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29.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 401/11 |
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN
„Förderung von Informationsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)“ im Jahr 2017
(2016/C 401/09)
1. EINLEITUNG — HINTERGRUND
Grundlage für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1).
Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unterliegt auch der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2) in ihrer geänderten Fassung (im Folgenden „Haushaltsordnung“) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (3) in ihrer geänderten Fassung (im Folgenden „Anwendungsbestimmungen“).
Mit der vorliegenden Aufforderung wird um Vorschläge für Informationsmaßnahmen im Sinne von Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zur Finanzierung im Rahmen der Mittel des Haushaltsjahres 2017 ersucht.
Eine Informationsmaßnahme ist ein in sich geschlossenes und kohärentes Bündel von Informationstätigkeiten, die auf der Grundlage eines gemeinsamen Finanzierungsplans durchgeführt werden.
2. ZIELE, THEMA/THEMEN UND ZIELGRUPPEN
2.1. Ziele
Stärkung des Vertrauens innerhalb der EU und bei allen Bürgern, Landwirten genauso wie Nichtlandwirten. Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ist eine Politik für alle Bürgerinnen und Bürger der EU, und die Vorteile, die sie ihnen bietet, müssen deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Die zentralen Themen und Botschaften sollten voll im Einklang mit der rechtlichen Verpflichtung der Kommission zur Durchführung von Maßnahmen zur Information über die GAP im Sinne von Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 stehen.
Für die breite Öffentlichkeit — Ziel ist die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung des Beitrags, den die EU durch die GAP für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums leistet.
Für Interessenträger — Aufnahme eines Dialogs mit Interessenträgern (vor allem Landwirten und sonstigen Akteuren in ländlichen Gebieten) im Hinblick auf die Weitervermittlung von Informationen über die GAP in deren Heimatregionen und an die breite Öffentlichkeit.
2.2. Thema
Die vorgeschlagenen Informationsmaßnahmen sollen veranschaulichen, wie die GAP zu den politischen Prioritäten der Kommission beiträgt.
Die GAP ist eine Politik für die Menschen in ganz Europa und trägt zu deren Leben auf die unterschiedlichste Art und Weise bei. Die Vorschläge sollten insbesondere den Beitrag der GAP zu Folgendem abdecken:
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Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen, von Wachstum und von Investitionen in ländlichen Gebieten und der Erhaltung lebensfähiger Gemeinschaften im ländlichen Raum in der gesamten EU; |
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Verwirklichung des EU-Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030, insbesondere in Bezug auf den potenziellen Beitrag der Land- und Forstwirtschaft zu den Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Folgen; |
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nachhaltige landwirtschaftliche Erzeugung, die die doppelte Zielsetzung der Ernährungssicherheit und des Umweltschutzes im ländlichen Raum, einschließlich in Bezug auf die Wasserqualität und Wassermenge, erfüllt; |
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Sicherstellung fairer Preise für die Landwirte innerhalb der Lebensmittelversorgungskette im Hinblick auf die Erhaltung der Rentabilität der landwirtschaftlichen Erzeugung in Europa und der Zukunft des Modells des landwirtschaftlichen Familienbetriebs. |
2.3. Zielgruppen
Zielgruppe für das Thema unter Abschnitt 2.2 sind die breite Öffentlichkeit (insbesondere Jugendliche in städtischen Gebieten) und/oder Landwirte und sonstige Akteure im ländlichen Raum.
Im Einzelnen:
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Schüler, Lehrer und Studenten: Neue Konzepte sollten genutzt werden, um mit jungen Menschen einen Dialog aufzunehmen und sie für die GAP und den Beitrag zu sensibilisieren, den diese in vielen Bereichen leistet: Herausforderungen des Klimawandels, Nahrungsmittelsicherheit, gesunde und hochwertige Ernährung als Ausdruck des Lebensstils; dies gilt auch für die neuen Schulprogramme für Milch, Obst und Gemüse, die am 1. August 2017 in Kraft treten. |
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Breite Öffentlichkeit: Der Schwerpunkt der Maßnahmen zur Information über die GAP sollte statt auf dem Inhalt der Politik verstärkt auf den (falschen) Vorstellungen über die europäische Landwirtschaft und ihre Rolle in der Gesellschaft liegen. Es muss auch ein besseres Verständnis für den enormen Beitrag geweckt werden, den die Agrar- und Ernährungswirtschaft zur Wirtschaft der EU insgesamt leistet. |
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Akteure im ländlichen Raum: Es sollte das Bewusstsein für den Beitrag gestärkt werden, den die GAP zur Unterstützung des wirtschaftlichen Wachstums ländlicher Gebiete, insbesondere für KMU, leistet. Herausgestellt werden sollte auch der Beitrag durch die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, über die die EU im Zeitraum 2014-2020 nahezu 100 Mrd. EUR für die Entwicklung der ländlichen Gebiete in Europa investiert. Ferner sind die Förderung von nachhaltigen Produktionsverfahren und andere Maßnahmen hervorzuheben, die zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an dessen Folgen beitragen. |
3. VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN
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Etappen |
Termin und Zeitraum |
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a) |
Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen |
Oktober 2016 |
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b) |
Frist für die Einreichung von Anträgen |
15. Dezember 2016 |
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c) |
Bewertung |
Februar 2017 |
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d) |
Benachrichtigung der Antragsteller |
März 2017 |
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e) |
Abfassung und Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen |
März-April 2017 |
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f) |
Beginn der Maßnahme |
1. Mai 2017 |
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g) |
Abschlussbericht |
Innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss der Maßnahme |
Die Laufzeit der Maßnahme beträgt höchstens 12 Monate.
4. VERFÜGBARE MITTEL
Für die Kofinanzierung von Tätigkeiten werden Mittel in Höhe von insgesamt 3 500 000 EUR veranschlagt.
Dieser Betrag setzt die Verfügbarkeit der im Haushaltsplan 2017 vorgesehenen Mittel voraus.
Die Kommission behält sich das Recht vor, nicht alle zur Verfügung stehenden Mittel zu verteilen.
5. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULÄSSIGKEIT
Für die Zulässigkeit der Anträge gelten folgende Voraussetzungen:
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Anträge sind bis spätestens 15. Dezember 2016 auf dem Postweg (per Einschreiben oder auf gleichwertigem Wege; dabei gilt das Datum des Poststempels als Nachweis für die termingerechte Versendung), per Kurierdienst (dabei gilt das Datum des Eingangs beim Kurierdienst als Nachweis für die termingerechte Versendung) oder durch persönliche Abgabe (Anschrift siehe Abschnitt 14) zu übermitteln. |
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Anträge sind in schriftlicher Form (siehe Abschnitt 14) unter Verwendung des Antragsformulars und des Formulars für den Finanzierungsplan einzureichen, die unter http://ec.europa.eu/agriculture/grants-for-information-measures/ abgerufen werden können. |
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Die Anträge sind in einer der Amtssprachen der Europäischen Union auszufüllen. Um die zügige Bearbeitung der Anträge zu erleichtern, wird den Antragstellern jedoch nahegelegt, ihre Anträge in Englisch, Französisch oder Deutsch einzureichen. |
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Antragsteller (einschließlich diejenigen, die ein einziges Steuersubjekt darstellen) dürfen für diese Aufforderung nur einen Vorschlag einreichen. |
Die Nichterfüllung dieser Voraussetzungen führt zur Ablehnung des Antrags.
6. KRITERIEN FÜR DIE FÖRDERFÄHIGKEIT
6.1. Zulässige Antragsteller
Der Antragsteller (und gegebenenfalls mit ihm verbundene Einrichtungen) muss eine juristische Person mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat sein.
Einrichtungen, die nach geltendem nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können zulässige Antragsteller sein, sofern ihre Vertreter befugt sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, sofern sie den Schutz der finanziellen Interessen der Union in gleicher Weise garantieren wie juristische Personen und sofern sie nachweisen, dass ihre finanzielle und operative Leistungsfähigkeit der von juristischen Personen gleichwertig ist.
Entsprechende Nachweise sind gemeinsam mit dem Antragsformular vorzulegen.
Natürliche Personen sowie Einrichtungen, die zum alleinigen Zweck der Durchführung einer Informationsmaßnahme im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gegründet wurden, sind keine zulässigen Antragsteller.
Beispiele für zulässige Einrichtungen:
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(private oder öffentliche) Einrichtungen ohne Erwerbszweck; |
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(nationale, regionale, lokale) Behörden; |
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europäische Verbände; |
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Hochschulen; |
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Bildungseinrichtungen; |
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Forschungszentren; |
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Unternehmen (z. B. im Bereich der Kommunikationsmedien tätige Unternehmen). |
Juristische Personen, die mit Antragstellern rechtlich oder finanziell verbunden sind, können als verbundene Einrichtungen an der Informationsmaßnahme teilnehmen und förderfähige Ausgaben gemäß Abschnitt 11.2 geltend machen, wenn diese Verbindung weder auf die Informationsmaßnahme beschränkt ist noch zum alleinigen Zweck ihrer Durchführung eingegangen wurde (z. B. Mitglieder von Netzen, Verbänden, Gewerkschaften).
Die rechtliche und finanzielle Verbindung sollte weder auf die Informationsmaßnahme beschränkt noch zum alleinigen Zweck ihrer Durchführung geschaffen worden sein. Dies bedeutet, dass die Verbindung unabhängig von der Gewährung der Finanzhilfe besteht; sie sollte vor der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bereits bestanden haben und nach Abschluss der Maßnahme weiterbestehen.
Es gibt drei Formen der rechtlichen und finanziellen Verbindung:
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i) |
Kontrolle gemäß der Definition in der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen. Mit einem Begünstigten verbundene Einrichtungen können daher sein:
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ii) |
Mitgliedschaft, d. h. der Begünstigte ist rechtlich z. B. als ein Netzwerk, ein Verband oder eine Vereinigung definiert, an dem/der sich die vorgeschlagenen verbundenen Einrichtungen ebenfalls beteiligen, oder der Begünstigte beteiligt sich an derselben Einheit (z. B. Netzwerk, Verband, Vereinigung) wie die vorgeschlagenen verbundenen Einrichtungen. |
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iii) |
Sonderfall öffentlicher Stellen und Einrichtungen Öffentliche Einrichtungen und öffentliche Stellen (d. h. nach nationalem, europäischem oder internationalem Recht als solche begründete Einrichtungen) gelten nicht immer als verbundene Einrichtungen (beispielsweise öffentliche Hochschulen oder Forschungseinrichtungen). |
Der Begriff der Verbundenheit bei öffentlichen Stellen und Einrichtungen umfasst:
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bei dezentralen Verwaltungen die verschiedenen Ebenen der Verwaltungsstruktur (z. B. nationale, regionale oder lokale Ministerien (im Falle von eigenständigen rechtlichen Einheiten)), die als mit dem Staat verbunden gelten können; |
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eine öffentliche Stelle, die zu administrativen Zwecken von einer öffentlichen Behörde eingerichtet wurde und von dieser Behörde überwacht wird. Diese Bedingung ist anhand der Satzung oder anderer Rechtstexte zur Einrichtung der öffentlichen Stelle zu überprüfen. Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass die öffentliche Stelle ganz oder teilweise aus dem öffentlichen Haushalt finanziert wird (z. B. mit dem Staat verbundene nationale Schulen). |
Folgende Einrichtungen sind keine mit einem Begünstigten verbundenen Einrichtungen:
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Einrichtungen, die einen (Beschaffungs-)Vertrag oder (Beschaffungs-)Untervertrag mit dem Begünstigten geschlossen haben oder die für den Begünstigten als Konzessionäre oder Beauftragte für öffentliche Dienstleistungen tätig sind, |
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Einrichtungen, die vom Begünstigten finanziell unterstützt werden, |
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— |
Einrichtungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung regelmäßig mit dem Begünstigten zusammenarbeiten oder einige Vermögenswerte teilen, |
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Einrichtungen, die im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung eine Konsortialvereinbarung geschlossen haben, |
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Einrichtungen, die eine Kooperationsvereinbarung für Partnerschaftsprojekte geschlossen haben. |
Wenn verbundene Einrichtungen an der Informationsmaßnahme beteiligt sind, hat der Antragsteller
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solche verbundenen Einrichtungen im Antragsformular anzugeben; |
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die schriftliche Zustimmung der mit ihm verbundenen Einrichtungen beizufügen; |
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die entsprechenden Nachweise zu übermitteln, damit überprüft werden kann, ob die Förderfähigkeitskriterien erfüllt sind und ob Ausschlussgründe zutreffen. |
Zur Prüfung der Zulässigkeit der Antragsteller sind folgende Unterlagen sowohl für den Antragsteller als auch für die mit ihm verbundenen Einrichtungen einzureichen:
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Dokument |
Beschreibung |
Bemerkungen |
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Dokument A |
Kopie der Satzung/Statuten/Gründungsurkunde oder eines gleichwertigen Dokuments |
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Dokument B |
Kopie der Bescheinigung über die amtliche Registrierung oder eines anderen amtlichen Dokuments, das die Gründung der Einrichtung belegt |
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Dokument C (gegebenenfalls) |
Nachweis einer finanziellen oder rechtlichen Verbindung mit dem Antragsteller |
für verbundene Einrichtungen |
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit sollten die angeführten Unterlagen einreichen. Können die angeführten Unterlagen nicht vorgelegt werden, so ist dies durch als sachdienlich erachtete Dokumente zu begründen.
