4.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 365/28


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8184 — CVC/CPPIB/Petco)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 365/07)

1.

Am 27. September 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: CVC Capital Partners mit seinen Tochtergesellschaften und CVC Capital Partners Advisory Group Holding Foundation mit seinen Tochtergesellschaften („CVC Group“, Luxemburg) sowie Canada Pension Plan Investment Board („CPPIB“, Kanada) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung in sonstiger Weise die gemeinsame Kontrolle über Petco Holdings, Inc. („Petco“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

CVC Group berät und verwaltet Anlagefonds mit Beteiligung an einer Reihe von Unternehmen.

CPPIB investiert hauptsächlich in Aktien, private Beteiligungen, Immobilien, Infrastruktur und festverzinsliche Kapitalanlagewerte.

Petco ist im Einzelhandel mit Produkten und Dienstleistungen für Haustiere tätig.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8184 — CVC/CPPIB/Petco per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.