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16.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 296/2 |
Besetzung der Großen Kammer
(2016/C 296/03)
Am 13. Juli 2016 hat das Gericht beschlossen, dass für die Zeit vom 20. September 2016 bis zum 31. August 2019 die folgenden 15 Richter gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verfahrensordnung die Große Kammer bilden: der Präsident des Gerichts, der Vizepräsident, die neun Kammerpräsidenten, die zwei Richter des ursprünglich mit der Rechtssache befassten Spruchkörpers mit drei Richtern und die zwei Richter, die diesen Spruchkörper mit drei Richtern hätten vervollständigen müssen, wenn die Rechtssache einer Kammer mit fünf Richtern zugewiesen worden wäre.