|
25.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CA 144/1 |
STELLENAUSSCHREIBUNG PE/197/S
(2018/C 144 A/01)
Das Europäische Parlament führt ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zur Erstellung einer Eignungsliste für die Besetzung von elf Stellen durch:
BEDIENSTETER AUF ZEIT
PERSONENSCHÜTZER (AST 3)
(m/w)
|
Lesen Sie vor Ihrer Bewerbung den Leitfaden für Bewerber, der dieser Stellenausschreibung beigefügt ist, aufmerksam durch. Der Leitfaden ist Bestandteil der Stellenausschreibung und erläutert die verfahrensrechtlichen Vorschriften und die Teilnahmebedingungen. |
INHALT
|
A. |
ART DER TÄTIGKEIT, ZULASSUNGSBEDINGUNGEN |
|
B. |
ABLAUF DES VERFAHRENS |
|
C. |
EINREICHUNG DER BEWERBUNGEN |
|
ANHANG: |
LEITFADEN FÜR BEWERBER BEI AUSWAHLVERFAHREN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS |
A. ART DER TÄTIGKEIT, ZULASSUNGSBEDINGUNGEN
1. Allgemeines
Das Europäische Parlament hat beschlossen, das Verfahren für die Besetzung von elf Stellen für Personenschützer auf Zeit (1) (AST 3) in der Generaldirektion Sicherheits- und Schutzbelange, Direktion Proximität und Unterstützung, Sicherheit und Schutz, zu eröffnen.
Die Verträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Einstellung erfolgt in der Besoldungsgruppe AST 3, erste Dienstaltersstufe; das monatliche Grundgehalt beträgt 3 677,17 EUR. Dieses Gehalt unterliegt der Gemeinschaftssteuer und anderweitigen in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (BBSB) vorgesehenen Abzügen (2); es ist von nationalen Steuern befreit. Die Dienstaltersstufe, in der die erfolgreichen Bewerber eingestellt werden, kann jedoch je nach Berufserfahrung angepasst werden. Zudem erhöht sich das Grundgehalt unter bestimmten Voraussetzungen durch Zulagen.
Bei der Einstellung von Bediensteten auf Zeit ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Personen zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen. Die Bediensteten auf Zeit werden ohne Rücksicht auf Rasse, politische, philosophische und religiöse Überzeugung, Geschlecht und sexuelle Orientierung und ungeachtet ihres Personenstands und ihrer familiären Verhältnisse ausgewählt.
2. Art der Tätigkeit
Die Stelle ist in Brüssel angesiedelt (3), und die Personenschützer werden unter der Dienstaufsicht des Leiters des Referats Personenschutz in der Direktion Proximität und Unterstützung, Sicherheit und Schutz mit der Verwaltung und Umsetzung sämtlicher geeigneten Maßnahmen für den unmittelbaren Personenschutz des Präsidenten des Europäischen Parlaments an den drei Arbeitsorten des Europäischen Parlaments (Brüssel, Luxemburg und Straßburg) sowie während seiner Auslandsreisen betraut. Darüber hinaus könnten erfolgreiche Bewerber mit dem unmittelbaren Schutz von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens an den drei Arbeitsorten betraut werden. Entsprechend den dienstlichen Erfordernissen beinhaltet dies die Wahrnehmung von Schutzaufgaben im Rahmen von offiziellen Besuchen, Demonstrationen und Großveranstaltungen. Aufgabenbeschreibung:
|
— |
Gewährleistung des Personenschutzes des Präsidenten des Europäischen Parlaments und anderer Persönlichkeiten, |
|
— |
Inspektion der Räumlichkeiten vor dem Eintreffen des Präsidenten oder anderer Persönlichkeiten, |
|
— |
Planung, Koordinierung bzw. Durchführung von Sicherheitseinsätzen (als Personenschützer bzw. Sicherheitsbeauftragter) in Hochrisikogebieten, |
|
— |
Planung von Sicherheitsvorkehrungen für jedes Gebäude, das der Präsident oder die jeweiligen Persönlichkeiten betreten, sowie für jede Veranstaltung, an der die zu schützenden Personen teilnehmen (in Belgien oder im Ausland), |
|
— |
ständige Wachsamkeit während der gesamten Dienstzeit, |
|
— |
ständige Kommunikation mit anderen Personenschützern, |
|
— |
Begleitung des Präsidenten oder der jeweiligen Persönlichkeiten auf Dienstreisen in Belgien und im Ausland, |
|
— |
Führen eines zu einem Sicherheitskonvoi gehörenden Fahrzeugs, |
|
— |
enge Zusammenarbeit mit anderen Diensten des Europäischen Parlaments (Protokoll, Presse und Konferenzen), |
|
— |
Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die im dienstlichen Interesse erforderlich sind, entsprechend den Anweisungen der Vorgesetzten. |
Diese Tätigkeit erfordert häufige Einsätze an den Arbeitsorten des Europäischen Parlaments wie auch außerhalb dieser Orte.
Durch die Einreichung einer Bewerbung erklären sich die Bewerber bereit, sich den für den Erhalt eines Waffenscheins notwendigen Sicherheitsüberprüfungen und Verfahren des Gastlandes zu unterziehen. Gleichzeitig stimmen sie zu, sich den für den Erhalt einer Sicherheitsermächtigung (Geheimhaltungsgrad SECRET UE/EU SECRET) erforderlichen standardmäßigen Untersuchungen zu unterziehen. Waffenschein und Sicherheitsermächtigung sind für die Einstellung erforderliche Elemente.
3. Zulassungsbedingungen
Zum festgesetzten Schlusstermin für die Einreichung der Bewerbungen müssen die Bewerber folgende Bedingungen erfüllen:
|
a) |
Allgemeine Bedingungen |
Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der BBSB müssen die Bewerber
|
— |
Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, |
|
— |
ihren Verpflichtungen aus den für sie geltenden Wehrgesetzen nachgekommen sein, |
|
— |
den sittlichen Anforderungen für die angestrebte Tätigkeit genügen und |
|
— |
die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche körperliche Eignung besitzen. Unter diesem Begriff ist sowohl die physische als auch die psychologische Eignung zu verstehen. Angesichts der Art der zu besetzenden Stellen als Personenschützer (Sicherheitsfunktion mit erhöhter Wachsamkeit und bestimmtem Risikopotenzial) deckt die erforderliche körperliche Eignung auch ein gutes Gehör- und Sehvermögen, einschließlich einer guten Farbwahrnehmung, ab. |
|
b) |
Besondere Bedingungen |
|
i) |
|
Die Bewerber müssen folgende Nachweise erbringen:
|
— |
einen postsekundären Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom einer Polizeiakademie, einer Militärakademie oder einer staatlichen Bildungseinrichtung vergleichbarer Art, |
oder
|
— |
einen sekundären Bildungsabschluss, der den Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, und eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit im Bereich des unmittelbaren Personenschutzes (4) |
oder
|
— |
eine gleichwertige Ausbildung, bescheinigt durch ein Diplom oder ein Zeugnis einer Polizeiakademie, einer Militärakademie oder einer staatlichen Bildungseinrichtung vergleichbarer Art. |
Die Bewerber müssen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein.
|
ii) |
|
Die Bewerber müssen eine Berufserfahrung von mindestens drei Jahren im Bereich des unmittelbaren Personenschutzes (im engeren Umkreis der Persönlichkeit) nachweisen, die während der letzten sechs Jahre vor Ablauf der Bewerbungsfrist bei einem öffentlichen Sicherheitsdienst erworben wurde.
|
iii) |
|
Von den Bewerbern werden gründliche Kenntnisse in einer der Amtssprachen der Europäischen Union (Sprache 1) — Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch oder Ungarisch — sowie gute Kenntnisse in einer weiteren dieser Sprachen (Sprache 2) verlangt.
