6.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 416/11


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/28/2017

im Rahmen des Programms Erasmus+

Leitaktion 3: Unterstützung politischer Reformen — Initiativen für innovative politische Maßnahmen

Europäische experimentelle Maßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung unter der Federführung hochrangiger Behörden

(2017/C 416/03)

1.   Beschreibung, Ziele und vorrangige Themen

Europäische experimentelle Maßnahmen im Rahmen der „Leitaktion 3 des Programms Erasmus+ (Unterstützung politischer Reformen) — Initiativen für innovative politische Maßnahmen“ (1) sind länderübergreifende Kooperationsprojekte zur Förderung der Umsetzung politischer Agenden der Europäischen Union in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, einschließlich sektorbezogener Agenden wie z. B. des Bologna- oder des Kopenhagen-Prozesses.

Das allgemeine Ziel dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen besteht darin, die Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung durch die Erhebung und Bewertung entsprechender Daten über die systemrelevante Wirkung innovativer politischer Maßnahmen zu fördern. Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen setzt die Einbindung hochrangiger Behörden der förderfähigen Länder sowie die Anwendung fundierter und allgemein anerkannter Bewertungsmethoden auf der Grundlage von Feldversuchen (experimentellen Maßnahmen) voraus.

Mit der Aufforderung sollen die folgenden spezifischen Ziele erreicht werden:

die länderübergreifende Zusammenarbeit und das gegenseitige Lernen zwischen den Behörden auf höchster institutioneller Ebene in den förderfähigen Ländern zu unterstützen, um die Verbesserung der Systeme und die Innovation in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung zu fördern;

die Erhebung und Analyse wesentlicher Daten zu verbessern, damit innovative Maßnahmen erfolgreich umgesetzt werden können;

die Übertragbarkeit und Skalierbarkeit innovativer Maßnahmen zu erleichtern.

Für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wurden folgende vorrangige Themen festgelegt:

Förderung der sozialen Integration und der gemeinsamen europäischen Werte über formales und nichtformales Lernen;

durchgängige Einbeziehung und Weiterentwicklung mehrsprachiger pädagogischer Methoden in der Schulbildung (z. B. Arbeiten in mehrsprachigen Klassen/mit zweisprachigen Kindern) und Unterstützung von Lehrern sowie ihrer Ausbildung im Umgang mit Vielfalt in den Klassen;

digitale Bewertung: Ermittlung bewährter Verfahren über alle Bildungsbereiche und Länder hinweg und Hochskalierung bewährter Verfahren und experimenteller Maßnahmen;

Lehrkräfte und Ausbilder in der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Rahmen der Ausbildung am Arbeitsplatz und der Lehrlingsausbildung;

Umsetzung von Weiterbildungspfaden für Erwachsene ohne einen Abschluss der Sekundarstufe II oder einen gleichwertigen Abschluss;

politische Maßnahmen und Anreize zur Förderung innovativer Unterrichtsformen und einer pädagogischen Hochschulausbildung, einschließlich über offene und digitale Bildung;

Einrichtung einer europaweiten Drehscheibe für Online-Lernen, gemischte/virtuelle Mobilität, virtuelle Hochschulen und den kollaborativen Austausch bewährter Verfahren.

2.   Förderfähige Antragsteller

Folgende Antragsteller gelten im Sinne dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen als förderfähig:

a)

Behörden (Ministerien oder vergleichbare Einrichtungen), die auf höchster Ebene für allgemeine und berufliche Bildung im entsprechenden nationalen oder regionalen Kontext zuständig sind (bezieht sich auf die NUTS-Codes 1 oder 2; bei Ländern, in denen die NUTS-Codes 1 oder 2 nicht zur Verfügung stehen, ist der höchste vorhandene NUTS-Code zu verwenden (2)). Behörden, die für andere Bereiche als allgemeine und berufliche Bildung zuständig sind (wie beispielsweise Beschäftigung, Finanzen, soziale Angelegenheiten, Inneres, Justiz, Gesundheit usw.), gelten als förderfähig, wenn sie nachweisen können, dass sie in dem Bereich, in dem die experimentellen Maßnahmen durchzuführen sind, mit besonderen Kompetenzen ausgestattet sind. Behörden können sich durch andere öffentliche oder private Organisationen sowie rechtmäßig niedergelassene Netzwerke oder Verbände von Behörden vertreten lassen, sofern diese Übertragung schriftlich erfolgt und ausdrücklich auf den eingereichten Vorschlag verwiesen wird;

b)

öffentliche oder private Organisationen oder Einrichtungen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung oder anderen einschlägigen Bereichen tätig sind;

c)

öffentliche oder private Organisationen oder Einrichtungen, die sektorübergreifende Aktivitäten in Verbindung mit allgemeiner und beruflicher Bildung in anderen sozioökonomischen Bereichen durchführen (etwa NRO, Informations- oder Beratungsdienste, Behörden, Agenturen oder Stellen, die für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Beschäftigung, soziale Angelegenheiten, Inneres, Justiz, Qualitätssicherung, Anerkennung und/oder Validierung zuständig sind; Berufsberatung, Handelskammern, Geschäfts- und Sozialpartner, Handelsorganisationen, zivilgesellschaftliche, kulturelle oder Sportorganisationen, Evaluierungsstellen oder Forschungseinrichtungen, Medien usw.).

