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7.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 5/5 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8311 — Altor Fund IV/Transcom WorldWide AB)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 5/05)
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1. |
Am 23. Dezember 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Altor Fund IV („Altor“, Schweden) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Transcom WorldWide AB („Transcom“, Schweden). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Altor: private Kapitalbeteiligungen in verschiedenen Branchen mit Schwerpunkt auf dem mittleren Marktsegment in den nordischen Ländern — Transcom: weltweite Erbringung ausgelagerter Service- und Supportleistungen für Kunden anderer Unternehmen über Callcenter |
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8311 — Altor Fund IV/Transcom WoldWide AB per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.