Aus arbeitstechnischen Gründen ist eine gute Kenntnis der französischen und der englischen Sprache erforderlich (mindestens Niveau B2 (5)).
|
Die Bewerber werden darüber informiert, dass die zwei Sprachen, die für die Prüfungen dieses Auswahlverfahrens ausgewählt wurden, d. h. Französisch und Englisch, unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses festgelegt wurden, wonach die neu eingestellten Mitarbeiter sofort einsatzfähig und in der Lage sein müssen, in ihrer täglichen Arbeit wirksam zu kommunizieren. Die Bewerber werden unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf möglichst breiter geografischer Grundlage ausgewählt. Kenntnisse der französischen Sprache sind eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der verschiedenen Aufgaben im Rahmen der Einsätze an den drei Arbeitsorten des Europäischen Parlaments, insbesondere in Belgien, wo die Haupttätigkeit stattfindet, und in Frankreich angesichts der zahlreichen Veranstaltungen während der Tagungen des Europäischen Parlaments in Straßburg. Die besondere Art der Einsätze erfordert eine enge Zusammenarbeit mit dem belgischen und französischen Schutzdienst sowie mit allen anderen beteiligten externen Partnern. Kenntnisse der englischen Sprache sind unerlässlich, um an allen Einsätzen außerhalb der drei Arbeitsorte des Parlaments teilnehmen zu können. Demzufolge ist es bei der Abwägung des Interesses und des Bedarfs des Dienstes und der Eignungen der Bewerber in Anbetracht des besonderen Bereichs dieses Auswahlverfahrens gerechtfertigt, Prüfungen in diesen Sprachen abzuhalten, um zu gewährleisten, dass alle Bewerber die französische und englische Sprache mindestens auf entsprechender Ebene beherrschen. Durch die Bewertung der sprachlichen Fachkenntnisse kann das Europäische Parlament feststellen, ob die Bewerber sofort in einem Umfeld eingesetzt werden können, das in etwa dem entspricht, in dem sie später tätig werden sollen. |
B. ABLAUF DES VERFAHRENS
Das Verfahren wird auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen durchgeführt.
Die Anstellungsbehörde erstellt die Liste der Bewerber, die ihre Bewerbung form- und fristgerecht eingereicht haben und die in Abschnitt A.3.a aufgeführten allgemeinen Bedingungen erfüllen, und übermittelt sie zusammen mit den Bewerbungsunterlagen dem Auswahlausschuss (nähere Angaben sind dem Leitfaden für Bewerber bei Auswahlverfahren zu entnehmen) .
1. Zulassung zum Auswahlverfahren
Der Auswahlausschuss prüft die Bewerbungsunterlagen und erstellt die Liste der Bewerber, die die in Abschnitt A.3.b genannten besonderen Bedingungen erfüllen und zu dem Verfahren zugelassen werden.
Bei der Prüfung der Bewerbungsunterlagen stützt sich der Auswahlausschuss ausschließlich auf die Angaben im Bewerbungsbogen, die durch beigefügte Nachweise belegt sind (nähere Angaben sind dem Leitfaden für Bewerber bei Auswahlverfahren zu entnehmen) .
2. Bewertung der Befähigungsnachweise
Der Auswahlausschuss bewertet die Befähigungsnachweise der zu dem Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber auf der Grundlage der zuvor von ihm festgelegten Kriterien und erstellt die Liste der 60 besten Bewerber, die zur Prüfung der körperlichen Eignung eingeladen werden.
Bei der Bewertung der Befähigungsnachweise der Bewerber berücksichtigt der Auswahlausschuss insbesondere folgende Kriterien:
|
— |
Erfahrungen im Bereich des unmittelbaren Personenschutzes bei einem öffentlichen Sicherheitsdienst aus jüngster Zeit, |
|
— |
bei einer amtlichen Stelle absolvierte Ausbildung im Bereich des unmittelbaren Personenschutzes, |
|
— |
zusätzliche einschlägige Abschlüsse, |
|
— |
Erfahrung im Umgang mit Schusswaffen im Dienst, |
|
— |
von den nationalen Behörden bescheinigte professionelle Schießausbildung, |
|
— |
Kenntnisse im Bereich der Verteidigungstechnik, |
|
— |
Führerschein der Klasse C, |
|
— |
Ausbildung(en) im Bereich der Fahrtechnik, |
|
— |
Ausbildung(en) im Bereich der Ersten Hilfe, |
|
— |
zusätzliche Sprachkenntnisse (andere Sprachen als die Sprache 1, die Sprache 2, Englisch und Französisch). |
Bewertung: 0 bis 30 Punkte. Erforderliche Mindestpunktzahl: 15/30.
3. Prüfungen
Zur Bewertung der Kenntnisse der Bewerber in den in Abschnitt A.2 beschriebenen Bereichen werden folgende Prüfungen durchgeführt:
Prüfung der körperlichen Eignung
|
a) |
Schwimmen:
|
|
b) |
Schießprüfungen |
|
c) |
körperliche Tests und Tests im Bereich der Selbstverteidigung |
Diejenigen Bewerber, die diese Prüfungen bestanden haben, werden zu einem Gespräch eingeladen.
Mündliche Prüfung
Hierbei handelt es sich um ein Gespräch mit dem Auswahlausschuss auf Französisch oder Englisch, in dessen Verlauf unter Berücksichtigung aller in den Bewerbungsunterlagen enthaltenen Elemente die Eignung der Bewerber für die Wahrnehmung der in Abschnitt A.2 (Art der Tätigkeit) beschriebenen Aufgaben bewertet wird. Der Auswahlausschuss kann die im Bewerbungsbogen angegebenen Sprachkenntnisse der Bewerber prüfen.
Dauer der Prüfung: höchstens 45 Minuten.
Bewertung: 0 bis 50 Punkte. Erforderliche Mindestpunktzahl: 25/50.
