5.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 107/3


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8385 — Pillarstone/Famar)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 107/03)

1.

Am 27. März 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Pillarstone Europe LLP („Pillarstone“, Vereinigtes Königreich), das von KKR & Co L.P. („KKR“, USA) indirekt kontrolliert wird, übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Geschäftsführungsvertrag die Kontrolle über das Unternehmen Famar SA („Famar“, Luxemburg).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Pillarstone ist eine Plattform, die 2015 von KKR Credit für die Zusammenarbeit mit europäischen Banken bei der Verwaltung von nicht zum Kerngeschäft gehörenden und unproduktiven Vermögenswerten geschaffen wurde. Die Plattform stellt den Unternehmen, die diese notleidenden Kredite und nicht zum Kerngeschäft gehörenden Risikopositionen tragen, langfristiges Kapital und operatives Fachwissen zur Verfügung.

Famar ist die Muttergesellschaft einer internationalen Gruppe von Unternehmen, die auf den pharmazeutischen Auftragsherstellungsmärkten tätig ist.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8385 — Pillarstone/Famar per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).