4.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8398 — OTPP/OGF Group)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 69/08)

1.

Am 24. Februar 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Ontario Teachers’ Pension Plan Board („OTPP“, Kanada) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens PHM Holdco 19 S.à.r.l., der obersten Holdinggesellschaft von OGF und der Tochtergesellschaften (zusammen die „OGF-Gruppe“ oder das „Zielunternehmen“, Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

OTTP verwaltet Pensionsleistungen und Investitionen in Pensionskassenkapital im Namen aktiver und pensionierter Lehrer in der kanadischen Provinz Ontario; OTPP kontrolliert ferner die im Bereich des Baus und Betriebs von Krematorien und Friedhöfen im Vereinigten Königreich tätige Westerleigh Group.

Die OGF-Gruppe ist im Beerdigungssektor in Frankreich als Anbieter von i) Leistungen der Einbalsamierung, Beerdigung und Einäscherung, ii) Särgen, Grabmälern u. a. (z. B. Blumen), iii) Leistungen des Krematoriumsbetriebs, iv) Vorsorgeversicherungen und v) in zwei eigenen Werkstätten hergestellten Särgen tätig.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8398 — OTPP/OGF Group per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.