4. Aufnahme in die Eignungsliste
In die Eignungsliste werden in der Reihenfolge der Ergebnisse die Namen der 30 Bewerber aufgenommen, die beim gesamten Verfahren (Bewertung der Befähigungsnachweise und Prüfungen) die höchste Punktzahl und — sofern erforderlich — die Mindestpunktzahl erzielt haben.
Die Bewerber werden persönlich über ihre Ergebnisse unterrichtet.
Die Eignungsliste gilt bis zum 31. Dezember 2021; ihre Geltungsdauer kann verlängert werden. In diesem Fall werden die in die Liste aufgenommenen erfolgreichen Bewerber rechtzeitig benachrichtigt.
Wird den in die Eignungsliste aufgenommenen erfolgreichen Bewerbern eine Stelle angeboten, so haben sie zwecks Feststellung der Übereinstimmung die Originale aller verlangten Dokumente, insbesondere ihrer Abschlüsse und gegebenenfalls ihrer Arbeitsbescheinigungen, vorzulegen.
Das Arbeitsverhältnis kann beendet werden, wenn
|
— |
die Bediensteten keine Sicherheitsermächtigung gemäß Abschnitt A.2 erhalten oder |
|
— |
die Bediensteten keinen Waffenschein gemäß Abschnitt A.2 erhalten. |
C. EINREICHUNG DER BEWERBUNGEN
Die Bewerber müssen den offiziellen Bewerbungsbogen für diese Stellenausschreibung auf Englisch oder Französisch verwenden, der im vorliegenden Amtsblatt enthalten ist.
Die Bewerber werden gebeten, den Leitfaden für Bewerber aufmerksam zu lesen, bevor sie ihre Bewerbungsunterlagen ausfüllen.
Schlusstermin für die Einreichung der Bewerbungen:
Der Bewerbungsbogen und die Fotokopien der Unterlagen müssen spätestens bis zum 25. Mai 2018 (maßgebend ist das Datum des Poststempels) unbedingt per Einschreiben (6) an folgende Anschrift gesandt werden:
|
PARLEMENT EUROPÉEN |
|
Unité Sélection des talents |
|
Procédure de sélection PE/197/S |
|
(Die Nummer des Auswahlverfahrens muss angegeben werden.) |
|
BMT 08 A 038 |
|
60 rue Wiertz |
|
1047 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIQUE/BELGIË |
Bewerbungen, die nicht per Einschreiben oder die durch die interne Post übermittelt werden, bleiben unberücksichtigt. Das Referat Talentauswahl akzeptiert keine persönliche Übergabe von Bewerbungen.
Empfangsbelege für Bewerbungsakten werden nur versandt, wenn einem Einschreiben ein Rückschein der Post beiliegt.
Die Bewerber werden gebeten, VON TELEFONISCHEN RÜCKFRAGEN zum Zeitplan für den Ablauf des Verfahrens ABSTAND ZU NEHMEN.
Die Bewerber sind entsprechend ihrer Sorgfaltspflicht gehalten, das Referat Talentauswahl per E-Mail (PE-197-S@ep.europa.eu) oder auf dem Postweg zu benachrichtigen, wenn sie bis zum 16. Juli 2018 keine Mitteilung bezüglich ihrer Bewerbung per E-Mail erhalten.
(1) Wird in der vorliegenden Ausschreibung auf eine Person männlichen Geschlechts Bezug genommen, so ist dies auch als Bezugnahme auf eine Person weiblichen Geschlechts zu verstehen und umgekehrt.
(2) Siehe Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1) und zuletzt durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15).
(3) Diese Stellen können einem der anderen Arbeitsorte des Europäischen Parlaments zugewiesen werden.
(4) Diese Berufserfahrung wird bei der Bewertung der unter Abschnitt A.3.b.ii geforderten Berufserfahrung nicht berücksichtigt.
(5) Siehe den Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen — https://europass.cedefop.europa.eu/sites/default/files/cefr-de.pdf
(6) Die Übermittlung durch private Kurierdienste gilt als Einschreiben. In diesem Fall ist das Datum auf der Empfangsbestätigung maßgebend.
ANHANG
Leitfaden für Bewerber bei Auswahlverfahren des Europäischen Parlaments
|
1. |
EINLEITUNG | 8 |
| Wie läuft ein Auswahlverfahren ab? | 8 |
|
2. |
PHASEN DES AUSWAHLVERFAHRENS | 8 |
| Eingang der Bewerbungsunterlagen | 8 |
| Prüfung der Erfüllung der allgemeinen Bedingungen | 8 |
| Prüfung der Erfüllung der besonderen Bedingungen | 9 |
| Bewertung der Befähigungsnachweise | 9 |
| Prüfungen | 9 |
| Eignungsliste | 10 |
|
3. |
WIE WIRD DIE BEWERBUNG EINGEREICHT? | 10 |
| Allgemeines | 10 |
| Wie werden die vollständigen Bewerbungsunterlagen eingereicht? | 10 |
| Welche Nachweise sind den Bewerbungsunterlagen beizufügen? | 10 |
| Allgemeines | 10 |
| Nachweise für die Erfüllung der allgemeinen Bedingungen | 10 |
| Nachweise für die Erfüllung der besonderen Bedingungen und Bewertung der Befähigungsnachweise | 11 |
|
4. |
MITTEILUNG | 12 |
|
5. |
ALLGEMEINE HINWEISE | 12 |
| Chancengleichheit | 12 |
| Antrag der Bewerber auf Zugang zu sie betreffenden Informationen | 12 |
| Schutz personenbezogener Daten | 13 |
| Fahrt- und Aufenthaltskosten | 13 |
| ANLAGE I | 14 |
| ANLAGE II | 18 |
1. EINLEITUNG
Wie läuft ein Auswahlverfahren ab?
Ein Auswahlverfahren umfasst mehrere Phasen, in denen die Bewerber im Wettbewerb zueinander stehen. Das Verfahren steht allen Bürgern der Europäischen Union offen, die am Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung von Bewerbungen die erforderlichen Kriterien erfüllen. Es bietet allen Bewerbern eine faire Chance, ihre Fähigkeiten unter Beweis zu stellen, und ermöglicht eine Auswahl auf der Grundlage der Leistung und unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung.
Nach Abschluss eines Auswahlverfahrens werden die erfolgreichen Bewerber in eine Eignungsliste aufgenommen, auf die das Europäische Parlament dann zurückgreift, wenn eine der Ausschreibung entsprechende Stelle zu besetzen ist.
Für jedes Auswahlverfahren wird ein Auswahlausschuss gebildet, der sich aus Mitgliedern der Verwaltung und des Personalrats zusammensetzt. Die Arbeit des Ausschusses ist vertraulich und unterliegt den Bestimmungen von Anhang III des Statuts der Beamten der Europäischen Union (1).
Den Bewerbern ist es förmlich untersagt, sich persönlich oder über Dritte an den Auswahlausschuss zu wenden. Die Anstellungsbehörde behält sich das Recht vor, alle Bewerber auszuschließen, die dieses Verbot missachten.
