundlage eines vom Verwaltungsdirektor erstellten Vorschlags (das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen); |
|
— |
Unterbreitung von Vorschlägen für vom Kollegium gemäß Artikel 114 der EUStA-Verordnung zu verabschiedende Durchführungsvorschriften und Programmdokumente; |
|
— |
regelmäßige Treffen mit dem Präsidenten von Eurojust zur Erörterung von Fragen von gemeinsamem Interesse und, falls angezeigt, Teilnahme an Sitzungen des Eurojust-Kollegiums; |
|
— |
regelmäßige Treffen mit den Leitern anderer einschlägiger EU-Einrichtungen, etwa Europol und OLAF, und mit Vertretern der einschlägigen Netze von EU-Agenturen (JI); |
|
— |
andere in der EUStA-Verordnung vorgesehene Aufgaben. |
Zulassungskriterien
Um zur Auswahlphase zugelassen zu werden, müssen die Bewerberinnen und Bewerber vor Ablauf der Bewerbungsfrist die folgenden Mindestkriterien erfüllen:
Staatsangehörigkeit: Sie müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen, der an der Verstärkten Zusammenarbeit im Rahmen der EUStA-Verordnung teilnimmt.
Berufserfahrung: Sie müssen aktive Mitglieder der Staatsanwaltschaft oder Richterschaft in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat sein und die für die höchsten staatsanwaltlichen oder richterlichen Ämter in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und auf nationaler, europäischer oder internationaler Ebene einschlägige praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der nationalen Rechtsordnungen, der Finanzermittlungen und der internationalen justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen erworben haben.
Sprachkenntnisse: Sie müssen, entsprechend Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (BBSB), über gründliche Kenntnisse in einer Amtssprache der Europäischen Union und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren EU-Amtssprache verfügen (2).
Alter: Gemäß Artikel 14 der EUStA-Verordnung wird der Europäische Generalstaatsanwalt für eine nicht verlängerbare Amtszeit von sieben Jahren ernannt. Ferner gelten Artikel 47 Buchstabe a der BBSB und Artikel 52 des Statuts der Beamten der Europäischen Union. Das bedeutet, dass der Europäische Generalstaatsanwalt in der Lage sein sollte, sein Amt sieben Jahre lang auszuüben, und spätestens mit 70 Jahren in den Ruhestand treten sollte, wobei davon auszugehen ist, dass im Bedarfsfall eine verlängerte Dienstzeit über das Alter von 66 Jahren hinaus automatisch von der Anstellungsbehörde gewährt wird. Die Bewerberinnen und Bewerber sollten daher zum Zeitpunkt der Ernennung, die voraussichtlich zum 1. März 2019 wirksam wird, nicht älter als 63 Jahre sein.
Sie müssen außerdem ihre Verpflichtungen aus den für sie geltenden Wehrgesetzen erfüllt haben, den Nachweis erbringen, dass sie den sittlichen Anforderungen für die Ausübung der Tätigkeit genügen, und die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche körperliche Eignung besitzen.
Der ausgewählte Bewerber oder die ausgewählte Bewerberin muss sich im Besitz einer gültigen Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Sicherheitsüberprüfung seiner/ihrer nationalen Sicherheitsbehörde — Geheimhaltungsgrad SECRET UE/EU SECRET — befinden oder in der Lage sein, eine solche zu erhalten.
Eine solche Bescheinigung wird per Verwaltungsentscheidung nach einer Sicherheitsüberprüfung durch die zuständige nationale Sicherheitsbehörde des Bewerbers entsprechend den geltenden nationalen Sicherheitsvorschriften erteilt und erlaubt den Zugang zu Verschlusssachen bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad. Das zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung notwendige Verfahren kann nur auf Antrag des Arbeitgebers eingeleitet werden, nicht durch die Bewerberin bzw. den Bewerber.
Eine Ernennung auf die Stelle kann nur dann erfolgen, wenn die ausgewählte Person eine gültige Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erhalten hat.