Darüber hinaus ist ein Nachweis darüber vorzulegen, dass die rechtlichen Vertreter befugt sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen.
6.2. Im Rahmen dieser Aufforderung förderfähige Tätigkeiten und Durchführungszeitraum
Förderfähig sind Tätigkeiten, die für die Durchführung der Informationsmaßnahme und die Verwirklichung der angestrebten Ergebnisse/Wirkungen im Einklang mit den Zielen, Themen und Zielgruppen gemäß Abschnitt 2 dieser Aufforderung erforderlich sind.
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A. |
Durchführung der Informationsmaßnahmen:
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B. |
Die Informationsmaßnahmen sollten eine oder mehrere Tätigkeiten und Instrumente mit innovativem Charakter im Hinblick auf die im Rahmen der Maßnahme vorgesehenen Ziele, Themen und Zielgruppen im Einklang mit Abschnitt 2 dieser Aufforderung umfassen. |
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C. |
Folgende Tätigkeiten sind nicht förderfähig:
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D. |
Voraussichtlicher Durchführungszeitraum für die Informationsmaßnahmen:
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E. |
Erwartete Ergebnisse/Wirkungen |
Mit den Tätigkeiten im Rahmen einer Informationsmaßnahme müssen während der Laufzeit der Maßnahme konkrete Ergebnisse erzielt werden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist anzugeben, welche Ergebnisse erwartet werden (siehe Antragsformular 3).
Der Vorschlag muss eine Liste der relevanten (qualitativen/quantitativen) Indikatoren zur Messung der erwarteten Ergebnisse/Wirkungen der Informationsmaßnahme enthalten (siehe Antragsformular 3).
7. AUSSCHLUSSKRITERIEN (5)
7.1. Ausschluss von der Teilnahme
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1. |
Von der Teilnahme an der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgeschlossen sind Antragsteller, einschließlich der mit ihnen verbundenen Einrichtungen, die sich in einer der folgenden Situationen befinden:
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2. |
In Ermangelung einer rechtskräftigen Gerichts- bzw. endgültigen Verwaltungsentscheidung in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und f oder im Fall nach Absatz 1 Buchstabe e legt der öffentliche Auftraggeber bei entsprechendem Verhalten eines Wirtschaftsteilnehmers eine vorläufige rechtliche Bewertung für seinen Ausschluss zugrunde, wobei er sich auf die festgestellten Sachverhalte oder sonstigen Erkenntnisse aus der Empfehlung des in Artikel 108 der Haushaltsordnung genannten Gremiums stützt. Die in Unterabsatz 1 genannte vorläufige rechtliche Bewertung greift der Beurteilung der Verhaltensweise des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers nach nationalem Recht durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht vor. Der öffentliche Auftraggeber überprüft seine Entscheidung über den Ausschluss des Wirtschaftsteilnehmers und/oder die Verhängung einer finanziellen Sanktion unverzüglich nach der Übermittlung einer rechtskräftigen Gerichts- oder einer endgültigen Verwaltungsentscheidung. In den Fällen, in denen durch die rechtskräftige Gerichts- oder die endgültige Verwaltungsentscheidung keine Dauer des Ausschlusses festgelegt ist, legt der öffentliche Auftraggeber die Dauer aufgrund der festgestellten Sachverhalte und Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Empfehlung des in Artikel 108 der Haushaltsordnung genannten Gremiums fest. Wenn in der rechtskräftigen Gerichts- oder der endgültigen Verwaltungsentscheidung festgestellt wird, dass sich der Wirtschaftsteilnehmer des Verhaltens, aufgrund dessen der Ausschluss durch die vorläufige rechtliche Bewertung erfolgte, nicht schuldig gemacht hat, hebt der öffentliche Auftraggeber den Ausschluss unverzüglich auf und/oder erstattet gegebenenfalls verhängte finanzielle Sanktionen. Die Sachverhalte und Erkenntnisse nach Unterabsatz 1 können insbesondere Folgendes umfassen:
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7.2. Ausschluss von der Gewährung einer Finanzhilfe
Antragsteller, einschließlich mit ihnen verbundene Einrichtungen, kommen für die Gewährung einer Finanzhilfe nicht in Betracht, wenn sie sich während des Gewährungsverfahrens in einer der folgenden Situationen befinden:
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a) |
Sie befinden sich in einer der den Ausschluss begründenden Situationen gemäß Abschnitt 7.1; |
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b) |
sie haben die Auskünfte, die für die Teilnahme am Vergabeverfahren verlangt wurden, verfälscht oder nicht erteilt; |
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c) |
sie haben zuvor an der Erstellung von Auftragsunterlagen mitgewirkt, so dass eine Wettbewerbsverzerrung entsteht, die auf andere Weise nicht behoben werden kann. |
7.3. Nachweise
Antragsteller und mit ihnen verbundene Einrichtungen müssen eine ehrenwörtliche Erklärung unterschreiben, dass sie sich in keiner der in Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 107 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Situationen befinden, und zu diesem Zweck das entsprechende Formular ausfüllen, das dem Antragsformular für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beigefügt ist und unter folgender Internetadresse abgerufen werden kann: http://ec.europa.eu/agriculture/grants-for-information-measures/
8. AUSWAHLKRITERIEN
8.1. Finanzielle Leistungsfähigkeit
Die Antragsteller müssen über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit sie ihre Tätigkeit während der Dauer der Durchführung der geförderten Informationsmaßnahme bzw. während des Rechnungsjahres, für das die Finanzhilfe gewährt wird, aufrechterhalten und sich an ihrer Finanzierung beteiligen können. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller wird anhand von folgenden Nachweisen beurteilt, die mit dem Antrag eingereicht werden müssen:
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Formular „Überblick über die finanzielle Leistungsfähigkeit“, |
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Gewinn- und Verlustrechnung sowie Jahresabschluss für das letzte abgeschlossene Rechnungsjahr, wobei für neugegründete Rechtspersonen der Geschäftsplan die vorstehenden Unterlagen ersetzen kann. |
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit müssen nachweisen, dass ihre finanzielle Leistungsfähigkeit der von juristischen Personen gleichwertig ist.