Bei der Entscheidung über die Zulassung der einzelnen Bewerber hält sich der Auswahlausschuss genau an die Zulassungsbedingungen, die in der Bekanntgabe der Ausschreibung aufgeführt sind. Die Bewerber können keine Zulassung zu einem früheren Auswahlverfahren geltend machen.
Damit der Auswahlausschuss die besten Bewerber auswählen kann, vergleicht er die Leistungen der einzelnen Bewerber und beurteilt, inwieweit diese in der Lage sind, die in der Bekanntmachung genannten Aufgaben zu erfüllen. Er darf dabei nicht nur die Kenntnisse der Bewerber beurteilen, sondern muss vielmehr diejenigen Bewerber ermitteln, die aufgrund ihrer Leistungen am besten geeignet sind.
Zur Information sei angemerkt, dass sich ein Auswahlverfahren je nach Anzahl der eingegangenen Bewerbungen auf einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten erstrecken kann.
2. PHASEN DES AUSWAHLVERFAHRENS
Das Auswahlverfahren umfasst folgende Phasen:
|
— |
Eingang der Bewerbungsunterlagen, |
|
— |
Prüfung der Erfüllung der allgemeinen Bedingungen, |
|
— |
Prüfung der Erfüllung der besonderen Bedingungen, |
|
— |
Bewertung der Befähigungsnachweise, |
|
— |
Prüfungen, |
|
— |
Aufnahme in die Eignungsliste. |
Eingang der Bewerbungsunterlagen
Personen, die sich zur Einreichung einer Bewerbung entschließen, müssen vollständige Bewerbungsunterlagen einreichen, da sie andernfalls vom Verfahren ausgeschlossen werden. Die Bewerbungsunterlagen umfassen den ausgefüllten und unterschriebenen zur Stellenausschreibung gehörenden Bewerbungsbogen sowie sämtliche verlangten Nachweise, aus denen hervorgeht, dass sie die in der Stellenausschreibung aufgeführten allgemeinen und besonderen Bedingungen erfüllen. Diese Unterlagen sind per Einschreiben zu dem in der Stellenausschreibung festgelegten Datum zu versenden. (Der Versand mit einem privaten Kurierdienst gilt als eingeschriebene Sendung. In diesem Fall ist das auf dem Lieferschein vermerkte Absendedatum maßgebend.) Die Adresse und das Datum, bis zu dem die Bewerbungen einzureichen sind, sind Titel C der Stellenausschreibung zu entnehmen.
Prüfung der Erfüllung der allgemeinen Bedingungen
Das Referat Talentauswahl prüft, ob die Bewerbung zulässig ist, d. h. ob sie nach den Modalitäten und innerhalb der Frist, die in der Stellenausschreibung angegeben sind, eingereicht wurde und ob die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllt sind.
Dementsprechend scheiden von vornherein alle Bewerber aus , die
|
— |
ihre Bewerbungsunterlagen nicht fristgerecht versandt haben (maßgebend ist das Datum des Poststempels bzw. des Einlieferungsscheins des privaten Kurierdiensts) oder |
|
— |
ihre Bewerbungsunterlagen weder per Einschreiben noch durch einen privaten Kurierdienst übermittelt haben oder |
|
— |
nicht den zu der jeweiligen Stellenausschreibung gehörenden Bewerbungsbogen verwendet haben oder |
|
— |
den zur Stellenausschreibung gehörenden Bewerbungsbogen nicht ordnungsgemäß ausgefüllt haben oder |
|
— |
den Bewerbungsbogen nicht unterschrieben haben oder |
|
— |
die allgemeinen Zulassungsbedingungen nicht erfüllen. |
Hiervon betroffene Bewerber werden nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Bewerbungen einzeln vom Ausschluss ihrer Bewerbung unterrichtet.
Die Anstellungsbehörde erstellt die Liste der Bewerber, die die in der Stellenausschreibung aufgeführten allgemeinen Bedingungen erfüllen, und übermittelt sie zusammen mit den Bewerbungsunterlagen an den Auswahlausschuss.
Prüfung der Erfüllung der besonderen Bedingungen
Der Auswahlausschuss prüft die Bewerbungen und erstellt die Liste der Bewerber, die die in der Stellenausschreibung aufgeführten besonderen Bedingungen erfüllen. Er stützt sich dabei ausschließlich auf die im Bewerbungsbogen gemachten Angaben, die durch entsprechende Nachweise belegt sind.
Zu Studium, Ausbildung, Sprachkenntnissen und (gegebenenfalls) Berufserfahrung sind im Bewerbungsbogen genaue Angaben zu machen:
|
— |
Studium: Datum des Studienbeginns und -endes sowie Art des Abschlusses und Studienfächer, |
|
— |
Berufserfahrung (gegebenenfalls): Datum des Beginns und Endes sowie genaue Art der ausgeübten Tätigkeiten. |
Bewerber, die Studien, Artikel oder andere Texte im Zusammenhang mit der Art der Tätigkeit veröffentlicht haben, müssen diese im Bewerbungsbogen angeben.
In dieser Phase scheiden alle Bewerber aus, die die in der Stellenausschreibung geforderten besonderen Zulassungsbedingungen nicht erfüllen.
Jedem Bewerber wird die Entscheidung des Auswahlausschusses über seine Zulassung bzw. Nichtzulassung zum Verfahren schriftlich mitgeteilt.
Bewertung der Befähigungsnachweise
Für die Auswahl der Bewerber, die zu den Prüfungen zugelassen werden, bewertet der Auswahlausschuss die Befähigungsnachweise der zugelassenen Bewerber. Er stützt sich dabei ausschließlich auf die im Bewerbungsbogen gemachten Angaben, die durch entsprechende Nachweise belegt sind (siehe Punkt 3 oben). Der Auswahlausschuss legt dabei die von ihm zuvor festgelegten Kriterien zugrunde und berücksichtigt insbesondere Befähigungsnachweise, die in der Stellenausschreibung unter Titel B.2 gefordert werden.
Jedem Bewerber wird die Entscheidung des Auswahlausschusses über seine Zulassung bzw. Nichtzulassung zu den Prüfungen schriftlich mitgeteilt.
Prüfungen
Alle Prüfungen sind obligatorisch; das Nichtbestechen einer Prüfung führt automatisch zum Ausscheiden aus dem Verfahren. Die Höchstzahl der zu den Prüfungen zugelassenen Bewerber ist unter Titel B.2 der Stellenausschreibung festgelegt.
Aus organisatorischen Gründen können die Bewerber zu sämtlichen praktischen und mündlichen Prüfungen eingeladen werden. Die Bewertung dieser Prüfungen erfolgt jedoch in der Reihenfolge, in der sie in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens aufgeführt sind. Erreicht ein Bewerber bei einer der Prüfungen die gegebenenfalls erforderliche Mindestpunktzahl nicht, bewertet der Auswahlausschuss die restlichen Prüfungen nicht mehr.
