7.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8449 — Peugeot/Opel)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 179/08)

1.

Am 30. Mai 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Peugeot S.A. („PSA“, Frankreich) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten die alleinige Kontrolle über die europäische Automobilsparte des Unternehmens General Motors unter den Markennamen Opel/Vauxhall („Opel“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

PSA ist tätig in Herstellung und Vertrieb von Personenkraftwagen, leichten Nutzfahrzeugen und Automobilteilen für Kraftfahrzeuge.

Opel produziert und vertreibt Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Crossover-Fahrzeuge (Geländelimousinen) und Automobilteile.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8449 — Peugeot/Opel per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).