3.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/12


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA 09/2017

EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe: technische Unterstützung der Entsendeorganisationen

Kapazitätsaufbau für humanitäre Hilfe in den Aufnahmeorganisationen

(2017/C 67/09)

Die Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe — EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe (nachstehend „EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“ (1)) schafft einen Rahmen für gemeinsame Beiträge europäischer Freiwilliger zur Unterstützung und Ergänzung von humanitären Hilfsmaßnahmen in Drittländern.

In diesem Rahmen werden durch die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Finanzmittel zur Förderung von Maßnahmen bereitgestellt, die auf eine Stärkung der Kapazitäten künftiger Aufnahmeorganisationen abzielen, um die Katastrophenbereitschaft und -abwehrkapazität bei humanitären Krisen zu verbessern. Darüber hinaus werden Maßnahmen zur Stärkung der technischen Kapazitäten künftiger Entsendeorganisationen für die Teilnahme an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe gefördert.

1.   Ziel

Das Ziel dieser Aufforderung besteht darin, die Kapazitäten von Entsende- und Aufnahmeorganisationen, die sich an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe beteiligen möchten, zu stärken und dafür zu sorgen, dass die Standards und Verfahren mit Blick auf Freiwilligen-Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe für die Beantragung einer Zertifizierung eingehalten werden, die für die Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe erforderlich ist.

Die Europäische Kommission erwartet von dieser Aufforderung folgende Ergebnisse:

Stärkung der Kapazitäten von etwa 110 Entsende- und Aufnahmeorganisationen in Bereichen wie:

Katastrophenrisikomanagement, -bereitschaft und –abwehrkapazität,

Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung (SRE),

Stärkung der örtlichen Freiwilligentätigkeit in Drittländern,

Zertifizierung von Kapazitäten, einschließlich der Verwaltungskapazitäten,

Kapazität für Frühwarnmeldungen für lokale Gemeinschaften.

2.   Förderkriterien

2.1.    Förderfähige Einrichtungen

Die Organisation, die den Antrag im Namen aller Antragsteller stellt (der Koordinator), ist der gesetzliche Vertreter des Konsortiums in seinem Vertragsverhältnis mit der Agentur.

Für beide Aktivitätsbereiche — technische Unterstützung und Kapazitätsaufbau — können nur von folgenden Einrichtungen Vorschläge eingereicht werden:

nicht gewinnorientierte Nichtregierungsorganisationen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren Hauptsitz innerhalb der Union haben;

zivile öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen;

der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds.

Förderfähig sind ausschließlich Anträge juristischer Personen, die in einem der folgenden Länder niedergelassen sind:

die Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Für beide Aktivitätsbereiche — technische Unterstützung und Kapazitätsaufbau — muss der Koordinator eines Projekts seit mindestens drei Jahren auf dem Gebiet der humanitären Hilfe im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung (2) tätig sein.

Die Antragsteller können Projekte sowohl für technische Unterstützung als auch für den Aufbau von Kapazitäten einreichen. In diesem Fall müssen die Antragsteller in ihrem Antrag angeben, dass sich ihr Antrag auf beide Maßnahmen bezieht.

2.1.1.   Für technische Unterstützung

Die Antragsteller müssen in eine der folgenden Kategorien fallen:

nicht gewinnorientierte Nichtregierungsorganisationen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren Hauptsitz innerhalb der Union haben;

zivile öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder

der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds.

Die Projekte werden von einem transnationalen Konsortium geplant und umgesetzt, dem Einrichtungen aus mindestens drei Programmländern angehören, die unter eine der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung genannten Kategorien fallen.

Mindestens ein Koordinator oder Antragsteller des Projekts muss seit mindestens drei Jahren auf dem Gebiet der Betreuung von Freiwilligen tätig sein.

2.1.2.   Für Kapazitätsaufbau

Die Antragsteller müssen in eine der folgenden Kategorien fallen:

nicht gewinnorientierte Nichtregierungsorganisationen, die in einem Drittland nach dem Recht dieses Landes ansässig oder tätig sind,

zivile öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder

internationale Agenturen und Organisationen, die nicht als Koordinator fungieren können und ihren Sitz in einem Drittland haben müssen.

Die Planung und Umsetzung der Projekte erfolgt durch transnationale Konsortien, an denen Einrichtungen aus mindestens zwei am Programm beteiligten Ländern, die unter eine der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung genannten Kategorien fallen, sowie Einrichtungen aus mindestens zwei Drittländern, in denen humanitäre Hilfsaktivitäten und -maßnahmen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d durchgeführt werden, und die unter eine der in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c genannten Kategorien fallen, beteiligt sind.

Für jedes Projekt gilt, dass der Koordinator und mindestens ein Antragsteller aus einem am Programm beteiligten Land seit mindestens drei Jahren auf dem Gebiet der humanitären Hilfe im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung tätig sein müssen.

Bei jedem Projekt ist mindestens ein Antragsteller aus Drittländern, in denen humanitäre Hilfsaktivitäten und -maßnahmen stattfinden, auf dem Gebiet der humanitären Hilfe im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung tätig.

Bei jedem Projekt muss mindestens der Koordinator oder ein Antragsteller aus einem am Programm teilnehmenden Land seit mindestens drei Jahren auf dem Gebiet der Betreuung von Freiwilligen tätig sein.

