10.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 461/33


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8262 — Fosun International/Tom Tailor)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 461/08)

1.

Am 24. November 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Fosun International Limited („Fosun“, China) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Tom Tailor Holding AG („Tom Tailor“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Fosun: Versicherung, Bankdienstleistungen, Finanzanlagen, Vermögensverwaltung, Arzneimittel, Gesundheitswesen, Stahlindustrie und Bergbau, Immobilien, Konsumgüter und Lebensstil;

—   Tom Tailor: Vertrieb klassischer und moderner Freizeitkleidung für Männer, Frauen und Kinder in Deutschland, Österreich, der Schweiz, den Benelux-Ländern und Frankreich unter den Marken: Tom Tailor, Tom Tailor Denim, Tom Tailor Contemporary, Tom Tailor Polo Team, Bonita und Bonita Men.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (2) des Rates infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8262 — Fosun International/Tom Tailor – per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.