21.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CA 295/1


Aufforderung zur Interessenbekundung für die Ernennung einer bzw. eines Vorsitzenden und einer bzw. eines stellvertretenden Vorsitzenden der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur

COM/2018/20030

(2018/C 295 A/01)

 

Beschreibung der Agentur

Die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“ oder „ECHA“) wurde am 1. Juni 2007 eingerichtet und hat ihren Sitz in Helsinki (Finnland). Sie spielt eine zentrale Rolle bei der Durchführung der REACH-, der CLP-, der BP- und der PIC-Verordnung.

Die Verordnung über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (1) trat am 1. Juni 2007 in Kraft. In den Artikeln 75 bis 111 der REACH-Verordnung werden Arbeitsweise und Aufgaben der Agentur festgelegt.

Die Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) (2) trat am 20. Januar 2009 in Kraft. Die Aufgaben der Agentur werden in Artikel 50 festgelegt.

Die Biozidprodukte-Verordnung (BPR) (3) trat am 1. September 2013 in Kraft und regelt die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten. Die Rolle der Agentur wird in Artikel 74 festgelegt.

In der PIC-Verordnung (4) wird das Verfahren der vorherigen Zustimmung bei der Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien geregelt. Sie trat am 1. März 2014 in Kraft und erlegt Unternehmen, die gefährliche Chemikalien in Drittländer ausführen wollen, bestimmte Verpflichtungen auf. Die Rolle der Agentur wird in Artikel 6 der PIC-Verordnung festgelegt.

Weitere Informationen sind der folgenden Website zu entnehmen: http://www.ECHA.europa.eu/

Die Widerspruchskammer

Die Artikel 89 bis 94 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthalten die einschlägigen Bestimmungen für Widersprüche. Artikel 89 sieht die Einrichtung einer Widerspruchskammer vor. Die Kammer ist für Entscheidungen über Widersprüche gegen bestimmte Einzelentscheidungen der Agentur zuständig, wie in Artikel 91 der genannten Verordnung festgelegt ist.

Die Kammer ist für Entscheidungen über Widersprüche gegen bestimmte Einzelentscheidungen der Agentur zuständig, wie in Artikel 77 der Biozidprodukte-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegt ist.

Die Widerspruchskammer besteht aus einem Vorsitzenden (*1) und zwei weiteren Mitgliedern, bei denen es sich um Bedienstete der Agentur handelt. Ihnen sind Stellvertreter beigegeben, die sie bei Abwesenheit vertreten. Die Stellvertreter gehören nicht zu den Bediensteten der Agentur. Die Qualifikationen des Vorsitzenden und der Mitglieder sind in der Verordnung (EG) Nr. 1238/2007 der Kommission vom 23. Oktober 2007 zur Festlegung der Vorschriften für die Qualifikation der Mitglieder der Widerspruchskammer der Europäischen Agentur für chemische Stoffe geregelt. Nach dieser Verordnung der Kommission setzt sich die Widerspruchskammer aus fachlich und juristisch qualifizierten Mitgliedern zusammen.

Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Widerspruchskammer sind unabhängig. Bei ihren Entscheidungen sind sie an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen Aufgaben in der Agentur wahrnehmen.

Bei der Entscheidung über Widersprüche halten der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Widerspruchskammer die Vorschriften für die Organisation sowie das Verfahren ein, welche in der Verordnung (EG) Nr. 771/2008 der Kommission in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/823 der Kommission vom 25. Mai 2016 geänderten Fassung festgelegt sind.

Damit die Widerspruchskammer reibungslos funktioniert, wird sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von einem Register unterstützt, das von einem Kanzler geleitet wird. Der Kanzler wird unmittelbar vom Vorsitzenden der Widerspruchskammer ernannt.