Öffentliche Einrichtungen sind von der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht betroffen. Daher brauchen öffentliche Einrichtungen, die Anträge einreichen, die vorgenannten Nachweise nicht vorzulegen.
Wenn der nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte die finanzielle Leistungsfähigkeit auf der Grundlage der eingereichten Nachweise für nicht ausreichend erachtet, kann er:
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zusätzliche Informationen anfordern; |
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den Antrag ablehnen. |
8.2. Operative Leistungsfähigkeit
Antragsteller müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, um die vorgeschlagene Informationsmaßnahme vollständig durchführen zu können.
Als Belege haben die Antragsteller folgende Nachweise einzureichen:
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Lebenslauf oder Beschreibung des Profils der hauptsächlich für die Verwaltung und Durchführung der Informationsmaßnahme zuständigen Personen. Dieses Profil sollte für jede Person mindestens folgende Angaben umfassen: Ausbildung, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse und sonstige einschlägige Qualifikationen (höchstens 1 Seite pro Person); |
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Tätigkeitsberichte der Einrichtung für die letzten zwei Jahre (gegebenenfalls); |
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Liste früherer Projekte und Tätigkeiten, die in den vergangenen zwei Jahren in dem Politikbereich durchgeführt wurden oder in Beziehung zu dem Politikbereich stehen, der Gegenstand dieser Aufforderung ist, bzw. die in Beziehung zu den durchzuführenden Tätigkeiten stehen (maximal 4 Projekte/Tätigkeiten). |
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit müssen nachweisen, dass ihre operative Leistungsfähigkeit der von juristischen Personen gleichwertig ist.
Die Kommission kann weitere Unterlagen zum Nachweis der operativen Leistungsfähigkeit anfordern.
Damit bewertet werden kann, ob der Antragsteller über die technischen Voraussetzungen für die Durchführung der Informationsmaßnahme verfügt, sollte der Projektleiter mindestens fünf Jahre Erfahrung mit ähnlichen Projekten haben.
9. GEWÄHRUNGSKRITERIEN
Die verschiedenen Kommunikationsmittel und -tätigkeiten im Rahmen der Informationsmaßnahme müssen miteinander verknüpft sein; ihr konzeptioneller Ansatz und die zu erreichenden Ergebnisse müssen klar sein. Sie müssen zudem spürbare Auswirkungen haben, die anhand entsprechender Indikatoren gemessen werden können, auf die in Abschnitt 11.4 Bezug genommen wird.
Die Anträge werden anhand folgender Kriterien bewertet:
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1. |
Relevanz der Maßnahme: Ex-ante-Analyse des Bedarfs und konkrete, messbare, erreichbare und sachgerechte Ziele und innovativer Charakter der Maßnahmen. (25 Punkte; Mindestpunktzahl 12,5 Punkte); |
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2. |
Wirksamkeit der Maßnahme: Thema, Aussagen und Zielgruppe, ausführliches Programm, Zeitplan und Methodik der Ex-post-Bewertung. (25 Punkte; Mindestpunktzahl 12,5 Punkte); |
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3. |
Effizienz der Maßnahme: Kosteneffizienz in Bezug auf die vorgeschlagenen Ressourcen. (25 Punkte; Mindestpunktzahl 12,5 Punkte); |
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4. |
Qualität der Projektverwaltung: Qualität der Verfahren und der Aufgabenverteilung mit Blick auf die Durchführung der einzelnen Tätigkeiten im Rahmen der vorgeschlagenen Maßnahme. (25 Punkte; Mindestpunktzahl 12,5 Punkte). |
Je nach Qualität erhält ein Vorschlag maximal 100 Punkte. Es müssen mindestens 60 % der Gesamtpunktzahl und mindestens 50 % der für jedes Kriterium erreichbaren Punkte erzielt werden.
Nur Vorschläge, die alle Schwellenwerte erreichen, werden auf die Rangliste gesetzt. Das Erreichen des Schwellenwerts hat nicht automatisch die Kofinanzierung zur Folge.
10. RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN
Wenn die Kommission eine Finanzhilfe gewährt, wird dem Begünstigten eine in Euro ausgestellte Finanzhilfevereinbarung übermittelt, in der die Bedingungen und die Höhe der Finanzierung sowie das Verfahren für die Formalisierung der Pflichten der Parteien im Einzelnen dargelegt sind.
Zunächst hat der Begünstigte die beiden Ausfertigungen der Original-Finanzhilfevereinbarung zu unterschreiben und der Kommission umgehend zurückzuschicken. Die Kommission leistet ihre Unterschrift zuletzt.
Zu beachten ist, dass die Gewährung einer Finanzhilfe keinen Anspruch für weitere Jahre begründet.
11. FINANZIELLE MODALITÄTEN
11.1. Allgemeine Grundsätze
a) Kumulierungsverbot
Für eine Maßnahme kann nur eine Finanzhilfe aus dem EU-Haushalt gewährt werden.
