1.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/23


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8136 — BASF/Chemetall)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 363/06)

1.

Am 26. September 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen BASF SE („BASF“, Deutschland) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit der Rockwood Specialties Group GmbH („Rockwood“, Deutschland) sowie des Unternehmens Chemetall U.S. Inc. (USA, zusammen mit Rockwood als „Chemetall“ bezeichnet).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

BASF ist ein weltweit tätiges Chemieunternehmen, das hauptsächlich in folgenden fünf Produktsegmenten tätig ist: Chemikalien, Veredelungsprodukte, bedarfsspezifische Materialien und Lösungen (einschließlich Lacken und Anstrichmitteln), Lösungen für die Landwirtschaft sowie Öl und Gas. Die BASF-Sparte „Lacke und Anstrichmittel“ entwickelt, produziert und vertreibt Fahrzeuglacke für Erstausrüster, Autoreparatur- und Industrielacke sowie Bautenanstrichmittel.

Chemetall entwickelt, produziert und vertreibt Produkte für die Oberflächenbehandlung und erbringt diesbezügliche Dienstleistungen für verschiedene Industriezweige wie die Automobilbranche, die Aluminiumindustrie, die Luft- und Raumfahrtindustrie und den Industriesektor im Allgemeinen. Chemetall betreibt 22 Produktionsstandorte in 20 Ländern.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8136 — BASF/Chemetall per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.