Bricht ein Bewerber die Teilnahme am Auswahlverfahren ab, werden dessen Prüfungen nicht benotet.
Eignungsliste
Nur die unter Titel B.4 der Stellenausschreibung festgelegte Höchstzahl an Bewerbern wird in die Eignungsliste aufgenommen.
Die Aufnahme des Namens eines Bewerbers in die Eignungsliste bedeutet, dass der Bewerber von einer der Dienststellen des Organs zu einem Gespräch eingeladen werden kann, stellt aber weder einen Anspruch noch eine Garantie auf eine Einstellung durch das Organ dar.
3. WIE WIRD DIE BEWERBUNG EINGEREICHT?
Allgemeines
Die Bewerber müssen vor der Bewerbung sorgfältig prüfen, ob sie alle allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllen, was voraussetzt, dass sie sich im Vorfeld mit der Stellenausschreibung und dem vorliegenden Leitfaden vertraut gemacht und die darin enthaltenen Bedingungen akzeptiert haben.
Obwohl in den Stellenausschreibungen keine Altersgrenze angegeben ist, sollte das im Statut der Beamten der Europäischen Union festgelegte Alter für den Eintritt in den Ruhestand berücksichtigt werden.
Die Bewerber sind gehalten, den zur Stellenausschreibung gehörenden Bewerbungsbogen (Original oder Kopie) auszufüllen, der in dem vorliegenden Amtsblatt, das vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union herausgegeben wurde, enthalten ist.
Nach Ablauf der Frist übermittelte Unterlagen werden nicht berücksichtigt.
Bewerber, die an einer Behinderung leiden oder sich in einer besonderen Situation (z. B. Schwangerschaft, Stillzeit, schlechtem Gesundheitszustand, medizinischer Behandlung) befinden, die ihre Teilnahme an den Prüfungen erschweren könnte, müssen dies im Bewerbungsbogen angeben und alle relevanten Informationen übermitteln, damit die Verwaltung gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen ergreifen kann. Gegebenenfalls müssen sie auf einem separaten Blatt, das sie dem Bewerbungsbogen beifügen, genauer erläutern, welche Vorkehrungen ihres Erachtens erforderlich sind, um ihnen die Teilnahme an den Prüfungen zu erleichtern.
Wie werden die vollständigen Bewerbungsunterlagen eingereicht?
|
1. |
Der zur Stellenausschreibung gehörende Bewerbungsbogen muss ausgefüllt und unterschrieben werden. |
|
2. |
Ein nummeriertes Verzeichnis der Nachweise, die der Bewerbung beiliegen, ist beizufügen. |
|
3. |
Alle erforderlichen Nachweise, die zuvor nummeriert wurden, sind beizufügen. |
|
4. |
Die Bewerbungsunterlagen sind nach den Modalitäten und innerhalb der Frist, die in der Stellenausschreibung angegeben sind, einzureichen. |
Welche Nachweise sind den Bewerbungsunterlagen beizufügen?
Allgemeines
Es sollten keine Originale, sondern nicht beglaubigte Fotokopien der erforderlichen Dokumente übermittelt werden. Verweise auf Websites gelten nicht als Nachweise im vorstehenden Sinne. Ausdrucke von Websites gelten nicht als Nachweise, können diesen jedoch informationshalber beigefügt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass in die Eignungsliste aufgenommene Bewerber, denen eine Stelle angeboten wird, die Originale sämtlicher verlangten Nachweise vorlegen müssen, bevor sie eingestellt werden können.
Ein Lebenslauf gilt nicht als Nachweis.
Die Bewerber können sich nicht auf Bewerbungsbögen oder andere Unterlagen berufen, die sie bei einer früheren Bewerbung eingereicht haben (2).
Die Bewerbungsunterlagen werden weder gänzlich noch teilweise an die Bewerber zurückgesandt.
Nachweise für die Erfüllung der allgemeinen Bedingungen
In dieser Phase des Auswahlverfahrens sind keinerlei Nachweise dafür erforderlich, dass die Bewerber
|
— |
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, |
|
— |
die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, |
|
— |
ihren Verpflichtungen aus den für sie geltenden Wehrgesetzen nachgekommen sind, |
|
— |
den sittlichen Anforderungen für die angestrebte Tätigkeit genügen und |
|
— |
die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche körperliche Eignung besitzen. |
Die Bewerber müssen den Bewerbungsbogen unterschreiben. Mit dieser Unterschrift bestätigen sie ehrenwörtlich, dass sie die genannten Bedingungen erfüllen und die Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sind.
Nachweise für die Erfüllung der besonderen Bedingungen und Bewertung der Befähigungsnachweise
Die Bewerber müssen dem Auswahlausschuss alle nötigen Auskünfte erteilen und Nachweise vorlegen, damit dieser die Richtigkeit der im Bewerbungsbogen gemachten Angaben überprüfen kann.
Abschlusszeugnisse bzw. Bescheinigungen
Die Bewerber müssen den in der Stellenausschreibung geforderten Bildungsabschluss mit Fotokopien der entsprechenden Diplome oder Zeugnisse nachweisen und eine Kopie ihres Führerscheins bzw. ihrer Führerscheine übermitteln.
Der Auswahlausschuss trägt in diesem Zusammenhang den unterschiedlichen Bildungssystemen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Rechnung.
Zu den postsekundären Abschlusszeugnissen sind möglichst detaillierte Angaben zu machen, insbesondere zur Dauer des Studiums und zu den Studienfächern, damit der Auswahlausschuss beurteilen kann, ob die Bewerber für die künftige Tätigkeit einen einschlägigen Abschluss nachweisen können.
Im Falle einer Fach- oder Berufsausbildung bzw. einer Weiterbildung oder Spezialisierung müssen die Bewerber angeben, ob es sich um einen Vollzeit-, Teilzeit- oder Abendlehrgang handelte, welche Fächer unterrichtet wurden und wie lang die reguläre Ausbildungszeit war.
Berufserfahrung
Wenn in der Stellenausschreibung Berufserfahrung verlangt wird, wird nur die Berufserfahrung berücksichtigt, die nach Erlangung des für die Zulassung zu dem Auswahlverfahren erforderlichen Diploms oder Zeugnisses erworben wurde. Dauer und Niveau der Berufserfahrung sind unbedingt zu belegen, und die Art der ausgeführten Aufgaben muss möglichst detailliert angegeben werden, damit der Auswahlausschuss beurteilen kann, ob die Bewerber über Berufserfahrung verfügen, die den künftigen Aufgaben entspricht.