Stellenprofil

Zu den Aufgaben des Vorsitzenden zählt Folgendes:

Vorsitz bei allen Widerspruchsverfahren;

Prüfung und Entscheidung über Widersprüche in unabhängiger und unparteiischer Weise;

Gewährleistung der Einhaltung der rechtlichen Grundsätze und Vorschriften im Rahmen des Verfahrens;

Gewährleistung einer effizienten und fristgerechten Bearbeitung der Widersprüche;

Gewährleistung der Qualität und Kohärenz der Entscheidungen der Widerspruchskammer;

Gestaltung der Organisation und Arbeitsmethoden der Kammer;

Beaufsichtigung des Kanzlers, der das Referat leitet, das die Widerspruchskammer unterstützt;

Gewährleistung, dass die übrigen beteiligten Mitglieder der Widerspruchskammer und der Kanzler bei der Verwaltung der einzelnen Widersprüche in keinem Interessenkonflikt stehen;

Ersetzen von Mitgliedern durch ihre Stellvertreter sofern erforderlich;

Benennung von Mitgliedern zusätzlicher Kammern, wenn dies für die rasche Bearbeitung von Widersprüchen erforderlich ist;

Festlegung interner Vorschriften für die Bearbeitung von Widersprüchen und die Organisation der Kammer und ihrer Arbeit;

Festlegung praktischer Anweisungen verfahrenstechnischer Art für die Parteien;

Zuteilung der Bearbeitung eines Widerspruchs an eines der Mitglieder der Kammer oder an sich selbst als Berichterstatter auf der Grundlage objektiver Kriterien;

Gewährleistung einer regelmäßigen Kommunikation mit den stellvertretenden Mitgliedern und aktueller Informationen über den Fortgang von Widersprüchen;

Beaufsichtigung der Arbeit der zusätzlichen Mitglieder und Stellvertreter;

Entscheidungen über die Zulässigkeit von Widersprüchen;

Entscheidung über Anträge auf vertrauliche Behandlung;

Durchführung von Voruntersuchungen zu den Widersprüchen;

Vorsitz bei mündlichen Anhörungen;

Verfügung von Maßnahmen zur Gestaltung des Verfahrens;

Ausarbeitung von Mitteilungen an die Parteien;

Abfassen von Entscheidungsentwürfen;

Vertretung der Widerspruchskammer.

Zulassungskriterien

Um bei der Auswahl Berücksichtigung zu finden, müssen die Bewerber folgende formale Kriterien bis zur Frist für die Antragstellung erfüllen:

die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen) besitzen;

über einen anerkannten Abschluss in Rechtswissenschaften verfügen, entweder

a)

nach erfolgreichem Abschluss eines vollständigen Hochschulstudiums mit einer Mindestdauer von vier Jahren, der zu einem Postgraduiertenstudium berechtigt, oder

b)

nach einem mit einem Abschlusszeugnis nachgewiesenen abgeschlossenen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren und zusätzlich mindestens einjähriger einschlägiger Berufserfahrung (diese einjährige Berufserfahrung kann nicht auf die weiter unten geforderte, nach dem Hochschulabschluss erworbene Berufserfahrung angerechnet werden).

Falls der Universitätsabschluss nicht in Rechtswissenschaften erworben wurde, muss der Bewerber auch eine Berufsqualifikation besitzen, die ihn zur Ausübung einer Rechtsanwaltstätigkeit befähigt;

mindestens 15-jährige Berufserfahrung im juristischen Bereich (die nach dem oben genannten Universitätsabschluss erworben wurde), davon mindestens fünf Jahre auf dem Gebiet des EU-Rechts und mindestens fünf Jahre im Rahmen einer juristischen oder ähnlichen Tätigkeit an einem internationalen und/oder nationalen Gericht;

nachweisen, dass sie gründliche Kenntnisse in einer Amtssprache der Europäischen Union (5) und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union in dem Umfang besitzen, in dem dies für die Ausübung ihres Amtes erforderlich ist.

Zum Zeitpunkt der Bewerbungsfrist müssen die Bewerber das volle fünfjährige Mandat gemäß Artikel 47 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union ableisten können. Für Zeitbedienstete der EU, die ab 1. Januar 2014 ihren Dienst antreten, beginnt der Ruhestand am Ende des Monats, in dem das 66. Lebensjahr vollendet wird (6).