Eignungskriterien
Wir suchen eine Persönlichkeit, die idealerweise folgende Kompetenzen mitbringt:
|
— |
mindestens fünfzehn Jahre Berufserfahrung als aktives Mitglied der Staatsanwaltschaft oder Richterschaft; |
|
— |
mindestens fünf Jahre Erfahrung und nachweislicher Erfolg in leitender Funktion bei einer Staatsanwaltschaft oder einer Gerichtsbehörde; |
|
— |
mindestens fünf Jahre staatsanwaltschaftliche Erfahrung mit der Untersuchung und Verfolgung von Finanzstraftaten; einschlägige Erfahrung in der Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU oder schweren grenzüberschreitenden Straftaten wäre von Vorteil; |
|
— |
solide Führungs- und Managementqualitäten und kommunikatives Geschick auf strategischer und interner Führungsebene; |
|
— |
herausragende fachliche Qualifikation, Engagement, zuverlässige Urteilsfähigkeit, konzeptuelles Geschick und die Fähigkeit, eine klare Strategie zur Erreichung der Ziele der EUStA zu entwickeln und zu kommunizieren; |
|
— |
ausgezeichnete Sozial-, Entscheidungs-, Kommunikations- und Verhandlungskompetenz und die Fähigkeit, mit den beteiligten Akteuren vertrauensvolle Arbeitsbeziehungen aufzubauen; |
|
— |
Fähigkeit, in einem komplexen multikulturellen Umfeld zu arbeiten und Teams so zu motivieren und zu leiten, dass sie ihr volles Potenzial entfalten; |
|
— |
nachgewiesenes Verständnis und Engagement für die bei der Untersuchungs-/Strafverfolgungstätigkeit der EUStA erforderliche Unabhängigkeit und Wahrung der Grundrechte; |
|
— |
hohe ethische Standards und persönliche Integrität; |
|
— |
ausgezeichnete Kenntnis des institutionellen und rechtlichen Rahmens der Union. |
Unabhängigkeit und Erklärung zu etwaigen Interessenkonflikten
Gemäß Artikel 6 der EUStA-Verordnung ist der Europäische Generalstaatsanwalt verpflichtet, im Interesse der Union insgesamt zu handeln; bei der Erfüllung seiner Pflichten gemäß der EUStA-Verordnung darf er keine Weisungen von Personen außerhalb der EUStA, von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union einholen oder entgegennehmen.
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen sich in einer Erklärung verpflichten, gemäß Artikel 6 der EUStA-Verordnung unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln. Ferner müssen sie alle Interessen angeben, die ihre Unabhängigkeit gefährden könnten.
Vor Amtsantritt muss sich der Europäische Generalstaatsanwalt in einer Erklärung verpflichten, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln, und etwaige persönliche, insbesondere familiäre oder finanzielle Interessen, oder Interessen Dritter offenlegen, die die Unabhängigkeit bei der Amtsausübung tatsächlich oder potenziell beeinträchtigen und zu einem mit dieser Stelle zusammenhängenden tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt führen könnten.
Auswahl und Ernennung
Der Europäische Generalstaatsanwalt wird auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens gemäß Artikel 14 der EUStA-Verordnung vom Europäischen Parlament und vom Rat im gegenseitigen Einvernehmen ernannt.
Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der EUStA-Verordnung erstellt ein Auswahlausschuss eine Auswahlliste der qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber und legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Bewerberinnen und Bewerber, die vom Auswahlausschuss nicht in die Auswahlliste aufgenommen werden, werden über die Gründe hierfür informiert.
Der Auswahlausschuss setzt sich aus zwölf Personen zusammen, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofs und des Rechnungshofs, ehemaliger nationaler Mitglieder von Eurojust, der Mitglieder der höchsten nationalen Gerichte, hochrangiger Staatsanwälte und von Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung ausgewählt werden. Eine der ausgewählten Personen wird vom Europäischen Parlament vorgeschlagen. Die Mitglieder des Auswahlausschusses werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission ernannt.