Für alle relevanten Beschäftigungszeiten sind folgende Nachweise erforderlich:
|
— |
Bescheinigungen der ehemaligen Arbeitgeber und des derzeitigen Arbeitgebers als Nachweis, dass die Bewerber über die für die Zulassung zum Auswahlverfahren erforderliche Berufserfahrung verfügen; |
|
— |
können Bewerber aus Gründen der Vertraulichkeit den erforderlichen Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses nicht erbringen, sind stattdessen unbedingt Fotokopien des Arbeitsvertrags oder des Einstellungsschreibens bzw. der ersten und der letzten Gehaltsabrechnung beizufügen; |
|
— |
eine nicht lohn- oder gehaltsabhängige Berufstätigkeit (Selbständige, freie Berufe usw.) kann durch Rechnungsbelege mit detaillierter Angabe der erbrachten Dienstleistungen oder durch einen entsprechenden anderen amtlichen Beleg nachgewiesen werden. |
Sprachkenntnisse
Die Kenntnis der verlangten Sprachen (Sprache 1, Sprache 2, Französisch und Englisch) ist durch ein Diplom, ein Zeugnis oder eine formlose ehrenwörtliche Erklärung (auf einem separaten Blatt) nachzuweisen, in der angegeben wird, wie diese Sprachkenntnisse erworben wurden.
Wird zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens festgestellt, dass die im Bewerbungsbogen gemachten Angaben fehlerhaft sind, nicht durch die verlangten Belege nachgewiesen werden oder nicht allen in der Stellenausschreibung angegebenen Bedingungen entsprechen, wird die Zulassung des Bewerbers für ungültig erklärt.
4. MITTEILUNG
Die Bewerber haben aufgrund der ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht darauf zu achten, dass der ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Bewerbungsbogen (Original oder Kopie) sowie sämtliche Nachweise fristgerecht per Einschreiben versandt werden (3); es gilt das Datum des Poststempels.
Bewerbungen, die mit nicht eingeschriebenem Brief oder durch die interne Post übermittelt werden, bleiben unberücksichtigt. Das Referat Talentauswahl akzeptiert keine persönliche Übergabe von Bewerbungen.
Empfangsbelege für Bewerbungsunterlagen werden nur versandt, wenn einem Einschreiben ein Rückschein der Post beiliegt.
Die Bewerber müssen das Referat Talentauswahl per Schreiben oder per E-Mail (4) benachrichtigen, falls sie zu dem im letzten Absatz der Stellenausschreibung genannten Zeitpunkt keine E-Mail betreffend ihre Bewerbung erhalten haben.
Im gesamten eine Bewerbung unter einem bestimmten Namen betreffenden Schriftverkehr hat der Bewerber diesen Namen und die Nummer des Auswahlverfahrens anzugeben.
Alle Mitteilungen des Europäischen Parlaments zu einem Auswahlverfahren, einschließlich der Einladungen zu den Prüfungen, werden per E-Mail an die vom Bewerber im Bewerbungsbogen angegebene Adresse versandt. Es obliegt den Bewerbern, ihre E-Mails regelmäßig (mindestens zweimal wöchentlich) abzufragen und das Referat Talentauswahl von einer etwaigen Änderung ihrer persönlichen Daten in Kenntnis zu setzen.
Für jede Mitteilung im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren sollte eine E-Mail an folgende Mailbox gesandt werden:
PE-197-S@ep.europa.eu
Wenn die Bewerber ihre E-Mails nicht mehr abfragen können, obliegt es ihnen, dies dem Referat Talentauswahl unverzüglich anzuzeigen und ihm eine neue E-Mail-Adresse mitzuteilen.
Um die Unabhängigkeit des Auswahlausschusses zu wahren, ist es den Bewerbern förmlich untersagt, sich persönlich oder über Dritte an den Auswahlausschuss zu wenden; eine Missachtung dieses Verbots kann den Ausschluss vom Verfahren bedeuten.
Jeglicher Schriftverkehr an den Auswahlausschuss sowie Anträge auf Auskunft oder anderweitiger Schriftwechsel zum Ablauf des Auswahlverfahrens sind ausschließlich an das Referat Talentauswahl zu richten (4), das bis zum Abschluss des Auswahlverfahrens für die Kommunikation mit den Bewerbern zuständig ist.
5. ALLGEMEINE HINWEISE
Chancengleichheit
Das Europäische Parlament achtet darauf, jegliche Diskriminierung zu vermeiden.
Es verfolgt eine Politik der Chancengleichheit und nimmt die Bewerbungen ohne jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung, des Familienstands oder der familiären Situation entgegen.
Antrag der Bewerber auf Zugang zu sie betreffenden Informationen
Bei Auswahlverfahren haben die Bewerber — unter den nachfolgend genannten Bedingungen — das Recht auf Zugang zu bestimmten Informationen, die sie direkt und individuell betreffen. In Anwendung dieses Rechts kann das Europäische Parlament Bewerbern — auf ihren Antrag hin — folgende zusätzliche Informationen übermitteln:
|
a) |
Bewerber, die nicht zu den praktischen Prüfungen eingeladen wurden, können auf ihren Antrag hin eine Kopie des Formulars, das zur Bewertung ihrer Befähigungsnachweise verwendet wurde, erhalten. Jeder Antrag muss innerhalb eines Monats nach Absendung des Schreibens eingereicht werden, mit dem die Entscheidung mitgeteilt wird. |
|
b) |
Bewerber, die nicht zu den mündlichen Prüfungen eingeladen wurden, können auf ihren Antrag hin die Ergebnisse der praktischen Prüfungen erhalten. Jeder Antrag muss innerhalb eines Monats nach Absendung des Schreibens eingereicht werden, mit dem die Entscheidung mitgeteilt wird. |
|
c) |
Bewerber, die zur mündlichen Prüfung eingeladen, jedoch nicht für die Eignungsliste berücksichtigt wurden, werden erst dann über die bei den verschiedenen Prüfungen von ihnen erzielten Ergebnisse unterrichtet, wenn der Auswahlausschuss die Erstellung der Eignungsliste abgeschlossen hat. Auf ihren Antrag hin können sie für jede Prüfung eine Kopie des sie betreffenden Formulars, das zur Bewertung der Prüfungen verwendet wurde, erhalten. Anträge auf Kopien müssen innerhalb eines Monats nach Absendung des Schreibens eingereicht werden, mit dem die Entscheidung, den Bewerber nicht in die Eignungsliste aufzunehmen, mitgeteilt wird. |
|
d) |
Die in die Eignungsliste aufgenommenen Bewerber werden nur darüber informiert, dass sie das Auswahlverfahren erfolgreich abgeschlossen haben. |
Die Anträge werden unter Beachtung der im Rahmen des Statuts der Beamten der Europäischen Union (Anhang III Artikel 6) vorgesehenen Geheimhaltung der Arbeiten des Auswahlausschusses und unter Berücksichtigung der Bestimmungen für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten bearbeitet.
Schutz personenbezogener Daten
Das Europäische Parlament stellt als die für die Auswahl zuständige Einrichtung sicher, dass die persönlichen Daten der Bewerber in voller Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) behandelt werden, insbesondere mit Blick auf die Vertraulichkeit und den Schutz dieser Daten.