Förderfähig sind ausschließlich Anträge juristischer Personen, die in einem der folgenden Programmländer niedergelassen sind:

die 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

die EFTA-/EWR-Länder: Island, Liechtenstein, Norwegen,

EU-Kandidatenländer: Türkei, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

Mindestanforderungen an die Zusammensetzung der Partnerschaft

Bei dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen muss sich die Partnerschaft mindestens aus vier Einrichtungen zusammensetzen, die drei förderfähige Länder vertreten, insbesondere:

mindestens drei Behörden (Ministerien oder vergleichbare Einrichtung) bzw. beauftragte Stellen (wie in Abschnitt 2 Buchstabe a beschrieben), und zwar jede aus einem anderen Programmland, oder ein rechtmäßig niedergelassenes Netzwerk oder Verband von Behörden, das bzw. der mindestens drei unterschiedliche Programmländer vertritt. Das Netzwerk bzw. der Verband muss von mindestens drei zuständigen Behörden (wie in Abschnitt 2 Buchstabe a beschrieben) beauftragt worden sein, um in Zusammenhang mit dem speziellen Projektvorschlag in deren Namen tätig zu werden.

Wie in Abschnitt 2 Buchstabe a erläutert, muss in die Partnerschaften mindestens eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union einbezogen sein;

mindestens eine öffentliche oder private Einrichtung mit Erfahrung im Bereich von Simulationsstudien und der Evaluierung der Auswirkungen politischer Maßnahmen („Forschungseinrichtung“). Diese Einrichtung ist für die methodischen Aspekte und die Feldversuchsprotokolle verantwortlich. An der Partnerschaft kann mehr als eine solche Einrichtung beteiligt sein, sofern die Arbeiten koordiniert und abgestimmt werden.

Ein Projektvorschlag kann nur von einer der folgenden Einrichtungen — im Namen aller Antragsteller — koordiniert und eingereicht werden:

einer Behörde, wie in Abschnitt 2 Buchstabe a beschrieben;

einem in Abschnitt 2 Buchstabe a beschriebenen rechtmäßig niedergelassenen Netzwerk oder Verband von Behörden;

einer von einer Behörde mit der Einreichung von Vorschlägen auf diese Aufforderung beauftragten öffentlichen oder privaten Einrichtung, wie in Abschnitt 2 Buchstabe a erläutert. Eine beauftragte Einrichtung muss über eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung einer in Abschnitt 2 Buchstabe a beschriebenen Behörde verfügen, um den Projektvorschlag in ihrem Namen einzureichen und zu koordinieren.

Die Anträge sind vom gesetzlichen Vertreter des Koordinators im Namen aller Antragsteller einzureichen. Nur Organisationen, die nachweisen können, dass sie seit mindestens drei Jahren (3) zum Zeitpunkt der Schlussfrist für die Einreichung von Erstvorschlägen gemäß Abschnitt 6 den Status einer juristischen Person besitzen, gelten zum Zweck dieser Aufforderung als „Koordinator“ und damit als förderfähig.

Natürliche Personen können keinen Antrag auf Finanzhilfe stellen.

3.   Förderfähige Aktivitäten und Dauer

Förderfähige Aktivitäten sollten mit Anhang 1 der Leitlinien für Antragsteller in Einklang stehen. Die Feldversuche müssen mindestens in drei Ländern stattfinden, deren Behörden (bzw. beauftragte Einrichtungen) gemäß Beschreibung in Abschnitt 2 Buchstabe a an dem Projekt beteiligt sind.

Die Aktivitäten müssen zwischen 1. Januar 2019 und 28. Februar 2019 beginnen.

4.   Vergabekriterien

Vorschläge sind in zwei Phasen einzureichen und zu bewerten, und zwar ein Erstvorschlag (Phase I) und ein Vollantrag (Phase II).

Förderfähige Erstvorschläge werden anhand des Vergabekriteriums „Relevanz des Projekts“ bewertet (maximal 20 Punkte). Förderfähige Antragsteller, die den Mindestwert von 12 Punkten der Gesamtpunktzahl für das Vergabekriterium „Relevanz des Projekts“ erreichen, werden gebeten, einen Vollantrag einzureichen, in dem der im Erstvorschlag vorgelegte Überblick detailliert und umfassend ausgearbeitet ist.

