11.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8390 — PSPIB/TIAA/Vantage)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 45/11)

1.

Am 6. Februar 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Public Sector Pension Investment Board („PSPIB“, Kanada) und die Teachers Insurance and Annuity Association of America („TIAA“, USA) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Vantage Data Centers Holding Company („Vantage“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

PSPIB legt das Vermögen der Pensionspläne des kanadischen öffentlichen Dienstes, der kanadischen Streitkräfte und der Königlich Kanadischen Berittenen Polizei (RCMP) an. Die Investitionen werden in ein diversifiziertes, weltweites Portfolio getätigt, das Aktien, Anleihen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie privates Beteiligungskapital, Immobilien, Infrastruktur, natürliche Ressourcen und private Schuldverschreibungen umfasst.

TIAA bietet Investmentprodukte und -dienstleistungen für Personen, die in den USA im Hochschulwesen, in der Forschung, im medizinischen Bereich oder im Kultursektor arbeiten. Das Angebot von TIAA umfasst unter anderem Pensionspläne, Bank-, Makler- und Vertrauensdienste, Lebensversicherungen und Immobilien-Vermögensverwaltung.

Vantage besitzt und betreibt fünf vollständig vermietete Datenzentren an zwei Standorten — in Santa Clara im US-Bundesstaat Kalifornien und in Quincy im US-Bundesstaat Washington — mit einer Gesamtkapazität von rund 56 MW.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8390 — PSPIB/TIAA/Vantage per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.