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23.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 200/27 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8484 — Gasunie/Vopak/Oiltanking/JV)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 200/10)
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1. |
Am 14. Juni 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Gasunie LNG Holding B.V., eine Tochtergesellschaft der N.V. Nederlandse Gasunie (im Folgenden „Gasunie“, Niederlande), Vopak LNG Holding B.V., eine Tochtergesellschaft der Koninlijke Vopak N.V. („Vopak“, Niederlande) und Oiltanking GmbH („Oiltanking“, Deutschland), eine Tochtergesellschaft der Marquard & Bahls AG („M&B“), übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen (JV). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Gasunie: europäisches Gasinfrastrukturunternehmen, das Eigentümer und Betreiber des niederländischen Fernleitungsnetzes und eines Flüssiggas-Terminals („LNG“) in den Niederlanden ist; — Vopak: unabhängiges Tanklagerunternehmen, das zwei Importterminals für Flüssiggas in den Niederlanden und in Mexiko betreibt; — Oiltanking: unabhängiges Lagerungsunternehmen für Erdölerzeugnisse, chemische Gase und Trockenmasse. M&B ist ansonsten nicht auf LNG-relevanten Märkten tätig; — das Gemeinschaftsunternehmen (JV): wird Eigentümer und Betreiber eines LNG-Terminals in Norddeutschland sein. |
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8484 — Gasunie/Vopak/Oiltanking/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.