Fahrt- und Aufenthaltskosten
Die Fahrt- und Aufenthaltskosten der zu den Prüfungen eingeladenen Bewerber werden zum Teil erstattet. Die geltenden Modalitäten und Erstattungssätze werden den Bewerbern zusammen mit ihrer Einladung zu den Prüfungen mitgeteilt.
Die von den Bewerbern im Bewerbungsbogen angegebene Adresse gilt als der Ort, von dem aus sie sich zum in der Einladung angegebenen Prüfungsort begeben. Diesbezüglich kann eine nach Versand der Einladungen zu den Prüfungen durch das Europäische Parlament von den Bewerbern mitgeteilte Adressenänderung nicht berücksichtigt werden, es sei denn, das Parlament beurteilt die von den Bewerbern angegebenen Gründe als gleichwertig mit einem Fall höherer Gewalt oder widrigen Umständen.
(1) Siehe die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1) und zuletzt durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15).
(2) Diese Bedingungen gelten für alle Bewerber, einschließlich der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
(3) Die Übersendung durch einen privaten Kurierdienst gilt als Einreichung per Einschreiben. In diesem Fall ist das auf dem Lieferschein vermerkte Absendedatum maßgebend.
|
Anschrift: PARLEMENT EUROPÉEN, Unité de sélection des Talents — BMT 08 A 038, Procédure de sélection PE/197/S, |
|
60 rue Wiertz, 1047 Bruxelles, Belgique. |
|
E-Mail-Adresse: PE-197-S@ep.europa.eu |
(5) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
ANLAGE I
|
LAND |
Sekundarschulabschluss (1) (der den Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht) |
Postsekundärer Abschluss (nicht universitärer Tertiärbereich oder kurze Universitätsausbildung von einer gesetzlichen Mindestdauer von zwei Jahren) |
|
Belgique — België — Belgien |
Certificat de l’enseignement secondaire supérieur (CESS) / Diploma secundair onderwijs / Diplôme d'aptitude à accéder à l'enseignement supérieur (DAES) / Getuigschrift van hoger secundair onderwijs / Diplôme d'enseignement professionnel / Getuigschrift van het beroepssecundair onderwijs |
Candidature — Kandidaat Graduat — Gegradueerde Bachelier (dit „professionnalisant“ ou de „type court“) / Professioneel gerichte Bachelor — 180 ECTS |
|
България |
Диплома за средно образование / Свидетелство за зрелост / Диплома / Диплома за завършено средно образование / Диплома за средно специално образование |
Специалист по … |
|
Česká republika |
Vysvědčení o maturitní zkoušce |
Vysvědčení o absolutoriu (Absolutorium) + diplomovaný specialista (DiS.) |
|
Danmark |
Bevis for: Studentereksamen Højere Forberedelseseksamen (HF) / Højere Handelseksamen (HHX) / Højere Afgangseksamen (HA) / Bevis for Højere Teknisk Eksamen (HTX) |
Videregående uddannelser = Bevis for = Eksamensbevis som (erhversakademiuddannelse AK) |
|
Deutschland |
Allgemeine Hochschulreife / Abitur / Fachgebundene Hochschulreife / Fachhochschulreife / Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte |
|
|
Eesti |
Gümnaasiumi lõputunnistus + riigieksamitunnistus Lõputunnistus kutsekeskhariduse omandamise kohta |
Tunnistus keskhariduse baasil kutsekeskhariduse omandamise kohta |
|
Éire/Ireland |
Ardteistiméireacht Grád D3 i 5 ábhar / Leaving Certificate Grade D3 in 5 subjects / Gairmchlár na hArdteistiméireachta (GCAT) / Leaving Certificate Vocational Programme (LCVP) |
Teastas Náisiúnta / National Certificate / Céim Bhaitsiléara / Ordinary Bachelor Degree / Dioplóma Náisiúnta (ND, Dip.) / National Diploma (ND, Dip.) / Dámhachtain Ardteastas Ardoideachais (120 ECTS) / Higher Certificate (120 ECTS) |
|
Ελλάδα |
α) Απολυτήριο Γενικού Λυκείου β) Απολυτήριο Κλασικού Λυκείου γ) Απολυτήριο Τεχνικού — Επαγγελματικού Λυκείου δ) Απολυτήριο Ενιαίου Πολυκλαδικού Λυκείου Απολυτήριο Ενιαίου Λυκείου / Απολυτήριο Τεχνολογικού Επαγγελματικού Εκπαιδευτηρίου / Απολυτήριο Γενικού Λυκείου / Απολυτήριο Επαγγελματικού Λυκείου |
Δίπλωμα επαγγελματικής κατάρτισης (IΕΚ) |
|
España |
Bachillerato Unificado y Polivalente (BUP) + Curso de Orientación Universitaria (COU) / Bachillerato |
Técnico superior / Técnico especialista |
|
France |
Baccalauréat / Diplôme d'accès aux études universitaires (DAEU) / Brevet de technicien |
Diplôme d'études universitaires générales (DEUG) / Brevet de technicien supérieur (BTS) / Diplôme universitaire de technologie (DUT) / Diplôme d'études universitaires scientifiques et techniques (DEUST) |
|
Italia |
Diploma di scuola secondaria superiore (diploma di maturità o esame di Stato conclusivo dei corsi di studio di istruzione secondaria superiore) |
Certificato di specializzazione tecnica superiore/attestato di competenza (4 semestri) / Diploma di istruzione e formazione tecnica superiore (IFTS) / Diploma di istruzione tecnica superiore (ITS) / Diploma universitario (2 anni) / Diploma di Scuola diretta a fini speciali (2 anni) |
|
Κύπρος |
Απολυτήριο |
Δίπλωμα = Programmes offered by Public/Private Schools of Higher Education (for the latter accreditation is compulsory) / Higher Diploma |
|
Latvija |
Atestāts par vispārējo vidējo izglītību Diploms par profesionālo vidējo izglītību |
Diploms par pirmā līmeņa profesionālo augstāko izglītību |
|
Lietuva |
Brandos atestatas |
Aukštojo mokslo diplomas Aukštesniojo mokslo diplomas |
|
Luxembourg |
Diplôme de fin d’études secondaires et techniques |
Brevet de technicien supérieur (BTS) / Brevet de maîtrise / Diplôme de premier cycle universitaire (DPCU) / Diplôme universitaire de technologie (DUT) |
|
Magyarország |
Gimnáziumi érettségi bizonyítvány / Szakközép-iskolai érettségiképesítő bizonyítvány / Érettségi bizonyítvány |
Bizonyítvány felsőfokú szakképesítésről |
|
Malta |
Advanced Matriculation or GCE Advanced level in 3 subjects (2 of them grade C or higher) / Matriculation certificate (2 subjects at Advanced level and 4 at Intermediate level including systems of knowledge with overall grade A-C) + Passes in the Secondary Education Certificate examination at Grade 5 / 2 A Levels (passes A-E) + a number of subjects at Ordinary level, or equivalent |
MCAST diplomas/certificates Higher National Diploma |
|
Nederland |
Diploma VWO / Diploma staatsexamen (2 diploma’s) / Diploma staatsexamen voorbereidend wetenschappelijk onderwijs (Diploma staatsexamen VWO) / Diploma staatsexamen hoger algemeen voortgezet onderwijs (Diploma staatsexamen HAVO) |