Beschäftigungsbedingungen
Für den Europäischen Generalstaatsanwalt gelten das Beamtenstatut und die BBSB sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen. Der Europäische Generalstaatsanwalt wird nach Artikel 2 Buchstabe a der BBSB als Bediensteter auf Zeit von der EUStA eingestellt. Der Anstellungsvertrag wird für einen nicht verlängerbaren Zeitraum von sieben Jahren geschlossen.
Vor dem Amtsantritt muss sich der Europäische Generalstaatsanwalt einer ärztlichen Einstellungsuntersuchung zur Feststellung der für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen körperlichen Eignung unterziehen.
Dienstort ist Luxemburg. Während der Aufbauphase der EUStA kann vom Europäischen Generalstaatsanwalt verlangt werden, seine Tätigkeit von Brüssel aus auszuüben.
Chancengleichheit
Die Union verfolgt eine Politik der Chancengleichheit. Angesichts des geringen Anteils von Frauen in Führungspositionen werden Bewerbungen von Frauen besonders begrüßt.
Bewerbungsverfahren
Bitte prüfen Sie vor Einreichung Ihrer Bewerbung sorgfältig, ob Sie sämtliche Zulassungskriterien erfüllen, vor allem, ob Sie über den verlangten Hochschulabschluss, die Berufserfahrung und die geforderten Sprachkenntnisse verfügen. Wenn Sie eine der Anforderungen nicht erfüllen, werden Sie automatisch vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
Die Bewerbung kann in jeder der 24 Amtssprachen der Union eingereicht werden (3).
Sie benötigen eine gültige E-Mail-Adresse, an die die Bestätigung Ihrer Registrierung gesandt wird und die für den weiteren Schriftwechsel während der verschiedenen Stufen des Auswahlverfahrens verwendet wird. Änderungen Ihrer E-Mail-Adresse während des Auswahlverfahrens sollten uns mitgeteilt werden.
Ihre Bewerbung ist erst vollständig, wenn Sie Ihren Lebenslauf und ein Bewerbungsschreiben an folgende E-Mail-Adresse geschickt haben: EU-EPPO-SELECTION-ECP@ec.europa.eu. Bitte führen Sie alle Kenntnisse von EU-Sprachen auf und geben Sie an, auf welchem Niveau gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen Sie die jeweilige Sprache beherrschen (4).
Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten eine E-Mail, in der bestätigt wird, dass ihre Bewerbung registriert wurde. Bitte beachten: Wenn Sie keine Bestätigungs-E-Mail erhalten, ist Ihre Bewerbung nicht registriert worden. Zwecks weiterer Auskünfte und/oder bei technischen Problemen wenden Sie sich bitte per E-Mail an: EU-EPPO-SELECTION-ECP@ec.europa.eu.
Bewerbungsschluss
Bewerbungsschluss ist der 14. Dezember 2018, 12.00 Uhr Brüsseler Ortszeit. Bewerbungen, die nach Fristablauf eingehen, werden nicht berücksichtigt.
Wichtiger Hinweis für Bewerberinnen und Bewerber
Die Arbeiten der Auswahlausschüsse sind vertraulich. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist es untersagt, sich persönlich oder über Dritte an Mitglieder dieser Ausschüsse zu wenden. Alle Auskunftsersuchen sind an folgende Adresse zu richten: EU-EPPO-SELECTION-ECP@ec.europa.eu.
Schutz personenbezogener Daten
Die Europäische Kommission trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der EU und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet werden.
(1) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1). Im Folgenden die „EUStA-Verordnung“.
(2) https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1962R0031:20140101:DE:PDF
(3) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01958R0001-20130701&qid=1408533709461&from=DE
(4) https://www.coe.int/en/web/common-european-framework-reference-languages/table-1-cefr-3.3-common-reference-levels-global-scale