15.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 189/51


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8483 — Bain Capital/Cinven/Stada Arzneimittel)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 189/15)

1.

Am 2. Juni 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Fonds, die von dem Unternehmen Bain Capital Investors, L.L.C. („Bain Capital“, USA) verwaltet werden, und Fonds, die von dem Unternehmen Cinven Capital Management (VI) Limited Partnership Incorporated verwaltet werden, das über seinen Komplementär Cinven Capital Management (VI) General Partner Limited („Cinven“, Vereinigtes Königreich) handelt, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Stada Arzneimittel Aktiengesellschaft („Stada“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Bain Capital: Private-Equity-Gesellschaft, die in Unternehmen aus verschiedensten Wirtschaftszweigen, darunter Informationstechnologie, Gesundheitswesen, Einzelhandel und Konsumgüter, Kommunikation, Finanzwesen und Industrie bzw. verarbeitendes Gewerbe, investiert;

—   Cinven: Private-Equity-Gesellschaft, die insbesondere in sechs Kernbereichen tätig ist: Unternehmensdienstleistungen, Konsumgüter, Finanzdienstleistungen, Gesundheitswesen, Industriegüter und Technologie, Medien und Telekommunikation;

—   Stada: Unternehmen, das in den Bereichen Entwicklung, Herstellung, Registrierung, Verkauf, Vermarktung, Vertrieb und Bewerbung von biowissenschaftlichen Produkten wie Arzneimitteln (insbesondere mit patentfreien Wirkstoffen), Nahrungsergänzungsmitteln, Kosmetika und einer breiten Palette von weiteren Gesundheitsprodukten tätig ist.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8483 — Bain Capital/Cinven/Stada Arzneimittel per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.