11.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8134 — Siemens/Gamesa)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 45/10)

1.

Am 6. Februar 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Siemens Aktiengesellschaft („Siemens“, Deutschland) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über das Unternehmen Gamesa Corporación Tecnológica, SA („Gamesa“, Spanien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Siemens: Mischkonzern, u. a. tätig im Vertrieb von On- und Offshore-Windkraftanlagen über die Sparte Windkraft und erneuerbare Energien.

—   Gamesa: Vertrieb von Produkten und fortschrittlichen Lösungen im Bereich der erneuerbaren Energien, insbesondere für Onshore-Windkraftanlagen sowie auch für Offshore-Windkraftanlagen über seine Tochtergesellschaft Adwen Offshore SL.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8134 — Siemens/Gamesa per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).