Außerdem müssen die Bewerber bei Annahmeschluss für die Bewerbungen die folgenden formalen Kriterien erfüllen:

im vollen Besitz ihrer staatsbürgerlichen Rechte sein;

sich ihren Verpflichtungen aus den für sie geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen haben;

den für die Ausübung des Amtes zu stellenden sittlichen Anforderungen genügen (7);

die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche körperliche Eignung besitzen (8).

Auswahlkriterien

Wir suchen eine Persönlichkeit, die folgende Kompetenzen mitbringt:

nachweisliche Erfahrung mit Regelungs- oder Gerichtsverfahren;

hervorragende Kommunikationsfähigkeiten und soziale Kompetenzen, Fähigkeit zum zielführenden und effizienten Meinungsaustausch mit internen und externen Interessenträgern;

sehr gute Englischkenntnisse (Hauptverkehrssprache innerhalb der Agentur);

Kenntnisse in anderen Sprachen der Europäischen Union wären vorteilhaft.

Folgendes wäre von Vorteil:

Managementerfahrung;

in einem ähnlichen multikulturellen Umfeld erworbene Berufserfahrung.

Auswahlverfahren, Ernennung und Beschäftigungsbedingungen

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entscheidet der Verwaltungsrat über die Ernennung des Vorsitzes und des Stellvertreters anhand einer von der Kommission vorgelegten Liste qualifizierter Bewerber. Diese Aufforderung zur Interessensbekundung soll der Kommission die Möglichkeit geben, eine Liste von Bewerbern zu erstellen, die dem Verwaltungsrat vorzulegen ist. Die Bewerber werden darauf hingewiesen, dass die Aufnahme in die Liste der Europäischen Kommission keine Garantie für die Ernennung darstellt.

Die Europäische Kommission organisiert die Auswahl des Vorsitzenden der Widerspruchskammer sowie des Stellvertreters. Zu diesem Zweck setzt die Kommission ein Auswahlgremium ein, das jene Bewerber zu einem Gespräch einlädt, die die oben aufgeführten Zulassungskriterien erfüllen und deren Profil den besonderen Kompetenzanforderungen und den vorstehenden Auswahlkriterien am besten entspricht.

Im Anschluss an diese Gespräche erstellt der Auswahlausschuss eine Liste der geeignetsten Bewerber. Diese Liste wird von der Europäischen Kommission angenommen und dem Verwaltungsrat der Agentur übermittelt.

Letzterer wird Gespräche mit den Bewerbern auf der Auswahlliste der Europäischen Kommission führen und den Vorsitzenden und den Stellvertreter ernennen. Vor dem Gespräch mit dem Verwaltungsrat der Agentur unterziehen sich die Bewerber auf der Liste einem von externen Einstellungsberatern durchgeführten Assessment-Center.

Aus praktischen Gründen und um das Auswahlverfahren im Interesse der Bewerber und der Agentur so zügig wie möglich abzuwickeln, findet das Auswahlverfahren nur in englischer Sprache statt. Die Auswahlausschüsse überprüfen jedoch während des Gesprächs, ob die Bewerber über die geforderten ausreichenden Kenntnisse in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union verfügen.

Nach den allgemeinen Durchführungsbestimmungen der Agentur betreffend die Verfahren für die Einstellung und den Einsatz von Bediensteten auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union wird der Vorsitzende (nicht jedoch der Stellvertreter) als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe AD 12 für einen Zeitraum von fünf Jahren eingestellt, der einmalig um höchstens fünf Jahre verlängert werden kann.

Der stellvertretende Vorsitzende wird nicht als Bediensteter auf Zeit ernannt, sondern von der Widerspruchskammer nur bei Abwesenheit des Vorsitzenden hinzugezogen. Vom Stellvertreter wird somit nicht verlangt, dass er seine derzeitige Berufstätigkeit aufgibt, diese Tätigkeit muss allerdings mit den Anforderungen an die Unabhängigkeit der Mitglieder der Widerspruchskammer vereinbar sein. Die Vergütung des Stellvertreters hängt von den Qualifikationen und Erfahrungen des erfolgreichen Bewerbers ab. Derzeit beträgt die Vergütung bis zu 500 EUR für jeden tatsächlichen Arbeitstag und bis zu 5 000 EUR für jeden Fall, zuzüglich der Erstattung der Reisekosten und einer täglichen Aufwandsentschädigung für Unterkunft und Verpflegung.