Allen Antragstellern, die Erstvorschläge eingereicht haben, werden die Ergebnisse der Vorauswahl per E-Mail mitgeteilt, und sie erhalten eine zusammenfassende Bewertung ihres Erstvorschlags.

Vollanträge werden anhand der Förderfähigkeits-, Ausschluss-, Auswahl- und der drei verbleibenden Vergabekriterien bewertet: „Qualität der Projektkonzeption und -umsetzung“, „Qualität der Partnerschaft und der Kooperationsvereinbarungen“ sowie „Auswirkungen, Verbreitung und Nachhaltigkeit“.

Die Agentur überprüft, ob die Förderfähigkeit der Vollanträge in der zweiten Phase bestätigt und gegebenenfalls anhand der gewünschten Dokumentation (siehe Abschnitt 14.3.2 der Leitlinien für Antragsteller) belegt wird.

Es gelten folgende Vergabekriterien (siehe Abschnitt 9 der Leitlinien für Antragsteller) für die Finanzierung eines Vorschlags:

1.

Relevanz des Projekts (maximal 20 Punkte);

2.

Qualität der Projektkonzeption und -umsetzung (maximal 30 Punkte);

3.

Qualität der Partnerschaft und der Kooperationsvereinbarungen (maximal 20 Punkte);

4.

Auswirkungen, Verbreitung und Nachhaltigkeit (maximal 30 Punkte).

Bei der Berechnung der Gesamtpunktzahl für den Vollantrag wird die für das Vergabekriterium „Relevanz des Projekts“ erzielte Punktzahl in der Phase der Erstvorschläge berücksichtigt. Für eine Finanzierung aus EU-Mitteln kommen nur Vollanträge in Betracht, die mindestens den Schwellenwert von 60 Punkten der Gesamtpunktzahl (d. h. die Punktzahl für das Vergabekriterium „Relevanz des Projekts“, die in der ersten Phase bewertet wird, sowie die Punktzahlen für die drei verbleibenden in der zweiten Phase bewerteten Vergabekriterien) erreicht haben.

Allen Antragstellern, die Vollanträge eingereicht haben, werden die endgültigen Auswahlergebnisse per E-Mail mitgeteilt, und sie erhalten einen Bewertungsbericht.

5.   Mittelausstattung

Insgesamt stehen für die Kofinanzierung von Projekten im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 10 000 000 EUR zur Verfügung.

Der finanzielle Beitrag der EU ist auf höchstens 75 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.

Die Finanzhilfe für ein Projekt beläuft sich auf maximal 2 000 000 EUR.

Die Agentur behält sich vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

6.   Einreichungsverfahren und Fristen

Die Einreichung und Auswahl von Vorschlägen erfolgt in zwei Phasen: Phase des Erstvorschlags und Phase des Vollantrags.

Die Antragsteller sind aufgefordert, sämtliche Informationen über die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und das Einreichungsverfahren sorgfältig zu lesen und die Unterlagen zu verwenden, die Teil des Antrags (Antragspaket) sind und abgerufen werden können unter: https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/funding/key-action-3-initiatives-for-policy-innovation-european-policy-experimentation-eacea-282017_en

Das Antragspaket ist online unter Verwendung des korrekten und ordnungsgemäß ausgefüllten elektronischen Formulars einzureichen, das alle einschlägigen und relevanten Anhänge und Belegunterlagen enthält. Die Antragsformulare können unter folgender Internetadresse heruntergeladen werden: https://eacea.ec.europa.eu/PPMT/

Antragsformulare, die nicht sämtliche erforderlichen Informationen enthalten oder nicht fristgerecht online eingereicht werden, werden nicht berücksichtigt.

Anträge auf Finanzhilfen sind in einer der EU-Amtssprachen abzufassen.

Einreichungsfristen:

Erstvorschläge: 10. April 2018, 12.00 Uhr mittags (MEZ)

Vollanträge: 25. September 2018, 12.00 Uhr mittags (MEZ)

7.   Weitere Informationen

Weitere Informationen sind dem Leitfaden für Antragsteller zu entnehmen.

Die Leitlinien für Antragsteller und die vollständigen Antragsunterlagen stehen auf folgender Website zur Verfügung:

https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/funding/key-action-3-initiatives-for-policy-innovation-european-policy-experimentation-eacea-282017_en

E-Mail-Kontakt: EACEA-Policy-Support@ec.europa.eu


(1)  Die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50), insbesondere Artikel 9 und 15 — Unterstützung politischer Reformen — ist die Rechtsgrundlage für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

(2)  http://ec.europa.eu/eurostat/web/nuts/overview

(3)  „Datum der Eintragung der Hauptnummer“ im Formular „Rechtsträger“: http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/legal_entities/legal_entities_en.cfm