Auf keinen Fall können dieselben Kosten zweimal aus dem Haushalt der Union finanziert werden. Um dies zu gewährleisten, haben die Antragsteller für alle Zuschüsse der Union, die sie in dem betreffenden Rechnungsjahr für dieselbe Informationsmaßnahme, einen Teil der Informationsmaßnahme oder ihre Betriebskosten erhalten bzw. beantragt haben, die Quellen und Beträge sowie alle sonstigen Finanzierungen anzugeben, die sie für dieselbe Informationsmaßnahme erhalten bzw. beantragt haben.
b) Rückwirkungsverbot
Die rückwirkende Gewährung einer Finanzhilfe für bereits abgeschlossene Tätigkeiten ist nicht zulässig.
Für eine bereits begonnene Informationsmaßnahme kann eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Informationsmaßnahme noch vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste.
In diesem Fall dürfen die förderfähigen Kosten nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung angefallen sein.
c) Kofinanzierung
Kofinanzierung bedeutet, dass die für die Durchführung der Tätigkeiten erforderlichen Mittel nicht in voller Höhe über die Finanzhilfe der Europäischen Union bereitgestellt werden dürfen.
Quellen für Kofinanzierungsmittel für die Informationsmaßnahme sind beispielsweise:
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Eigenmittel des Begünstigten; |
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Einnahmen aus der Informationsmaßnahme; |
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Finanzbeiträge Dritter. |
d) Ausgeglichenes Budget
Der Voranschlag des Budgets für die Informationsmaßnahme ist dem Antragsformular beizufügen.
Er muss:
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in Euro aufgestellt sein. Antragsteller, die die Entstehung von Kosten in einer anderen Währung vorsehen, sind verpflichtet, den auf der Website „Infor-euro“ unter der Adresse http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/inforeuro/inforeuro_de.cfm veröffentlichten Wechselkurs anzuwenden; |
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eine ausgeglichene Ausgaben- und Einnahmenübersicht enthalten; |
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unter detaillierter Kostenschätzung und unter Angabe der entsprechenden Erläuterungen in der Spalte „Kommentare“ erstellt worden sein. Pauschalbeträge (ausgenommen für Kosten gemäß Abschnitt 11.2) werden nicht akzeptiert; |
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den von der Kommission festgesetzten Höchstbeträgen für bestimmte Ausgabenkategorien Rechnung tragen (siehe zugehörige Unterlagen, die unter folgender Adresse abgerufen werden können: http://ec.europa.eu/agriculture/grants-for-information-measures/); |
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ohne Mehrwertsteuer erstellt sein, wenn der Antragsteller mehrwertsteuerpflichtig und -abzugsberechtigt ist oder wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt; |
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auf der Einnahmenseite den direkten Beitrag des Antragstellers, die bei der Kommission beantragte Finanzhilfe und (gegebenenfalls) die genauen Beiträge anderer Geldgeber sowie sämtliche Einnahmen aus dem Projekt, einschließlich etwaiger Teilnahmegebühren, enthalten. |
e) Ausführungsverträge/Untervergabe
Erfordert die Umsetzung einer Informationsmaßnahme die Vergabe von Aufträgen (Ausführungsverträge), hat der Begünstigte dem wirtschaftlich günstigsten Angebot bzw. (gegebenenfalls) dem Angebot mit dem niedrigsten Preis den Zuschlag zu erteilen; dabei vermeidet er jeglichen Interessenkonflikt und bewahrt die Unterlagen für eine eventuelle Prüfung auf.
Ausführungsverträge werden vergeben für die Beschaffung von Dienstleistungen und/oder Waren usw., die für die Verwaltung der Informationsmaßnahme erforderlich sind. Ausführungsverträge betreffen nicht die Externalisierung von Aufgaben oder Tätigkeiten, die Teil der im Vorschlag beschriebenen Informationsmaßnahme sind.
Sie können z. B. Übersetzungen von Dokumenten, Druckarbeiten usw. umfassen.
Übersteigt der Wert eines Auftrags 70 000 EUR, muss der Begünstigte besondere Vorschriften beachten, auf die in der Finanzhilfevereinbarung im Anhang zur Aufforderung hingewiesen wird. Ferner hat der Begünstigte das Ausschreibungsverfahren in klarer Form zu dokumentieren und die Unterlagen für eine eventuelle Prüfung aufzubewahren.
Rechtsträger, die als öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) oder als Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) handeln, sind an die geltenden einzelstaatlichen Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe gebunden.
Im Falle einer Untervergabe, d. h. der Ausführung bestimmter Aufgaben oder Tätigkeiten, die laut der im Vorschlag enthaltenen Beschreibung Teil der Informationsmaßnahme sind, durch einen Dritten, mit dem der Begünstigte einen Vergabevertrag geschlossen hat, sind die für Ausführungsverträge anwendbaren Bestimmungen (siehe oben) sowie folgende Bestimmungen einzuhalten:
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Die Untervergabe darf sich nur auf einen begrenzten Teil der Informationsmaßnahme beziehen; |
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sie muss im Hinblick auf die Art der Informationsmaßnahme und die Erfordernisse ihrer Durchführung begründet sein; |
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sie muss im Vorschlag ausdrücklich erwähnt sein; |
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sie darf sich nicht auf die Projektleitung und -koordinierung beziehen; |
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sie darf nicht durch eine verbundene Einrichtung vorgenommen werden; |
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sie muss im Finanzierungsplan der Maßnahme ausgewiesen sein. |
Die Untervergabe kann z. B. Folgendes umfassen:
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Gastredner/externe Sachverständige; |
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Webseitengestaltung und IT-Unterstützung; |
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Organisation von externen Events. |
f) Finanzielle Unterstützung Dritter
Die Anträge dürfen keine finanzielle Unterstützung Dritter vorsehen.
11.2. Finanzierung
Die Finanzierung wird in Form einer Mischfinanzierung gewährt, die sich wie folgt zusammensetzt:
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Erstattung von 60 % der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten; |
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ein Pauschalbeitrag in Höhe von 7 % der förderfähigen Direktkosten zur Deckung der indirekten Kosten; dies entspricht den der Informationsmaßnahme zurechenbaren allgemeinen Verwaltungskosten des Begünstigten. |
Bei Organisationen, die für den Zeitraum der Durchführung der Informationsmaßnahme einen Betriebskostenzuschuss erhalten, sind indirekte Kosten nicht förderfähig.
Gleiches gilt für Personalkosten, die bereits durch einen Betriebskostenzuschuss gedeckt werden.