Die Bewerber müssen in ihrem Bewerbungsschreiben eindeutig angeben, für welche Stellung sie sich bewerben. Doppelbewerbungen sind zulässig, jedoch nur, wenn der Bewerber bereit ist, auch die Teilzeitaufgaben des Stellvertreters zu übernehmen. Die Bewerber können jedoch nur für eine dieser Stellungen ernannt werden.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind verpflichtet, etwaige Interessen offen zu legen, die mit seinen Pflichten gegenüber der Widerspruchskammer gemäß Artikel 90 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 im Widerspruch stehen könnten.

Die Eignungslisten für diese Stellungen bleiben fünf Jahre nach dem Datum des Beschlusses des Verwaltungsrats über die Ernennung von Mitgliedern gültig.

Dienstort ist die Agentur in Helsinki.

Einreichung der Bewerbungen

Bitte prüfen Sie vor Einreichung Ihrer Bewerbung sorgfältig, ob Sie sämtliche Zulassungskriterien (siehe oben) erfüllen, vor allem, ob Sie über den verlangten Abschluss, die geforderte Berufserfahrung und die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen. Wenn Sie eine der Anforderungen nicht erfüllen, werden Sie automatisch vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

Im Falle einer Bewerbung müssen Sie sich auf folgender Website online registrieren:

https://ec.europa.eu/dgs/human-resources/seniormanagementvacancies/CV_Encadext/index.cfm?fuseaction=premierAcces&langue=DE. Bitte folgen Sie der dortigen Anleitung zu den einzelnen Verfahrensschritten.

Sie benötigen eine gültige E-Mail-Adresse, über die Ihnen Ihre Bewerbung zugeordnet werden kann und die für den weiteren Schriftwechsel während der verschiedenen Stufen des Auswahlverfahrens verwendet wird. Änderungen Ihrer E-Mail-Adresse sind der Europäischen Kommission daher bitte unbedingt mitzuteilen.

Nach Abschluss der Online-Anmeldung erhalten Sie eine E-Mail, in der bestätigt wird, dass Ihre Bewerbung registriert wurde. Die E-Mail enthält auch eine Registrierungsnummer, die bei jeder künftigen Bezugnahme auf Ihre Bewerbung anzugeben ist. Wenn Sie keine Bestätigungsmail erhalten, wurde Ihre Bewerbung nicht registriert! Der Fortgang Ihrer Bewerbung lässt sich nicht online verfolgen. Sie werden zum Stand Ihrer Bewerbung direkt von der Europäischen Kommission kontaktiert. Zwecks weiterer Auskünfte und/oder bei technischen Problemen wenden Sie sich bitte per E-Mail an:

HR-MANAGEMENT-ONLINE@ec.europa.eu.

Bewerbungsschluss

Bewerbungsschluss ist der 28. September 2018, 12.00 Uhr (mittags) MEZ; danach ist keine Online-Anmeldung mehr möglich. Die elektronische Bewerbung ist fristgerecht abzuschließen. Wir empfehlen dringend, mit der Anmeldung nicht bis zuletzt zu warten, da eine Überlastung der Leitungen oder eine Störung Ihrer Internet-Verbindung dazu führen kann, dass Sie den ganzen Vorgang wiederholen müssen, was nach Bewerbungsschluss nicht mehr möglich ist. Nach Bewerbungsschluss können keine Daten mehr eingegeben werden. Bewerbungen, die nach Fristablauf eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Wichtige Hinweise für die Bewerber

Die Arbeiten der Auswahlausschüsse sind vertraulich. Den Bewerbern ist es untersagt, sich persönlich oder über Dritte an Mitglieder dieser Ausschüsse zu wenden.

Damit die Bewerbung akzeptiert werden kann, müssen die Bewerber Ihren Lebenslauf (als PDF-Datei) hochladen und ein Bewerbungsschreiben (Online-Formular, höchstens 8 000 Zeichen) erstellen. Die Bewerber müssen im Bewerbungsschreiben angeben, für welche Stellung sie sich bewerben.