Kandidaatsexamen Associate degree (AD) |
|
Österreich |
Matura/Reifeprüfung Reife- und Diplomprüfung Berufsreifeprüfung |
Kollegdiplom Akademiediplom |
|
Polska |
Świadectwo dojrzałości Świadectwo ukończenia liceum ogólnokształcącego |
Dyplom ukończenia kolegium nauczycielskiego Świadectwo ukończenia szkoły policealnej |
|
Portugal |
Diploma de Ensino Secundário / Certificado de Habilitações do Ensino Secundário |
|
|
Republika Hrvatska |
Svjedodžba o državnoj maturi Svjedodžba o zavrsnom ispitu |
Associate degree Graduate specialist Stručni Pristupnik / Pristupnica |
|
România |
Diplomă de bacalaureat |
Diplomă de absolvire (Colegiu universitar) învățamânt preuniversitar |
|
Slovenija |
Maturitetno spričevalo (Spričevalo o poklicni maturi) (Spričevalo o zaključnem izpitu) |
Diploma višje strokovne šole |
|
Slovensko |
vysvedčenie o maturitnej skúške |
absolventský diplom |
|
Suomi/ Finland |
Ylioppilastutkinto tai peruskoulu + kolmen vuoden ammatillinen koulutus — Studentexamen eller grundskola + treårig yrkesinriktad utbildning (Betyg över avlagd yrkesexamen på andra stadiet) Todistus yhdistelmäopinnoista (Betyg över kombinationsstudier) |
Ammatillinen opistoasteen tutkinto — Yrkesexamen på institutnivå |
|
Sverige |
Slutbetyg från gymnasieskolan (3-årig gymnasial utbildning) |
Högskoleexamen (80 poäng) Högskoleexamen, 2 år, 120 högskolepoäng Yrkeshögskoleexamen / Kvalificerad yrkeshögskoleexamen, 1-3 år |
|
United Kingdom |
General Certificate of Education Advanced level — 2 passes or equivalent (grades A to E) BTEC National Diploma General National Vocational Qualification (GNVQ), advanced level Advanced Vocational Certificate of Education, A level (VCE A level) |
Higher National Diploma/Certificate (BTEC)/SCOTVEC Diploma of Higher Education (DipHE) National Vocational Qualifications (NVQ) and Scottish Vocational Qualifications (SVQ) level 4 |
(1) Für die Einstufung in die Funktionsgruppe AST ist als zusätzliche Bedingung eine angemessene Berufserfahrung von mindestens drei Jahren Voraussetzung.
ANLAGE II
ERSUCHEN UM ERNEUTE PRÜFUNG — RECHTSMITTEL — BESCHWERDE BEIM EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN
Bewerber können bei einer sie ihrer Ansicht nach beschwerenden Entscheidung eine erneute Prüfung dieser Entscheidung verlangen, Rechtsmittel einlegen oder eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten einreichen (1).
Ersuchen um erneute Prüfung
Bewerber können beim Auswahlausschuss einen Antrag auf erneute Prüfung folgender Entscheidungen stellen:
|
— |
Nichtzulassung zum Auswahlverfahren, |
|
— |
Nichtzulassung zu den praktischen Prüfungen, |
|
— |
Nichtzulassung zu den mündlichen Prüfungen. |
Die Entscheidung, einen Bewerber nicht in die Eignungsliste aufzunehmen, kann nicht erneut durch den Auswahlausschuss geprüft werden.
Begründete Anträge auf erneute Prüfung sind binnen zehn Kalendertagen, nachdem das Referat Talentauswahl die E-Mail versandt hat, mit der die Entscheidung mitgeteilt wurde, an folgende E-Mail-Adresse zu richten: PE-197-S@ep.europa.eu. Die Antwort wird dem Betroffenen schnellstmöglich mitgeteilt.
Rechtsmittel
|
— |
Einreichung einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union an den Generalsekretär (2):
Dieser Weg steht in allen Phasen des Auswahlverfahrens offen. Es ist zu beachten, dass die Auswahlausschüsse, die völlig unabhängig entscheiden und deren Beschlüsse durch die Anstellungsbehörde nicht geändert werden dürfen, über einen weiten Ermessensspielraum verfügen. Dieser Ermessensspielraum wird nur im Falle eines offensichtlichen Verstoßes gegen die für die Arbeiten geltenden Vorschriften einer Kontrolle unterzogen. Die Entscheidung des Auswahlausschusses kann also unmittelbar vor dem Gericht der Europäischen Union angefochten werden, ohne dass zuvor eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union eingereicht werden muss. |
|
— |
Einlegung eines Rechtsbehelfs beim Gericht der Europäischen Union:
auf der Grundlage von Artikel 270 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Union. Dieser Weg steht nur in Bezug auf die Entscheidungen des Auswahlausschusses offen. Gegen Verwaltungsentscheidungen, die die Nichtzulassung vorsehen und dadurch begründet sind, dass die Bewerbung nicht die Bedingungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren gemäß Titel B.1 der Bekanntmachung erfüllt, ist eine Klage beim Gericht der Europäischen Union nur zulässig, wenn zuvor eine Beschwerde im oben dargelegten Sinn eingereicht wurde. Die Einreichung einer Klage beim Gericht der Europäischen Union erfordert zwingend die Einschaltung eines bei einem Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen Anwalts. |
Die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Union genannten Fristen für diese beiden Arten von Rechtsmitteln beginnen entweder mit der Mitteilung der beschwerenden Entscheidung oder — im Fall von Anträgen auf erneute Prüfung — mit der Mitteilung der ursprünglichen Antwort des Auswahlausschusses auf diesen Antrag.
Beschwerden beim Europäischen Bürgerbeauftragten
Die Bewerber können wie alle Bürger der Europäischen Union eine Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten richten, und zwar unter
|
Médiateur européen |
|
1, avenue du Président Robert Schuman — BP 403 |
|
67001 STRASBOURG CEDEX |
|
FRANCE |
gemäß Artikel 228 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und unter den Bedingungen, die im Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (3) festgelegt sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass die zwingende Klagefrist, die gemäß Artikel 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Union für die Einlegung von Rechtsmitteln beim Gericht der Europäischen Union gemäß Artikel 270 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt, durch die Befassung des Bürgerbeauftragten nicht ausgesetzt wird.
(1) Die Einlegung einer Reklamation, eines Rechtsmittels oder einer Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten unterbricht nicht die Arbeiten des Auswahlausschusses.
(2) Siehe die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1) und zuletzt durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15).