Höhe der Finanzhilfe
Die Finanzhilfe (einschließlich des Pauschalbeitrags für indirekte Kosten) beläuft sich auf mindestens 70 000 EUR und höchstens 500 000 EUR.
Die Finanzhilfe darf weder die förderfähigen Kosten noch den beantragten Betrag übersteigen.
Folglich muss ein Teil der förderfähigen Gesamtkosten der Informationsmaßnahme aus anderen Quellen als der EU-Finanzhilfe finanziert werden.
(siehe Abschnitt 11.1 Buchstabe c).
Förderfähige Kosten
Förderfähige Kosten sind Kosten, die der Begünstigte tatsächlich tätigt und die alle nachstehenden Kriterien erfüllen:
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Sie fallen während der Dauer der Informationsmaßnahme an, mit Ausnahme der Kosten für Abschlussberichte. Der Zeitraum, in dem die Kosten förderfähig sind, beginnt zu dem in der Finanzhilfevereinbarung genannten Zeitpunkt. Kann ein Begünstigter nachweisen, dass die Informationsmaßnahme vor Unterzeichnung der Vereinbarung eingeleitet werden musste, können Ausgaben genehmigt werden, die vor Gewährung der Finanzhilfe getätigt wurden. Der Förderfähigkeitszeitraum kann unter keinen Umständen vor dem Datum der Einreichung des Antrags auf eine Finanzhilfe beginnen (siehe Abschnitt 11.1 Buchstabe b). |
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Sie sind im Finanzierungsplan der Informationsmaßnahme ausgewiesen. |
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Sie sind für die Durchführung der Informationsmaßnahme, die mit der Finanzhilfe gefördert werden soll, erforderlich. |
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Sie sind identifizierbar und kontrollierbar und sind insbesondere in der Buchführung des Begünstigten entsprechend den im Land der Niederlassung des Begünstigten geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen und den üblichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten erfasst. |
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Sie erfüllen die Anforderungen der geltenden steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen. |
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Sie sind angemessen und gerechtfertigt und erfüllen die Anforderungen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, insbesondere im Hinblick auf Sparsamkeit und Effizienz. |
Die internen Rechnungslegungs- und Prüfungsverfahren des Begünstigten müssen den direkten Abgleich der Kosten und der für die Informationsmaßnahme erklärten Ausgaben mit den zugehörigen Bilanzen und Nachweisen ermöglichen.
Diese Kriterien gelten auch für die mit Antragstellern verbundenen Einrichtungen.
Förderfähige direkte Kosten
Die förderfähigen direkten Kosten der Informationsmaßnahme sind die Kosten, die unter Berücksichtigung der vorgenannten Bestimmungen für die Förderfähigkeit als spezifische Kosten in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Informationsmaßnahme stehen und ihr daher direkt zugeordnet werden können, unter anderem:
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Kosten für Personal, das auf der Grundlage eines mit dem Antragsteller geschlossenen Arbeitsvertrags oder eines gleichwertigen Dienstverhältnisses tätig und für die Informationsmaßnahme zugeteilt ist; diese Kosten umfassen die tatsächlichen Arbeitsentgelte, die Sozialabgaben und weitere in die Vergütung eingehende gesetzlich vorgeschriebene Aufwendungen, sofern diese der üblichen Gehalts- bzw. Lohnpolitik des Antragstellers entsprechen. Diese Kosten können Zusatzvergütungen umfassen, einschließlich Zahlungen auf der Grundlage ergänzender Verträge, unabhängig von der Art dieser Verträge, sofern diese Vergütungen in einheitlicher Weise für alle Tätigkeiten oder Fachkompetenzen gleicher Art geleistet werden und nicht an eine Finanzierung aus bestimmten Mitteln gebunden sind. Kosten für Gehälter von nationalen Bediensteten sind ebenfalls förderfähig, soweit diese Gehälter mit den Ausgaben für Maßnahmen, die die betreffende Behörde ohne das betreffende Projekt nicht durchführen würde, in Zusammenhang stehen; |
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Reisekosten (zur Teilnahme an Sitzungen gegebenenfalls einschließlich Auftaktsitzungen, Konferenzen usw.), sofern sie der üblichen Praxis des Begünstigten bei Reisekosten entsprechen; |
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Kosten, die im Rahmen der von den Begünstigten erteilten Ausführungsaufträge zur Durchführung der Informationsmaßnahme entstehen, sofern die Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung eingehalten werden; |
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Kosten, die in direktem Zusammenhang mit Anforderungen im Rahmen der Durchführung der Informationsmaßnahme stehen (Verbreitung von Informationen, spezifische Auswertung der Informationsmaßnahme, Übersetzungen, Wiedergabe); |
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Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit förderfähigen direkten Kosten, sofern sie für den Begünstigten nicht erstattungsfähig/abzugsfähig ist. |
In Anhang V des Entwurfs der Finanzhilfevereinbarung, der dieser Aufforderung beigefügt ist, sind Nachweise für bestimmte förderfähige Kosten sowie die mit dem Abschlussbericht vorzulegenden Nachweise aufgelistet.
Förderfähige indirekte Kosten (Gemeinkosten)
Ein Pauschalbetrag in Höhe von 7 % der förderfähigen direkten Gesamtkosten der Maßnahme ist im Rahmen der indirekten Kosten als der Informationsmaßnahme zurechenbare allgemeine Verwaltungskosten des Begünstigten vorgesehen.
Indirekte Kosten dürfen keine Kosten beinhalten, die unter einem anderen Haushaltsposten angegeben werden.