Der Lebenslauf sollte nach Möglichkeit dem Muster des Europäischen Lebenslaufs entsprechen. Sollte eines dieser Dokumente nicht in englischer Sprache erstellt sein, ist eine englische Übersetzung beizufügen. Beglaubigte Kopien von Hochschulabschlüssen oder Diplomen, Referenzen und Nachweisen der Berufserfahrung usw. sind erst in einem späteren Verfahrensschritt auf Verlangen einzureichen.

Unabhängigkeit und Erklärung zu etwaigen Interessenkonflikten

Der Vorsitzende der Widerspruchskammer handelt unabhängig und im öffentlichen Interesse und legt etwaige Interessen offen, die seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Die Bewerber müssen in ihrer Bewerbung bestätigen, dass sie hierzu bereit sind.

Wegen der besonderen Art der Aufgaben müssen Bewerber, die zu Vorauswahlgesprächen eingeladen werden, eine Erklärung in Bezug auf gegenwärtige oder künftige Interessen abgeben, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten.

Die Bewerber müssen ferner die Auswahlkriterien erfüllen, die der Verwaltungsrat der ECHA im Dokument MB/45/2013 (9) final festgelegt hat.

Gemäß Artikel 16 des Beamtenstatuts (10), dessen Bestimmungen analog auch für Zeitbedienstete gelten, ist der Vorsitzende der Widerspruchskammer nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Dies umfasst die Verpflichtung zur ausreichend frühzeitigen Unterrichtung des ECHA-Verwaltungsrats über die Absicht der Ausübung einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Dienst. Steht die Tätigkeit in Zusammenhang mit der Tätigkeit, die der Beamte in den letzten drei Jahren seiner Dienstzeit ausgeführt hat, und könnte sie zu einem Konflikt mit den legitimen Interessen der Agentur führen, so kann der Verwaltungsrat der Agentur unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses beschließen, die Aufnahme dieser Tätigkeit zu untersagen oder vorbehaltlich von ihm als angemessen angesehener Auflagen seine Zustimmung erteilen.

Chancengleichheit

Die Europäische Union verfolgt eine Politik der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung nach Artikel 1d des Beamtenstatuts (11). Sie achtet gewissenhaft darauf, dass jegliche Diskriminierung in ihren Einstellungsverfahren vermieden wird, und legt besonderen Wert darauf, dass weibliche Bewerber an dem Auswahlverfahren teilnehmen.

Schutz personenbezogener Daten

Die Kommission und die ECHA gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten der Bewerber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (12) bearbeitet werden. Dies gilt insbesondere für die Vertraulichkeit und Sicherheit dieser Daten.


(1)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02006R1907-20140410

(2)  https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:353:0001:1355:de:PDF

(3)  https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:167:0001:0123:de:PDF

(4)  https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:201:0060:0106:de:PDF

(*1)  Jeder Hinweis in dieser Aufforderung zur Interessenbekundung, der sich auf Personen eines bestimmten Geschlechts bezieht, gilt grundsätzlich ebenso für Personen anderen Geschlechts.

(5)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01958R0001-20130701&qid=1408533709461

(6)  Statut der Beamten und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union:

https://eur-lex.europa.eu/%20LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1962R0031:20140101:DE:PDF

(7)  Vor der Ernennung müssen erfolgreiche Bewerber einen amtlichen Nachweis vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie nicht vorbestraft sind.

(8)  Vor der Ernennung müssen sich erfolgreiche Bewerber einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, um festzustellen, ob sie den Anforderungen gemäß Artikel 28 Buchstabe e des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften genügen.

(9)  http://echa.europa.eu/documents/10162/13555/final_mb_45_2013_eligibility_crit_guid_en.pdf

(10)  Statut der Beamten und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union:

https://eur-lex.europa.eu/%20LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1962R0031:20140101:DE:PDF

(11)  Statut der Beamten und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union:

https://eur-lex.europa.eu/%20LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1962R0031:20140101:DE:PDF

(12)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.