3.   Förderfähige Aktivitäten

Förderfähig sind unter anderem folgende Tätigkeiten:

Untersuchungs- und Sondierungsbesuche zur Erstellung einer detaillierten Bedarfsbewertung für die Maßnahme;

Maßnahmen zum Auf- und Ausbau der Kapazitäten;

Seminare und Workshops;

Job-Shadowing;

Twinning-Vereinbarungen und Austausch von Mitarbeitern;

Austausch von Kenntnissen, organisatorischen Lernprozessen und bewährten Verfahren;

Studienbesuche;

Maßnahmen zur Förderung der Bildung von Partnerschaften:

Maßnahmen zur Unterstützung von Organisationen bei der Einhaltung der humanitären Kernstandards;

Maßnahmen zum Ausbau der regionalen Zusammenarbeit;

Entwicklung und Verwaltung von Freiwilligentätigkeiten, die online angeboten werden

Weitere förderfähige Tätigkeiten nach Teilmaßnahme:

Technische Unterstützung

Coaching/Mentoring der wichtigsten bezahlten Mitarbeiter und Freiwilligen von Entsendeorganisationen.

Aufbau von Kapazitäten

Schulungen für Ausbilder, Coachs, Mentoren und Multiplikatoren in Drittländern;

Studienbesuche von bis zu drei Monaten für wichtige bezahlte Mitarbeiter oder Freiwillige aus Drittländern, die in europäischen Antragsteller-/Partnerorganisationen untergebracht werden sollen.

Technischer Kapazitätsaufbau für humanitäre Hilfsmaßnahmen mit Schwerpunkt auf

Methoden zur Bedarfsermittlung/Informationsmanagement;

Katastrophenrisikomanagement;

Reduzierung des Katastrophenrisikos/Katastrophenbereitschaft;

Reaktion auf Krisen (und verwandte Bereiche);

Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung;

Widerstandsfähigkeit und Anpassung in Bezug auf den Klimawandel.

4.   Vergabekriterien

Förderfähige Anträge werden anhand der folgenden Kriterien bewertet:

Relevanz des Projekts (maximal 30 Punkte)

Qualität der Projektkonzeption und -umsetzung (maximal 30 Punkte)

Qualität und Relevanz der Partnerschaft und der Kooperationsvereinbarungen (maximal 20 Punkte)

Wirkung und Verbreitung (maximal 20 Punkte)

Projekte, die insgesamt weniger als 60 Punkte erhalten, kommen nicht für eine Finanzhilfe in Frage.

Alle Projekte werden unabhängig davon, ob sie sich auf den Aufbau von Kapazitäten oder technische Unterstützung beziehen, nach der erzielten Punktezahl in eine Rangliste aufgenommen.

5.   Mittelausstattung

Für die Kofinanzierung von Projekten werden zweckgebundene Mittel in Höhe von insgesamt 7 607 000 EUR veranschlagt.

Die maximale Höhe der Finanzhilfe beträgt 700 000 EUR. Die einzelnen Finanzhilfen betragen zwischen 100 000 EUR und 700 000 EUR.

Die Agentur wird voraussichtlich 22 Vorschläge finanzieren.

Die Agentur behält sich vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

6.   Frist für die Einreichung der Anträge

Ein Antrag auf Finanzhilfe ist in einer der Amtssprachen der Europäischen Union zu stellen, wobei das eigens für diesen Zweck gestaltete elektronische Antragsformular (e-Form) zu verwenden ist. Das e-Form ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://eacea.ec.europa.eu/documents/eforms_en

Das ordnungsgemäß ausgefüllte elektronische Antragsformular ist bis spätestens 3. Juli 2017, 12.00 Uhr mittags (Brüsseler Zeit) einzureichen. Nach diesem Zeitpunkt ist das Online-System für die Einreichung von Anträgen gesperrt.

Die Antragsteller können Projekte sowohl für technische Unterstützung als auch für den Aufbau von Kapazitäten einreichen. In diesem Fall müssen die Antragsteller in ihrem Antrag angeben, dass sich ihr Antrag auf beide Maßnahmen bezieht. Per Post, Telefax oder E-Mail eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.

7.   Weitere Informationen

Die Anträge müssen gemäß dem Leitfaden für Antragsteller — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/09/2017 — und unter Verwendung des für diesen Zweck vorgesehenen elektronischen Antragsformulars eingereicht werden und mit den erforderlichen Anhängen versehen sein.

Diese Dokumente sind im Internet unter folgender Adresse zu finden:

https://eacea.ec.europa.eu/eu-aid-volunteers/funding_en

Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an folgende Adresse: EACEA-EUAID-VOLUNTEERS@ec.europa.eu


(1)  ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 1.

(2)  Als „humanitäre Hilfe“ gelten Aktivitäten und Maßnahmen in Drittländern, die in Form bedarfsorientierter Soforthilfe darauf ausgerichtet sind, Leben zu retten, menschliches Leid zu verhindern oder zu lindern und angesichts von Naturkatastrophen oder von Menschen verursachter Katastrophen die Menschenwürde zu wahren. Diese Hilfe umfasst unter anderem Hilfs-, Rettungs- und Schutzmaßnahmen bei humanitären Krisen oder in der Zeit unmittelbar danach, Unterstützungsmaßnahmen, die den Zugang zu bedürftigen Bevölkerungsgruppen ermöglichen und die ungehinderte Bereitstellung der Hilfe erleichtern, sowie Maßnahmen, die zur Verbesserung der Katastrophenbereitschaft und der Reduzierung des Katastrophenrisikos sowie zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Fähigkeit der Bevölkerung beitragen, Krisen zu bewältigen und ihre Folgen zu überwinden.