Nicht förderfähige Kosten
Folgende Kosten sind nicht förderfähig:
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Beiträge in Form von Sachleistungen; |
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Kosten für den Erwerb neuer oder gebrauchter Ausrüstung; |
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Kost und Verpflegung; |
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Aufenthaltsvergütungen; |
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Abschreibungskosten von Ausrüstung; |
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die Mehrwertsteuer, es sei denn, die Begünstigten weisen nach, dass sie ihnen nach geltendem einzelstaatlichen Recht nicht erstattet wird. Von öffentlich-rechtlichen Körperschaften gezahlte Mehrwertsteuer ist jedoch nicht förderfähig; |
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Kapitalrendite; |
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Verbindlichkeiten und damit verbundene Schuldendienstkosten; |
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Rückstellungen für Verluste oder Verbindlichkeiten; |
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Sollzinsen; |
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zweifelhafte Forderungen; |
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Bankgebühren des Begünstigten für eine Überweisung der Kommission; |
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Wechselkursverluste; |
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vom Begünstigten angegebene Kosten, die im Rahmen einer anderen Informationsmaßnahme mit EU-Mitteln gefördert werden; |
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übermäßige oder unbedachte Ausgaben. |
Berechnung der endgültigen Höhe der Finanzhilfe
Die endgültige Finanzhilfe, die dem Begünstigten gewährt werden soll, wird nach Beendigung der Informationsmaßnahme und nach Genehmigung des Antrags auf Zahlung, dem folgende Unterlagen gegebenenfalls einschließlich zugehöriger Nachweise beizufügen sind, auf folgender Grundlage festgestellt:
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technischer Abschlussbericht mit ausführlichen Angaben zur Durchführung und zu den Ergebnissen der Informationsmaßnahme und mit zugehörigen Nachweisen; |
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Endabrechnung der tatsächlich getätigten Kosten mit zugehörigen Nachweisen (siehe Anhang V des Entwurfs der Finanzhilfevereinbarung, der dieser Aufforderung beigefügt ist). |
Mit Finanzhilfen der Europäischen Union darf der Begünstigte im Rahmen seiner Informationsmaßnahme keinen Gewinn anstreben oder erzielen.
„Gewinn“ ist ein Überschuss an Einnahmen, die über die vom Begünstigten getätigten zuschussfähigen Kosten zu dem Zeitpunkt hinausgehen, zu dem der Antrag auf Zahlung des Restbetrags gestellt wird. Wird ein Gewinn erzielt, ist die Kommission befugt, den prozentualen Anteil am Gewinn einzuziehen, der dem Beitrag der Union zu den förderfähigen Kosten entspricht, die dem Begünstigten im Rahmen der Ausführung der Informationsmaßnahme tatsächlich entstanden sind.
11.3. Berichtszeiträume und Zahlungsmodalitäten
Ein einziger Berichtszeitraum ab dem Beginn der Maßnahme bis zum Ende des Zeitraums gemäß Artikel I.2.2 der Finanzhilfevereinbarung.
Es gibt keine Vorfinanzierung und keine Zwischenzahlung. Wie hoch die Abschlusszahlung der Kommission an den Begünstigten ist, richtet sich nach der endgültigen Höhe der Finanzhilfe (zur Berechnung siehe Abschnitt 11.2).
Der Abschlussbericht über die technische Durchführung und die Endabrechnung der Kosten mit den dazugehörigen Belegen sind der Kommission sowohl auf elektronischem Wege als auch in Papierform zu übermitteln. Berichte sind in Deutsch, Englisch oder Französisch unter Verwendung des zur Verfügung stehenden Musters für die Berichterstattung vorzulegen.
Stehen die zu liefernden Unterlagen nicht in den obengenannten Sprachen zur Verfügung, sollte der Antragsteller eine kurze Zusammenfassung in einer der obengenannten Sprachen zusammen mit den zu liefernden Unterlagen einreichen. Alle Anhänge müssen nummeriert sein und einen in Deutsch, Englisch oder Französisch abgefassten Titel haben.
12. PUBLIZITÄT
12.1. Verantwortlichkeiten der Begünstigten
Die Begünstigten und die mit ihnen verbundenen Einrichtungen müssen in allen Veröffentlichungen oder bei allen Maßnahmen, für die die Finanzhilfe verwendet wird, deutlich auf den Beitrag der Europäischen Union hinweisen. Ferner müssen die Begünstigten in einem Haftungsausschluss-Vermerk darauf hinweisen, dass die Europäische Union keine Haftung für die Meinungen übernimmt, die in den Veröffentlichungen oder im Zusammenhang mit den Aktivitäten, für die die Finanzhilfe verwendet wird, geäußert werden.
Die Begünstigten und die mit ihnen verbundenen Einrichtungen sind in diesem Zusammenhang gehalten, in allen ihren Veröffentlichungen, Aushängen, Programmen und sonstigen aus der kofinanzierten Informationsmaßnahme hervorgehenden Produkten deutlich sichtbar Name und Logo der Europäischen Union anzubringen.
Hierzu müssen sie den Text und das Logo der Europäischen Union sowie den Haftungsausschluss-Vermerk verwenden, die unter folgender Adresse verfügbar sind: http://ec.europa.eu/agriculture/grants-for-information-measures/.
Kommt der Begünstigte dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Finanzhilfe entsprechend den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung anteilig gekürzt werden.
12.2. Verantwortlichkeiten der Kommission
Alle Informationen zu Finanzhilfen, die im Laufe eines Rechnungsjahres gewährt wurden, werden spätestens am 30. Juni des Jahres, das auf das Rechnungsjahr folgt, in dem die Finanzhilfen gewährt wurden, auf einer Website der Organe der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Kommission veröffentlicht folgende Angaben:
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Name des Begünstigten; |
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Anschrift des Begünstigten; |
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Gegenstand der Finanzhilfe; |
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gewährter Betrag. |
Auf hinreichend begründeten Antrag des Begünstigten kann auf die Veröffentlichung verzichtet werden, wenn durch eine Offenlegung der Informationen die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte und Freiheiten des Einzelnen verletzt oder die geschäftlichen Interessen des Begünstigten beeinträchtigt würden.
13. DATENSCHUTZ
Bei der Bearbeitung von Antworten auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden auch personenbezogene Daten (wie Name, Anschrift, Lebenslauf) erfasst und verarbeitet. Diese Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr verarbeitet. Sofern nicht anders angegeben, werden die Antworten auf die Fragen und die personenbezogenen Daten, die für die Bewertung des Antrags gemäß den Vorgaben der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen benötigt werden, nur zu diesem Zweck von der Kommission verarbeitet. Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind der Datenschutzerklärung auf folgender Website zu entnehmen: http://ec.europa.eu/dpo-register/download?metaId=1462358
Wenn sich der Antragsteller in einer der in Artikel 106 der Haushaltsordnung (15) genannten Situationen befindet, können seine personenbezogenen Daten im Früherkennungs- und Ausschlusssystem (EDES) erfasst werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Datenschutzerklärung unter http://ec.europa.eu/budget/explained/management/protecting/protect_de.cfm.
14. VERFAHREN FÜR DIE EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN
Vorschläge sind in Übereinstimmung mit den formalen Anforderungen bis zu dem in Abschnitt 5 angegebenen Termin einzureichen.
Nach Ablauf der Einreichungsfrist sind Änderungen des Antrags nicht mehr zulässig. Legt ein Antragsteller jedoch aufgrund eines offensichtlichen Irrtums seinerseits Nachweise nicht vor oder gibt Erklärungen nicht ab, ersucht die Kommission den Antragsteller darum, während des Bewertungsverfahrens die fehlenden Informationen beizubringen bzw. die Belege zu erläutern. Solche Informationen oder Erläuterungen dürfen den Vorschlag nicht in wesentlichen Punkten ändern.
Die Antragsteller werden schriftlich über die Ergebnisse des Verfahrens zur Bewertung ihres Antrags unterrichtet.
Die Vorschläge müssen in Papierform eingereicht werden.
Antragsformulare und sachdienliche Unterlagen stehen unter folgender Adresse zur Verfügung: http://ec.europa.eu/agriculture/grants-for-information-measures/index_de.htm.
Die Anträge sind unter Verwendung des richtigen Formulars, ordnungsgemäß ausgefüllt, mit Datum versehen, mit einem ausgeglichenen Budget (Einnahmen/Ausgaben) und mit der Unterschrift der Person einzureichen, die bevollmächtigt ist, im Namen der Antrag stellenden Einrichtung eine rechtsverbindliche Verpflichtung einzugehen.
Gegebenenfalls kann der Antragsteller weitere Seiten mit allen zusätzlichen Informationen beifügen, die er für erforderlich hält.
Die Anträge sind an folgende Anschrift zu schicken:
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Europäische Kommission |
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Referat AGRI. E.5 |
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Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen 2016/C 401/09 |
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Zu Händen des Referatsleiters |
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L130 4/149 |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
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per Post (Einschreiben, siehe Abschnitt 5 — Voraussetzungen für die Zulässigkeit); es gilt das Datum des Eingangs bei der Post gemäß Datum des Poststempels; |
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durch persönliche Abgabe (durch den Antragsteller selbst oder einen bevollmächtigten Vertreter) bzw. per Kurierdienst; es gilt das angegebene Datum des Eingangs beim Kurierdienst. |
Persönliche Abgabe/Kurierdienst:
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Europäische Kommission |
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Zentrale Poststelle |
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Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1 |
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1140 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
Die Zulässigkeit der Anträge wird auf der Grundlage der Papierfassung beurteilt.
Als Nachweis der persönlichen Abgabe durch den Antragsteller gilt eine datierte Empfangsbestätigung mit der Unterschrift des Beamten der zentralen Poststelle der Kommission, der die Unterlagen entgegennimmt. Die Posteingangsstelle ist montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr geöffnet. Samstags, sonntags und an den sonstigen dienstfreien Tagen der Kommission ist sie geschlossen.
Der Antragsteller wird gebeten, zusätzlich zur Papierfassung eine elektronische Kopie des Vorschlags sowie aller dazugehörigen Anhänge auf CD-ROM oder USB-Stick im selben Umschlag wie die Papierfassung einzureichen. Maßgebend ist die Papierfassung.
Kontakte
Fragen zu der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen können an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden: agri-grants@ec.europa.eu. Die Frist für die Zusendung von Fragen endet am 29. November 2016 um 24.00 Uhr.
Die wichtigsten Fragen und Antworten werden veröffentlicht und können unter folgender Internetadresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/agriculture/grants-for-information-measures/
15. BEWERTUNGSVERFAHREN
Anträge von Antragstellern, die die Voraussetzungen für die Zulässigkeit erfüllt haben, werden auf Einhaltung der verschiedenen Kriterien geprüft:
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Förderfähigkeitskriterien (siehe Abschnitt 6 der Aufforderung); |
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Ausschlusskriterien (siehe Abschnitt 7 der Aufforderung); |
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Auswahlkriterien (siehe Abschnitt 8 der Aufforderung); |
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Gewährungskriterien (siehe Abschnitt 9 der Aufforderung). |
Die Anträge müssen insgesamt mindestens 60 % und für jedes Kriterium mindestens 50 % der Höchstpunktzahl erreichen. Anträge, die unter den Mindestwerten für die Qualität liegen, werden abgelehnt.
Im Anschluss an die Bewertung der Anträge erstellt die Kommission eine Rangliste aller Anträge, die die Mindestpunktzahl erreicht haben.
Anhand der genannten Liste erstellt die Kommission eine Liste der für eine Förderung infrage kommenden Anträge und je nach den für diese Aufforderung zur Verfügung stehenden Mitteln gegebenenfalls eine Reserveliste.
16. ANHÄNGE
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Antragsformular (mit Checkliste der einzureichenden Unterlagen), verfügbar unter http://ec.europa.eu/agriculture/grants-for-information-measures/ |
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Muster der Finanzhilfevereinbarung, verfügbar unter http://ec.europa.eu/agriculture/grants-for-information-measures/ |
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Formular „Rechtsträger“. Alle Antragsteller müssen das unter folgender Internetadresse abrufbare Formular „Rechtsträger“ ausfüllen: http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/legal_entities/legal_entities_de.cfm |
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Formular „Finanzangaben“ Das unter folgender Internetadresse abrufbare Formular „Finanzangaben“ ist nur von den Antragstellern auszufüllen: http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/financial_id/financial_id_de.cfm |
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
(2) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(3) ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.
(4) ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19.
(5) Bezugnahmen auf den „öffentlichen Auftraggeber“ gelten als Bezugnahmen auf den zuständigen Anweisungsbefugten und gegebenenfalls seine Dienststellen; Bezugnahmen auf das „Vergabeverfahren“ umfassen auch das Gewährungsverfahren; Bezugnahmen auf die „Auftragsausführung“ umfassen auch die Durchführung der Finanzhilfevereinbarung oder des Finanzhilfebeschlusses.
(6) ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54.
(7) ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42.
(8) ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
(9) ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3.
(10) ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1.
(11) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
(12) ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.
(13) ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.
(14) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(15) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1) in der geänderten Fassung.